209 24. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. September 1877. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 23. Juli 1877 üÜber die Be- reinigung der Markungs= und Steuergrenzen. Vom 11. August 1877. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke Kirchheim, Oehringen und Rottweil. Vom 27. August. 1877. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Steuersatz für Grünmalz. Vom 17. August 1877. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über die Bereinigung der Markungs- und Steuergrenzen. Vom 11. August 1877. In Betreff des Vollzugs des Gesetzes vom 23. Juli l. J. über die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen wird Nachstehendes verfügt. 8. 1. Dem Geschäft der Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen dienen in erster Linie die bisher von den Oberämtern gesammelten Notizen über Verschiedenheit der Markungs= und Steuergrenzen einzelner Gemeinden zur Grundlage. Sollten weitere Fälle von Abweichungen der Markungs= und Steuergrenzen sich ergeben, so sind solche ebenso zur Bereinigung zu bringen. Insbesondere gilt dieß auch von Gebäuden, falls sich solche vorfinden würden, welche nicht in die Markungsgemeinde steuerpflichtig sind. S. 2. Die Oberämter haben sich dem Bereinigungsgeschäfte sofort zu unterziehen und dasselbe so zu beschleunigen, daß sofern nicht Hindernisse besonderer Art entgegenstehen, die Steuerumlage pro 1877/78 auf der Grundlage der neu regulirten Markungs= und Steuergrenzen erfolgen kann.