10 ekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend Aenderung des Namens und der Statuten der juristischen Person „Evangelisches Frauenstist in Göppingen.“ Vom 18. Januar 1878. Nachdem von dem Staatsministerium zufolge Entschließung vom 12. dieses Monats aus besonderer Vollmacht Seiner Majestät des Königs die Aenderung des Namens der vermöge K. Entschließung vom 22. Januar 1851 geschaffenen juristischen Person „Evangelisches Frauenstift in Göppingen“ (Reg. Blatt von 1851 Seite 23) in die Be- zeichnung: „Verein für die evangelischen Frauenstifte in Württemberg" und die Ersetzung der aus Anlaß der Allerhöchsten Verleihung juristischer Persönlichkeit an das Evangelische Frauenstift in Göppingen genehmigten Statuten des letzteren von 1850 51 durch die vor- gelegten neuen „Statuten des Vereins für die evangelischen Frauenstifte in Württemberg“ von 1877 genehmigt worden ist, wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die juristische Person ihren rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat. Stuttgart, den 18. Januar 1878. Sick. verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausbezahlung der Voltsschullehrergehalte durch die Gemeinde-, Stistungs- und sonstige örtliche Kassen, sowie durch die K. Cameralämter. Vom 28. Januar 1878. Zum Vollzug des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Dezember v. Js., betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Blatt S. 274), wird im Ein- verständniß mit den K. Ministerien des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen Folgendes verfügt: *'“ In allen Gemeinden, in welchen die ständigen und unständigen Lehrer sowie die Lehrerinnen an den Volksschulen ihre Gehalte mit Einschluß der Miethzinsentschädigung, der etwaigen Zulage und des Competenzanschlags der durch Geld ersetzten Fruchtbesoldung nicht ausschließlich aus der Gemeindepflege oder Schulgemeindepflege bisher bezogen haben, ist durch Beschluß der Gemeinderäthe diejenige Kasse zu bestimmen, welche künftig diese Gehaltstheile im vollen Gesammtbetrag zu bezahlen hat. Den Gemeindepflegen und, wo besondere Schulgemeindepflegen bestehen, den letzteren ist ordentlicher Weise dieses Geschäft zuzuweisen. Die Uebertragung desselben an die Stiftungspflege oder eine andere örtliche Kasse kann jedoch unter der Voraussetzung erfolgen, daß schon bisher der größte Theil der