277 Hat der austretende Lehrer zu seiner Ausbildung Unterstützungen aus Staats- mitteln erhalten, so ist er verbunden, dafür Ersatz zu leisten. Art. 11. Außerdem sind folgende allgemeine Bestimmungen aus Abschnitt 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 auch auf die Lehrer entsprechend anzuwenden: Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 8 Abs. 1—5, Art. 9 Abs. 1 u. 3, Art. 10, Art. 13, Art. 15 und Art. 16. In Beziehung auf die unständigen Lehrer bleibt der Art. 42 des Bolksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 505) in Wirksamkcit. Zweiter Abschnitt. Beitliche Versetzung in den Tuhestand (Ouieszirung). Art. 12. (Art. 22—28 d. B.G.) Ein auf Lebenszeit angestellter Volksschullehrer kann unter Bewilligung des gesetz- lichen Wartegeldes durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zeitlich in den Ruhestand versetzt werden, wenn infolge der in gesetzlicher Weise geschehenen Aufhebung seiner Stelle seine derzeitige Verwendung aufhört und eine Versetzung auf eine andere Stelle nach Art. 8 binnen angemessener Frist nicht möglich ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1876 Art. 23—28 entsprechende Anwendung. Die Entrichtung des Wartegeldes liegt der Schullehrerpensionskasse ob. Der Betrag des Wartegeldes soll nicht unter 1000 heruntersinken. Pritter Abschnitt. WMleibende Versetzung in den Ruhestand. I. Der Anspruch auf einen Ruhegehalt. Art. 13. (Art. 29 d. B.G.) Ein Recht auf die bleibende Versetzung in den Ruhestand steht den auf Lebenszeit angestellten Volksschullehrern (vergl. Art. 1) nicht zu. Dagegen ist die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen-