100 1) bei einem Schiff von 50 und weniger Centner Ladungsfähigkeit 13/, 2) bei einem Schiff von größerer Ladungsfähigkeit 1./4 50# beträgt, und mit welcher die Belohnung der verwendeten Sachverständigen zu bestreiten ist. 8. 21. Uebertretungen der in obiger Verfügung enthaltenen allgemeinen Anordnungen, so- wie die Einsenkung des Schiffs über die bezeichnete Linie der höchsten Ladungsfähigkeit unterliegen der Strafbestimmung des Art. 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezem- ber 1871. Stuttgart, den 26. April 1877. Sick. Die am 26. April 1877 zu Berlin ausgegebene Nummer 18 des Reichsgesetzblattes enthält: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Mark. Vom 24. April 1877. GM###n Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele).