73 Stellfalle aufzufordern. Der Benachrichtigte hat dieser Aufforderung auch — bei Ver- meidung des Ersatzes des durch die Verzögerung dem Flößer etwa zugefügten Schadens — alsbald zu entsprechen. Die Flößer haben sodann bei Ankunft des Floßes die Stell- falle ordnungsmäßig zu ziehen, sogleich mit dem Floße durchzufahren und die Stellfalle spätestens wieder herabzulassen, wenn der ganze Floß die Stelle erreicht hat, wo der Floßkanal in den Fluß einmündet. Den Flößern bleibt jedoch unbenommen, wegen Uebernahme des Ziehens und Herablassens der Stellfallen von Seiten der Werkesitzer sich mit diesen zu verständigen. §. 23. Das Fahren mit einem Floße über ein Wehr ist verboten. §. 24. Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser, etwa auch in Verbindung mit einem aus einer höher liegenden Wassersammlung herbeigeschafften Wasser nicht bis in das Fahrwasser des Flusses, so ist die Einlaßfalle so lange zu schließen, bis sich die Waage wieder gefüllt hat, worauf die Floßgasse wieder geöffnet wird. Der Flößer hat hiebei dasselbe zu beobachten, was in §. 22 hinsichtlich der Be- handlung der Stellfalle vorgeschrieben ist. Bezüglich der nochmaligen Entrichtung einer Gebühr an den Werkbesitzer für dieses Nachwässern gilt das in §. 20 Vorgesehene. Das Liegenbleiben des Floßes darf nicht durch mangelhafte Bemannung, übermäßige Belastung des Floßes oder sonstige Nachläßigkeiten der Flößer herbeigeführt werden. §. 25. Die den Wasserwerkbesitzern gebührenden Bezüge sind vor dem Durchgang der Flöße zu entrichten. 8. 26. Zu Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken und Fluß= und Uferbauten, welche dem Flößen Hindernisse in den Weg legen, und nach der bestehenden Vorschrift 6 Wochen zuvor anzuzeigen sind, wird als Regel der Monat August in der Art bestimmt, daß dem Ministerium des Innern, Abtheilung für den Straßen= und Wasserbau, vorbehal- ten ist, nach Vernehmung der technischen Behörde in besonderen Fällen Ansnahmen zu- zulassen. 2