225 nung vom 28. September 1875 die Befugniß ertheilt worden ist, denjenigen ihrer Zög- linge giltige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen, welche eine im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehal- tene Entlassungsprüfung, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde'’genehmigt ist, wohl bestanden haben. Berlin, den 9. April 1877. Der Reichskanzler. In Vertretung: E ck. Bekanntmachung. Im Verfolg der Bekanntmachung vom 22. März d. J. (Seite 161)*) wird in der Anlage ein Nachtragsverzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Theil I. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Berlin, den 26. September 1877. ç Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gilliger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährige-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. a. Gymnasien. I. Königreich Preußen. I Provinz Hannover. Das Gymnasium zu Norden (bisher Ptoghnaium, Probinz Brandenburg. « Verzetgmß vom 19. Januar 1876 — Das Humboldt's-Gymnasium zu Berlin. unter B. a. I. 8.). *) Reg. Blatt v. 1877 S. 53.