251 In gleicher Weise ist bei Abweisung von Gesuchen um Genehmigung zur Mit- führung von Begleitern zu verfahren. 8. 19. Ausländern stehen eigentliche Rechtsmittel wegen Verweigerung des Legitimations- scheins nicht zu; das durch die K. Verordnung vom 19. Juni 1873 §. 6 vorgeschriebene Verfahren fällt daher bei ihnen weg, es ist jedoch denselben unbenommen, vermeintliche Beschwerden bei der zuständigen höheren Behörde anzubringen. 8. 20. Wenn sich bei Ausländern vor Ablauf der Giltigkeitsdauer ihres Legitimations- scheins ergibt, daß bei dem Inhaber des Scheins einer der Gründe zutrifft, aus welchen der Legitimationsschein zu versagen ist (G.-O. §.57 Ziffer 1—4 und oben §. 9 lit. c, § 10 u. 11), so können dieselben, mag der Hinderungsgrund erst nach Ausstellung des Legitimations- scheins eingetreten oder schon vor der Ausstellung vorgelegen aber erst nach derselben zur amtlichen Kenntniß gekommen sein, von dem Oberamt unter Abnahme des Legitima- tionsscheins aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden. Wenn der Legitimationsschein in diesem Falle von einer andern Behörde ausgestellt war, ist er dieser zu übersenden. §. 21. Ueber die in jedem Kalenderjahr ausgestellten Legitimationsscheine sind tabellarische Verzeichnisse nach Formular F. zu führen, welchen die Zeugnisse, auf deren Grund die Scheine ausgestellt wurden (§. 8 und 9 lit. b und c) beizuschließen sind. Die von den Schultheißenämtern geführten Verzeichnisse über ausgestellte Legiti- mationsscheine dürfen sich auf mehrere Kalenderjahre erstrecken. Wird von einer Behörde, welche den Legitimationsschein nicht ausgestellt hat, aus dem Grunde, weil der Nachsuchende sich in ihrem Bezirk befindet (Deutsche Gewerbe- ordnung §. 62 Abs. 2) die Erlaubniß zum Mitführen von Begleitern ertheilt, so ist darüber in das Verzeichniß der ausgestellten Legitimationsscheine gleichfalls Eintrag zu machen, die Spalten 1—3 des Verzeichnisses bleiben hiebei unausgefüllt, dagegen ist in Spalte 10 „Bemerkungen“ Eintrag darüber zu machen, von welcher Behörde und an welchem Tage der Legitimationsschein ausgestellt wurde. §. 22. 6 Ueber die von anderen Verwaltungsbehörden ausgestellten, von den Oberämtern in jedem Kalenderjahre auf ihren Verwaltungsbezirk ausgedehnten Legitimationsscheine für Jnländer, welche zum Betrieb eines der in §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung 2