74 8. 27. Die Vollziehung dieser Verfügung ist Obliegenheit der Polizeibehörden, welche sich hiebei an die mit der Aufsicht über den Wasserbau beauftragten technischen Beamten in allen technischen Fragen zu wenden haben. Die Polizeibehörden haben insbesondere dar- über zu wachen, daß die Bestimmungen über die Einrichtung der Einbind= und Anlande- stätten und über die Lagerungsplätze, sowie über die Benützung derselben und die Con- struktion der Flöße genau beobachtet werden. Zur besondern Unterstützung der Polizeibehörden bei Handhabung der Ordnung auf diesen Plätzen, sowie zur Verwahrung der rheinischen Ketten, wird an jeder solchen Stätte von der Ministerial-Abtheilung für den Straßen= und Wasserbau ein mit dem Flößerei- betrieb vertrauter Aufseher aufgestellt, welcher durch seine persönliche Wirksamkeit dafür, daß die ertheilten Vorschriften zweckmäßig befolgt werden und die gehörige Ordnung ein- gehalten wird, zu sorgen, Uebertretungen dem Oberamte anzuzeigen und sonst Wahr- nehmungen und Anträge, welche sich auf das Floßwesen beziehen, diesem oder dem Straßen- beziehungsweise Wasserbau-Inspektor, vorzubringen hat. Die Belohnung dieser Aufseher übernimmt die Staatskasse. §. 28. Bezüglich der Grundbäche des Neckars (der Glatt, der Lauter und des Heimbachs) gelten folgende Bestimmungen: 1) Ueber die Errichtung neuer Einbindstätten ist von dem Oberamt nach Verneh- mung der betheiligten Grundbesitzer, des Gemeinderaths und der Straßenbau-Juspektion zu erkennen, was auch von dem Falle gilt, wenn an einem Orte nur vorübergehend ein- gebunden werden will. 2) Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Bäume zum Festmachen der auf- gepolterten Stämme, beziehungsweise der Flöße, vorhanden sind, mit der nöthigen Zahl von Anbindpfählen (Rangen) versehen werden, welche fest einzurammen und in einem Kreise mit 1m. Halbmesser satt zu umpflastern sind. An denselben sind die aufgepolterten Stämme und die Flöße mittelst gut construirter, kurzgleichiger eiserner Ketten in solider Weise zu befestigen. Von diesen Ketten muß auf den Haupteinbindstätten wenigstens Ein Stück stets vorräthig sein. Im Uebrigen sind die zur Sicherung des Eigenthums und des angemessenen In-