262 Vorschriften. 1) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher in dem Legitimationsschein zu be- merkender Genehmigung der Behörde Statt finden. 2) Wenn der Inhaber im Umherziehen andere als die vorseits bezeichneten Gegenstände an- und berkaufen, wenn er Waarenbestellungen aufsuchen oder gewerbliche Leistungen feilbieten will, so hat er einen besonderen Legitimationsschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erwirken. 3) Zum Betrieb von Hausirgewerben im Zollgrenzbezirk ist besondere Erlaubniß erforderlich, welche bei den Hauptzollämtern nachzusuchen ist. Der Hausirhandel im Zollgrenzbezirk darf nur mit den in der Erlaubniß bezeichneten Waaren und unter den von den Zollbehörden angeordneten Beschränkungen ausgeübt worden. 4) Wer ein Gewerbe im Umhherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner nicht betreten. 5) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.