191 von welchen der innere aus hartem Holze, bei länger dauernden Transporken aber üät Metall bestehen, der äußere aus Holz gefertigt sein muß, eingelegt werden. Bei den Transporten innerhalb Landes von Leichen solcher Personen, die nicht an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, kann, wenn der Transport nur kurze Zeit dauert, auch keine gesundheitspolizeilichen Bedenken obwalten, ausnahmsweise die Ver- wendung eines einzigen, gut verschlossenen Sarges von Holz zugelassen werden. Bezüglich des Transports von Leichnamen an die anatomische Anstalt der Uni- versität Tübingen verbleibt es bei den besonderen Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 4. Juni 1862 (Reg.Blatt Seite 157). Die für die Beförderung von Leichen mittelst der Eisenbahn bestehenden Vorschriften (vergl. §. 34 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 im Centralblatt für das Deutsche Reich von 1874 Seite 179) werden durch gegenwärtige Verfügung nicht berührt. S. 7. Erscheinen unter besonderen Umständen z. B. während der wärmeren-Jahreszeit oder nach Beschaffenheit der Krankheit außer der doppelten Versargung der Leiche noch beson- dere Vorsichtsmaßregeln aus Rücksichten auf die öffentliche Gesumdheitspflege erforderlich, so sind dieselben anzuordnen. 8. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe des Art. 25 Ziffer 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistraf- rechts, bestraft. Stuttgart, den 13. Juli 1877. Sick.