205 durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien festzustellen, welcher der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen unterliegt. In gleicher Weise wird festgestellt, in welchen anderen als den unter Art. 23 be- griffenen Fällen und in welchen Beträgen eine Rückvergütung der erhobenen Abgabe ein- zutreten hat. Art. 25. Durch die vorerwähnten Vorschriften kann zugleich die Hinterziehung der Abgaben mit Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der gefährdeten Abgabe und die Uebertretung der zur Sicherung der Abgabenerhebung gegebenen Bestimmungen mit. Geldstrafen bis zu einhundert Mark bedroht werden. Für die Untersuchung und Erkennung der angedrohten Strafen sind die K. Ober- ämter nach Maßgabe der für Uebertretungen der Finanzgesetze geltenden Normen zu- ständig; soweit die Strafgewalt der Oberämter nicht ausreicht, haben die Kreisregierungen das Erkenntniß zu fällen. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1877. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Auf Befehl des Königs: Der Kabinets-Chef: Gärttner. M######——— Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)