211 8. 6. Der nach Art. 3 Abs. 2 der Steuergemeinde zustehende Verzicht auf die Einver- leibung der ihr bisher steuerpflichtigen Grundstücke wegen hiemit übergehender Markungs- lasten ist nur statthaft, wenn es sich um erhebliche Lasten handelt, z. B. um Kunst- bauten und Brückenbaulasten, nicht aber bei gewöhnlichen Markungslasten, wie Weg- unterhaltung, Feldschutz, Erhaltung der Markungs= und Gütergrenzen. Ein solcher Verzicht ist aber auch ohne Zustimmung der Markungsgemeinde nur daun zuläßig, wenn er sich auf sämmtliche den Gegenstand der Ausgleichung bildende Grundstücke erstreckt, nicht aber kann die Steuergemeinde auf die Einverleibung einzelner mit erheblichen Markungslasten beschwerter Grundstücke verzichten und die Einverleibung der mit solchen Lasten nicht beschwerten Grundstücke in Anspruch nehmen. Ist die Frage der Erheblichkeit einer Markungslast bestritten, so entscheidet hierüber nach Art. 8 und 9 des Gesetzes die Kreisregierung und in der Beschwerdeinstanz das Ministerium des Innern. S. 7. Wenn der Markungsgemeinde das Communweiderecht auf der den Gegenstand der Ausgleichung bildenden Fläche zusteht, so wird in der Regel nach Erörterung dieses Weiderechts und seines ungefähren Nutzungswerths beziehungsweise nach Inbetrachtnahme der Gemeindeweide-Verhältnisse der Steuergemeinde bei der Verhandlung über die Aus- gleichung zuerst die Vorfrage zu stellen sein, ob die Steuergemeinde auf die Einverleibung verzichte. Wird diese Frage bejaht, so bleiben die Grundstücke bei der bisherigen Markung und hat die Markungsgemeinde für das ihr zuwachsende Besteuerungsrecht Entschädigung zu leisten. Wird sie verneint, so ist zunächst auf die Festsetzung der für das übergehende Weiderecht zu leistenden Entschädigung im Wege der gegenseitigen Verständigung hinzu- wirken. Ist dieß nicht von Erfolg, so ist der Jahreswerth des Weiderechts nach den Bestimmungen des Weideablösungsgesetzes vom 26. März 1873 Art. 48—50 zu ermitteln, dessen Betrag sodann nach Art. 2 des Gesetzes von der neuen Markungsgemeinde an die bisherige 26 Jahre lang zu bezahlen ist. Die festgesetzte Ablösungsrente ist beiden Ge- meinden durch das Oberamt zu eröffnen. Ob und in wie weit diese Rente als Grundstockskapital anzusammeln sei, darüber haben die Gemeindekollegien Beschluß zu fassen, welcher der Genehmigung der Kreis- regierung zu unterstellen ist.