66 5) der Regierung des Schwarzwaldkreises, betreffend die Ordnung der Langholz= flößerei auf den Grundbächen des Neckars, vom 4. August 1865 (besonders ge- druckt), 6) derselben Regierung, betreffend die Floßordnung für die Kinzig und ihre Grund- bäche, vom 31. Jannar 1868 (besonders gedruckt), nachstehende Anordnungen erlassen. Uebertretungen derselben unterliegen den Strafbestimmungen des Artikel 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871. Stuttgart, den 26. April 1877. Sick. J. Ordnung der Flößerei von gewöhnlichem TLangholz auf dem Aechar und dessen Grundbächen (der Glatt, der Kauter und dem Heimbach) sowie von Eichenstämmen in sogenannten Schollen auf dem Aeckar von Heilbronn abwärts. S. 1. Das Einbinden von Flößen ist nur an den mit polizeilicher Genehmigung bestehenden Einbindstätten gestattet. Wenn die Errichtung neuer Einbindstätten erforderlich wird, so sind diese nach Ver- nehmung der betheiligten Grundbesitzer, der Forstbehörden und der Straßen= beziehungs- weise Wasserbau-Inspektion durch das Oberamt zu bestimmen. 8. 2. Die im Interesse der Sicherung des Eigenthums und des angemessenen Ineinander- greifens der Geschäfte in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen erforder- lichen Vorschriften haben die Polizeibehörden unter Einvernehmung des Straßen= be- ziehungsweise Wasserbau-Inspektors und der Ortsbehörde festzustellen. S. 3. Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Baäume zum Festmachen der aufge- polterten Stämme beziehungsweise der Flöße vorhanden sind, mit der nöthigen Zahl von Anbindpfählen versehen werden.