137 8. 27. Für die Entlastung von auf den Abladegeleisen stehenden 1 Paar Langholzwagen in das Bassin sowie für die Wiederfreimachung der Wasserfläche vor der Rampe wird die Frist von Einer Stunde, vorbehältlich ihrer Verlängerung durch die Bahnhofinspection, gegeben; für das Abladen des Holzes von dem Bahnwagen auf die Lagerplätze eine solche von zwei Stunden, für das Abladen mittelst des Krahnens eine solche von 4 Stunden. In die Fristen fallen von den Monaten 1. April bis letzten September: die Tagesstunden von Morgens 5 Uhr bis Abends 7 Uhr, von den Monaten 1. Oktober bis letzten März: die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit alleiniger Unterbrechung der Mittagsstunde (12—1 Uhr); mit dem Zeitpunkt der Entfernung der entlasteten Langholzwagen beginnt die Frist für das nächstfolgende Paar Langholzwagen. Unterbrechungen im Entlasten durch Vesperzeit und dergleichen dürfen an der Ent- lastungsfrist nicht abgerechnet werden. §. 28. Wenn sich beim Losschlagen der Bolzen oder bei der Entfernung der Stützen be- sondere unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, wird der damit verbundene Zeitverlust von der Bahnhof-Inspection außer Berechnung gelassen werden. §. 29. Bei Ueberschreitung der vorgenannten Entlastungsfristen (§. 27 und 28) wird von dem Wagen-Empfänger die Hälfte der bahnordnungsmäßigen Wagenmiethe erhoben, wo- bei die Ueberschreitung beim Abladen in das Bassin um Eine Stunde, beim Abladen auf die Lagerplätze um zwei Stunden, beim Abladen mittelst des Krahnens um 4 Stun- den je gleich einem Tage zu rechnen ist. IV. Ueberwinterung von Schiffen und Floßholz. 8. 30. Schiffe können im Neckarhafen (Winterhafen) nach vorheriger Anzeige bei dem Hafen- wärter überwintern. Die Ladungsfähigkeit ist dabei anzugeben und sofort die Weisung wegen Aufstellung des Schiffes zu erwarten. Der Hafenwärter hat hiezu die Anordnung der Bahnhofinspection einzuholen.