118 für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons, oder zu einem anderen, in der Gestellungsordre oder Gestellungsliste oder dem Urlaubspaß als Sammelpunkt be- zeichneten Orte mit Meilengeld — 12y. Pfennig pro Meile — nach §. 17 a des Reglements (siehe oben) auf diejenige Zahl von Meilen, welche nach Abzug der von den Rekruten unentgeltlich zurückzulegenden drei Meilen verbleibt. Als eine Meile sind 7½. Kilometer zu rechnen. Die unentgeltlich zurückzulegende Entfernung ist daher 22 ½ Kilometer. 2) Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dispositions-Urlauber') in jedem Falle der Wiedereinberufung mit Ausnahme der Einberufung zu Uebungen (ogl. unten §. 6) a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons beziehungsweise zu einem anderen Sammelorte (Reglement §. 16 /17), sowie b) für den Marsch direct zum Linien-Truppentheil in dem zu §. 1 beregten Ausnahme- fall, daß dieselben aus ihrem Aufenthaltsort direct zum Truppentheil instradirt sind (Reglement §. 38): mit dem tarifmäßigen Marschgeld, wie dasselbe sich aus dem von dem Bundes- rathe alljährlich festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tageskost““) und dem für die einzelnen Chargen feststehenden in §. 31 des Reglements“") genannten Löhnungsreste, welcher beträgt: 12 ½ Pfennig für Rekruten, Gemeine, Gefreite Spielleute, Unterlazorethgehülfen; außer den drei= und vierjührig Freiwilligen und den in bie Unteroffzierschulen freiwillig Eintretenden (§. 83/86 der Ersatz-Ordnung) behandelt: a) Volksschullehrer und Schulamtskandidaten, welche zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht einberufen werden; b) die als militairische Krankenwärter ausgehobenen Leute bei ihrer Einziehung; ) unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilungen bestimmte Heerespflichtige bei ihrer Einziehung; d) die Ersatzreservisten im Fall ihrer Einberufung zum Dienst im Heer. *) Reservisten sind die nach abgeleistetem activen Dienst im stehenden Heere zur Reserve beurlaubten; Landwehrmönner die nach Ablauf der Reservepflicht in die Landwehr versetzten Unteroffiziere und Mannschaften; Dis positions= Urlauber sind diejenigen Mannschaften, welche vor beendeter activer Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile aus dem activen Dienst entlassen worden find. Wie die Reservisten p sind Kapitulanten zu verpflegen, welche die Truppen auf Grund einer festen Kapitulation als Unteroffiziere aus dem Reserve= und Landwehr-Verhältniß annehmen. **) Dieser Vergltungssatz wird alljährlich im Württembergischen Regierungsblatt bekannt gemacht. Für 1677 beträgt derselbe 85 Pfennig (Neg. Blatt S. 8). ####)FSiehe oben Anmerkung zu §F. 35 des Reglements.