. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 26. Juli 1877. Inhalt. Gesetz, betrefsend die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen. Vom 23. Juli 1877. — Gesetz Über Besteue- rungörechte der Amtskörperschaften und Gemeinden. Vom 23. Juli 1877. ——[–*“ — Geseh, betreffend die Hereinigung der Markunge- und Stenergrenzen. Vom 23. Juli 1877. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministerimms und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgte Art. 1. Behufs der Ausführung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873 sind ba, wo vdie Markungs= und Steuergrenzen von einander abweichen, zur Her- beiführung der Uebereinstimmung diejenigen Grundstücke einer Markung, welche bisher in eine andere Gemeinde gesteuert haben, wenn und soweit es nach der Lage derselben und den sonstigen in Betracht kommenden örtlichen Verhältnissen als zulässig erscheint, der Markung derjeuigen Gemeinde einzuverleiben, zu welcher sie bisher gesteuert haben. Wo diese Einverleibung als unzulässig erscheint, geht das Besteuerungsrecht der bis- herigen Steuergemeinde auf die Markungsgemeinde über. Art. 2. Wenn der bisherigen Markungsgemeinde das Kommunweiderecht auf den der Steuer- gemeinde abzutretenden Grundstücken zustand, so hat letztere hiefür der Markungsgemeinde Entschädigung zu leisten, welche, soweit sich nicht die betheiligten Gemeinden selbst über