173 digen in gerichtlichen Strafsachen, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß die Bestimmungen dieser Un serer heutigen Verordnung, mit Ausnahme des KH. 19, auch auf die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten An- wendung zu finden haben, wonach der §. 1 Unserer Verordnung vom 5. Juli 1873, betreffend die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Reg. Blatt S. 290) abgeändert ist. Unser Staatsminister der Justiz ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver- ordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. Juli 1877. Karl. Mittnuacht. Renner. Geßler. Sick. Auf Befehl des Königs: Der Kabinet-Chef: Gärttner. Lekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend eine Aenderung in den Rangverhältnissen der Präzeptoren und Neallehrer. Vom 29. Juni 1877. Vermöge Hoöchster Entschließung vom 27. d. M. haben Seine Königliche Maje- stät gnädigst genehmigt, daß die akademisch gebildeten Präzeptoren und Reallehrer von der IX. in die VIII. Stufe der Rangordnung vorgerückt, andere, wie die bloß titulirten Präzeptoren und Reallehrer, in der IX. Stufe der Rangordnung belassen, und in diese letztere Rangstufe auch die Kollaboratoren eingereiht werden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart, den 29. Juni 1877. Geßler.