198 schwerde innerhalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen bei dem Ministerium des Innern zu, welches endgiltig entscheidet. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1877. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Auf Befehl des Königs: Der Kabinets-Chef: Gärttner. Gesehz über Hesteuerungerechte der Amtskörperschasten und Gemeinden. Vom 23. Juli 1877. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Erster Kschnitt. Anwendung deß Gesetzes vom 28. April 1873 auf die Besteuerung des Grundeigenthums, der Gebäude und Gewerbe durch die Amtskörperschaften und Gemeinden. Art. 1. Allgemeine Bestimmung. Das Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbe- steuer (Reg. Blatt S. 127), mit den durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 Art. 1 und 2 (Reg. Blatt S. 331) bewirkten Abänderungen findet auf die Besteuerung für Amtskörper- schafts= und Gemeindezwecke unter den hienach festgesetzten Abweichungen Anwendung. Art. 2. Ausnahmen von der Steuerpflicht. An Stelle der in Art. 2, I. Ziff. 1—5 und III. des Gesetzes vom 28. April 1873