194 verhältnissen entsprechend anderweitig festzusetzen, ohne übrigens eine Abkürzung der normalen Schonzeit eintreten zu lassen. S. 5. Das Gewicht, beziehungsweise die Länge der für den Verkauf gefangenen Fische wird für Forellen auf 125 Gramm, oder eine Länge von 20 Centimeter zwischen Auge und Schwanz, für Weller, Hechte und Karpfen auf 375 Gramm, für Rothfische auf 750 Gramm, für die übrigen Fische auf 250 Gramm festgesetzt. Fische unter diesen Maßen sind, wenn sie gefangen werden, wieder in das Wasser zu setzen. Auf den Fang und Verkauf von Grundeln und Groppen, sowie von Köder-, Laich- oder Besetzungsfischen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 8. 6. Der Fischfang im Bodensee ist in Gemäßheit des Art. 14 des Fischerei-Gesetzes den Vorschriften der §§. 1—5 dieser Verfügung nicht unterworfen. S. 7. Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld= und Waldschützen haben auch die Steueraufseher, Zollschutzwächter und die Angehörigen der Forstschutzwache den Vollzug der Fischereivorschriften zu überwachen und es sind diese Diener durch Aufnahme geeigneter Einträge in ihre Dienstbücher mit den dießfallsigen Obliegenheiten bekannt zu machen. 8. 8. Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staates im Interesse der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger Fischwasser und Fisch- wasserbezirke thunlichst vermieden werden wird, so wird auch sonst den betreffenden Be- hörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzuwirken, daß die einzelnen Fischwasserbesihzer und Fischereiberechtigten sich zu gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu ge- meinschaftlicher Verpachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere daß bei Fischwasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die Vereinigung größerer Distrikte in Einer Hand Bedacht genommen und eine unwirthschaftliche Zer- stückelung der Pachtbezirke vermieden wird. Stuttgart, den 9. Juli 1877. Sick. Renner. Gedrndt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele)