219 Umherziehende Schauspieler-Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der Unter- nehmer die in §. 32 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. 4. Personen, welche den unter Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen an die selb- ständigen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Begleiter (§. 62 Abf. 2 der Gewerbeordnung) zugelassen noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Begleitung eines ausländischen Gewerbetreibenden durch einen Inländer oder eines inländischen Gewerbetreibenden durch einen Ausländer Anwendung. 5. Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetrieb in einem andern Bezirke ist die Ausdehnung des Legitimationsscheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Legiti- mationsscheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die Bestimmungen des §. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch hier zur An- wendung. Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 6. Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche zur Er- theilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für den im §. 58 der Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb steht die Ertheilung der- jenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist. 7. Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. Be- gleiter, deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen und näher zu bezeichnen. 6