Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 17. Juli 1877. Inhalt. Gesetz, betreffend die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes. Vom C. Juli 1877. — Gesetz, betreffend die Be- schaffung weiterer Geldmittel für den Eisenbahnbau in der Finanzperiode vom 1. Juli 1877 bis 31. März 1879. Vom 6. Juli 1877. — Königliche Verordnung, betressend Aenderungen der Kriminalgebühren= Ordnung vom 24. November 1826. Vom 12. Juli 1877. Gesehz, betreffend die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes. Vom 6. Juli 1877. Karl, von Gottes Gnaden König von Wärttemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Artikel. Zur weiteren Ausbildung des Telegraphennetzes in der Finanzperiode #wird die Summe von 56,000 / aus den für den Bau von Eisenbahnen in derselben Periode bewilligten Mitteln bestimmt. Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. Juli 1877. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Auf Befehl des Königs: Der Kabinets-Chef: Gärttner.