216 Absimmungsdistrikte Abstimmungsorte: VI. Schwenningen ..... ..Schwmningen. VII. Täbingen, Dautmergen, Dormettingen, Gbßlingen, ¶Tbingen. Zimmern u. Burg . VIII. Wellendingen, Feckenhausen, Neufra, Neutirch, Zepfenhan . Wellendingen. 6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizu- gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen. 7) Den Distrikts-Wahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahl- gesetzes, wornach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohl- versiegelt an das Oberamt eingesendet werden soll, noch besonders einzuschärfen. Im Uebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, sowie auf die Mini- sterial-Verfügungen vom 20. April 1868 (Reg.-Bl. S. 193 folg.) und vom 9. No- vember 1876 (Reg.-Bl. S. 412 folg.) zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart den 27. August 1877. Sick ick. Versügung des Finanzministeriums, betreffend den Stenersatz für Grünmalz. Vom 17. August 1877. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 14. d. M. wird in Vollziehung des Finanzgesetzes vom 28. Juni d. J. Art. 4 Ziff. 11 (Reg. Blatt S. 161) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- malz, soferne es nach der näheren Vorschrift des Steuerkollegiums zum Abwägen gebracht wird, für die Finanzperiode. e im Anschluß an den seitherigen Betrag auf —.. 2 Mark vom Zentner bestimmt und auf den gleichen Betrag auch die Uebergangs- steuer vom gequeschten Grünmalz festgesetzt. Stutt gart, den 17. August 1877. Für den Staatsminister der Finanzen Ebert. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufell).