(1. Seite.) Ounittungs-Buch des invaliden vbom .— Invaliden-Pension, ) Dienstzulage, .. # Kriegs= (Verwundungs-) Zulage, Verstümmelungs-(Blinden-) Zulage, Zulagen für den Zivil-Versorgungs-Schein. (§§. 11 und 12 der Gesetzes-Novelle vom 4. April 1874.) Summa 4 Laut Anweisung vom ien 18 vom ien 18 . bb. Zahlung aus der . Kasle zu. .. Ka. Litr. ol. No. (2. Seite.) Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden. 1) Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der Ortsobrigkeit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt, die neben den Empfangs-= monaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Obne dies erfolgt keine weitere za lung. 2) Vas Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 3) Jeder Invalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder be- schäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort ab- zuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen gedeckt. 4) Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt (§. 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Qulttungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeben. 5) Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus einer näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bis- “*“ Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nach- uchen.“) *) Dies hat wie bisher durch Vermittlung des K. Mürttembergischen Kriegszahlamtes zu geschehen.