178 Geset, betreffend die Beschaffung weiterer Seldmiltel für den Eisenbahnban in der Finanzperiode vom 1. Juli 1877 bis 31. März 1879. Vom 6. Juli 1877. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Artikel. Zur Fortsetzung des Baues der durch das Gesetz vom 11. Juni 1876, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes und den Bau von Eisenbahnen im Finanz- jahr 1876/77, Regierungsblatt S. 185, theils zum Ausbau, theils zur Inangriffnahme bestimmten Eisenbahnlinien, für die Verzinsung der bezüglichen Staats-Anlehen bis zur Inbetriebsetzung der betreffenden Bahnstrecken und zur Deckung des durch ein besonderes Gesetz genehmigten Aufwands für die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes werden für die Finanzperiode vom 1. Juli 1877 bis 31. März 1879 —. 22,000,000 / bestimmt, welche, soweit sie nicht aus verfügbaren Mitteln der Staatskasse bestritten werden können, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen aufzunehmen sind. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Anlehen durch die ständische ch gsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz- ministeriums zu vollziehen. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. Juli 1877. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Auf Befehl des Königs: Der Kabinets-Chef: Gärttner.