II. Taxe der Arbeiten. Abdampfen. Pfennig. Für das Abdampfen im Wasserbad, für iede zu verdampfen- den 100 Gramm . . . .. W . 10 Auflösen. I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten (mit Ausnahme der Extracte von Syrupconsistenz), von Oelzucker (incl. das Mischen desselben), für Auflösen von Arabischem Gummi in einer Flüssigkeit, wobei eine Colirung oder Filtration nicht statt- findet, deßgleichen für das Zerreiben von Latwergen, Pulpen und weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in der Flüssigkeit lösen Anmerkung. Wenn in einer Mischung eine Extractlösung zugleich mit einer Zerreibung oder Anreibung vorkommt, ist für letztere nichts zu berechnen. II. Für das Auflösen von einem oder von mehreren Salzen, von Zucker, von festen Säuren, Alkaloiden, Manna und ähnlichen Substanzen in Wasser oder in einer andern Flüssigkeit, incl. Colieen Anmerkung. 1. Sind die Salze u. s. w. im krystallisirten und im gepulverten Zustand in der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten Salzes u. s. w. in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung. 2. Für das Auflösen von Salzen oder Extracten zur Bereitung von Pillenmassen, Salben und dergleichen darf nichts in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung. 3. Wenn mehrere der unter 1I. genannten Substanzen die Be- standtheile einer Auflösung ausmachen sollen, so darf für die Bereitung derselben nur der Preis einer Lösung in Rechnung kommen. — Kv 15