299 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, bestimmten Oberschulbehörde tritt die in Art. 20 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnete Kommission. Art. 18. Auf vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerinnen und Erzieherinnen an dem höäöheren Lehrerinnen-Seminar zu Stuttgart finden für den Fall, daß solche bei ihrer Anstellung auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensionsrechten der Kategorie der auf Lebenszeit angestelltei Staatsbeamten zugetheilt werden, die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß diese Dienerinnen in eine Wittwenkasse keinerlei Leistungen, sondern nur eine Anstellungssportel von 10 Procent ihres Gehalts oder einer Gehaltserhöhung in die Staatskasse zu entrichten haben und im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen Ruhegehalt verlieren. Art. 19. Bei denjenigen Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche zur Zeit der Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes bereits an dem höheren Lehrerinnen-Seminar oder an höheren Mädchenschulen angestellt sind, kann von dem Erfordernisse einer erstandenen Dienst- prüfung Umgang genommen werden. Art. 20. Für die nächste Aufsicht über dic höheren Mädchenschulen (Art. 1 und 2) wird eine unter dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens stehende, aus Mitgliedern der Oberschulbehörden und sonstigen geeigneten Kräften zusammengesetzte Behörde — Kommission für die höheren Mädchenschulen — gebildet. Dieselbe hat auch über die die volksschulpflichtigen Mädchen enthaltenden unteren Abtheilungen der höheren Mädchenschulen die nächste Aufsicht zu führen, wonach die Art. 25, 72—78 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 491) eine entsprechende Aenderung erleiden. Der Kommission stehen die Befugnisse zu, welche in Art. 77 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 den vorgesetzten Behörden, beziehungsweise in Art. 38—42 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, den Ober- schulbehörden eingeräumt sind.