124 8. 10. Schlußbestimmung. Gegenwärtige Verfügung tritt a) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen der Betrag des zu zahlenden Marsch- geldes Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos auf der Gestellungs-Ordre an- zugeben ist (oben §§. Zb 5 und 6) alsbald in allen Fällen, in welchen diese Angabe erfolgt ist; b) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen das Meilengeld beziehungsweise das Marschgeld von den Gemeinden festzustellen ist (oben §. 3 a und §. 4) nach Aus- gabe der Entfernungstabellen an die Gemeinden, in Kraft. Stuttgart, den 14. Mai 1877. Sick. Wundt. Renner.