204 Soweit die Abgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malz erhoben wird, ist dieselbe auf einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes in einem solchen Verhältniß zu bestimmen, daß die hievon für die Gemeinde zu erhebende Steuer nicht höher als die Steuer von dem in die Gemeinde eingeführten Bier auf den Hektoliter trifft. Der Abgabe auf Fleisch unterliegen Haut, Füße, Eingeweide und Darmfett nicht; diese Theile werden daher bei dem Verwiegen des Fleisches nicht miteinbezogen. Die Fleischabgabe von lebend beigeführten Thieren ist nach Stücksätzen festzusetzen. Die für die einzelnen Viehgattungen zu erhebenden Sätze werden von dem Ministerium des Innern für jede Gemeinde mit Rücksicht auf Größe und Gewicht der daselbst regel- mäßig zum Schlachten kommenden Viehgattungen bestimmt. Art. 22. Die Erlaubniß zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben wird erstmals bis zum 31. März 1879 ertheilt. Die Fortsetzung der Erhebung nach Ablauf dieser Zeit erfordert einen Beschluß der bürgerlichen Kollegien und kann nur durch K. Verordnung, jedoch nicht länger als auf die Dauer der nächstfolgenden zwei Jahre gestattet werden. Art. 23. Die örtliche Verbrauchsabgabe von dem in der Gemeinde erzeugten Bier ist als Zuschlag zur Malzsteuer, von dem aus anderen Vereinsstaaten eingeführten Bier als Zu- schlag zu der in dieser Gemeinde zur Erhebung kommenden Uebergangssteuer durch die Staatsbehörden anzusetzen und einzuziehen. Die Vorschriften, welche in Beziehung auf Erhebung, Verjährung, Nachlaß und Rückvergütung, sowie auf Steuergefährdung und deren Bestrafung für die Staatssteuer in Anwendung kommen, erstrecken sich auf diese Zuschläge. Für letztere tritt jedoch eine Erhöhung des Strafmaßes wegen Rückfalls nicht ein. Die Behörden, welchen die Untersuchung und Abrügung einer Staatssteuergefährdung obliegt, haben auch bezüglich der Gefährdung dieser Zuschläge zu erkennen. Die hiefür erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Kontrolestrafen fallen in die Gemeindekassen. Art. 24. Soweit die örtlichen Abgaben nicht gemäß Art. 23 als Zuschläge zur Staatssteuer aufgebracht werden, sind die Vorschriften für den Ansatz, die Erhebung und Kontrolirung