83 die Vorbeifahrt zu bewirken, das Segelschiff ausweichen muß, so hat das Dampfschiff seine Absicht, vorbeizufahren, durch die im §. 3 vorgeschriebenen Zeichen zu erkennen zu geben. Auf diese Zeichen soll das Segelschiff so viel auf die Leinpfadseite beilegen, als das Fahrwasser dieß gestattet, wogegen das Dampfschiff soviel thunlich an der entgegen- gesetzten Seite vorbeizufahren hat. Wenn durch außerordentliche Fälle das Dampfschiff genöthigt ist, seinen Lauf zwi- schen dem Segelschiffe und dem Leinpfade fortzusetzen, so hat auf das erste Zeichen durch Zurufen mit dem Sprachrohr und Aufhissen der blauen Flagge das Segelschiff das Zug- seil fallen zu lassen, und den Paß freizugeben. 8. 7. Wenn die flußabwärts fahrenden Segelschiffe ohne Gebrauch der Segel sich der Strömung überlassen, und das Thalwasser innehalten, und es dann an den erforderlichen Mitteln fehlt, gehörig ausweichen zu können, so ist es den Dampfschiffen auf der Thal- wie auf der Bergfahrt überlassen, diejenige Uferseite zu wählen, welche sie am geeignetsten erachten, um an den zu Thal fahrenden Segelschiffen vorbeizufahren. Ausgenommen hievon sind jedoch diejenigen Stellen, für welche besondere Bestim- mungen getroffen werden. S. 8. Wenn aber ein Segelschiff mit angeschlagenen Segeln oder mit Rudern zu Thal fährt, so hat es den zu Berg fahrenden Dauppfschiffen überall nach dem rechten Ufer hin auszuweichen, und zwar soviel als dieß das Fahrwasser zuläßt, damit das Dampfschiff an der entgegengesetzten Seite ausweichen kann. Muß aber das Dampfschiff das rechte Ufer halten, so hat es die im §. 3 vorgeschriebenen Zeichen zu geben, worauf das Segel- schiff soviel möglich dem linken Ufer sich zu nähern hat. Nach eben diesem (dem linken) Ufer hat auch das Segelschiff auszuweichen, wenn ein Dampfschiff auf der Thalfahrt ihm vorfahren will und deßhalb die im §. 3 vorge- schriebenen Zeichen gibt. 8. 9. Wenn die zu Thal fahrenden Dampfschiffe den zu Berg fahrenden Segelschiffen begegnen, so haben die Dampfschiffe immer möglichst die dem Leinpfad-Ufer entgegen- gesetzte Seite zu halten. Die Segelschiffe haben dagegen, soviel thunlich, auf dem Lein- pfad-Ufer beizulegen.