183 Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkom- mission denselben zugehenden Vorschriften verwiesen. Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. Stuttgart, den 17. Juli 1877. In Vertrelung: Stumpf. Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 17. Juli 1877. Renner.