289 Sechster Abschnitt. Von den Fehrerinnen. Art. 44. Vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerinnen können auf jederzeitigen Widerruf von der Oberschulbehörde an Mädchenschulen, an den untersten Knabenklassen und an den unter- sten gemischten Schulklassen an der Stelle von Unterlehrern und Lehrgehilfen angestellt werden. Art. 45. Die Lehrerinnen verlieren im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle. Ihre Belassung auf derselben oder ihre Wiederanstellung auf einer anderen Stelle kann nur mit Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörden erfolgen. Die in Art. 10 Abs. 2 bestimmte Ersatzverbindlichkeit wird für Lehrerinnen durch ihren Dienstaustritt zum Zwecke der Verehelichung nicht begründet. Art. 46. Auf die Lehrerinnen finden Art. 27 Abs. 3 und 4 des Volksschulgesetzes von 1836 gleichfalls Anwendung. Dieselben haben auch denselben Gehalt wie die Unterlehrer und Lehrgehilfen (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 22. Jannar 1874, betreffend die Erhöhung der Gehalte der Lehrer an Volksschulen) anzusprechen. Für außer der gesetzlichen Schulzeit zu ertheilenden Unterricht, z. B. in weiblichen Handarbeiten, sind sie besonders zu belohnen. Art. 47. Zu ihren Gehalten werden den Lehrerinnen folgende jährliche Alterszulagen gewährt, und zwar: nach zurückgelegtem 30. Lebensjahrrer 100-4# 35. » .........125.-lz 40. » .........150«-ä Die Leistung dieser Zulagen übernimmt die Staatskasse. Für die erste Einsetzung in den Genuß, sowie für das Vorrücken in die höhere 3