172 stimmte Entschädigung im einzelnen Falle als ungenügend erscheint, so kann von dem Zeugen eine besonders zu rechtfertigende höhere Anrechnung gemacht werden. Eine Erhöhung der Tagesgebühr aus dem Grunde eines aus der Erfüllung der Pflicht zur Zeugnißablegung erwachsenen größeren Schadens am Erwerb kann keinenfalls in höherem Betrag als von 8 Mark für den Tag verwilligt werden. §. 19. Die Bestimmungen in §. 6 Abs. 1 und 3 über die Berechnung des Taggelds finden auch auf Sachverständige Anwendung, desgleichen die §§. 11 und 12 über Feststellung und Ausbezahlung der Gebühren. Es ist jedoch rücksichtlich des Taggelds, so oft über den geriugsten in dieser Ver- ordnung festgesetzten Betrag, wenn auch innerhalb der Rahme, aufgestiegen werden soll, stets die Entscheidung des erkennenden Gerichts, beziehungsweise der zur Dekretur des Kostenverzeichnisses in der betreffenden Strafsache zuständigen Behörde einzuholen. Unser Staatsminister der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- auftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. Juli 1877. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. SEeick. Auf Befehl des Königs: Der Kabinet-Chef: Gärttner. Königliche Verordnnng, betreffend die Abänderung der #. Verordunns vom 5. Juli 1873 in Betreff der Gebühren der Zeugen in hürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 12.Juli 1877. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Hinblick auf Unsere Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Aenderungen der K. Verordnung vom 5. Juli 1873 über die Gebühren der Zeugen und Sachverstän-