2 Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zum Erlasse vom 19. März 1872 (Beilage zu Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes): Neunter Nachtrag zur Eichordnung. Zu §. 71. Betreffend Normal-Instrumente für Alkoholometer und zugehörige Thermometer. Unter Bezugnahme auf die im 8. Nachtrage zur Eichordnung unter Nr. 4 zu §.71 der Eichordnung erlassene Abänderungsbestimmung (Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich von 1876) werden hiermit folgende Bestimmungen bezüglich der an Normal-Thermometer und Normal-Alkoholometer vom 1. März 1878 ab zu stellenden Anforderungen getroffen. 1) Die Skalen der Normal-Thermometer müssen mindestens in halbe Grade (Réaumur) eingetheilt sein, und zwar müssen die sämmtlichen, übrigens in Schwarz und in nicht unterbrochenem Verlauf auszuführenden Theilstriche zu beiden Seiten der Ther- mometer-Röhre sichtbar sein. Jedoch braucht der rothe Strich, welcher nach §. 40 der Eichordnung die Normal-Temperatur von 12½½0 markiren soll, nicht durchgezogen zu sein, sondern diese Stelle der Skala kann in Betracht des bei Normal-Thermometern nach der obigen Bestimmung nothwendigen Vorhandenseins des benachbarten Halbgrad-Striches dadurch markirt werden, daß nahezu um ½270 des Halbgrad-Intervalles unter den beiden Enden des in Schwarz durchgezogenen 12 7/20-Striches zwei rothe Strichansätze angebracht sind. 2) Die Intervallgröße von ½0 darf bei Normal-Thermometern nicht kleiner als 1 Millimeter sein. 3) Die Eintheilungen der Normal-Thermometer-Skalen dürfen mit einer Fehler- haftigkeit der gegenseitigen Lage benachbarter Striche von größerem Betrage als ½0 des Halbgrad-Intervalles nicht behaftet sein. 4) Die Normal-Thermometer-Skalen müssen sich unter 0° bis mindestens 100, über 0 bis mindestens 250 erstrecken. 5) Die Normal-Thermometer müssen, falls sie der Normal-Eichungs-Kommission nicht für die Zeitdauer von mindestens 4 Monaten überlassen werden, am oberen Ende der Röhre eine — übrigens vor der endgültigen Vollendung des Instrumentes abnehm-