130 2) den Landungsplätzen, den Krahnen, den Holz-Ablade-Rampen, den Lagerplätzen auf der südöstlichen Hafenseite einschließlich des Freischuppens bis zu den Bahngeleisen, ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngeleise nicht belegten 5 Meter breiten Landstreifen, 3) dem hohen Lauer an der Ostseite des Hafens und dem niederen Lauer an der Hafen-Landzunge, # 4) dem Lagerplatz an der Ostseite der Einfahrt; 5) das Floßhafenbecken sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den Holz- Ablade-Rampen, der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafen- beckens begrenzenden, durch Bahngeleise nicht belegten, 5 Meter breiten Landstreifen, 6) die Schiffswerfte an der Ostseite der Floßhafen-Einfahrt. II. Zweck und Benützung des Neckar- und Floßhaseus mit ihren Zubehörden. 1) Allgemeine Bestimmungen. S. 2. A. Der Neckarhafen (Winterhafen) dient zur Aufnahme a) derjenigen Schiffe, welche ihrer Größe wegen in den Wilhelms-Canal nicht ein- fahren können und welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt von dem Zoll- Auslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen (sogen. Hollän= der Schiffe). Vergl. §. 2, Abs. 1 der Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Heil- bronn vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 322), 5) der Dampfboote und derjenigen Fahrzeuge, welche lediglich Güter des freien Ver- kehrs führen, und zwar vorzugsweise Güter von und zu der Bahn, JP) der leeren Fahrzeuge, soweit der Raum reicht, 4) ebenso — soweit der Schiffsverkehr es zuläßt — von Brettern, Kurzholzflößen, Lang= und Hartholzstämmen. Alle anderen mit Handelsgütern beladenen Fahrzeuge sollen wie bisher den Wilhelms- Canal benützen. B. Der Floßhafen hat die Bestimmung, als Einbindestätte für Lang= und Hart- holz und für den Versandt von anderem Holz zu Schiff oder per Floß zu dienen.