189 Zr 21. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 25. Juli 1877. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend den Transport von Leichnamen. Vom 13. Juli 1877. — Ver- fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 27. November 1865 Über die Fischerei. Vom 9. Juli 1877. Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend den Transport von Leichnamen. Vom 13. Juli 1877. Auf Grund des Art. 25 Ziffer 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Nenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird bezüglich des Transports von Leichnamen mit Höchster Genehmigung vom 10. Juli d. Is. verfügt, wie folgt: 8. 1. Der Transport einer Leiche aus dem Gemeindebezirk, in welchem eine Person ge- storben ist, nach einem anderen Orte ist nur mit polizeilicher Genehmigung zuläßig. Die Genehmigung wird durch Ausstellung eines Leichenpasses ertheilt, welcher nach dem beigegebenen Formular auszufertigen ist. 8. 2. Die Ausstellung der Leichenpässe erfolgt durch die Oberämter. Dieselben haben jedoch: 1) bei Leichentransporten nach oder durch einen anderen Staat, mit welchem über die gegenseitige Zulassung von Leichentrausporten keine Uebereinkunft besteht, 2) bei Leichentransporten nach einem anderen Staat, mit welchem gegenseitige Zu-