# #2 Ot 115 Die Gemeinden händigen diese Nachweisungen den Kreiskassen") aus, indem sie ihnen den Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern als baar anrechnen. Die Kreiskassen legen die Nachweisungen zunächst dem Kreislandrathe"“) zur Prüfung und Feststellung der angegebenen Entfernungen, der Sätze und des Kalkuls, sowie zur Visirung vor, und stellen sie demnächst den Regierungshauptkassen"““) ebenfalls als baar in Rechnung. Letztere berechnen die solchergestalt für den Militairfonds geleisteten Vorschüsse der betreffenden Corps-Zahlungsstelle t) unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen. Die Corps-Zahlungsstellen tragen dieselben quartaliter für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk in eine einfache Hauptnachweisung zusammen, und überreichen sie den Corps-Intendanturent), welche sie den betreffenden Landwehr-Bataillonen zur Prüfung und Attestirung dahin vorlegen, 1) daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt; 2) daß die Charge derselben und der Einberufungsort (ob Stabsquartier, Sammelplatz oder Garnison des Linien--Truppentheils) richtig angegeben sind. Bei Rückgabe der Liquidationen theilen die Landwehr-Bataillone etwaige Ausstellungen den Intendanturen mit, welche nach Erledigung derselben die definitive Ausgabe-Ordre ertheilen. Die von den Kreislandräthen festgesetzten Entfernungen unterliegen keiner weiteren Prüfung der Intendanturen. Für die in den angerechneten Zahlungsnachweisungen vorkommenden Unrichtigkeiten sind nicht die übernehmenden Kassen, sondern unter Vermittlung der Kreislandrüthe die zahlenden Gemeinden direct in Anspruch zu nehmen. *8 K Mb„N RSlet#a# 43 . Relruten und wiedereingezogene Reservisten, welche vom L h einem anderen Sammelplatze oder von einem Transporte einzeln zu ihrem Truppentheil entsendet werden, haben drei Meilen unentgeltlich zu machen. Auf die weitere Entfernung des Landwehr-Bataillons-Stabsquartiers oder Sammelplatzes vom Truppentheile erhalten sie für jeden der nach Tabelle I) zu berechnenden Marsch= und Ruhetage die volle Marschverpflegung incl. Brot und Löhnungsrest von den absendenden Militärbehörden pp ausgezahlt. Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 3. Juni 1875. In Bezug auf das Reglement über Verpflegung der Rekruten, Reservisten pp vom 5. Okto- ber 1854 wird bemerkt, wie dasselbe durch das Gesetz über die Naturalleistungen für die be- waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in so weit modificirt wird, als: 2 Für Württemberg statt „Kreiskassen“ „Oberamtspflegen“, "„ „ „HKreislandrath“ „Oberamt'“, « » ,,Regteknngsbauptkasse« „K. Staatshauptlasse“, » «»Cotpöthc«ngsstelle««quKktegszahcamt« » „ „Corps-Intendanturen“ „die Corps-Intendantur“.