82 §. 2. Wieunn auf dem Neckar zwei Dampsschiffe einander begegnen, so soll das flußaufwärts fahrende Dampfschiff überall, wo es das Fahrwasser zuläßt, das linke Ufer, das fluß- abwärts fahrende Schiff aber, so viel thunlich, das rechte Ufer halten. S. 3. Wenn ein Damnpfschiff flu aufwärts an einem andern, ebenfalls aufwärts fahrenden Damnpfschiffe vorbeifahren will, so hat das Schiff, welches vorzufahren beabsichtigt, durch Aufhissen einer blauen Flagge bis halben Mast oder in Ermanglung eines Mastes am Vordertheil des Schiffes in entsprechender Höhe, und durch fünf Schläge auf die Glocke, dem vorfahrenden Schiffe ein Zeichen zu geben, worauf sich das letztere auf der Seite des Flusses, wo es sich gerade befindet, so weit dem Ufer nähern muß, als dies das Fahrwasser zuläßt, das vorbeifahrende Schiff hingegen nimmt die entgegengesetzte Wasser- seite in möglichster Entfernung von dem andern Schiffe. Befindet sich aber das vorfahrende Schiff in der Mitte des Flusses, dann weicht dieses so viel möglich nach dem linken Ufer — Steuerbordseite — aus, und das vorbei- fahrende Schiff richtet seinen Lauf nach dem rechten Ufer (Backbordseite), ebenfalls so viel das Fahrwasser dieß zuläßt. 8. 4. Wenn ein Dampfschiff flußabwärts an einem ebenfalls flußabwärts fahrenden Dampf- schiffe vorbeifahren will, so hat ersteres die im vorstehenden §. 3 vorgeschriebenen Zeichen zu geben, worauf das vorfahrende Schiff, so viel es das Fahrwasser erlaubt, das linke Ufer — Backbordseite — halten muß, um das vorbeifahrende zwischen sich und dem rechten Ufer vorbeizulassen. §. 5. Die in §§. 3 und 4 berührte Vorbeifahrt ist jedoch nur an solchen Stellen, wo das Fahrwasser das Ausweichen ohne Gefahr zuläßt, und nur dann erlaubt, wenn das Schiff, welches vorbeifahren will, unbezweifelt schneller als das vorfahrende Schiff zu fahren vermag und auch schneller fahren will. S. 6. Alle flußanfwärts fahrenden Dampfschiffe müssen den ebenfalls flußaufwärts fah- renden Segelschiffen an der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite vorbeifahren. Wenn diese Vorbeifahrt an einer Stelle geschehen soll, wo das Fahrwasser so eng ist, daß um