117 Mannschaften der Reserve und Landwehr direkt zu den Truppentheilen zu in- stradiren (siehe oben Reglement 8. 38), so bestimmt dies das Generalkommando (Ersatz- Ordnung §. 80. 1 — Control-Ordnung §. 13. 8). Hieraus folgt, daß sich die Abfindung der Eingangs bezeichneten Mannschaften mit den bestimmungsmäßigen Marschgebührnissen durch die Gemeindebehörden im Allgemeinen auf die Entfernung von dem Aufenthaltsort?) bis zu den erwähnten ersten Sammel- orten zu beschränken hat (siehe oben Reglement §. 17 und 20), wogegen für die weitere Abfindung beziehungsweise Verpflegung der Mannschaften auf dem Marsche vom Land- wehr-Bataillons-Stabsquartier oder dem besonders bezeichneten andern Sammelort bis zum Eintreffen resp. bis zur Uebergabe im Garnison= oder Uebungsorte militairischerseits und zwar entweder durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos oder durch Transportführer Sorge zu tragen ist. Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marschgebührnisse für den ganzen Marsch vom Aufenthaltsort bis zum Garnison= oder Uebungsort durch die Gemeindebehörden hat nur ausnahmsweise in dem Fall einzutreten, wenn Mannschaften der Reserve und Landwehr oder Dispositions-Urlauber aus ihren Aufenthaltsorten direct zu den Truppentheilen instradirt sind (siehe oben Reglement §. 38). Die Pflicht der Gemeinden zur Zahlung der Marschgebührnisse an einbeorderte Mannschaften erstreckt sich auch auf Angehörige anderer deutscher Heereskontingente, als des Württembergischen, welche in Württembergischen Gemeinden ihren Aufenthaltsort haben, wenn diese Gebühr- nisse in der Gestellungsordre angegeben sind, beziehungsweise nach Anleitung des Schluß- satzes des §. 9 unten. 8. 2. Specielle Bezeichnung der von den Gemeinden abzufindenden Pflichtigen und der denselben zustehenden Gebührnisse. Durch die Gemeindebehörden sind abzufinden und zwar sowohl im Friedens- verhältniß, als auch bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres: 1) Rekruten?“), sowie drei= oder vierjährig Freiwillige (Ersatz-Ordunng §. 83/86) *) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige Ort anzusehen, in welchem der Betressende in der Controle geführt wird (Ersatz-Ordnung §. 79. 2 und Control-Ordnung §F. 10. 4 und 5); für im Auslande besindliche Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthaltsort der für sie in der Richtung auf den Gestellungs- ort nächstgelegene inländische Grenzort. *) Rekruten im Sinne des Reglements (siehe oben) sind die von den Ersatzbehörden für den Militairdienst ausgehobene Leute, wenn sie zur Ableistung ihrer Militairpflicht einberufen werden. Den Rekrulen gleich werden