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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1878</idno>
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        für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1878.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        *  1.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  5.  Januar  1878.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  bes  Innern,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung  und  zu  den  Vorschriften
  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten.  Vom  29.  Dezember  1877.  —
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  deutsch'österreichischen  Handelsund
  Zollvertrag.  Vom  29.  Dezember  1877.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betrefsend  die  Einrichtung  einer  Samenprüfungsanstalt  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.  Vom
2.  Januar  1878.

 

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung
und  zu  den  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten.
Vom  29.  Dezember  1877.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877  Nr.  50  S.  631  ff.,
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs-Kommission  in  Berlin  vom
C.  Oktober  d.  J.  in  obigem  Betreff  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung
vom  31.  August  vor.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  366)  durch  nachfolgenden  Abdruck  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1877.  ,
Sick.
Bekanntmachung.
Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  und  zum  Erlasse  vom
19.  März  1872.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868

erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission  folgende  Nachtragsbestimmungen  zur
        <pb n="4" />
        2

Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes)
und  zum  Erlasse  vom  19.  März  1872  (Beilage  zu  Nr.  12  des  Reichs-Gesetzblattes):

Neunter  Nachtrag  zur  Eichordnung.
Zu  §.  71.

Betreffend  Normal-Instrumente  für  Alkoholometer  und  zugehörige
Thermometer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  im  8.  Nachtrage  zur  Eichordnung  unter  Nr.  4  zu  §.71
der  Eichordnung  erlassene  Abänderungsbestimmung  (Nr.  34  des  Central-Blattes  für  das
Deutsche  Reich  von  1876)  werden  hiermit  folgende  Bestimmungen  bezüglich  der  an
Normal-Thermometer  und  Normal-Alkoholometer  vom  1.  März  1878  ab  zu  stellenden
Anforderungen  getroffen.

1)  Die  Skalen  der  Normal-Thermometer  müssen  mindestens  in  halbe  Grade
(Réaumur)  eingetheilt  sein,  und  zwar  müssen  die  sämmtlichen,  übrigens  in  Schwarz  und
in  nicht  unterbrochenem  Verlauf  auszuführenden  Theilstriche  zu  beiden  Seiten  der  Thermometer-Röhre
  sichtbar  sein.  Jedoch  braucht  der  rothe  Strich,  welcher  nach  §.  40  der
Eichordnung  die  Normal-Temperatur  von  12½½0  markiren  soll,  nicht  durchgezogen  zu  sein,
sondern  diese  Stelle  der  Skala  kann  in  Betracht  des  bei  Normal-Thermometern  nach
der  obigen  Bestimmung  nothwendigen  Vorhandenseins  des  benachbarten  Halbgrad-Striches
dadurch  markirt  werden,  daß  nahezu  um  ½270  des  Halbgrad-Intervalles  unter  den  beiden
Enden  des  in  Schwarz  durchgezogenen  12  7/20-Striches  zwei  rothe  Strichansätze  angebracht  sind.

2)  Die  Intervallgröße  von  ½0  darf  bei  Normal-Thermometern  nicht  kleiner  als
1  Millimeter  sein.

3)  Die  Eintheilungen  der  Normal-Thermometer-Skalen  dürfen  mit  einer  Fehlerhaftigkeit
  der  gegenseitigen  Lage  benachbarter  Striche  von  größerem  Betrage  als  ½0  des
Halbgrad-Intervalles  nicht  behaftet  sein.

4)  Die  Normal-Thermometer-Skalen  müssen  sich  unter  0°  bis  mindestens  100,
über  0  bis  mindestens  250  erstrecken.

5)  Die  Normal-Thermometer  müssen,  falls  sie  der  Normal-Eichungs-Kommission
nicht  für  die  Zeitdauer  von  mindestens  4  Monaten  überlassen  werden,  am  oberen  Ende
der  Röhre  eine  —  übrigens  vor  der  endgültigen  Vollendung  des  Instrumentes  abnehm-
        <pb n="5" />
        3

bare  —  Erweiterung  oder  Verlängerung  enthalten,  welche  gestattet,  die  Instrumente  in
eine  dem  Siedepunkt  nahe  Temperatur  zu  bringen,  um  dieselben  auf  das  Maaß  der  noch
zubefürchtenden  Nullpunktsänderungen  untersuchen,  resp.  die  letzteren  einschränken  zu  können.

6)  Die  Normal-Alkoholometer-Skalen  müssen  in  Viertel=  oder  in  Zehntel-Prozente
eingetheilt  sein,  und  die  sämmtlichen  durchgängig  in  Schwarz  auszuführenden  Theilstriche
müssen  sich  mindestens  über  /  des  Umfanges  der  Spindel  erstrecken  und  bis  zu  dem
einen  Rande  des  Papiers  ausgezogen  sein.

7)  Normal-Alkoholometer-Skalen  können  nur  dann  als  solche  geprüft  und  beglaubigt
  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  als  40  Volumen-Prozente  umfassen.

8)  Die  Intervallgröße  von  0),  Prozent  darf  bei  Normal-Alkoholometern  im  Interesse
  der  sicheren  Einhaltung  der  Fehlergrenze  bei  der  Eichung  und  der  Zuverlässigkeit
bei  der  Anwendung  nicht  unter  folgende  Grenzwerthe  hinabgehen:

für  Prozentangaben  zwischen  100  und  40  nicht  unter  O##  Millimeter,
»  »  Unter  40  »  „  0,  »
9)BeiJnstrumenten,welchedicBeglaubigungalsKontrolMormal-Alkoholometer
(siehe  Nr.  6  Al.  1  des  Erlasses  vom  21.  April  1871,  Zirkular  Nr.  6)  erlangen  sollen,
darf  die  Intervallgröße  von  0,  Prozent  nicht  unter  folgende  Grenzwerthe  hinabgehen:
für  Prozentangaben  zwischen  100  und  40  nicht  unter  O0  Millimeter,
#  11  unter  40  1  7?  1,  1

Das  mit  einem  Kontrol-Normal-Alkoholometer  verbundene  Thermometer  kann  die
Bezeichnung  und  Genauigkeit  eines  gewöhnlichen  Normal-Thermometers  (Gebrauchsnormals)
  haben.

Erster  Nachtrag
zu  dem  Erlasse  vom  19.  März  1872,  betreffend  die  Eichung  und  Stempelung  von  Meßapparaten
für  Flüssigkeiten.
Zu  S.  2.
Betreffend  die  nähere  Beschaffenheit  der  Meßeinrichtungen.

An  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen  unter  3  und  4  treten  die  folgenden:

3)  Die  Eintheilungen  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten  dürfen  sich  vom  Liter  abwärts
  bis  zu  0,0,  Liter  erstrecken,  aber  nur  entweder  die  Dezimaltheilung  oder  die  Halbirungstheilung
  in  den  nach  §.  5  der  Eichordnung  zulässigen  Maaßabstufungen,  keinesfalls
  aber  irgend  eine  Gewichtsangabe  enthalten.
        <pb n="6" />
        4

Die  Eintheilungen  können  in  jeder  dieser  beiden  Reihen  zwischen  obigen  Grenzen
sämmtliche  oder  nur  einen  Theil  der  eichordnungsmäßigen  Abstufungen  enthalten,  aber
in  der  Reihenfolge  dieser  Abstufungen  darf  keine  Lücke  gelassen  sein.

In  Betreff  der  anzuwendenden  Bezeichnungen  sind  die  Bestimmungen  des  §.  6  der
Eichordnung  maßgebend.

Die  Angabe  der  Maßgröße  von  ½  und  von  0,  Liter  ist  nur  an  solchen  Stellen
oder  bei  der  Einrichtung  mit  kommunizirender  Röhre  nur  in  der  Höhe  von  solchen  Stellen
der  Gefäßwand  zulässig,  an  welchen  der  äußere  Durchmesser  des  Maaßgefässes,  dessen
horizontaler  Querschnitt  nahe  kreisförmig  vorausgesetzt  wird,  nicht  über  65  Millimeter  beträgt.

Die  Ablesungsmarken  für  die  noch  kleineren  Maaßgrößen  bis  zu  00),  Liter  abwärts
dürfen  nur  an  solchen  Stellen  oder  in  der  Höhe  von  solchen  Stellen  der  Gefäßwände  angebracht
  sein,  an  welchen  der  äußere  Durchmesser  des  Gefässes  folgende  Werthe  nicht
überschreitet:

für  die  Maaßgrößen  von  00#  I!  und  von  7  1I.  45  „
11  #l  11  »  0-02  »»  »  VII-.-  «  ·  -  «  30  »
»  »  »  »  0,01  «  20  11

Der  Durchmesser  einer  die  Ablesungsmarken  enthaltenden  kommunizirenden  Glasröhre
  (§.  1,  1.P.)  darf  nicht  größer  als  15,  nicht  kleiner  als  10  Millimeter  sein.

4)  Die  Glaswand  eines  Gefässes  (§.  1,  1.à.),  an  welcher  die  Eintheilungsmarken
angebracht  sind,  oder  die  Glaswand  einer  kommunizirenden  Röhre  (§.  1,  1.b.),  welche
die  Ablesungsmarken  für  den  innerhalb  eines  Gefässes  von  undurchsichtigen  Wänden  stattfindenden
  Flüssigkeitsstand  enthält,  darf  in  der  lothrechten  Richtung  nur  soweit  freigelassen
  werden,  als  sich  die  zur  Eichung  vorgelegte  Reihe  von  Eintheilungen  erstreckt.  Höchstens
  6  Millimeter  über  der  obersten  und  3  Millimeter  unter  der  untersten  dieser  Eintheilungsmarken
  muß  die  Fortsetzung  der  die  Eintheilungen  enthaltenden  Glasfläche  durch
undurchsichtige  Wandflächen  verdeckt  werden,  welche  entweder  untrennbar  mit  dem  Maaßkörper
  selbst  oder  mit  den  ihn  umschließenden  Metalltheilen,  deren  Zusammengehörigkeit
mit  dem  Maaßkörper  durch  Stempelung  nach  §.  2  Al.  4,  und  §.  5  zu  sichern  ist,  verbunden
  sein  müssen,  oder  deren  Verbindung  mit  jenen  Theilen  selbst  durch  Stempelung
gesichert  werden  kann.

Zu  §.  5.
Betreffend  die  Stempelung.
Bei  Meßapparaten  von  der  in  diesem  Nachtrage  zu  §.  2  unter  4  behandelten  Ein-
        <pb n="7" />
        5

richtung  ist  noch  je  ein  Stempel  dicht  an  den  unteren  und  oberen  Rand  der  in  diesem
Nachtrage  vorgeschriebenen  Begrenzungswände  oder  Blendungen  der  die  Eintheilungen
enthaltenden  freien  Glasfläche  zu  setzen.
Berlin,  den  6.  Oktober  1877.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission:
Foerster.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  deutsch-österreichischen
Handels-  und  Sollvertrag.  Vom  29.  Dezember  1877.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  14.  d.  M.,  betreffend  den
deutsch-österreichischen  Handels=  und  Zollvertrag  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
1877  S.  635)  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1877.
Sick.  Renner.

Bekanntmachung.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Kaiserlich  und  Königlich
österreichisch-ungarischen  Regierung  getroffenen  Verständigung  bleibt  der  zwischen  dem
Zollverein  und  Oesterreich  geschlossene  Handels=  und  Zollvertrag  vom  9.  März  1868  bis
zum  Ende  Juni  1878  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1877.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.
        <pb n="8" />
        6

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulweseus,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Samenprüfungsanstalt
  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.  Vom  2.  Januar  1878.

1.  Juli  1877

Nachdem  in  dem  für  n#—Mä##  verabschiedeten  Etat  die  Mittel  zu  Einrichtung  und
Unterhaltung  einer  Samenprüfungsanstalt  in  Hohenheim  zur  Verfügung  gestellt  worden
sind,  wird  in  Absicht  auf  die  Organisation  und  den  Betrieb  dieses  Instituts  zufolge
Höchster  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  hiemit
Nachstehendes  verfügt.  5.1

Die  Samenprüfungsanstalt  zu  Hohenheim  hat  den  Zweck,  den  Gebrauchswerth  der
im  Handel  vorkommenden  landwirthschaftlichen,  forstlichen  und  Garten-Samen  zu  prüfen,
deren  Käufer  gegen  Benachtheiligung  durch  Bezug  unächter,  unreiner,  unkeimfähiger  oder
verfälschter  Waare  zu  schützen,  und  dem  Samenhandel  eine  sichere  Grundlage  zu  verschaffen.

8.  2.

Die  Samenprüfungsanstalt  bildet  einen  Bestandtheil  des  Instituts  in  Hohenheim
und  ist  in  administrativer  Beziehung  wie  alle  übrigen  Zweige  des  letzteren  der  Institutsdirektion
  und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  untergeordnet.

8.  3.

Die  von  der  Samenprüfungsanstalt  auszuführenden  Arbeiten  zerfallen:

1)  in  Prüfung  der  Sämereien  im  Zimmer  und  Gewächshaus;

2)  in  Anstellung  von  Versuchssaaten  auf  dem  Feld  (Feldproben);

3)  in  Erstattung  von  Berichten  über  das  Ergebniß  der  unter  1  und  2  aufgeführten

Prüfungen;
4)  in  Anlegung  einer  Mustersammlung  von  Sämereien  der  in  §.  1  aufgeführten
Arten  nebst  deren  im  Handel  vorkommenden  Verunreinigungen  und  Verfälschungen.
S.  4.
Zur  Einleitung  und  Durchführung  der  in  §.  3  erwähnten  Arbeiten  ist  bestellt:
1)  ein  Vorstand  (§.  5)  und
2)  ein  Assistent  (§.  6.)

Dem  Vorstand  der  Samenprüfungsanstalt  liegt  ob  die  nächste  Vertretung  derselben.
nach  Außen,  sowie  die  ganze  innere  und  äußere  Geschäftsleitung.  Das  nähere  hierüber
bestimmt  eine  besondere  Dienstinstruktion.
        <pb n="9" />
        7

8.  6.

Dem  Assistenten,  welcher  auf  Vorschlag  des  Vorstandes  beziehungsweise  der  Institutsdirektion
  von  dem  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  jeweils  ernannt  wird,
liegt  ob  die  Ausführung  der  Untersuchungen  und  sonstigen  Geschäfte,  worüber  eine  besondere
  Dienstinstruktion  das  Nähere  bestimmt.

8.  7.

Die  Samenprüfungsanstalt  tritt  mit  Staats-Stellen,  Korporationen  und  Vereinen,
sowie  mit  Samenhändlern  und  sonstigen  Privat-Personen,  welche  die  Ausführung  von
Samenprüfungen  wünschen,  in  unmittelbare  Verbindung.

S.  8.

Für  die  Benützung  der  Samenprüfungsanstalt  werden  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  besondere  Satzungen  aufgestellt,  die  von  der
Institutsdirektion  in  Hohenheim  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1878.
Geßler.

Ges

Gediunt  bei  G.  Hosselbrink.  Chr,  Scheufele)
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  30.  Jannar  1878.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  juristischer  Persönlichkeit  an  die  Evangelische
  Brüder=  und  Kinder-Anstalt  „Karlshöhe“  bei  Ludwigsburg.  Vom  18.  Januar  1878.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Aenderung  des  Namens  und  der  Statuten  der  juristischen  Person  „Evangelisches
Frauenstift  in  Göppingen“.  Vom  18.  Jannar  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausbezahlung
  der  Volksschullehrergehalte  durch  die  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  sonstige  örtliche  Kassen,  sowie  durch  die
K.  Cameralämter.  Vom  28.  Januar  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1878.  Vom  11.  Jannar  1878.
—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Italien.
Vom  10.  Januar  1878.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Behandlung
  gewaltsam  beschädigter  vollwichtiger  Reichsmünzen.  Vom  10.  Januar  1878.  —  Berichtigung.

gekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  juristischer  persönlichkeit  an
die  Evangelische  Brüder-  und  Kinder-Anstalt  „Rarlshöhe“  bei  Ludwigsburg.
Vom  18.  Januar  1878.

Nachdem  das  K.  Staatsministerium  zufolge  Entschließung  vom  12.  d.  M.  aus  besonderer
  Vollmacht  Seiner  Majestät  des  Königs  der  in  Kornwestheim,  Oberamts
Ludwigsburg,  domicilirten  Evangelischen  Brüder=  und  Kinder-Anstalt  „Karlshöhe“  bei
Ludwigsburg  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die
nachgesuchte  juristische  Persönlichkeit  ertheilt  hat,  wird  dies  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1878.
Sick.
        <pb n="12" />
        10

ekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  Aenderung  des  Namens  und  der  Statuten

der  juristischen  Person  „Evangelisches  Frauenstist  in  Göppingen.“  Vom  18.  Januar  1878.

Nachdem  von  dem  Staatsministerium  zufolge  Entschließung  vom  12.  dieses  Monats
aus  besonderer  Vollmacht  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Aenderung  des  Namens
der  vermöge  K.  Entschließung  vom  22.  Januar  1851  geschaffenen  juristischen  Person
„Evangelisches  Frauenstift  in  Göppingen“  (Reg.  Blatt  von  1851  Seite  23)  in  die  Bezeichnung:
  „Verein  für  die  evangelischen  Frauenstifte  in  Württemberg"  und  die  Ersetzung
der  aus  Anlaß  der  Allerhöchsten  Verleihung  juristischer  Persönlichkeit  an  das  Evangelische
Frauenstift  in  Göppingen  genehmigten  Statuten  des  letzteren  von  1850  51  durch  die  vorgelegten
  neuen  „Statuten  des  Vereins  für  die  evangelischen  Frauenstifte  in  Württemberg“
von  1877  genehmigt  worden  ist,  wird  dies  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die
juristische  Person  ihren  rechtlichen  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1878.

Sick.

 

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausbezahlung  der  Voltsschullehrergehalte
durch  die  Gemeinde-,  Stistungs-  und  sonstige  örtliche  Kassen,  sowie  durch  die  K.  Cameralämter.
Vom  28.  Januar  1878.

Zum  Vollzug  des  Art.  5  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  v.  Js.,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer  (Reg.  Blatt  S.  274),  wird  im  Einverständniß
  mit  den  K.  Ministerien  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen
Folgendes  verfügt:  *'“

In  allen  Gemeinden,  in  welchen  die  ständigen  und  unständigen  Lehrer  sowie  die
Lehrerinnen  an  den  Volksschulen  ihre  Gehalte  mit  Einschluß  der  Miethzinsentschädigung,
der  etwaigen  Zulage  und  des  Competenzanschlags  der  durch  Geld  ersetzten  Fruchtbesoldung
nicht  ausschließlich  aus  der  Gemeindepflege  oder  Schulgemeindepflege  bisher  bezogen  haben,
ist  durch  Beschluß  der  Gemeinderäthe  diejenige  Kasse  zu  bestimmen,  welche  künftig  diese
Gehaltstheile  im  vollen  Gesammtbetrag  zu  bezahlen  hat.

Den  Gemeindepflegen  und,  wo  besondere  Schulgemeindepflegen  bestehen,  den  letzteren
ist  ordentlicher  Weise  dieses  Geschäft  zuzuweisen.

Die  Uebertragung  desselben  an  die  Stiftungspflege  oder  eine  andere  örtliche  Kasse
kann  jedoch  unter  der  Voraussetzung  erfolgen,  daß  schon  bisher  der  größte  Theil  der
        <pb n="13" />
        11

Lehrergehalte  durch  eine  derselben  ausbezahlt  worden  ist,  oder  sonstige  besondere  Verhältnisse
  diese  Ausnahme  als  angemessen  erscheinen  lassen.

Soll  die  ausschließliche  Gehaltszahlung  einer  Stiftungskasse  zugewiesen  werden,
so  ist  die  Zustimmung  des  Stiftungsraths  und  die  Genehmigung  des  gemeinschaftlichen
Oberamtes  erforderlich.

S.  2.

Bei  Fruchtbesoldungen,  welche  von  örtlichen  Kassen  nach  den  laufenden  Durchschnittspreisen
  bezahlt  werden,  hat  nur  die  Bezahlung  des  Competenzanschlags  derselben,  welcher
sich  nach  den  Sportelpreisen  (Art.  34  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  und
Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  Reg.  Blatt  S.  327)  berechnet,  in  Monatsraten
zu  erfolgen.

Der  Mehrbetrag  der  laufenden  Durchschnittspreise  ist  nach  Ermittlung  derselben,
welche  in  der  bisherigen  Weise  und  zu  den  bisherigen  Terminen  geschieht,  nachzubezahlen.
S.  3.

Der  mit  der  Bezahlung  der  Gehalte  im  Sinn  des  Art.  5  Abs.  1  des  obengenannten
Gesetzes  beauftragten  örtlichen  Kasse  sind  die  Leistungen  mit  bestimmten  Verfallterminen,
welche  anderen  örtlichen  Kassen,  der  Staatskasse  oder  sonstigen  dritten  an  solchen  obliegen,
je  nach  Verfall  zu  entrichten.

Den  Verwaltungsbehörden  der  örtlichen  Kassen  steht  jedoch  zu,  da  wo  die  Betriebsmittel
  der  salarirenden  Kasse  dieß  wünschenswerth  erscheinen  lassen,  die  in  bestimmten
Terminen  verfallenden  Leistungen  auch  vor  dem  Verfall  in  monatlichen  oder  sonstigen
Zeitraten  ausbezahlen  zu  lassen.

Leistungen,  welche  nicht  in  bestimmten  Terminen  verfallen,  sind  in  Monatsraten
vor  dem  Monatsschluß  an  die  salarirende  Kasse  einzubezahlen.

Die  von  den  Cameralämtern  Namens  der  Staatskasse  zu  bezahlenden  Geldbesoldungen
  der  Volksschullehrer,  die  Alterszulagen  und  die  Beiträge  an  Gemeinden  zu  den
Gehalten  ihrer  Schulstellen  sind  von  den  Cameralämtern  in  Monatsraten  je  acht  Tage
vor  dem  Schluß  des  Monates  auszubezahlen.

Ebenso  sind  die  Fruchtbesoldungen,  wenn  die  Landesdurchschnittspreise  festgesetzt  sind,
nach  diesen  in  Monatsraten  zu  bezahlen;  solange  die  Landesdurchschnittspreise  noch  nicht
bekannt  sind,  hat  die  Bezahlung  nach  dem  Competenzanschlag  zu  erfolgen,  und  ist  der
Mehrbetrag  nach  §.  2  letzter  Absatz  zu  behandeln.
        <pb n="14" />
        12

8.  4.

Der  Gesammtbetrag  der  in  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Gehaltstheile  ist
dem  Lehrer  von  dem  Rechner  der  gemäß  des  8.  1  bezeichneten  Kasse  in  Monatsraten  je
am  letzten  Tage  eines  Monats  oder  —  wofern  dieser  Tag  auf  einen  Sonntag,  Festtag
oder  allgemeinen  bürgerlichen  Feiertag  fällt  —  an  dem  nächst  darauf  folgenden  Tage
auszubezahlen.

Die  Bezahlung  hat  an  den  Lehrer  in  dessen  Wohnung  zu  geschehen.

Die  Rechner  sind  befugt,  zu  der  Ueberschickung  der  Zahlung  einen  verpflichteten
Amtsdiener  zu  verwenden.

8.  5.

Die  Rechner  derjenigen  Verwaltungen,  welche  ihre  Leistungen  zu  Schullehrergehalten
  künftig  nicht  unmittelbar  an  die  Lehrer,  sondern  an  die  salarirende  Kasse  zu  bezahlen
haben,  sowie  sonstige  Dritte,  welchen  Leistungen  zu  Schullehrergehalten  obliegen,  sind
verpflichtet,  dem  Rechner  der  salarirenden  Kasse  Verzeichnisse  derselben  zuzustellen,  aus
welchen  die  Beträge  der  einzelnen  Leistungen  und  die  Terminc,  in  welchen  sie  verfallen,
ersichtlich  sein  müssen.  Aus  diesen  Verzeichnissen  und  den  von  der  salarirenden  Kasse
schon  bisher  bezahlten  Schullehrergehalten  hat  der  Rechner  der  letzteren  die  an  jeden  Lehrer
  zu  entrichtende  Monatsrate  zu  berechnen.

S.  6.

Durch  die  Anordnung,  daß  jedem  Lehrer  sein  Gehalt  (§.  1)  aus  Einer  Kasse  in
Monatsraten  zu  bezahlen  sei,  wird  an  dem  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Schulstellen
und  den  Verpflichteten  Nichts  geändert.

Die  Verrechnung  hat  in  den  Rechnungen  der  Beitragskassen  in  der  bisherigen
Weise  zu  erfolgen;  an  Stelle  der  Bescheinigung  durch  den  betreffenden  Lehrer  tritt  die
Bescheinigung  durch  den  Rechner  der  Sammelkasse.

S.  7.

In  der  Rechnung  der  die  Gesammtgehalte  bezahlenden  Kasse  sind  die  von  anderen
Verwaltungen  und  dritten  Personen  zu  leistenden  Beiträge  zu  den  Lehrergehalten  als
„Beiträge  fremder  Kassen“  in  Einnahme  zu  stellen.  In  der  Ausgabe  hat  die  Verrechnung
in  der  Art  zu  geschehen,  daß  bei  dem  Gehalt  eines  jeden  Lehrers  zu  ersehen  ist,  welchen
Betrag  die  Sammelkasse  an  dem  Gehalt  vermöge  eigener  Verpflichtung  zu  entrichten  hat,
und  was  die  anderen  Verpflichteten  zu  demselben  zuschießen.
        <pb n="15" />
        13

Für  die  den  Lehrern  bezahlte  Besoldung  ist  ein  besonderer  Quittungsbogen  je  für
ein  Etatsjahr  anzulegen,  in  welchem  der  Rechner  den  Betrag  der  jedesmaligen  Zahlung
einzusetzen  und  der  Lehrer  den  Empfang  zu  bescheinigen  hat.

8.  8.

Nachdem  die  salarirenden  Sammelkassen  (F.  1)  bestellt  sind,  ist  den  Rechnern  der
Beitragskassen  und  dritten  Verpflichteten  davon,  welche  Kasse  als  Sammelkasse  bestellt
worden  und  daß  sie  von  jetzt  an  ihre  Beiträge  an  diese  Kasse  zu  bezahlen  haben,  unter
Aufforderung  zur  Uebergabe  der  Verzeichnisse  über  die  ihnen  obliegenden  Leistungen  (§.  5)
an  die  Sammelkasse  Mittheilung  zu  machen.  Die  Mittheilungen  an  die  Kameralämter
geschehen  durch  Vermittlung  der  gemeinschaftlichen  Oberämter,  welchen  die  vorherige  Bereinigung
  etwaiger  Anstände  obliegt.

8.  9.

Der  Vollzug  obiger  Anordnungen  ist  von  den  Oberämtern  zu  überwachen.  Von
der  unmangelhaften  Ausführung  derselben  haben  sich  die  Oberämter  bei  der  Prüfung  und
Abhör  der  Rechnungen  Gewißheit  zu  verschaffen.

Der  erstmalige  Vollzug  ist  so  zu  beschleunigen,  daß  die  Gehalte,  wenn  möglich,  schon
für  den  Monat  Februar  am  Schlusse  desselben  in  der  angeordneten  Weise  ausbezahlt
werden  können.

8.  10.

Auf  die  in  Art.  5  Abs.  1  des  vorgenannten  Gesetzes  nicht  aufgeführten  Einkommenstheile,
  insbesondere  auf  Güternutzungen,  Holzbesoldungen,  bürgerliche  Nutzungen,  findet
gegenwärtige  Verfügung  keine  Anwendung.

Stuttgart,  den  28.  Januar  1878.  Sick.

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die
Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1878.  Vom  11.  Januar  1878.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  erlassene  Bekanntmachung  vom
7.  Januar  d.  Is.,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
der  Truppen  für  das  Jahr  1878  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  11.  Januar  1878.
Sick.  Wundt.
        <pb n="16" />
        14

Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr

1878  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  30„  65  —
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
c)  für  die  Abendkf  o0t  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenkoot.  15  „  10  „
Berlin,  den  7.  Jannar  1878.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

Gekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Bandelsvertrag  mit
Nalien.  Vom  10.  Januar  1878.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Dezember  1877,  betreffend
  die  Verlängerung  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  (Reg.  Blatt
1866  S.  129  und  1877  S.  141)  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  10.  Jannar  1878.  ·
Sick.  Renner.

Bekanntmachung.

Die  von  der  Königlich  italienischen  Regierung  erfolgte  Kündigung  des  Handelsvertrags
  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  vom  31.  Dezember  1865  und  des  Schiffahrtsvertrags
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Italien  vom  14.  Oktober  1867  wird
nach  einem  mit  der  Königlich  italienischen  Regierung  neuerdings  getroffenen  Abkommen
erst  mit  dem  1.  April  1878  in  Wirksamkeit  treten.

Bis  dahin  bleiben  die  erwähnten  Verträge  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Dezember  1877.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.
        <pb n="17" />
        15

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Hehandlung  gewaltsam
beschädigter  vollwichtiger  Reichsmünzen.  Vom  10.  Januar  1878.

Auf  Grund  des  Art.  7.  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  unter'm  13.  Dezember
  v.  J.  beschlossen,
daß  gewaltsam  beschädigte,  aber  vollwichtig  gebliebene  echte  Reichsmünzen  von  den
Reichs=  und  Landeskassen  anzuhalten,  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den
Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückzugeben  sind.
Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung
1)  auf  Münzen,  deren  schadhafte  Beschaffenheit  von  Mängeln  bei  der  Ausprägung
herrührt;
2)  auf  Münzen,  deren  Beschädigung  so  geringfügig  ist,  daß  hiedurch  ihre  Umlaufsfähigkeit
  nicht  beeinträchtigt  wird.
Die  Kassenstellen  haben  nach  obigen  Vorschriften  zu  verfahren.
Stuttgart,  den  10.  Januar  1878.
Sick.  Renner.

Druckfehlerberichtigung.
Im  Abdruck  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Notare,  vom  7.  Oktober  1874,  Regierungsblatt
  1874  S.  221  Zeile  4  von  oben  ist  das  Komma  hinter  dem  Worte  „desgleichen“  zu  streichen.

Die  unterm  17.  Januar  1868  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  1  des  Reichsgesetzblatts  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  14.  Januar  1878.

m#—#—t  —

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        17
V  .

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  12.  Februar  1878.
Inhalt.

Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Crailsheim  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  28.  Jannar  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der
provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Vom  30.  Januar  1878.

—.

fönigl.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadkgemeinde  Trailsheim  zur  Erhebung  riner
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Lier.  Vom  28.  Januar  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württembergt

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  Abs.  1  und  2,  22,  23,  24,  25  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschasten  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
wie  folgt.
8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Crailsheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879
gestattet.
S.  2.

Soweit  die  Abgabe  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes  von  dem  im  Stabtbezirk  zur
Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert
        <pb n="20" />
        18

Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei
Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.
Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  San  Remo  den  28.  Januar  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  der

höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähignng  für

den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten
Anstalten.  Vom  30.  Januar  1878.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nr.  4  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  23.  Januar  1878,  betreffend  das
Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  —
deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Januar  1878.

Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.
Bekanntmachung

eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  find.
In  der  Anlage  wird  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  1  der  deutschen  Wehrordnung
  vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  befinden.
Berlin,  den  23.  Januar  1878.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.
        <pb n="21" />
        19

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse
zur  Darlegung  der  wisseuschaftlichen  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasten.

 
      

    

 

 

I.  Königreich  Preußen.  29.  das
Provinz  Preußen.  20.  "1
1.  Das  Gymnasium  zu  Bartenstein,  32.
2.  =  -  -Braunsberg,  3.  ,„
3.  Conitz,  34
4.  -  -ulm  35.
5.  Danzig,  36.
6.  -  Deutsch-Krone,  37.
1  OD  OD  "  38.
9.  -  -  -  39.  die
"  40.  das  zu
10.  "  Oü  "  41.  OD  O  Frankfurt  a.  d.  Oder,
12.  Altftädtische  Gymnasium  zu  Königsberg  3  4%  ·  i-  or  d  Obet,
.  I.,  %  J  r*  *  igs  i.  i
18.  Friedrichs-Kollegium  daselbst,  .Nagberg  i  d.  Neumar,
14.  .  Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,  46.  ü  Küstrin,
15.  .  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  47  -  -andgbstga.d.Wc-rthe
16.  Gymnafium  zu  Lcck,  48.  .  -uau
17.  Marienburg,  4%  "n  u.  Neu-Ruppin,
18.  Marienwerder,  50  "n  Potsdam,
19.  -  .Memel,  851.  .  -Prenzlau
20.-  -  -Neustadtt.Westpr.,  52.  O  Sorau,
21.  -  Rastenburg,  53.  OD  -  (-pandau,
Zå  bur  i.  West  54  C  r  aiüch
.-  -  Stra  i.  Westpr.,  Pe  -
24.  -  Thorn,  8  zů.  .  Padain  Zülichan.
25.  -  -Tllsif.  Provinz  Pommern.
Provinz  Brandenburg.  56.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,
26.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,  57.  .  Belgard,
27.  .  Französische  Gymnasium  dafeloft.  58.  "  .aslin,
28..  Friedrichs-Gymnasium  daseldst,  59.  "  Colber,
        <pb n="22" />
        *)60.  das  Gymnasium  zu  Demmin,

61.  9  *.  Dramburg,

62.  -  Greifenberg,

63.  Greifswald,
*64.  *  Nueustettin,

65.  rit  zam  *  Putbus,

66.  *  -  xyritz

67.-  -  Siargard,

68.  Morien  ifts-G  t  zu  Stettin,

69.  .  Stadt-Gymnasium  daselbst,

70.  .  Gymnastium  zu  Stolp,

71.  -  Stralsund,

72.  -  Treptow  o.  d.  Rega.

Provinz  Posen.

73.  Das  Gymnafium  zu  Bromberg,

74.  Gnesen

75.  "  -  Chomazlaw

76.  -  *  dutosch',

ul  *  *  2  Melrtz,

79.  -  Natel,

80.  -  Ostrowo

81.  .  Friedrich=  Wilhelns-  Oymnafium

osen,

82.  Marien-Gymnafium  daselbst,

83.  Gymnastum  zu  Rogasen,

84.  -Schneidemühl,

85.  -  Schrimm,

86.  -  -  Marmor-sitz

Provinz  Schlesien.
87.  Das  Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,
88.  isabet  jtesi  zu  Breslau,
Friedri  nasium  daselbst,

89.
90.  .  Johames-Gomnasium  daselbst,

*)  Die  mit  einem  '  bezeichneten  Gymnasien  und
Progymnasien  (A.a  und  B.a)  sind  befugt,  gültige  Zeugnisse
  über  die  nitsenschestche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen

  Militärdienst  auch  ihren  von  der  Theilnahme
u  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten
Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeföhrten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen
  und  entweder  die  Sekunda  absolvirt  oder
nach  mindestens  einjährigem  Besuch  derselben  auf  Grund
einer  besonderen  Prifung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums
  Über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden
Lehrpensums  erhalten  haben.

 

 

91.  das  Magdalenen-Gymnastum  daselbst,
92.  Matthias-Gymnasium  daselbst,
93.  .  Eymnasium  zu  Brieg,
94.  -  Bunzlau,
95.  OD  Ilch,
96.  Gleiwitz,
97.  gunbetle  Gonnrefun,  zu  Glogau,
98.  .  Katholische  Gymnafium  daselbst,
99.  Gymnasium  zu  Görlitz,
100.  -  *Groß-Strehlitz,
101.  -  ·  Inkfchbetg
102.  -  Jauer,
108.  -  -  Kattowitz,
104.  "D  *  Lauban,
105.  obschütz,
*106.  die  Ritter  Alademie  zu  Legnit,
107.  das  städtische  Gymnasium  daselbst,
108.  Gymnasium  zu  Nei  aeae
109.  Neustadt  i.  O.-Schl.,
110.  -  *  Oels,
111.  -  Ohlau,
44..*2
.-  -  -atau,
114.  "c  Pleß,
115.  —  2  Ratibor,
116.  -  Sagan,
117.  -  Schweidnitz,
118.=  -  Strehlen,
119.  -  Waldenburg,
120.  Wohlau.
Provinz  Sachsen.
121.  Das  Gymnasium  zu  Burg,
122.  *r  Eisleben,
123.  -  *
124.  Halberstadt,
125.  die  Lateinische  Schule  zu  Halle,
126.  das  Fdi  Gymnafium  daselbst,
127.  Gymnafium  zu  Heiligenstadt,
128.=  P#o  des  Klosters  U.  L.  Fr.  zu
Magdeburg,
120.  Dom-Gymnafum  daselbst,
130.=  zu  Merseburg,
131.  Gomnasium  u  Mühlhausen,
1392.  =  Dom-G  nium  zu  Naumburg,
133.  Gymnasium  zu  Nordhausen,
134.  die  Landesschule  HPfort

.  das  Oymnafom  zu  runurtm

die  Klosterschule  .  Noßleben
        <pb n="23" />
        21

 

 

 

 

*  das  Gymnafium  zu  Sttedel  140.  das  Eymasium  zu  Bielefeld
IZ«TJ·J-chlsusingen  1Z1.L--g?"m
141.4  "  "  Szkhausen.  d.  Altmark,  1624.  -  -  .Vukgstemfukt
Hä  -  -  Torgau,  184.  O  "  –  besseun
1.  "  Wernigerode,  185.  .  Dor  miahl-15.
  "  Wittenberg,  *186.  -  Ins  oh«
.-  -  Zeltz  »N--  Hamm,
#  -  —  *  Herford,
Provinz  Schleswig-Holstein.  88  Haorter.
140.  de  Das  Gymnasium  zu  Altona,  150.  ·  XVIII
47.—  Flensburg,  191.  —  ——  *
148.  -  -(5mckstth  192-  ·  Yaderbom
149.  -  sapaderslebsn  s:  ·  «Recktmghauien
150.  -  -  Husum,  *194.  -heine,
4  —  t
On  "n  ê  -  -arurg,
*153.  "n  O"Q  *  196.  —  -  .  Warendorf.
154.  -  -
135  "  "  abehug,  Provinz  Hessen-Nassau.
156  ¾
156.  OD  On  Schleswig,  197.  Das  Gymnasium  zu  Cassel,
„  "  x.  Wandsbedl.  198.  Dillenburg,
199.  -  Frankfurt  a.  Main,
15  Provinz  Hannover.  200.  "4  "  ·  ZukusDagG
  ·  .-  -  Hadamar,
es  #  omnafium  zu  —Wi  202.  O„  -  Hanau-160.
  "  Clausthal  204.  -  ·"gixeld«
161.·  -  -Emden  205.  1  ardurg,
12822  .  65ttinzen  „  „
——–-ss  **2s
4.  "  «  --  -  -e1urg,
104  e  I.  ganwoe  208.  -  -Wiegbaden.
1664  "]  Comnafum  Andelis,  zu  Hildesheim,  Rheinprovinz.
leg.  Julephinum  daselbst,  B9
6  die  Kloseerschule  zu  Ilfeld,  209.  Das  Gymnasium  zu  Aochen,
169.  das  Gymnafium  Lingen,  210.  men,
12%  ·  Lüneburg,  211.  die  Ritter-Madenie  u  Bedbutg,
71.-  ,  -Meppen«  212.  das  Gymnasium  zu  gemmn-12.
  *  v"°J  -  Norden  213.  -vJ  2
is  Carolinum  zu  Os  2314  ·  gen
174.  Raths-Gymnasium  daseit.  nabrück  215.4  -  an  der  Mbosieltiche  zu  Cöln,
43.  Eymmafium  zu  Stade,  216.  Fridrich-Wilhelms  Gymnasium  daselbst,
176.  Verden.  217.  .Kaiser-Wilhelm-Gymnasium  dajeloß,
218.-Guymnasium  an  Marzellen  daselbst,
Provinz  Westfalen.  38  -  -  zu  Düren,
177.  Das  Gymnafium  zu  Arnsberg,  22  #  O  #setoal
178.  6  *  21.  -  DDuisburg,
„  OD  Etlberfeld,
        <pb n="24" />
        223.  das  Gymnasium  zu  Emmerich,
224.  Essen,

Kempen,

Moers,
Münstereifel,.
euß,
Neuwied,
Saarbrücken,
Trier,
Wesel,
Wetlar.

Hohenzollern'sche  Lande.

EEIIEIIIEEIIEIIEIEIIIIIIIE
EEIEIEIIIEIIEEEIIIIIIIIE

u  u  un  u  s  u  n  u

236.  Das  E’uie•r  zu  Hedingen.

.  Königreich  Bapern.

Das  ree  zu  Amberg,
Ansba

EEIEIEIIEIEIIIIIIIIIIEIIIIEIEIIIEIEIIIIEIEIIIIIII

-  Aschaffenburg,
St.  Annoa-ymnastum  zu  Aussburg,
Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
Bamber
Bayreult,
Burghausen,

 

Kalesglautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,

-  Metten,
Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnafium  zu  Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

nun  t½  EEIIIII  u  u
0
*
S3.  E
Zi
—
##

EEIIIIIIEIIIIEIIIIIEIIE

 

-  Regensburg,
Schweinfurt,
*  Speher,

 

Würzburg,
Zweibrücken.

EEIIEIIIIII

22

———
S

—

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10.
12.

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#di  PIRSÖE

1.
2.
3.

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NJN  P

Das
die
das

III.  Königreich  Snchsenzu

  Bauz

Ehmnasiuen“  zu  Chemnitz,
zu  Dresden,

Gymnasium  daselbst,

zu  D  den-Neuon,

 
 
 
 
 

Freib
die  Fürsten-  und  Londesschtl  zu  Grimma,

u  nu

Nikolaischule  zu  Leipzig,
Thomasschule  daselb
Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,

das  Gymnasium  zu  Plauen,
tt

Zittau,
wickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

——————...

.  Das  Gymnasium  zu

EIII

Das  evangelisch--theologische  Seminar  zu  Blauren,


Gymnasium  zu  Ehingen,
Etllwangen,
1  2  Hall,
Heilbronn,
evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulronn

Gymnasium  zu  Rottweil,  «
evangelisch-  theologische  Seminar  zu
Schönthal,
Gymnasium  zu  ien
Zubingen,
evangelisch  bheilon.  Seminar  zu
Urach.

V.  Großherzogthum  Baden.

Baden,
Ca  arlsruhe,
Constanz,
Freiburg,
Heidelberg,
.  Mannheim,

 

Rastatt,
Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Das  Eymnasium  zu  Bibeinn

-  -  Darmäad
        <pb n="25" />
        das  Gymnasium  zu  efien,
·  -mz,

4.
5.
6.  Worms.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Die  Domschule  zu  Güstrow,

2.  das  Friedrich-  Franz-Gymnasium  zu  Parchim,

3.  die  große  Stadtschule  zu  Rostock,

4.  das  Gymnasium  Friderieianum  zu  Schwerin,

5.  u  War
6.  die  große  Stodtschule  zub  zu  Wiemar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,
Jena
3.

-  Wegnar,

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

1  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
Neubrandenburg,
3  -  Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
1.  Das  Gymnasium  zu  Birlenfeld,
*2.  Eutin,
*3.  —  Moarien.Gymnosium  zu  Jever,
4.  Gymnasium  zu  Oldenburg,
5.  -  Bechta.
XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
Gesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig,

Gymnasium  zu  Lnsen

olzminden,

1.
2
3.
4.  I  -  ·

5.  -  sWolfenbüttcL

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Hildburghausen,
Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  Das  Herzogliche  Mbrche  Gymnasium  zu
2.

Slsnbrg.n3  zu  Eisenberg.

23

 

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  Ernestinum  zu  Gotha.

XV.  Herzogthum  Auhalt.

.  Das  Herzogl.  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)
zu  Bernburg,
Cöthen,

essau
(Francisceum)  zu
Zerbst.

Sre  #—

XVI.  Fürstenth

Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg.  Sondershan


1.  Das  Gymnasium  zu  uunan,
*  Sondershausen.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.

Das  Gymnasium  zu  Corbach.

1

XIX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  =  *  #  Schleiz.

XX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Fürstliche  Gymnasium  Adolfinum  zu  Bückeburg.

XXI.  Fürstenthum  Lippe.
1.  Das  Gymnasium  i  zu  Detmold,
2.  u  Lemgo.

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.

XXIII.  Frete  Hansestadt  Bremen.
Das  Gymnasium  zu  Bremen.

XXIIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.
        <pb n="26" />
        XXV.  Elsaß-Lothringen.
Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,
.das  Gymnasium  zu  Hage

nau,
die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Metz,
.  das  Gymnasium  zu  Mülhausen,

□O

die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,

24

*-.  das  Gymnafium  zu  Saarburg,

ünd

-  Saargemünd,

8.  die  Gymnasialklassen  des  Lhzeums  zu  Straß-9
  das  a  Ezmnftem  daselbst,
*11.

mnasium  zu  Weißenburg,
-  *  Zabern.

bRealschulen  erster  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Preußen.

  
   
 

1.  Die  Johannisschule  zu  Danzig,
2.  -Petrischule  daselbst,
3.  .  Realschule  zu  Elbing,
4.  -  OD  Insterburg  (verbunden  mit
dem  Gymnafium  daselbst),
5.  .  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Pr.,
6.  .Stüädtische  Realschule  daselbst,
7.  Realschule  zu  —  (verbunden  mit  dem
ymnasium  daselbst),
8.  -  -  Teilsit,
9.  -  Wehlau.
Provinz  Brandenburg.
10.  Die
11.  daselbst,
12.
13.
14.  daselbst,
15.  daselbst,
16.
17.  zu
18.  -  -Frankfurt  a.  d.  Oder,
19.  2  Guben  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),
20.  -  Landsberg  a.  d.  Warthe  (verbunden
  mit  dem  Gymnafium
  daselbst),
21.  -  -Perleberg,
22.  -  Potsdam,
23.  -  Prenzlau  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst),

Provinz  Pommern.

24.  Die  Realschule  zu  Colberg  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

25.

26.
27.

28.
29.
31.

47.
48.

die  Realschule  zu  Greifswald  (verbunden  mit

dem  Gymnafium  daselbft)
Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,
Realschule  zu  Stralsund.

Provinz  Posen.

Die  Realschule  zu  Bromberg,
-  Fraustadt,
Ob  "n  *  Posen,
-  -  -Rawicz

Provinz  Schlesien.

Die  Realschule  zum  h.  Geist  zu  Breslau,

am  Zwinger  daselbst,
zu  Gör  iaR

*ePe

 

u  n  u  #  ae  en
u  u  ½
—Sea
BM—n
*
—
S
—

m  u  u  s  ½  "„

Tarnovwitz.

Provinz  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Aschersleben,

urt,
alberstadt,
alle,
agdeburg,
Nordhausen.

III-III

Provinz  Schleswig-Holstein.

Die  Realschule  zu  Flensburg  (verbunden  mit
dem  Gymnafium  daselbst),

"n  -  .  Rendsburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbft).
        <pb n="27" />
        49.
50.

68.
69.
70.

71

74.

Provinz  Hannover.
Die  Realschule  zu  Celle,
Göttingen  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),
Goslar,
*.  Hannober,
Harburg,
Hildesheim  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  Andreamum
  daselöst),

-  Awmeburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

DOsnabrück,

DOsterode.

Provinz  Westfalen.

Die  Realschule  zu  Bielefeld  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst),
-  Burgsteinfurt  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

OD  -  Dortmund  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbft),
.  Hagen,
Iserlohn,
*  Lippstadt,
Minden  (verbunden  mitdem
Gymnasium  daselbst),
.Münnster,
Siegen.

Its-I

lIIl

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Bchue  zu  Cassel,
erschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
das  seschule  z  um  zu  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

"  Die  Realschule  zu  Aachen,

73.

Barmen  (verbunden  mit  dem

Gymnasium  daselbst),
Kaönigliche  Nealschule  zu  Cöln  (verbunden
mit  dem  Friedrich-Wilê4é

  Gymnasium  da

I
Städtische  Realschule  daselbst,

a#—

Sds

—
S

5

do—

—

.  die  Realschule  zu  Düsseldorf,
Oü  Duisburgg.
Elberfeld,  ö5–
Klrefeld,

Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr,
hrort,

Trier.

II.  Königreich  Bahern.
Das  Real.  Gymnasium  zu  Augsburg,
Munchen,
*  erg,
Regensburg,
Spehyer,
.MWiurzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Nealschule  zu  Annaberg,
Chemnitz,

—  -Döbeln
AnnensRealschulezu  Dresden,
Neustädter  Realschule  daselbst.
Realschule  zu  Freiberg,
Vipiig,

Plau
iliout  (einschließlich  der
Handels-Abtheilung  der
Unstalt).

-  *.  Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.
Real-Gymnasium  zu  Stuttgart.

V.  Großherzogthum  Baben.

EIIII
EIIEIIIIE

EIIE
EII

u  n  u  ½

u  u  an  u  u

·  Das  .  Gymnasium  zu  2

.  Mannheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Realschule  I.  Ordnung  zu  Darmstadt,
Oq  "  -  -  Mainz.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.
2.
3.

Die  Realschule  zu  Büo,
-  igslust,
-  Shaet
        <pb n="28" />
        26

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.  XII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,  Die  Realschule  des  Catharineums  zu  Lübeck.
2.  die  Realschule  zu  Weimar.  „
XIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.  1.  die  oeschuw  ze  Sheemen,

1  Die  Realschule  zu  Neiningen,
Saalfeld.  XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Realschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XV.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  mit  dem  Lyzeum  zu  Metz  verbundene

X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

Xl.  Fürstenthum  Neuß  jüngere  Linie-  2.  RelGmastem.  zu  Straßburg  verbun-Die
  Realschule  zu  Gera.  dene  Real--Gymnasium.

Realschuken  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen

Anterricht  im  Tatein.  »
I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Württemberg.
Provinz  Brandenk  urs  Die  Realanstalt  zu  aiutlineen,
1.  Die  Friedrichs-Werder'sche  Gewerbeschur  zu  3.4  OD  .Ulm.

erlin,  *7#
2.  =  Liisenstädtische  Gewerbeschule  daselbst.  III.  Elsaß-Lothringen.
Die  Städtische  Gewerbeschule  zu  Mülhausen.
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist.
a.  Progymnasien.
Provinz  Posen.
;.  Das  Progymnasium  zu  Tremessen.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Preußen.

1.  D  as  a  Königsb  .  ..
a  Proghmn  sium  zu  Königeberg  wie  Provinz  Schlesien.

—

Das  Progymnasium  zu  Kreuzburg.

–

Provinz  Brandenburg.

3  Das  Progymnasium  zu  Friedeberg  i.  d.  Neu-  Provins  Sochsen.

.  Das  Progymnasium  zu  Neuhaldensleben.

□

4.  Fürstenwalde.
Provinz  Hannover.

Provinz  Pommern.  Das  Progymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit
5.  Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder.  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),

—
        <pb n="29" />
        27

Provinz  Westfalen.

II.  Königreich  Württemberg.

10.  Das  Progymnasiym  zu  Dofen,  .  1.  Das  Lyzeum  zu  Ludwigsburg,
Nielberg.  2  -  Oehringen,
83.  -  .  Ravensburg,
4..Neutlingen.
Rheinprovinz.  III.  Großherzogthum  Baden.
12.  Das  Progymnafium  zu  Andema,  x*1.  Das  Progymnasium  zu  Bruchsal,
13.  Boppard,  22.  -  .  Donaueschingen,
14.  -  -  -  MlsGladbach  3.  Oü  Oü  8  r,
5.  9  .  Jüli  24.  -  -  nbur  ,
16.  -"ê  -Jö  *  M  4  s  *5.  *  *  m  seent  "-12
  -  -  -  Malmedy,  "«I·6.-  -  -  Tauberbischosghenn
19.  "n  O  OD  Kheinbach,  #  IV.  Großherzogthum  Hessen.
20.  OA  Siegburg,  Das  Progymnasium  (Fridericianum)  zu  Laubach.
21.  OD  Sodbernheim,
22.  -  Trarbach,  x  V.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.

23.  O  St.  Wendel,  Die  Gymnasial-Abtheilung  der  höheren  dürgerschie
24.  -  -  Wipperfürth.  zu  Greiz.
b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.  —0.,  die  Realschule  der  israelitischen  Gemeinde  da-6
  Provinz  Brandenburg.  4  10.  zu  Hanau,
1.  Die  Realschule  zu  Spremberg.  11.  -  -  -«omhukgv·d.höhe.

Provinz  Pommern.
1)  2.  Die  Realschule  zu  Stettin.  2

Provinz  Sachsen.
3.  Die  Gewerbeschule  zu  Magdeburg.

Provinz  Schleswig-Holstein.  1

4.  Die  Real  hule  zu  —  2.
-  3.

8  -  -  Neumünster  4.
Provinz  Hessen-Nassan.  5.

77.  Die  Realschule  zu  Eschwege,  6.
18.  -  der  israelitischen  Religions--  7.
gesellschaft  zu  Frankfurt  a.  M.  2.

4)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  10.

ter  Ordnung  und  höheren  Jurgurschembrallchulen  bwel-  11.
a.  aa)  haben  keinen  obligatorischen  Unierricht  im  Latein.  12.

Rheinprovinz.

12.  Die  Realschule  zu  Barmen-Wupperfeld,

-  -Essen,
Gewerbeschule  zu  Remscheid.
II.  Königreich  Sachsen.

.  Die  Stadtische  Realschule  zu  Bautzen,

-  rna,
-  2  Crimmi  schau,
"k.  Lehr-  und  griusea  für  Knaben
esden-Friedrichsstadt,
Städtische  larile  zu  Glauchau,

—  Leipzig,
Leisnig,
Mittweida,
Pirna,
Reichenbach,
Schneeberg,
Stollberg,

 

EIIIIIIII

u  u  nun  ½
u  u  tu  n  n  ½
        <pb n="30" />
        die  Stadtische  Realschule  zu  Werdau,
MWurrzen.
III.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,
2.  das  Real-Wyzeum  zu  Calw,

 

1  3.  die  Realanstalt  zu  Etlingen,
14.  --  -  Göppingen,
15.US(  -  Hall,

6.  "b  2  Khmon.
77.  -  Ludwigsburg,

8.  das  Real--Lyzeum  zu  Nürtingen,
die  Realanstalt  zu  Ravensburg,
.-  .  sTübingen

IV.  Großherzogthum  Hessen.
.  Die  Realschule  zu  Alaith,

aleg.
uͤ.  Ordnung  zu  Darmstadt,
zu  Fiiedberg,

II.  Ob#ung  zu  Mainz,

1.  die  zealseue  zu  Güstrow,
2.  der  großen  Stodtschuue.  l

28

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.

Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,
Oldenburg.

*l.—

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Herzogliche  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.

r—N
V#

Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,
2.  Sondershausen.

X.  Freie  Hansestadt  Bremen.

–
1—

1.  die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
2.  beim  Doventhor  daselbst,
3.  —  zu  Bremerhaven.

XI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Die  Realschule  zu  Barr,
2.  =  Realklassen  des  Eymnasiums  zu  Buchsvei
  er,
13.  Oü  Lhzeums  zu  Colmar,
14.  Heolschule  zu  **¾*!*
15

.  Mün
6.  "  Nealklassen  ves  Pierierteèç  Gymnau

  Straßburg,
Realschule  zu  Masihahtn

—
n

e.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
  Klassen  gleichgestellt  sind.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Brandenburg.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Eberswalde,
.Kottbus  (verbunden
  mit  dem  Cymnasium  daselbßt
*  Bürgerschule  zu  Lübben,
Rathenon,
riezen.

Provinz  Pommern.
6.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stargard,
7.  -  -  -Wolgast.

Provinz  Sachsen.
32  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Delitzsch,

 

-  Gardelegen,
10.  O  -  .Mühlhausen,
11.  -  -  .  Naumburg,
12.  O"  ·  Weißenfels.
        <pb n="31" />
        ·

24

32.
33.
34.
35.

36.
37.

Provinz  Schleswig-Holstein.
13.  Die  löhere  Bürgerschule  zu  Hadersleben  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

é5  höhere  Bürgerschule  zu  Husum  (berbunden

Die  höhere

die  böhere  Bürgerschule  zu  Nällen

mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Itzehoe,
Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe.
höhere  Bürgerschule  zu  Schleswig  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Sonderburg,
Wandsbeck  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

 
  
  
  
 
 

Emden  (verbundaselbst),

barneln  (verbunden
  mit  dem  daselbst),
höhere  zu  Münden,

-  -  -  Nienburg,

-  -  -Northeim,

Oü  OD  Otterndorf,

-  -  Uelzen.

den  mit  dem

höhere

Provinz  Westfalen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lüdenscheid,
-  -  -  -Schwelm,

Witten.

Provinz  Hessen-Nassau.

.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lerefehd,

Schmalkalden.

Rheinprovinz.

üren

2  ¾  Eu  upen
-  -  M-  Eladbach  verbunden

  mit  dem  Progymnafium  daselbst),

höhere  Bürgerschule  zu  Venneh,

wied  (verbunden
  mit  dem  Comnofiun  asche

*5  2  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Tbene,

“77½
40.  -  -  Sol
4l.-  Wesel  Wrbunden

mit  dem  Cymnasium  daselbst).
II.  Königreich  Württemberg.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Ulm.
III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.

IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

V.  Herzogthum  Sachsen-Altenhurg.
Die  Realschule  zu  Altenburg.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
1.  Die  Realschule  zu  Coburg.
2.  -  -Ohrdruf.

VII.  Herzogthum  Anhalt.

Die  Raalschule  (Franzschule)  zu  Dessau,
2.  mit  dem  G#masium  zu  Zerbst  verbundenen
  Realklassen

VIII.  Fürstenthum  Schwarzb  Rudolstadt.

3  6

Die  Realklassen  des  Gymnafiums  zu  —

 

IX.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Allirch
2.  Bischweiler,
3.  -  -  Diedenhofen,
4.  -  -  -Gebwetler
5.-  -  -Markirch,
6  Schlettstadt,
7  Thann.

r  e  „
        <pb n="32" />
        30

C.  Lehraustalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  gefordert  wird.

a.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Hürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c  gehören.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Preußen.

1  Die  hohere  Bürgerschule  zu  Gumbinnen,
2.  Jenkau,

3.  -  -  -  Martentoetder,
4.  -  OD  Pillau,
5.=  -  -  Riesenburg.

Provinz  Brandenburg.

6.  Die  hohere  Bürgerschule  zu  Hoien,
7.=  #uckenwalde,
8.  -  -  Ob  auen,
9.  Oü  -  -  Strausberg.

Provinz  Pommern.
0.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
11.  .  höhere  Bürgerschule  zu  Wollin.

Provinz  Schlesien.
451½.  2  Die  ansie  höhere  Bürgerschule  zu  2#
14.  beln  Städtische  höhere  Jee  3
dase

“  .

—

15.  höhere  Bürgerschule  zu  Huhen,
16.  4  Löwenberg,
17.  -  -  -  Stnegau
Provinz  Sachsen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Eilenburg,
-  -  -  Eisleben

—  —
S-20.

  -  -  Langensalza.

Provinz  Schleswig-Holstein.
21.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Marne,
22.  Oü  Segeberg.

Provinz  Hannover.

23.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Clausthal  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

30.

24.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Einbeck,

Hannover,

 

-  *#  -  Hildesheim.  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst),
hohere  Bürgerschule  zu  TDopenburg,
Uakenbrück,
-  -*  (verbunden

mit  dem  Oymnasium  daselbst).

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sen-Provinz

  Westfalen.

ocholt
Unna.

Provinz  Hessen-Nassau.

*i!

Die  hohere  Bürgerschule  zu  1  Sicbric  Mosbach,

6  Die  hohere  Bürgerschule  zu  LHerden,

enkopf,
-  -  Cassel,
-  -  die

Selelten-  Schule  zu  “  a.  Main,
höhere  Börgerschule  zu  Fulda,

-  Geisenheim,
-  Hofg  eismar,

 

-  Oberlahnstein,
-  -  Wiesbaden.

Rheinprovinz.
Mahen.

Königreich  Vayvern.

Die  ahi  zu  Amberg,
.  A

nsbach,
Aschaffenburg,
Kreisrealschule  zu  Augsburg,
Realschule  zu  Danbecg,
Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
        <pb n="33" />
        31

 

 

 

7.  Die  Realschule  zu  Dineelsbüll.  1#3.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Constanz,
18.—  Eichstät  4.  das  Real-Gymnasium  zu  Ettenheim,

19.  —  -  Erinnyen  15.  die  höhere  Burgerschule  zu  Freiburg,
10.  Freising,  16.4  Heidelberg,
4  "  OD  dur  h,  7.  .  Real-  -Abtheilung  des  Progymnasiums  0nn

Dof,

+J13.  Ingolstadt,  3  das  Nerl-  Gymnasium  zu  Loörrach,
14.  Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,  Villingen.
18  -  Realschule  zu  Luufteuren,
110  enpten,  V.  Großherzogthum  Meckleuburg-17
  —  -  Kissingen  "  zogthum  ·
118.  -  Kiczingen,  Schwerin.

119.  -  -iqndau,  1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hrabon,

20.  Oq  -  Landshut,  2.  Malchi

21.  -  LLindau,  3.  —  Realklassen  des  Kraarche  Fo=  Gym-122.
  Memmingen,  asiums  zu  Parchim,
123.  Kreisrealschule  Mürchen,  4.  .  höhere  Vürgerschule  Ribnitz.

3  -  Realschule  zu  Reuburg  a.  d.  Danav.,

25.  -  Neumartt  i.  d.  erbfal,  -
126  "  Nuustadt  a.  d.  Hardt,  ʒ  VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
27.  -Nördlingen,  Die  Realschule  zu  Schönberg.

3  O  Freimalici  zu  gaehen.

129.  Passau  On  ·  ,
Ha-  MARGme  ·Vll·HerzogthuiuSachfeuMeimiiqeu
T:31·-  Realschule  zu  Nothenburg  a.  d.  Tauber,  1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.

132.  Schweinfurt,

133.  OD  Speyer,

t  O  Sledching,  VIII.  Herzogthum  Anhalt.

135.  -  -Traunsteiii,  1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bernburg,
136.=  ODA  Weiden,  2.  .  Realklassen  des  Herzoglichen  Sw
137.  -  -WeisenburgainSand,  u  Cöthen.
138.  Kreisrealschule  zu  F7  Würzburg,
139.  .  Realschule  zu  Wunsiedel,  IX.  Furstenthum  Waldeck.

40  "6  5Zweibrücken.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Arolsen.

Ill.  Königreich  Württemberg.  n  4  "bn
32  Die  Realanstalt  zu  Calw  X.  Fürstenthum  Neuß  öltere  Linie.
.  Nürtingen,  Di  -  i  der  höheren  Bürgerschule  zu

1  "  E*  Die  Neal-Abtheilung  der  höh  9  Liui!

IV.  Großherzogthum  Baden.

1.  Die  Neall.  des  G  t—  Bad  XI.  Fürstenthum  Lippe.
.  eallla  s  Gymnasiums  zu  Baden,
2.  ne  höhere  ⅜  zu  Carssuhr,  Die  Nealklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

bb.  Andere  Lehraustalten.

I.  Königreich  Preußen-  Provinz-Hessen-Nassau.
Provinz  Schleswig-Holstein.  2.  Die  Städtische  Handelsschule  zu  Frankfurt  a.
1.  Die  Marineschule  zu  Kiel.  3.  —  -  Hooelschun  daselbst.  Main,
        <pb n="34" />
        II.  Königreich  Bapern.
Die  Industrieschule  zu  Augsburg,
Oü  Kaiserslautern,

Städtische  Handelsschule  daselbst,
Industrieschule  daselbst,
-  zu  Nuͤrnberg,

erasr-"

  Central-Thierarzneischule  zu  München,

7.  Die  landwirthschaftliche  Centralschu  zu  Weienstephan.


III.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  höhere  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
2.  -  -  -  -Dreöden,

-  -  -  eipzig,

b.  PFrivat-TKehranstalten)

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Preußen.
Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.

—

Provinz  Brandenburg.
Die  Handelsschule  zu  Berlin.

Provinz  Posen.

r

bach  zu  Ostrowo  bei  Filehne.
Provinz  Schlesien.

das  Pädagogium  zu  Niesky.
Provinz  Hessen-Nassau.

x#

zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg.

Rheinprovinz.

II.  Königreich  Sachsen.

!.—

nstalt  von  Böhme  zu  Dresden

dan  (früher  Pause)  daselbst,

3.  das  Lehrinftitut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher

Käuffer)  daselbst.

Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarz-Die

  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu
Breslau.

Das  Schenk'sche  Lehr=  und  Erziehungs-Institut

Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Kortegarn  zu
Bonn

Die  gursbanhiün  der  Lehr=  und  Erziehungs-Liehr=
  und  Etsiehun  -  Anstalt  des  Dr.  Jor-1


III.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Paulus'sche  wissenschaftliche  Bildungs-Anstalt

  auf  dem  Salon  bei  Ludwigsburg,
höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart.

IV.  Großherzogthum  Baden.

Die  mit  der  Großherzoglichen  höheren  Bürgerschule

verbundene  Bender  sche  Privatanstalt  zu  Weineim.


V.  Großherzogthum  Hessen.

1.  Die  Privat-Realschule  des  Dr.  Klein  (früher

4  Scharvogel)  zu  Mainz,
Handelsschule  eb  Nägler  zu  Offenach.


VI.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
·  Braunschweig.

raun
Jalobson-Schule  zu  Seesen.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Handelsschule  zu  Gotha.

VIII.  Herzogthum  Anhalt.

Das  Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des  Prof.

Dr.  Brinkmeier  zu  Ballenstedt.

KX.  Fürstenthum  Schu  zb  g  N  à  ist  24
Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Barop  zu  Keilhau.

 

5)  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im
Beisein  eines  Negierungs-Kommissarius  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das

Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="35" />
        33

X.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Handelsschule  des  Dr.  Amthor  zu  Gera.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
1.  Die  Real-Lehranstalt  von  F.  H.  Petri  zu
2.  .Realschule  des  hr.G.  A.  Reimann  (früher
  von  Großheim)  daselbst.
XII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Lehranstalt  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.

XIII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

1.  Die  Schule  des  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.
G.  Fischer)  zu  Hamburg,

2.  des  Dr.  F.  Bülau  daselbst,

3.  —  von  Ed.  Förster  (früher  Dr.  I.
N.  Bartels  und  E.  Förster)  daselbst,


der  Gebrüder  F.  und  WB  Güo

aselbst,
des  Dr.  Wichard  Lange  daselbst,
-  von  F.  L.  Nirrnheim  daselbst,
des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
israelitische  Stiftungsschule  daselbst,
Talmud-Tora-Schule  daselbst,
Realschulederreformirten  Gemeindedaselbst.

n
n

—
sn-rrrsss

I).  Lehranstalten,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  worden  sind.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Preu,  n.
1.  Die  Gewerbeschule  zu  Danzig,)
2.  -  Konigsberg,  i.  Pr.“)
Provinz  Brandenburg.
3.  Die  Gewerbeschule  zu  Potsdam.ö)
Provinz  Schlesien.
4.  Die  Gewerbeschule  zu  Breslau,")
5.  -  -Brieg,“)
6.  -  Gleiwitz,o)
7.  -  -Götlitz,  9
8.  —  -  -Liegnttz·«)
Provinz  Sachsen.
9.  Die  Gewerbeschule  zu  Halberstadt.“)

Provinz  Hannover.
10.  Die  Gewerbeschule  zu  Hildesheim.“)

Provinz  Westfalen.
11.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.)

Provinz  Hessen-Nassau.
12.  Die  Gewerbeschule  zu  Cassel.")

°)  Die  unter  Nr.  1—12  und  14—18  aufgeführten
Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  denjenigen  ihrer
Schüler  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen
  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben.

Rheinprovinz.
13.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Barmen,“)
14.  .  Gewerbeschule  zu  Es-"°
  -  öln.“

15.  -  n,

16.  Oü  Etlberfeld.“)
17.  Oü  Krefeld,)
18.  Oü  Saarbrücken.)

II.  Königreich  Sachsen.
Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

III.  Königreich  Württemberg.

Die  mathematische  Abtheilung  der-polytechnischen
Schule  zu  Stuttgart.*)

üoo)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse
  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der  beiden
  höheren  Klassen  die  Keife  für  Selekta  dargethan  haben.
1)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler
Befähigungszeugnisse  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von
einem  Regierungs-Kommissarius  abgehaltenen  Schlußprüfung
  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1  jährigen)
  und  zweiten  (1jährigen)  Kursus  der  Anstalt  durchgemacht
  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet

aben.

5  2)  In  Folge  veränderter  Organisation  der  Anstalt
im  Herbst  1976  aufgehoben.  Die  früher  ertheilten  Befühigungszeugnisse
  derjenigen  Schüler,  welche  der  mathematischen
  Abtheilung  mindestens  ein  Jahr  lang  angehört
und  sich  das  Pensum  dieser  Abtheilung  gut  angeeignet
haben,  behalten  Gültigkeit.  3
        <pb n="36" />
        34

Bekanntmachung.

In  der  Anlage  wird  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,
welchen  provisorisch  gestattet  worden  ist,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaflliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  dergleichen  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,
welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  23.  Jannar  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.
Verzeichniß.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Bavern.
1.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künl-  Die  Städtische  Handelsschule  zu  Nürnberg.
2  und  Dr.  Burlart  zu  Liebris,
...  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,  ,,·
3.-  hIchf  schn  II.  Königreich  Sachsen.
4.  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,  1.  Die  Dr.  Nittnagele  ·
...  .  .  sche  Privat-Handels-Lehr-.
  da  Honrslce  dee  w  zu  Flensburg,  anstalt  Gohe  rrve  u  Lehe
das  Ruoff-Hassel'sche  Erziehungs-Institut  zu  2.  .  Realklassen  der  Unterrichts-und  Erziehungs-"
  /,Frarkfurt  a.  Main,  Anfalt  des  Dr.  Emst  Zeiole  (süher
7.  --  Hofmann'sche  Erziehungs  Insint  u  E  Dr.  N.  Albani)  daselbt
varshausen  -  «
.  ·  4  .-  S.-EtztehungS-AnstaltdesDr.E.J-Batih
8.  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lich-  ..
terfelde  bei  Berlin,  zu  Leipzig.
9.  gthsshaftschuh  zu  Lüdinghausen,
10..  Nölle'sche  (H.  Steumerssche)  Handelsschule  IV.  Königreich  Württemberg.
u  Osna

z  rück
11.  das  Knickenberg'sche  Erziehungs-Inftiut.
e

zu  1.  Das  Lyzeum  -  Cannstatt,
te.

g  2.  die  Realanstalt  daselbsi,
        <pb n="37" />
        35
3.  das  Lyzeum  zu  Eßlingen,  VII  thum  Braunschweig-4.
  .  Real-#Lzeum  zu  Gmünd.  Herzogthum  *l  Z
Die  landwirthschaftliche  Schule  Mre  4
elmstedt.
V.  Großherzogthum  Baden.

Das  internationale  Lehrinstitut  des  Dr.  von  VIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Scchelles  zu  Bruchsal.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg
1.  Die  Privatanstalt  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu

amburg,
VI.  Großherzogthum  Hessen.  2.  von  G.  L.  G.  Ses
·  aselbst,
Die  Realschule  zu  Groß--Umstadt.  3.  höhere  Bülrgerschule  daselbst.

Die  am  17.  Januar  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  1  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  14.  Januar  1878.

““i-!i

6e½  uck  bei  C.  asselbrinr  &amp;amp;3r  Scenfel.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        37

W  4.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

6  Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  7.  März  1878.  0
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betressend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ravensburg  zur  Erhebung  einer  örtlichen
Abgabe  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  26.  Februar  1878.  —  Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend
die  portopflichtige  Correspondenz  zwischen  inländischen  und  schweizerischen  Behörden.  Vom  4.  Februar  1878.  —
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Vom  18.  Februar  1878.  —
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten,  betreffend
Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  31.  Dezember  1874.  Vom  27.  Februar  1878.  —  Verfügung
des  K.  Justizministeriums,  betreffend  die  Ausführung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  deutschen  Reich
und  Italien  vom  31.  Oktober  1871.  Vom  5.  März  1878.  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.  Vom  22.  Februar  1878.
—  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber=
  und  Kupfermünzen.  Vom  27.  Februar  1878.

fönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Navensburg  für  Erhebung
einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  26.  Februar  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  bis  25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Stadtgemeinde  Ravensburg  wird  die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter,  von  Fleisch  mit  zwei  Mark  für
einhundert  Kilogramm  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.
        <pb n="40" />
        38
8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
von  dem  im  Stadtbezirk  Ravensburg  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben
ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde
  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  26.  Februar  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Bekannimachung  sämmilicher  Ministerien,  betreffend  die  portopflichtige  Correspondenz  zwischen  inländischen
  und  schweizerischen  gehörden.  Vom  4.  Februar  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  September  1873,  betreffend
die  portopflichtige  Correspondenz  zwischen  Behörden  verschiedener  deutscher  Bundesstaaten
—  Regierungsblatt  Seite  361  —  (bezwse.  Staats-Anzeiger  Nro.  231)  werden  die  sämmtlichen
  Staats=  und  Gemeindebehörden  angewiesen,  die  nachstehenden  Bestimmungen  vom
1.  März  d.  J.  an  im  Verkehr  mit  den  schweizerischen  Behörden  zur  Anwendung  zu  bringen.

1)  Portopflichtige  Sendungen  sind  stets  von  der  absendenden  Behörde  zu  frankiren.

2)  Bei  Correspondenz  zwischen  Behörden  in  Parteisachen  entrichtet  die  absendende

Stelle  das  Porto  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die  Pflicht  zur  Portozahlung
einer  im  Gebiete  der  empfangenden  Stelle  befindlichen  Partei  obliegt.

3)  Die  empfangende  Stelle  ist  zwar  befugt,  den  Portobetrag  von  der  Partei  einzuziehen;

  jedoch  soll  von  einer  Erstattung  desselben  an  die  absendende  Behörde  des
anderen  Staats  bis  auf  weiteres  Abstand  genommen  werden.

Stuttgart,  den  4.  Februar  1878.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.
        <pb n="41" />
        39

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteneramts.
Vom  18.  Februar  1878.

In  Folge  der  Eröffnung  der  Eisenbahnstation  Hessenthal  für  den  gesammten
Güterverkehr  ist  zur  Controlirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
  welche  im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer
  unterliegen,  an  dieser  Station  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  18.  Februar  1878.
Renner.

Versügung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten,
betreffend  Abänderungen  der  inländischen  postordnung  vom  31.  Dezember  1874.
Vom  27.  Februar  1878.

Die  inländische  Postordnung  vom  31.  Dezember  1874  wird  in  folgenden  Punkten  geändert:



1)  Im  §.  20  a)  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,  erhält

  der  Absatz  IX  folgende  Fassung:

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nebst  dem  Wechsel
nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  Deutschlands  belegenen
  Orte  weitergesandt  werde.  Dieses  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung
eines  anderen  Empfängers  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N."“  auf  der  Rückseite
  des  Postauftrags-Formulars  auszudrücken.  Eine  solche  Weitersendung  findet
kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht  unverzüglich,  und  zwar  mittelst  Einschreibbriefes  an
den  neuen  Empfänger.

2)  Im  §.  21,  „Packetporto“  betreffend,  erhält  der  Absatz  VII  folgende  Fassung:

VII.  Für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  wird  ein  Portozuschlag
  von  10.3  erhoben.  Im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt
  wird  jedoch  nur  die  Hälfte  dieses  Portozuschlages  berechnet.

3)  Im  §.  22,  „Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Sendungen  mit  Werthangabe“

betreffend,  tritt  unter  A  Ziff.  1  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  (Für  unfrankirte  Sendungen
  2c.  bis  erhoben)  folgender  Satz:
        <pb n="42" />
        40

Für  unfrankirte  Sendungen  wird  ein  Portozuschlag  von  10.5  erhoben.  Im  Verkehr
  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt  wird  jedoch  nur  die  Hälfte
dieses  Portozuschlags  berechnet.

4)  Im  §.  43,  „Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.“

betreffend,  erhält  der  Absatz  1  folgende  Fassung:

I.  Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder
abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung
aussprechen,  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden  Gegenstände  (s.  übrigens
den  Abs.  III)  genau  bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche
  Erklärung  muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Fall  des
§.  41,  Abs.  I.  Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr
  mit  dem  Publikum  festgesetzten  Dienststunden  (§.  32).

5)  Im  §.  81,  „Zahlungssätze  für  Extrapost=  und  Kurierbeförderungen“  betreffend,

erhält  im  Absatz  X  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Bei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenützung  der  auf  der  Hinreise  verwendeten  Pferde
bezw.  Wagen  nicht  zulässig.

Stuttgart,  den  27.  Februar  1878.
Mittnacht.

Verfügung  des  Kl.  Justizministerinms,  betreffend  die  Ausführung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen
dem  deutschen  Reich  und  Italien  vom  31.  Oktober  1871.  Vom  5.  Mälz  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  deutschen  Reich  und
Italien  vom  31.  Oktober  1871  (Reichsgesetzblatt  S.  446)  und  auf  das  zu  Ausführung
dieses  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Italien  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits
abgeschlossene  Uebereinkommen  vom  25.  Juli  1873  (Regierungsblatt  von  1874,  S.  99)
wird  Nachstehendes  verfügt:

Da  die  italienische  Regierung  sich  vorbehalten  hat,  die  italienische  Grenzstation,  auf
welcher  die  aus  dem  deutschen  Reich  nach  Italien  auszuliefernde  Person  übernommen
werden  soll,  in  jedem  einzelnen  Fall  besonders  zu  bezeichnen,  so  muß  der  Transport  des
Auszuliefernden  nach  Italien  jedes  Mal  bis  zum  Eintreffen  einer  dießbezüglichen  Er-
        <pb n="43" />
        41

klärung  ausgesetzt  bleiben.  Von  italienischer  Seite  wird  die  betreffende  Uebernahmestation
wo  möglich  gleichzeitig  mit  der  Stellung  des  Auslieferungsvertrags  namhaft  gemacht  werden.

Damit  jedoch  zur  Uebernahme  des  Ausgelieferten  an  der  italienisch-schweizerischen
Grenze  rechtzeitig  die  erforderliche  Vorkehrung  getroffen  werden  kann,  ist  es  nöthig,  daß
von  jeder  in  Deutschland  erfolgenden  Verhaftung  einer  an  Italien  auszuliefernden  Person
ungesäumt  die  italienische  Botschaft  in  Berlin  Nachricht  erhält.  Es  wird  daher  angeordnet,
  daß  diejenige  diesseitige  Gerichtsbehörde,  welcher  eine  an  die  italienische  Regierung
auszuliefernde  Person  vorgeführt  wird,  von  der  Festnahme  mit  aller  Beschleunigung,
geeignetenfalls  auf  telegraphischem  Wege,  dem  Justi  zministerium  Anzeige  zu  erstatten
  habe.

Stuttgart,  den  5.  März  1878.
Für  den  Staats-Minister:
Beyerle.

Gekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Filberund
  Kupfermünzen.  Vom  22.  Februar  1878.
Auf  Grund  des  Art.  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)
hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:
S.  1.

Vom  1.  März  1878  ab  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:

1)  die  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges;

2)  die  #-,  ¼=  und  ½-Thalerstücke  landgräflich  hessischen  und  kurhessischen  Gepräges;


3)  die  auf  Grund  der  Zehntheilung  des  Groscheus  geprägten  Zweipfennigstücke  und
die  auf  Grund  der  Zehn=  oder  Zwölftheilung  des  Groschens  geprägten  Einpfennigstücke
  (#,  l#o-  und  1/12-Groschenstücke);

4)  die  nach  dem  Marksystem  ausgeprägten  Fünf-,  Zwei=  und  Einpfennigstücke  mecklenburgischen
  Gepräges.

Es  ist  daher  vom  1.  März  1878  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten

Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.
        <pb n="44" />
        42
S.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges  werden  in
der  Zeit  vom  1.  März  1878  bis  1.  Juni  1878  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Landeskassen,  die  im  Umlaufe  befindlichen,  unter  §.  1  Ziffer  2
bis  4  aufgeführten  Münzen  in  der  gleichen  Zeit  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen  geprägt
haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem  in  §.  3
angegebenen  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung
genommen,  als  auch  gegen  Reichs=  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  1.  Juni  1878  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen  weder  in
Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

3

Die  Einlösung  der  in  §.  1  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem  nachstehend  vermerkten
  festen  Werthverhältnisse:  "“

der  Einsechstelthalerstücke

der  hessischen

½-Thalerstükke  zzu  1./4.50  Reichsmünze,
#  „  ,  75  »

½6=  ...  «  s-—»  37  ½  1

Zu  8.  1.  Nro  3:

u  8.  1.  Nro.  1.:
......  zu  50  H  Reichsmünze.
Zu  8.  1.  Nro.  2:

zu  2H  Reichsmünze,

der  Zweipfennigstücke
«  1457  »

„  Einpfennigstücke  ......

·  Zu§.1.Nro.4:

der  daselbst  bezeichneten

Fünf-,  Zwei=  und  Einpfennigstücke  zu  resp.  5,  2,  15  Reichsmünze.
4

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2.)  findet  auf  durchlöcherte,
und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,  imgleichen  auf
verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  22.  Februar  1878.  Der  Reichskanzler.
von  Bismark.
        <pb n="45" />
        43

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Anßerkurssetzung  verschiedener
  Landes-ilber-  und  Kupsermünzen.  Vom  27.  Februar  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  vorstehende,  im  Reichsgesetzblatt  S.  3  erschienene  Bekanntmachung
  vom  22.  d.  M.  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  dieser  Bekanntmachung
  unter  §.  1.  Ziffer  3  bezeichneten  Scheidemünzen  der  Thalerwährung  von
den  diesseitigen  öffentlichen  Kassen  in  Gemäßheit  des  §.  4  der  Königlichen  Verordnung
vom  5.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  (Reg.-Bl.  S.  161),
vom  1.  März  d.  J.  an  nicht  mehr  in  Zahlung  angenommen  werden,  mit  der  Einlösung
  derselben  und  der  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Geprägs  gegen  Reichsmünzen
  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  1.  Juni  d.  J.  aber  sämmtliche  Staatskameralämter
  des  Landes  beauftragt  sind.

Stuttgart,  den  27.  Februar  1878.
Sick.  Renner.

Die  am  23.  Februar  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  2  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.
Vom  22.  Februar  1878.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        W  5
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  25.  März  1878.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  12.  März  1878.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde
  Weingarten  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier.  Vom  17.  März  1878.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das  Frauenstift
von  Karl  Möricke  zu  Neuenstadt  an  der  Linde,  Oberamts  Neckarfuslm.  Vom  15.  März  1878.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Oesterreichische  Hagelversicherungsgesellschaft  in  Wien.
Vom  18.  März  1878.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Hall,  betreffend  die  Bestätigung
  des  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  hinsichtlich  des  Ritterguts  Wachbach,
Oberamts  Mergentheim,  vereinbarten  Stammgutserneuerungsstatuts.  Vom  4.  März  1878.

 

Künigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  12.  März  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  Abs.  1  und  2,  22  bis  25  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  wie  folgt:

S.  1.

Der  Stadtgemeinde  Ulm  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.
S.  2.

Soweit  die  Abgabe  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes  von  dem  im  Stadtbezirk  zur
Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert
        <pb n="48" />
        46

Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei
Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  März  1878.
Karl.

Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

tKönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Weingarten  zur  Erhebung
einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier.  Vom  17.  März  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21—25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Stadtgemeinde  Weingarten  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  dem
im  Stadtbezirk  mit  Ausnahme  der  Theilgemeinde  Nessenreben  zum  Verbrauch  kommenden
  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  nach  Art.  21.  Abs.  2  des  Gesetzes  von  dem
im  Stadtbezirk  Weingarten  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird
der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu
erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.
        <pb n="49" />
        47

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  17.  März  1878.
Karl.

Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Perfönlichkeit
  an  das  Frauenstist  von  Karl  Möriche  zu  Neuenstadt  an  der  Linde,  Gberamts  Neckarsulm.
Vom  15.  März  1878.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.  I.  M.
der  in  Neuenstadt  an  der  Linde,  Oberamts  Neckarsulm,  domicilirten  Stiftung,  genannt
  „Frauenstift  von  Karl  Möricke  zu  Neuenstadt  an  der  Linde“,  die  juristische
Persönlichkeit  gnädigst  zu  verleihen  geruht  haben,  wird  Solches  hiemit  öffentlich  bekannt
gemacht.

Stuttgart,  den  15.  März  1878.
Sick.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gesterreichische  Hagelversicherungsgesellschaft
  in  Wien.  Vom  18.  März  1878.

Nachdem  das  Ministerium  des  Innern  sich  veranlaßt  gesehen  hat,  die  der  zu  Wien
bestehenden,  auf  Aktien  gegründeten  „Oesterreichischen  Hagelversicherungsgesellschaft“  unter
dem  3.  April  1873  (Reg.  Blatt  Seite  99)  ertheilte  Bewilligung  zum  Geschäftsbetriebe
im  Königreich  Württemberg  wieder  außer  Wirkung  zu  setzen,  so  wird  dieses  hiemit
öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  18.  März  1878.
Sick.
        <pb n="50" />
        48

Hekanntmachung  der  CTivilkammer  des  fl.  Kreisgerichtshofs  zu  Hall,  betreffend  die  gestätigung  des
von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  hinsichtlich  des  Nitterguts  Wachbach,
Oberamts  Mergentheim,  vereinbarteu  Stammgutsernenerungsstatuts.  Vom  4.  März  1878.

½.

Mitgliederder  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim,  nämlich:

1)  Freiherr  Adolf  von  Adelsheim,  Großherzoglich  Badischer  Kammerherr,

2)  Freiherr  Theodor  von  Adelsheim,  Großherzoglich  Badischer  Hauptmann  a.  D.,

3)  Freiherr  Karl  Oktavian  Adelbert  von  Adelsheim,

4)  Freiherr  Leopold  von  Adelsheim,  K.  Preuß.  Major  a.  D.,

5)  die  zwei  minderjährigen  Söhne  des  Letzteren,  Adelbert  und  Alfred  von  Adelsheim,
  vertreten  durch  ihren  ad  hoc  bestellten  Vormund,  den  K.  Preuß.  Generallieutenant
  a.  D.:  Alfred  Freiherrn  von  Degenfeld,

sämmtlich  in  Karlsruhe,  haben  in  Gemeinschaft  mit  dem  inzwischen  verstorbenen  Freiherrn
  Philipp  von  Adelsheim  in  Wachbach  unterm  ,  ##  ½  bezüglich  des  zum  Stammgut
  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  gehörigen,  derzeit  im  Miteigenthum  der
vier  erstgenannten  Freiherren  stehenden  Ritterguts  Wachbach,  O.  A.  Mergentheim,  ein
St  gutserneuer  gsstatut  errichtet,  vermöge  dessen  in  Folge  des  Ablebens  eines
Stammguttheilhabers  dessen  Stammgutsantheil  auf  seine  nächsten  Agnaten  nach  den
Grundsätzen  der  Linealgradual-Erbfolge  ohne  Primogenitur  übergehen,  im  Fall  des  Aussterbens
  des  ganzen  Mannsstamms  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  aber  die
vorhandenen  weiblichen  Familienglieder  zur  Erbfolge  jnach  landesgesetzlicher  Ordnung
berufen  sein  sollen.

Nachdem  man  diesem  Familienstatut  heute,  vorbehältlich  der  Rechte  dritter,  die  gerichtliche

  Bestätigung  ertheilt  hat,  wird  dies  hiemit  bekannt  gemacht.
Hall,  den  4.  März  1878.

Diedermaligen  lich

Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs:
Hölderlin.

Berichtigung  eines  Druckfehlers.

In  der  Verfügung  des  K.  Justizministeriums  vom  5.  März  in  Nro.  4.  muß  es  auf  Seite  41,
zweite  Linie  von  oben,  statt  „Auslieferungsvertrags“  heißen:  „Auslieferungsantrags.“"

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="51" />
        G6.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  29.  März  1878.  *
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Aufruf
nd  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom
19.  März  1878.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aushebung  der  §§.  89  und  91
der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Reg.Blatt  von  1871  Seite  107).  Vom  23.  März  1878.

 

 

 

gekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank
ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom  15.  März  1878.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
hat  der  Bundesrath  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen
  Bank  unter  dem  1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden
Maßgaben  angeordnet:

1)  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Vierteljahr  einmal  in  den  nach  §.  30  des  Reichsbankstatuts

  bestimmten  Blättern  bekannt  zu  machen.

2)  Die  aufgerufenen  Noten  können  bis  zum  1.  April  1878  nicht  blos  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse
  zu  Berlin,  sondern,  wie  bisher,  auch  bei  den  Zweiganstalten
der  Reichsbank  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3)  Nach  dem  1.  April  1878  erfolgt  die  Einlösung  der  aufgerufenen  Noten  nur  noch
bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin.

Berlin,  den  15.  März  1878.
Der  Reichskanzler

v.  Bismark.
        <pb n="52" />
        50
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend

den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.
  Vom  19.  März  1878.

Nachdem  durch  vorstehende,  im  Reichsgesetzblatt  Seite  6  erschienene  Bekanntmachung
der  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  unter  dem
1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten,  welche  durch  den  zwischen  dem
Reiche  und  Preußen  unterm  17/18.  Mai  1875  abgeschlossenen  Vertrag  zu  Reichsbanknoten
  geworden  sind,  mit  der  Wirkung  angeordnet  worden  ist,  daß  die  Einlösung  derselben
  nach  dem  1.  April  1878  nur  noch  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  in  Berlin  erfolgt,
werden  sämmtliche  Staatskassenstellen  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung
vom  ½  e  1876  (Reg.  Blatt  S.  51)  angewiesen,  die  genannten  Noten  vom  1.  April
d.  J.  an  nicht  mehr  in  Zahlung  anzunehmen.

Stuttgart,  den  19.  März  1878.
Für  den  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Geheimer-Rath  Dillenius.  Sick.  Renner.

gekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  die  Anfhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung
  vom  16.  Juli  1669  (Reg.latt  von  1871  Seite  107).  Vom  23.  März  1878.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1878  Nr.  8  Seite  104
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs-Kommission  in  Berlin  vom
15.  Februar  1878  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  23.  März  1878.
Sick.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869.
Die  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32  des
Bundes-Gesetzblattes)  sind  aufgehoben.
        <pb n="53" />
        51
Gegenüber  den  bei  den  Eichungsbehörden  zum  Zwecke  der  Umstempelung  zur  Vorlage
noch  gelangenden,  mit  früheren  Landes-Eichungsstempeln  versehenen  Gewichten  wird  in
Betreff  der  Bezeichnungen  derselben,  sowie  der  Beschaffenheit  der  Justiröffnungen  bis  auf
weiteres  in  dem  Umfange  Nachsicht  geübt  werden,  wie  dies  in  der  die  Zulässigkeit  der
Umstempelung  der  bisherigen  Landesgewichte  betreffenden  Bestimmung  der  Bekanntmachung

vom  28.  Juni  1873  (Nr.  27  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich)  nachgelassen
worden  ist.

Berlin,  den  15.  Februar  1878.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.

Die  am  16.  März  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  3  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präclusion  der  von  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde
ausgegebenen  Darlehenskassenscheine.  Vom  6.  März  1878.
Gesetz,  betreffend  das  dem  Reich  gehörige,  in  der  Voßstraße  in  Berlin  gelegene  Grundstück.
Vom  8.  März  1878.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen
Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom  15.  März  1878.
Die  am  21.  März  1878  ausgegebene  Nummer  4  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  Vom  17.  März  1878.

u—e#ie#mi##u

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        53
l7.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
°;5  5•#5#

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ergänzung  und  Berichtigung  des
Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  Üüber  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  Vom  28.  März  1878.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffsend  eine  aus  Anlaß  des  25  jährigen  Dienstjubiläums  des
hiesigen  Stiftspredigers,  Prälaten  IDr.  von  Kapff  errichtete  Stiftung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter
Töchter  von  evangelischen  Pfarrern.  Vom  2.  April  1878.

 

 

 

 

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegsweseus,  betreffend  die  Ergänzung  und
Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Besähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  snd.  Vom  28.  März  1878.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nro.  12  des  Centralblattes
für  das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  14.  März  1878,  betreffend  die
Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  März  1878.
Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.

Bekanntmachung.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  d.  J.  (Seite  50)  wird  in  der  Anlage
ein  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90
        <pb n="56" />
        ö4
Theil  I.  der  deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  zur  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  ·
Berlin,  den  14.  März  1878.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigungfür  deneinjährig-freiwilligen  Militär—
dienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasten.
Königreich  Preußen.

Provinz  Preußen.  Provinz  Schlesien.
Das  Königl.  Gymnasium  zu  Danzig.  Das  Gymnasium  zu  Königshütte.
b.  Realschulen  erster  Ordnung.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Großherzogthum  Hesfsen.
Die  Wöhlerschule  zu  Frankfurt  a.  M.  Die  Realschule  erster  Ordnung  zu  Offenbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Realschule  zu  Malchin  (bisher  höhere  Bürgerschule,  Verzeichniß  vom  23.  Januar  d.  J,  unter  C.  a.  V.  2.
IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Realschule  erster  Ordnung  zu  Braunschweig  (bisher  Realgymnasium  unter  B.  b.  VIII.  ebendaselbst).
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist.
(a.  Vrogymnasien.)

b.  Aealschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Sachsen.
Die  städtische  Realschule  zu  Meissen,  die  städtische  Realschule  zu  Grimma,
t-  2  «  «  Großenhain,  7  7  7  *“  Rochlitz,
"„  „  „  „Frankenberg,  „  „  „  Meerane.
        <pb n="57" />
        55

II.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Ntalschule  zweiter  Ordnung  zu  Offenbach,  verbunden  mit  der  Realschule  erster  Ordnung  daselbst
(bisher  ebendaselbst  unter  B.  b.  IV.  9).

#  III.  Großherzogthum  Oldenburg.  IV.  Herzogthum  Braumschweig.
Die  Realschule  zu  Varel.  Die  südtiche  Nealschule  zweiter  Ordnung  zu
Braunschweig

c.  Pöhere  Bürgerschuten,  welche  den  Realschulen  erster  Grdnung  in  den  entsprechenden
  Klassen  gleichgestellt  sind.
Königreich  Preußen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Marburg  (bisher  ebendaselbst  unter  C.  a.  aa.  I.  43).

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  gefordert  wird.

a.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
Königreich  Preußen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Oberhausen.
b.  Frivatanftalten.
Königreich  Preußen.

Das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  Orüher  Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.  (Verzeichniß  vom
19.  Januar  1876  unter  C.  b.  I.  3).

1  Diese  Anstalt  hat  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Bekanutmachung.

Der  Privat-Lehr=  und  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Julius  Körner  in  Leipzig  ist
provisorisch  gestattet  worden,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Berlin,  den  14.  März  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.
        <pb n="58" />
        56
Bekauutmachung.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Berechtigung  der  höheren
Bürgerschule  in  Kerpen  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  (Verzeichniß  vom  23.  Jannar  1878
S.  50  unter  C.  a.  aa.  I.  46)  mit  dem  1.  April  d.  J.  erlischt.

Berlin,  den  14.  März  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Rirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  eine  aus  Anlaß  des
25  jährigen  Dienstjubiläums  des  hiesigen  Stiftspredigers,  Prälaten  Dr.  von  faapff  errichtete
Stistung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter  Töchter  von  evangelischen  pfarrern.
Vom  2.  April  1878.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  April
d.  J.  der  aus  Anlaß  des  25  jährigen  Amtsjubiläums  des  hiesigen  Stiftspredigers  Prälaten
  I)r.  von  Kapff  errichteten  Stiftung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter
Töchter  evangelischer  Pfarrer  die  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  Wirkung  der  juristischen
  Persönlichkeit  gnädigst  zu  verleihen  und  die  evangelische  Oberkirchenbehörde  sowie
  die  in  dem  Statut  vorgesehenen  weiteren  Kirchenstellen  zu  Uebernahme  der  ihnen  zugedachten
  Funktionen  bei  der  Verwaltung  der  Stiftung  und  der  Oberaufsicht  über  dieselbe
  zu  ermächtigen  geruht;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  2.  April  1878.
Geßler.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="59" />
        57
XS
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  17.  April  1878.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend?  die  statistische  Ermittlung  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenützung  und  des  Ernteertrags.  Vom  27.  März  1

 

 

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  SEinanzen,  betreffend  die  statistische  Ermittlung  der
landwirthschaftlichen  Sodenbenützung  und  des  Ernteertrags.  Vom  27.  März  1878.

In  Vollziehung  der  Bundesrathsbeschlüsse  vom  15.  Februar  1874  und  8.  November
1877,  betreffend  die  für  die  Zwecke  des  Deutschen  Reichs  vorzunehmende  statistische  Ermittlung
  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenützung  und  des  Ernteertrags,  sowie  zu  Förderung
  der  Zwecke  der  Landesstatistik  werden  an  Stelle  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  15.  Juli  1852  (Reg.  Blatt  S.  184)  folgende  Bestimmungen  erlassen:

S.  1.

Als  Grundlage  für  die  jährliche  Berechnung  des  Ernteertrags  ist  die  Anb  imung
der  Felder  alljährlich  nach  Anleitung  des  beigegebenen  Formulars  A  in  jeder  Steuergemeinde
  vor  der  Ernte  zu  ermitteln,  summarisch  zu  verzeichnen  und  zugleich  der  nach  dem
Primärkataster  und  Ergänzungsband  sich  ergebende  Meßgehalt  der  ganzen  Gemeinde-Markung
  nach  den  einzelnen  Kulturarten  (Wald,  Wiesen,  Weiden  2c.)  darzustellen.  Dies
ist  durch  feldkundige  Personen  der  Gemeinde  zu  besorgen,  welche  von  dem  Gemeinderath
zu  diesem  Zweck  aufgestellt  werden.

S.  2.
Die  Oberämter  haben  die  Uebersichten  über  die  landwirthschaftliche  Bodenbenützung
  (Anblümungs-Uebersichten)  von  den  einzelnen  Gemeinde-Markungen  ihres  Ober-
        <pb n="60" />
        58

amtsbezirks  zu  sammeln,  ihren  Juhalt  nach  Anleitung  des  Formulars  A?  zusammenzutragen
  und  diese  (Oberamts-)  Tabelle  unter  Anschluß  sämmtlicher  Gemeinde-Uebersichten
(Al  bis  zum  20.  September  an  das  statistisch-topographische  Bureau  einzusenden.

In  der  Oberamts-Tabelle  müssen,  wo  die  Verschiedenheit  der  Bodenbeschaffenheit
oder  Höhenlage  es  verlangt,  die  einzelnen  Gemeinde-Markungen  nach  der  den  Oberämtern
vom  statistisch-topographischen  Bureau  zugehenden  Eintheilung  zusammengestellt  werden,
so  daß  aus  dem  landwirthschaftlich  angebauten  Areal  dieser  natürlichen  Markungs-Gruppen
das  des  ganzen  Oberamtsbezirks  sich  ergibt.

Das  aus  den  Anblümungs-Uebersichten  (A#)  und  der  Oberamtstabelle  (Auy  sich  ergebende
  Anbauareal  ist  sodann  von  den  Oberämtern  in  die  Schätzungsurkunden  (Formular
  B  Spalte  2—4)  zu  übertragen,  welche  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein,
beziehungsweise  den  für  die  Schätzung  berufenen  Sachverständigen,  möglichst  bald  mitzutheilen
  sind,  so  daß  die  Schätzung  der  Erträge  überall  und  namentlich  da,  wo  ein
Oberamtsbezirk  in  mehrere  natürliche  Gruppen  von  Gemeinde-Markungen  zerfällt,  mit
Rücksicht  auf  den  Umfang  und  die  Art  des  Anbaus  der  einzelnen  Feldfrüchte  und  ohne
Verzug  stattfinden  kann.

8.  3.

Die  Schätzung  der  Ernteerträge  ist  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  zu  übertragen,
  wenn  dieser  sich  bereit  erklärt,  die  Ertragssätze  für  die  einzelnen  Feldfrüchte  nach
Anleitung  des  Formulars  B  durch  Sachverständige  des  Vereins  einschätzen  und  in  einer
von  dem  Vorstand  zu  veranstaltenden  Ausschußsitzung  prüfen  und  feststellen  zu  lassen;
auch  diesen  Sachverständigen  die  Lieferung  der  zu  Beurtheilung  des  Ernteertrags  im
Ganzen  dienenden  allgemeinen  Notizen,  also  die  Ausfüllung  der  Beilage  zu  den  Schätzungsurkunden
  (zu  Formular  B),  aufgibt.

Andernfalls,  und  überhaupt  so  weit  dies  nothwendig  erscheint,  können  von  dem  Oberamt
  zu  Besorgung  dieser  Geschäfte  auch  Sachverständige  beigezogen  werden,  welche  dem
landwirthschaftlichen  Bezirksverein  nicht  angehören.

Die  Schätzung  des  Weinertrags  der  Weinberge  kommt  dabei  nicht  in  Betracht,  weil
hierüber  eine  besondere  Erhebung  durch  Vermittlung  der  Kameralämter  stattfindet.

8.  4.

Die  Schätzungsurkunden  B,  samt  der  Beilage  mit  den  allgemeinen  Notizen,  wären

von  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  jährlich  auf  den  20.  Oktober  an  das  Oberamt
        <pb n="61" />
        59

zu  übergeben,  welches  dieselben  hinsichtlich  der  vorschriftmäßigen  und  vollständigen  Ausfertigung
  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  etwa  erforderliche  Berichtigungen  und  Ergänzungen
  vor  der  Einsendung  an  das  statistisch-topographische  Bureau  noch  zu  bewirken  hat.

Die  Vorlage  an  das  statistisch-topographische  Bureau  muß  auf  31.  Oktober  erfolgen,
damit  sofort  die  weiteren  Zusammenstellungen  und  Berechuungen  für  die  Kreise  und  das
ganze  Land  ohne  Anstand  gefertigt  und  rechtzeitig  an  das  Kaiserliche  statistische  Amt  in
Berlin  eingesendet  werden  können.

S.  5.

Die  Kosten  der  Aufnahme  der  Felderanblümung  (§.  1)  sind  von  den  Gemeindekassen
  zu  tragen.

Die  bei  Schätzung  der  Ernteerträge  durch  den  landwirthschaftlichen  Bezirksverein
und  durch  die  beigezogenen  Sachverständigen  etwa  erwachsenden  Auslagen  sind  von  der
Staatskasse  zu  ersetzen  und  die  Verzeichnisse  hierüber  den  Vorlagen  an  das  statistischtopographische
  Bureau  anzuschließen.

Die  zu  dieser  statistischen  Erhebung  nöthigen  Formulare  werden  vom  statistisch-topographischen
  Bureau  durch  Vermittlung  der  Oberämter  unentgeltlich  verabfolgt.

Stuttgart,  den  27.  März  1878.

Sick.  Renner.
        <pb n="62" />
        60

Formular  Au.
(Anblümungs-Uebersicht.)  W  ü  r  1  t  e  m  b  e  r  g.
Oberamt  (Rottweil)  Gemeinde  Nro.  1.  (Rottweil)
Ermittlun

der  landwirthschaftlichen  Aven
für  das  Jahr  18

 

 

 

 

 

 

Das  Primärkataster  und  die  in  Gemähheit  der  mit  einem  Flächengehalt
Verfügung  vom  12.  Nobember  1840  bis  Juli  18.  im  Einzelnen  im  Ganzen
erfolgten  Nachträge  im  Ergänzungsband  von  von
verzeichnen  für  die  Gemeinde-Markung  folgende  Arten  “;—
der  Bodenbenützung  Gulturarten):  Morgen.  Hektar.  Ar.  Moe  Hektar.  Ar.
1.  ·"  2.  33.
I.  Acer:  und  Gartenländereien
...  6246%  55.
5  Caneen  und  Länderr  .  2466  1—.  403½  1731  I  33
II.  Wiesen,  a)  einmähdigeee—M  —  —
2%  s
b)zwemmhdtge......  35,  l  1  11  1306,4n  82

III.  Weiden,  (Weiden  und  Hutungen)  .
a)  reiche  (von,  im  Durchschnitt  der  Jahre,  l
30  und  mehr  Centner  Heu  Weidewerth
oder  wenigstens  1  Kuhweide  auf  den  Hektar)  —  —  —
b)  geringere  Weiden  und  Hutungen  4706  148  37  470%  148  37
I
l
l
1

 

 

 

 

 

Gesamter  Flichengebal  der  mn  ——

nach  der  Landesvermessung  —  119487  3765  98)

 

 

 

IV.  Weinberge,  5  im  Ertrag  stehend  —  —  —
nicht  im  Ertrag  ftehend.  —  —  —  —  —
V.  Gebäude  u.  Hofstätten  (Haus  u.  Hofräume)  —  —  —  25  33
VI.  Waldungen  (Forsten  und  Holzungen).  —  —  —  409%  1283  55
VII.  a)  Oeden  4##tt  und  Unlandd).  80“  25  33
3  Steinbrü  .  5  1  57
Erz-,  Thon-,  Sand=  und  Mergelgruben  .  24  27  14
VIII.  Straßen  und  We  ge  (Wegelond).  ..-—  —  —  98  53
IX.  Gewässer  —  —  —  126%  39  91
1
l
l

Bemerkungen  über  den  Obstbau
Auf  der  ganzen  Gemeinde-Markung  wurden  tragbare  Obstbäume  gezählt  und  zwar  von:

.  "Pflaumcnundkllptikofenund-  Edlen  (eßbaren)
Virnen  Pfirsichen.  kieschen.  Hastanien.  1  Wallnüsien.

1!

Ü

«  Zwetschgen.

Eiud.  Siud.  Stuck.  Stück.  #  Stask.  Stack.

 

 

Aepfeln.

 

 

Stück.

 

 

 

.  1
Anmerkunge  ·

1)  Für  die  Nachweisung  des  !—  der  Acker-  und  Gartenländereien  kann  nur  das  Areal  der  Hauptfrüchte  in  Betracht
  kommen,  weil  der  Meßgehalt  des  mit  Neben-,  Vor-,  Nach=  oder  Stoppelfrüchten  angebaneen  reals,  wovon  also“
eine  zweite  Ernie  gewonnen  wird,  nicht  doppelt  in  Anrechnung  kommen  darf.

2)  Darüber,  welche  von  wei,  nichentinander  stehenden  oder  aufeinander  folgenden  Früchten  die  Hauptkfrucht  sei,  entscheidet
  die  vorwiegende  Wichtigkei
        <pb n="63" />
        61

 

Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien

als  Hauptfrucht  oder

Hauptnutzungddes  Jahres

 

 

 

 

im  6  Bemerkungen.
Sommer  18.  Morgen.  6  Hektar.  Ar.
———  .  2.  3.
A.  Getreide  und  Pülsenfrüchte.  beten  h  Erunfutter

—

10.
Er
12.

.  Dinkel  (Spelz,  Fesen)  mit

EEEIIEEII

Weizen  und  zwar:  a)  Winterweizen

b)  Sommerweizen.
l  Winterdintel
Sommerdinkel.
)  Winteremer.
4)  Sommeremer
Einkorn  und  zwar:  58  Wintereinkorn.
Sommereinkorn
Roggen  und  zwar:  a)  Winterroggen.
b)  Sommerroggen
Gerste  und  zwar:  a)  Wintergerste
)  Sommergerst.

95  u  ei  3  en  **

irse
M  "%  (chesschor)
Erb

mer  und  zwar:

 

Bohnen  aller  Art:
a)  Gartenbohnen  (Speisebohnen)

13.  Wick

14.

1—
SV

icken  .
Lupinen  (Feigbohnen)  und  iwar
a)  zum  Unterpflügen
b)  zu  Futter  oder  Drusch

b)  Ackerbohnen  (Saubohnen,  Ffndbohnen

.  Mengfrüchte,  Gemisctes,  Mischfrucht,  Meng·

getreide)  und  zwar
1)  im  interfeld:  :
a)  Dinkel  u.  Roggen

Andere  Getreide=  und  Hülsen=  (b
früchte  (die  einzelnen  angebauten  5

rten  sind  zu  nennen)
2)  im  Sommerfeld:
d)  Haber  und  Wicken

Andere  Getreide-  und  Hülsen-  e).
früchte  (die  einzelnen  angebauten
Arten  sind  zu  nennen)  5

Zusammen  A.  —..
        <pb n="64" />
        62

 

 

 

 

Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien  al#  h#ubisucht  verim
  W  p  hung  des  Bemerkungen.
Sommer  18.  Morgen.  Oektar.  Ar.
14141.2  3.
B.  hucffrüchte?  und  2  Gemisse.
1.  Kartoffen
2.  Topinambur  .
3.  Runkelrüben  und  zwar
a)  zur  Zucker=  und  Cichcrienfabritation  (Juckerrüben)
b)  Futterrüben  (Angersen).
4.  Möhren  (Wurzeln)  und  zwar:
a)  gelbe  Rüben  und  Carotten
b)  Riesenmöhren  (weiße  Mäöhren)
5.  Wiße  Rüben  (Brach-,  Stoppel-,  Masserrüben,
)
Arhn  (Ghodenlohlraben,  Steckrüben,  schwedische
7.  Kopftohr-  (Kraut-  und  Feldkohl.  Weißkraut,
Kappiskraut)
8.  Andere  feldmäßig  gebaute  Hacksüchte
oder  Gemüse
wovon  diejenigen,  deren  Anbauvon  aller  Art  zusam,
örtlicher  Wichtigkeit  oder  größerer  mengeft.  (loweit
Ausdehnung  ist,  unter  b,  c,  rc.  be-  sienich  ehn  ers
sonders  zu  nennen  und  mit  ihrer  b  genannt  sind)
Fläche  auszuwerfen,  alle  übrigen  939)n  :««,
aber  unter  à  zusammenzufassen  sind  c)  6363.
Zusammen  B.  —  E
C.  Handelsgewächse.
-  Winterkohlreps  (Winterreps)
1.  3#eit  5  n  Winterrübsen  (Rübenreps,  Avöl)  .
und  zwar:  3  c)  Sommerkohlreps  (Sommerrep-)  Davon  zu  Samen  ist
d)  Sommerrubsen  ..  GOrunfutier  gewonnen
2.  Leindotter  .  HERRva
3.ohn.......,  Hektar:
4.  Senf.  .
5.  Flachs  (Lem)
6.  Hanf.
7.  Tabak
8.  Krobet:
9.  Cichorie
10.  Weberkarden  auideidiei)
11.  Farbpflanze
a)  Habe  Zarberrothe)
b)  Waid  (d.  h.  die  zum  Vlausarben  dienende
(Handeispflang  .
c)  Wau  (Gilbkraut)
        <pb n="65" />
        63

—  —

Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien
im
Sommer  18

1

 

als  Hauptfrucht  oder
Hauptnutzung  des  Jahrs

|A
Morgen.  Hektar.  r.
|  —

2.

Bemerkungen.

 

12.  Andere  feldmäßigangebaute  Handelsgewächse


a)  aller  Art  zusammengef.

  (soweit  sie

nicht  besondersgenannt

  sind)

wovon  diejenigen,  deren  Anbau  von
örtlicher  Wichtigkeit  oder  größerer
Ausdehnung  ist,  unter  b,  c.  2c.  besonders
  zu  nennen  und  mit  ihrer
Fläche  auszuwerfen,  alle  übrigencn
aber  unter  a  zusammenzufassensind.  3  «
k.
Zusammenc——ss
D.Xuttetp·flanzen.
Klee,  insbesondere  rother  Klee  (dreiblättriger  oder
Kopfklee)  und  andere  Kleearten  z.  B.  weser,  Vüostaddund
  Hopfenklee..  .
Luzerne  (sogenannter  blauer  oder  ewiger  Klee)
Esparsette  (Esper)yl
Serradella  (Vogelfußklee)
a)  Spörgge  .  .
)Sorggo
c)  Pferdezahnmais
Gras-Saat  *t

—

###

a)
zu  nennender  Art  in  ge.  (b)

trenntem  Anbau  von  Wichtigkeit

  ......
Andere  Gras-Saat  aller  Art  zusammengefaßt

zusammen  D.  —.

hiezu  A.
Be.

*

Angebaute  Fläche  im  Ganzen  —.
E.  Gartenbau.

Gartenmäßig  in  vermischter  im  Einzelnen  nicht  näher
nachweisbarer  Weise  angebaute  Früchte  aller  Art  zusammengefaßt,
  wobei  jedoch  Betriebszweige  von  besonderer
örtlicher  Wichtigkeit  in  Spalte  3  zu  nennen  sind

F.  Ackerweide  (Egarten,  Dreisch-,  ungesäet  und
ungeackert  liegende  Feldrrrhr.

G.  Brache  (ungebaute,  reine,  zur  Winterung
beackerte))  .  ....
Acker-  und  Gartenländereien  zusammen

—
s
l

 

 

 

 

Vorstehende  Angaben  werden  hiemit  beurkundet.

deden
Die  Sachverständigen

Samen  ist  gewonnen  von
Hektar:

Das  Schultheißenamt
        <pb n="66" />
        64
Beilage  zu  Formular  Al.

Württemberg.

Oberut  Gemeinde
Ermittlung  des  Areals
derjenigen  Feldgewächse,  welche  als  Vor-,  Neben=  oder  Zwischen=  und  Nachoder
  Stoppelfrucht  entweder
1)  auf  dem  in  Formular  4A  verzeichneten  Areal  der  Hauptfrüchte  in  Acker=  und  Gartenländereien,  oder
2)  in  wiweiig  vuhenden  und  in  Weinbergen,  welche  im  Ertrag  stehen,  im  Jahr  18.  angebaut
worden  sind.

 

Anbau-Areal  der  Vor-  Neben=  oder  Zwischen=  und  Nach.
oder  Stoppelfrucht.“)

 

Bezeichnung  der  Feldgewächse.

 

 

 

 

I.  auf  Acker=  u.  Gartenländereien.  II.  in  Weinbergen.
Morgen.  Hektar.  Ar.  (Bemerkungen.  Morgen.  Hektar.  Ar.  Bemerkungen.
—  L  2.  3l  4.  5.
6  I  «
«  "  ü  Davon  zu  Davon:
A.  Getreide  u.  Hülsenfrüchte.  „  —3  Sugen
.  «  T  ektar:  Hektar:

B.  Hachfrüchte  und  Gemüse.

1
D.
D

1

 

 

 

 

 

D
I
I
I

 

 

«)DiesetAnbauistbloßdazubetllcksichtigemwoerörtlichftirdenStatut-tragvoneinigetWichtigteitoder-von
qtsßetetflusdehnuagistundankamugebetyieweitdsbeidieiasonnulathkbezeichnetenFeldgewüchsevotlommem
        <pb n="67" />
        65

Bezeichnung  der  Feldgewächse.

 

L  auf  Acker=  u.  Gartenländereien.

Anbau-Areal  der  Vor.  Neben-  oder  Zwischen=  und  Nachoder
  Stoppelfrucht.

I1.  in  Weinbergen.

 

 

 

 

 

Morgen.  Hektar.  Ar.]Bemerkungen.  Morgen.  Hektar,  Ar.]  Bemerkungen.
I.  2.6  3.  4.  ö
l  s

5  Davon  Samen  DavonSamen

C.  Handelsgewächse.  "  zu  Grün=  ist  ge-  zu  Grün-  ist  ge-"
  sutter  wonnen  futier  wonnen
Hektar:  worden  Hektar:  worden

von  von
Oeltar:  E  Hektar:

r
D.  Futterpflanzen.
l

 

 

 

Vorstehende  Angaben  werden  hiemit  beurkundet
den

Die  Sachverständigen

"

 

 

 

 

 

 

Das  Schultheißenamt

2
        <pb n="68" />
        Formular  Ae.
(Oberamts-Tabelle.)

Oberamt

Ermittlung  der  (andwirr

66

Württemberg.

Zusammenstellung
Gemeinde-Aebersichten

jurwree  Uebersichten)

chaftlichen  Bodenbenützung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
H

 

 

 

I
«
I

vom  Jahre  1
A.  Getreide  und
Nummer  und  Namen  1.  Weizen.  2.  Dinkel  mit  Emer.  #
der  .  -
Gemeinde-Markungen.  Winter=  Sommer-4Winter-  1  Sommer=  Winter=  Sommerl

Weizen.  Dintel.  Emer.
M.  Ar.  M.  r  M.  Ar.  M.  ir.M.]  iM.  Ar.
-  Jsi·:
  ,;-’
  "  I  «  l.  i  x
.  »  ;  i  "  D  s
»Es-III
«  I  l
u.  s.  w.  u.  s.  w.  wie  in  Formular  An-E.
  v  —
).  Futterpflauzen.  öngebented.  —————  6  q
—  —  e  im  Ganzen  sGartenmãäßig  Ackerweide.  ·  I.  «
6.  Gras-Saat  Hdie  Pruchtarten  in  vermischtert  Egarten,  Brache.  Acker=  und
besonderer  Art  7.  Andere  A,  6,  C  und  Dsim  Einzelnen  Drrg  ,  un-(ungebaute,  Garten-Grassaat
  zusammen)  als  nicht  nähergesäet  und  eine  zur  ,  .
U-  b.  aller  Art  zu-  frucht  nachweisbarer  unbeackert  ent  Ländereien
n  Hauptfru  Weise  ange-  ert  Winterung  -
s  jalnmenge·  oder  Haupt-  baute  Früchte  liegende  beaderte)  zusammen.
faßt.  Nutzung.  galler  Art  zu  Felder.)  ·
sammengefaßt
M.  Ar.  M.  Ar.  M.  Ar.  M.  Ar.  IM.  A#.M.  Ar.M.  A..  Ar
        <pb n="69" />
        67

 

SHälsenfrächte.

 

3.  Einkorn.  4.  Roggen.  5.  Gerste.

I  f  «  6.  7.
Winter--=  Sommer=  inter=  Sommer-  inter=  S  "b  .
Winter  Sommer  Winiter  Sommer  Haber.  Buchweizen.

——  ÒÔ

Einkorn.  Roggen.  Gerste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I1  III  Zahl  der  tragbaren  Obstbäume  auf  der
"  -·  tundwar:
W.f  Weiden  und  ganzen  Martu  9  z
iesen
Hutungen  2  Ve—
—  —  —  —  —  —  ————  ..6  2
l  I-5  2  S.  merkungen.
a)  ein-  h)  zwei-  a)  b)  2  ½2|2  7  z  *
;  ;  S  —  *25
mähdige.  mähdige.  reiche.  geringer..  z  E3  E2  3557—
l  ZRIYOIRGEGB
M.Ak.  -Ak.7,M.-uk.St.St.St.St.1St.StSt·

M.  r.  M.

 

 

*
DD

 

 

 

 

 

i
I
il
l
        <pb n="70" />
        Formular

B.

(Schätzungs-Urkunde)
Nro.

Oberamt  (Rottweil)

68
Württemberg.

lingen,

Gruppe:

15.

ppe:  (Lias  und  brauner  Jura,
bestehend  aus  den  Gemeinde-Markungen:
8.  Dormettingen,  9.  Dotturnhausen,  11.  Feckenhausen,  14.  Göß-Mro.

  5.  Dautmergen,

Hausen  a  /  Thann,  24.  Neulirch,  25.  Roßwangen,

26.  Schömberg,  27.  Täbingen,  31.  Wellendingen,  32.  Zepfenhan.)

Ermittlung
des  Ernteertrags  für  18

 

i

Auf  Ader—

 

waren  an  gebaut:

und  Garteuländereien

wurden  durchschnittlich  geerntet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
8*
z8
23  vom  Hekt
vom  Morgen  ·
:  als  Neben-  «

HE-vondennachstehendenFruchten:CUHWWV  eNm  davon  ——  I
z  frucht  oder  Vor-  ach-  au  dr  W.  ".  a.  Siroh.
2  A.  Getreide  und  Hilsen-  Haupinutzung.  oder  Stop  *  ouen,  Wur  zeln.  Hon-  Körner,  Heu.  Dl.
ücht  belfrucht.  "-  lIEIiSmMIIYSm
früchte.  eche.  eiternolten,  gel,  (#ro-7½5
  -  ——is.-.»iss·ss«ss  Fxxsxäwsi  THE-)
55—--  ·»—M—g-LO—IgEE-IW-s-«sss  «  -

I.  3.  4.  5.  6—  7.  910.

 

—

*5  .
III  PFPPOFOFD

SIPSLOSF

—-—


r
#

—  —

Winterweizen

Sommerweizen.

Winterdinkel')

Sommerdinkel.
Winter-Emer
Sommer-Emer.
Winter-Einkorn.
Sommer-Einkorn
Winter-Roggen
dazu  von  Weindergen

Sommer-Roggen.
Winter-Gerste
Sommer-Gerste.

aber.  ..
uchweizen.
irse
is
dazu  bon  Weinbergen

Erbsen
Linsen

.  Gartenbohnen  %

dazu  von  Weinderden

Ackerbohnen.

Wicken

a.]  Lupinen  zum  unterpflügen

desgl.  zu  Futier  und  T

 

Zusammen  S.  1  —

 

EEIIIIE

 

 

"  1  Centner  Dinkel  gibt  durchschnittlich  an  Kernen  Pfund
Scheffel  Dinkel  gibt  durchschnittlich  an  Kernen  Simri
1  Simri  Kernen  wiegt  durchschnittlich  Pffund
        <pb n="71" />
        1.  Auf  Aker- 



69

und  Gartenländeretien

 

 

 

 

 

 

 

rx--

S3  wa  r  e  nan  g  cbaut  wurden  durchschnittlich  geerntet:
—.  ,  —  —  O
n  .  als  Neben-,davon  vomn  Mergen  EEt
*“s  von  den  nachstehenden  Früchten:  *  R  —.—  3  n,  ein  b.  —
E.  top.###  nollen,  Wurzeln.  oh,  b  Heu,  Höl-14
  aetree  und  Hüusen  lese—t
*5  früchte.  hlliet  **z  ve  niner.  Släuurs  —  4#
z  —  —  l.  wicht  KKrocken  Wurze
5  *  Mrg.  Ar  Mrg.3  ur.  Ar.  "  n  Centner  Lentner  Centner.
—  —  11.  2.  4.  5.  6  7.  6  ".  0.
1  l  ,  I  l
15  Mengfrüchte  .
1)  im  )  Dinkel  u.  NoggeedlAA
Winter-)  ,....
feld.  c)...............»....
2)  im  ch  Haber  u  und  Wikbken  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Sommer  e)...  ..  .  .  ..  .  .  ...
eld.  f4  .·...........
Uebertrag  von  Seite  1  —  .,.-,..
ZusammenA—  –  #
-  ItVdo  ternt
B.  Hackrrüchten  und  Geife.  Tr  —  1
1.  Kartoffeln  schnittlich  erkrankt  ...  Procent,
T  esunde  .  ...-«
anke
2.  Topinambur  D
3.  Runkelrüben  und  zwar:  "  #
a)  Zuckerrübbern  .  ..
b)  Futterrühhhn  ;.......
4.Mohtenundzwa
a)  gelbe  Ruͤben  und  C  Garotten
b)  Riesenmöhren  ...»»...  ,...-....
5.  Weiße  Rüben  ...-...  s.......
6·Koh’ruben  .g.  (  -
7.  Kopftohl..  ..  ..  .  .  ...  .
8.  JAndere  un  oder  Gemüse:  "
3  aller  tusammengefaßt  ......  Ohne  Ertrags  ·  Schatung.
3  «  *
Zusammen  B  —.  6
C.  Handelsgesäse.  D
1.  a.]  Winterreps  "
b.  Winterrübsen  *  *#
.  Sommerreps  -..·....
d»Sommetrübfen...-·..  ,.....  ..
2.  Leindotter  *  «  –
3.ohn  ..
4.  Senf  .  ..  1...  ..  L.  *

 

 

zusammen  —.
        <pb n="72" />
        70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Auf  Aker=  und  Garteuländereien
24  waren  angebaut:  wurden  d
—&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;.–—K.D—  ½#  wurden  zicscnittch  geerntet:
S  2  1  Ioosr
*  vom  Oektar
.  als  Haupi-  als  Neben-  Davon  -  Morgen  (leich  3,17  Mg.)
.3  von  den  nachstehenden  Früchten:  frucht  oder  or-  6  4u  4  —.  Eteih
6  7“  Hauptnutzung.  er  Stop.rün.  ——  ½D  1ê—  p"(k0%  #
22  Handelsgewächse.  pelfrucht  sintier.  in  Sileaenn.  e
38  ef-  Ge  Eentner.  Siengei  Knollen,  gel.  (ero
2  —  —  sc  .  wicht!  ((rocke  ulin)sereln  I
6  Arg.  Ar.  Mig.  Ar.  JAr.  13.  Ceninei  Sentu  ner
L  22.  3.  4.  5  6.  7.  8.  9.  10.3
5.  Flachs  (gehechelte  Waare)
6.  Daub  “[*½—m  Waare).
7.
8.  din  ..........
9.  Iichorie..  ’««
10.Weberkarden.....
11.a.Krapp.-....·«
b.  Waid
c-W  ...
12.  Mbere  Handelsgewächse,  «·«
a)  aller  Art  zusammen  gefaßt.  *  setrantScheiun.
b)  .....·......  ......
c)......  «I,·««
lebertrag  von  S.  2  –  «·«  .;«
Zusammen  C.  —  i  "%
Grinfutier  Heu  und  Weideertrag  sind  als  trodenes  Anschla
D.  Futter  plauzen.  eh  und  ist  der  Fuatterriras  unter  b.,  Spalte  8  rncen
erzeugnis  unter  a.  zpol  te  7  u.  9  6  n
1.Klee
2.  Luzerne
dazu.  von  Wenderden  ..·«....
3.  JEsper.  «
4.  JESerradella  ·
5·g»Spör  el  .........  E....
b.  Sorgho  ...
c.  Ferde  e#ahnmais  ..  ·.  ...«....
6.  ras-Saaten  besonderer  nachstehend
  genannter  Art
a.  ............—...
h,.......
c......
7.  Andere  Gras-  .Saaten  aller  Ari
msammengefaßt  —  ...·..·  ;
Zusammen  1).  ......  «
hiezu:  das  Areal  von  A.  —
das  Areal  von  B.  —
das  Areal  von  C.  —  »...
Angebaute  Fläche  im  Genen  ...
        <pb n="73" />
        II.  Von  den  Wiesen  und  zwar  von  den

Aa.  einmähdigen.

71

mit  einem  Flächengehalt
  von
Morgen.  Ar.

I

 

wurde  18
Heu,  O  Oehmd  (Grumet)
  oder  Weidefutter
(in  Heu  angeschlagen)
Centner

geerntet  an

Bemerkungen.

 

..
b.  zweimähdigen.  ·  'I·«··prorgm  I(g«l)ekifhgh,e1l7lay;1.)
zusammen  —.  .  —  .  .  .  .  ..  .

mit  einem  Flächen=  wurde  18.  geerntet  an  Als  reiche  Weiden

III.  Von  den  Weiden  und  zwar  von  den

a.  reichen

b.  geringeren

gehalt  von

Morgen.  Ar.

 

zusammen  —.

 

 

Weidefutter  (der
Weideertrag  in  Heu
angeschlagen)
pro  Morgen  pro  Hektar

wurde  im  Jahr  18.
an  Weidefutter
gewonnen:
Prozente
des  mittleren  Ertrags

1

 

uelten  diejenigen,  wele

  im  Durchschnitt  der
ahre  und  mehr

entner  Heu  Weide-C


oder  mindestens

Kuhweide  auf  den
Hektar  ergeben.

(Den  mittleren  Ertrag

im  Durchschnitt  der

Jahre  —  100  angenommen.)



 

IIV.  Von  den  Weinbergen  wird  der  Wein-Ertrag  besonders  aufgenommen.

 

Bemerktngen  über  die  Obstnutzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Zahl  ders  Die  Ernte  von  18.  ist  anzuschlage
ragbaren
Bezeichnung  der  Obstgattungen.  Bäume  in  zum  Geldwerth  bon:Bemerkungen.
der  Gruppe  auf  Centner.im  Ganzen.  somit  pro
beträgt.  Centner.
r.  4  *
Aepfel.
Birnen.
Pflaumen  und  Zwetschgen  l
gpntosen  und  Pfirsiche
Edle  (eßbare)  bastnien  .
Wallnune..  ..
zusammen  –
Zur  Beurkundung
.  .  .  .  .  .  den  18
Der  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirks-Vereins  Das  Oberamt
        <pb n="74" />
        72

Beilage  zu  dem  Schätzungsformular  B.

württemberg.

Oberautti  Gruppe:  (Lias  und  brauner  Jura.)
Beurtheilung
des  Ernteertrags  vom  Jahr  18
enthaltend:
allgemeine  Notizen
a)  über  den  Einfluß  der  Witterung  auf  die  landwirthschaftliche  Produktion,  insbesondere  auch  über
Hagelschlag  und  sonstige  Naturereignisse  z.  B.  Ueberschwemmungen,  Stürme.

b)  über  Beschädigung  durch  Insekten  (namentlich  Maikäfer  und  Engerlinge),  sowie  durch  andere  schädliche
Thiere  (Mäusefraß  2c.).  Bezüglich  der  Maikäfer  wird  insbesondere  Aeußerung  darüber  verlangt
1)  ob  im  laufenden  Produktionsjahr  Maikäfer  in  größerer  Menge  im  Bezirk  erschienen  sind?
2)  ob  das  Vorhandensein  von  Engerlingen  in  weiterer  Verbreitung  beobachtet  worden  ist?
3)  ob  diese  Erscheinungen  im  einen  oder  andern  Fall  mit  erheblichen  Beschädigungen  verbunden
waren  und  welche  Abwehrmittel  dagegen  angewendet  worden  sind?

c)  über  den  Gang  des  Fruchthandels  im  Inland  und  mit  dem  Ausland.

4)  über  alle  sonstigen  Thatsachen,  welche  die  Bildung  eines  Urtheils  über  den  Ernteertrag  und  sein
Verhältnis  zu  den  Bedürfnissen  des  Landes  erleichtern  und  sichern.

Zur  Beurkundung,
.  ....  "den  118
Der  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen
Bezirks-Vereins  Das  Oberamt

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  Chr.  Scheufele).
        <pb n="75" />
        9.
RNegierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  29.  Mril  1878.

 

 

Inhalt.  -
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadigemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe
von  Bier.  Vom  18.  April  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Prüfung  der

Thierärzte.  Vom  17.  April  1878.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
  Vom  20.  April  1878.

 

fiönigliche  Verordunng,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Bier.  Vom  138.  April  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21—25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

S.  1.
Der  Stadtgemeinde  Hall  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21,  Abs.  2  des  Gesetzes
von  dem  im  Stadtbezirk  Hall  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird
der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu
erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.
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        74
Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  18.  April  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Verfsügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  prüsung  der  Thierärzte.
Vom  17.  April  1878.

Die  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  VI.  Jahrgang,  Nr.  14,  verkündigte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  März  1878,  betreffend  die  Prüfung
der  Thierärzte,  wird  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  der
in  §.  5  genannten  „Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung“
der  dritte  Jahreskurs  in  der  oberen  Abtheilung  der  inländischen  Gymnasien  sowie  des
Realgymnasiums  in  Stuttgart  gleichsteht.

Stuttgart,  den  17.  April  1878.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Prüfung  der  Thierärzte.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  245)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  wie  folgt:

I.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen  ertheilen.
8.  1.
Zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Thierarzt  für  das  Reichsgebiet  sind  nur  die
Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten  befugt,  welche  eine  oder  mehrere  thierärztliche
        <pb n="77" />
        75

Lehranstalten  haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  von  Preußen,  Bayern,
Königreich  Sachsen,  Württemberg  und  Hessen.
Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.

II.  Porschriften  über  den  Nachweis  der  Pefähigung.
8.  2.
Die  Approbation  als  Thierarzt  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,
welche  die  thierärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  haben.
8.  3.

Die  Prüfung  besteht  in  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (§§.  5  bis  11)  und  in

der  thierärztlichen  Fachprüfung  (§8.  12  bis  23).
S.  4.

Die  Ablegung  der  Prüfung  hat  bei  einer  deutschen  thierärztlichen  Lehranstalt  zu
erfolgen.

Die  Prüfungsbehörde  besteht  aus  dem  Direktor  und  dem  Lehrerkollegium  der  Anstalt
unter  Hinzutritt  derjenigen  Personen,  welche  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  etwa
noch  beigeordnet  werden.

Die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  für  die  Prüfung  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern
  geschieht  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  zuständigen  Zentralbehörde.

Die  obere  Leitung  der  gesammten  Prüfungsverhandlungen  liegt  dem  Direktor  der

Anstalt  ob.
8.  6.

A.  Naturwissenschaftliche  Prüfung.
1.  Bedingungen  der  Zulassung.
Die  Zulassung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,
daß  der  Kandidat

a)  die  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzt.  —  Derselbe  ist  zu  führen
durch  das  Zeugniß  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  erster  Ordnung,  bei  welcher  das  Latein  obligatorischer  Unterrichtsgegenstand
ist,  oder  einer  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten
höheren  Lehranstalt;  —

b)  nach  erlangter  wissenschaftlicher  Vorbildung  mindestens  drei  Semester  hindurch
thierärztliche  oder  andere  höhere  wissenschaftliche  deutsche  Lehranstalten  besucht  hat.
        <pb n="78" />
        76

8.  6.
2.  Meldung.
Die  Termine  für  die  Meldung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung,  sowie  für  die
Abhaltung  der  letzteren  werden  für  jede  thierärztliche  Lehranstalt  durch  den  Direktor  festgestellt.
Die  Meldung  hat  unter  Beifügung  beglaubigter  Zeugnisse  über  die  Erfüllung  der
Bedingungen  der  Zulassung  (§.  5.a  und  b)  bei  dem  Direktor  zu  erfolgen.

S.  7.
3.  Prüfungsfächer  und  Verfahren  bei  der  Prüfung.

Die  Fächer,  auf  welche  sich  die  Prüfung  zu  erstrecken  hat,  sind:

Anatomie  der  Hausthiere  mit  Einschluß  der  Histologie,  Physiologie,  Botanik,
Chemie,  Physik,  Zoologie.

Die  Prüfung  ist  mündlich  und  öffentlich;  dieselbe  hat  den  Zweck,  zu  ermitteln,  ob
der  Kandidat  die  für  das  Studium  der  thierärztlichen  Fächer  erforderlichen  Kenntnisse  in
den  genannten  naturwissenschaftlichen  Disziplinen  besitzt.

Die  Prüfung  darf  zu  gleicher  Zeit  mit  mehr  als  vier  Kandidaten  nicht  vorgenommen
  werden.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Direktor  der  thierärztlichen  Lehranstalt
als  Vorsitzenden  und  mindestens  drei  Mitgliedern.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  wird  ein  vollständiges  Protokoll
  für  jedes  einzelne  Prüfungsfach  aufgenommen  und  von  der  Kommission  vollzogen.

8.  8.

Die  Prüfung  in  der  Chemie  und  Physik  im  tentamen  pbysicum  der  Mediziner  oder
in  der  pharmazeutischen  Approbationsprüfung  kann  als  Aequivalent  der  entsprechenden
Fächer  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  an  den  thierärztlichen  Lehranstalten  anerkannt
werden.

S.  9.
4.  Feststellung  des  Ergebnisses.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  jedem  der  vorbezeichneten  Fächer  (§.  7)  wird  eine
Zensur  ertheilt.  Die  anzuwendenden  Bezeichnungen  sind:  sehr  gut  (1)  —  gut  (2)  —
genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —  schlecht  (5)  —.
        <pb n="79" />
        77

Die  Zensuren  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern  werden  von  der  Prüfungskommission
durch  Stimmenmehrheit  festgestellt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

Der  Kandidat  hat  die  Prüfung  bestanden,  wenn  er  in  jedem  einzelnen  Prüfungsfache
  mindestens  die  Zensur  „genügend“  erhalten  hat.

Als  Schlußzensur  darf  „sehr  gut“  nur  gegeben  werden,  wenn  der  Kandidat  in  der
Mehrzahl  der  Prüfungsfächer  „sehr  gut“  und  in  allen  übrigen  Fächern  „gut“;

die  Schlußzensur  „gut“  nur  dann,  wenn  er  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungsfächer
„gut“  oder  wenigstens  in  der  Hälfte  der  Fächer  „sehr  gut“,  und  in  allen  übrigen  mindestens
  „genügend“  bestanden  hat.

Die  Schlußzensur  „genügend“  ist  zu  ertheilen,  wenn  der  Kandidat  in  der  Mehrzahl
der  Prüfungsfächer  die  Zenfur  „genügend“  und  in  keinem  Fache  die  Zensur  „ungenügend“
oder  „schlecht“  erhielt.

Die  Schlußzensur  „ungenügend“  wird  ertheilt,  wenn  der  Kandidat  nicht  in  allen
Prüfungsfächern  mindestens  „genügend“  bestand.

Hat  der  Kandidat  in  mehr  als  zwei  Prüfungsfächern  „ungenügend“,  oder  in  mehr
als  einem  Prüfungsfache  „schlecht“,  oder  in  einem  Prüfungsfache  „schlecht“  und  in  einem
anderen  „ungenügend“  erhalten,  so  darf  nur  die  Schlußzensur  „schlecht“  ertheilt  werden.

8.  10.
5.  Wiederholung.

Hat  der  Examinand  die  Schlußzenfur  „ungenügend“  erhalten,  so  ist  ihm  die  Wiederholung
  der  Prüfung  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zu  gestatten;  dieselbe  erstreckt  sich  nur
auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen  der  Kandidat  in  der  ersten  Prüfung  „ungenügend“  oder
„schlecht“  bestanden  hat.

Bei  der  Schlußzensur  „schlecht“  ist  die  Wiederholung  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres
zulässig  und  auf  sämmtliche  Prüfungsfächer  auszudehnen.

Eine  mehr  als  einmalige  Wiederholung  der  Prüfung  ist  nur  mit  ausdrücklicher
Genehmigung  der  zuständigen  Zentralbehörde  statthaft.

S.  11.
6.  Gebühren.

Die  Gebühren  für  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  betragen  20  Mark,  für  die

Wiederholung  der  Prüfung  in  einzelnen  Fächern  10  Mark.
        <pb n="80" />
        78
8.  12.
B.  Fachprüfung.
1.  Bedingungen  der  Zulassung.
Die  Zulassung  zur  Fachprüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,  daß  der  Kandidat

a)  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  bestanden,

b)  nach  deren  Ablegung  mindestens  3  Semester  deutsche  thierärztliche  Lehranstalten,  im
ganzen  aber  mindestens  7  Semester  thierärztliche  oder  andere  höhere  wissenschaftliche
deutsche  Lehranstalten  besucht  und  auf  denselben  das  Studium  der  nachstehend  verzeichneten
  Fächer  erledigt  hat:

Anatomie  der  Hausthiere  und  Histologie,  nebst  anatomischen  und  histologischen
Uebungen,

Physiologie,

Botanik,  (Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen,  Uebersicht  der  Systeme,
Uebungen  im  Bestimmen  der  Pflanzen),

Chemie,  anorganische  und  organische  mit  Uebungen,

Physik,

Zoologie,

Allgemeine  Pathologie  und  Therapie,

materia  medica  nebst  Toxikologie,

Pharmakologie  und  pharmazeutische  Uebungen,

Pathologische  Anatomie  nebst  pathologisch-anatomischen  Demonstrationen  und
Sektionen,

Spezielle  Pathologie  und  Therapie,

Chirurgie,

Aliurgie  nebst  Operationsübungen,

Theorie  des  Hufbeschlages  nebst  praktischen  Uebungen,

Diatetik,

Thierzuchtlehre  nebst  Gestütkunde,

Geburtshilfe  nebst  Uebungen  am  Phantom,

Lehre  vom  Exterieur  des  Pferdes  und  der  übrigen  Arbeitsthiere,

Veterinärpolizei  (mit  Berücksichtigung  der  öffentlichen  Gesundheitspflege)  und
Sreuchenlehre,
        <pb n="81" />
        79

Gerichtliche  Thierarzneikunde,
Geschichte  der  Thierheilkunde,
Spitalklinik  (als  Praktikant),
Ambulatorische  Klinik.
8.  13.
2.  Meldung.
Die  Termine  für  die  Meldung  zur  Fachprüfung,  sowie  für  die  Abhaltung  der  letzteren
  werden  für  jede  thierärztliche  Lehranstalt  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  festgestellt.
Die  Meldung  hat  unter  Beifügung  beglaubigter  Zeugnisse  über  die  Erfüllung  der
Bedingungen  der  Zulassung  (§.  12.a  und  b)  und  eines  kurzen  Lebenslaufs  bei  dem
Direktor  zu  erfolgen.
Die  Termine  für  die  Abhaltung  der  einzelnen  Prüfungsabschnitte  (§.  14)  bestimmt

der  Direktor.
S.  14.

3.  Prüfungsabschnitte  und  Verfahren  bei  der  Prüfung.

Die  Prüfung  ist  öffentlich.  Dieselbe  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
I.  die  anatomische,  physiologische  und  pathologisch-anatomische  Prüsung;
II.  die  klinische  Prüfung:

1.  die  medizinischklinische,

2.  die  chirurgisch-klinische,

3.  die  operative,

4.  die  pharmazeutische;

III.  die  Schlußprüfung.  8.  15
.  10.

Die  Prüfung  in  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  hat  in  unmittelbarer  Aufeinanderfolge
  und  bei  ein  und  derselben  Prüfungsbehörde  stattzufinden.

Zu  einem  folgenden  Prüfungsabschnitte  darf  jedoch  nur  derjenige  Kandidat  zugelassen
werden,  welcher  den  vorhergehenden  bestanden  hat.

8.  16.

In  der  anatomischen,  physiologischen  und  pathologisch-anatomischen  Prüfung  (§.  14.  1.)
hat  der  Kandidat:

1.  eine  der  Körperhöhlen  irgend  eines  Thieres  im  Beisein  der  Examinatoren  zu  öffnen

und  deren  Inhalt  zu  demonstriren;
        <pb n="82" />
        80

.  ein  osteologisches  und  ein  splanchnologisches  Präparat  ex  tempore  zu  beschreiben
und  zu  erläutern;
.  ein  anatomisches  Präparat  unter  Klausur  oder  Aufsicht  anzufertigen  und  zu
demonstriren;
ein  histologisches  Präparat  vor  den  Augen  der  Examinatoren  anzufertigen  und
zu  erklären;
eine  physiologische  Aufgabe  en  tempore  durch  mündlichen  Vortrag  abzuhandeln;
.  entweder  die  Sektion  der  Leiche  eines  kranken  Thieres  bezw.  einer  Körperhöhle
auszuführen,  oder  ein  pathologisch-anatomisches  Präparat  zu  demonstriren,  und  in
beiden  Fällen  den  Befund  zu  Protokoll  zu  diktiren;  ferner  ein  pathologisch-anatomisches
  Präparat  für  das  Mikroskop  anzufertigen  und  zu  demonstriren.
Die  anatomischen  und  physiologischen  Aufgaben  werden  von  den  Kandidaten  durch
das  Loos  gezogen.
Die  Kommission  für  diesen  Abschnitt  besteht  aus  drei  Examinatoren.

8#

Lt

—

———

KS.  17.

In  der  klinischen  Prüfung  (§.  14.  II.)  hat  der  Kandidat:

1.  ein  ihm  in  der  Regel  auf  drei  Tage  zu  überweisendes,  an  einer  inneren  Krankheit
  leidendes  Thier  zu  untersuchen  und  nach  Feststellung  der  Diagnose  zu  behandeln;

2.  ein  an  einer  chirurgischen  Krankheit  leidendes  Thier  zu  untersuchen  und  nach  Feststellung
  der  Diagnose  mindestens  3  Tage  lang  zu  behandeln.

In  beiden  Fällen  hat  der  Kandidat  sofort  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher

  Form  unter  Klaufur  auszuarbeiten.

Die  mündliche  Prüfung  über  jeden  Fall  findet  erst  nach  der  schriftlichen  Bearbeitung  statt.

Die  bei  der  Behandlung  anzuwendenden  Arzneien  hat  der  Kandidat  selbst  anzufertigen.

Ferner  hat  der  Kandidat

3.  drei  Operationen,  von  denen  sich  eine  auf  den  praktischen  Hufbeschlag  beziehen
muß,  zu  demonstriren  und  praktisch  auszuführen;

4.  zwei  ihm  vorzulegende  frische  oder  getrocknete  offizinelle  Pflanzen  oder  Pflanzentheile
  zu  demonstriren,  auch  zwei  ihm  vorzulegende  chemisch-pharmazeutische  Präparate
nach  Bestandtheilen,  Darstellung  u.  s.  w.  zu  erklären.  Außerdem  hat  der  Kandidat
in  Gegenwart  der  Examinatoren  zwei  ihm  gestellte  Aufgaben  zur  Verschreibung
        <pb n="83" />
        81

verschiedener  Arzueiformen  schriftlich  zu  lösen  und  über  die  Wirkung  und  Anwendung
  einzelner  Arzneimittel  Auskunft  zu  geben.

Die  Operationen  (3),  sowie  die  zu  demonstrirenden  pflanzlichen  und  chemisch-pharmazeutischen
  Präparate  (4)  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Prüfungskommission  für  jedes  Prüfungsfach  (1—4)  besteht  aus  zwei  Examinatoren.

8.  18.

Die  Schlußprüfung  (§.  14  1II.)  kann  sich  auf  alle  thierärztlichen  Fächer  erstrecken,
soweit  sie  nicht  schon  in  den  vorangegangenen  Prüfungsabschnitten  spezieller  Gegenstand
der  Prüfung  gewesen  sind.

Die  Prüfung  darf  zu  gleicher  Zeit  mit  mehr  als  4  Kandidaten  nicht  vorgenommen
werden.  Dieselbe  ist  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  durch  mindestens  drei  Examinatoren
  zu  bewirken.

Jeder  Examinator  hat  auf  die  Prüfung  des  einzelnen  Kandidaten  eine  Zeit  von
10—15  Minuten  zu  verwenden.

8.  19.

Ueber  die  mündlichen  Prüfungen  jedes  Kandidaten  wird  ein  besonderes  Protokoll
unter  Anführung  der  Prüfungsgegenstände  ausgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und
den  betheiligten  Examinatoren  vollzogen.

8.  20.
4.  Feststellung  des  Ergebnisses.

Für  jedes  Prüfungsfach  wird  eine  Zensur  und  für  jeden  Prüfungsabschnitt  eine
Hauptzensur  ertheilt.

Die  Zensuren  für  die  einzelnen  Prifungsfücher  werden  von  demjenigen  Mitgliede
der  Prüfungskommission,  welches  das  betreffende  Fach  vertritt,  vorgeschlagen  und  durch
Stimmenmehrheit  festgestellt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Fachlehrers.

Die  Bezeichnung  und  Feststellung  der  Zensuren  erfolgt  im  übrigen  nach  den  im  §.  9
gegebenen  Vorschriften.

8.  21.
5.  Wiederholung.

Hat  der  Examinand  in  einem  der  Prüfungsabschnitte  die  Hauptzensur  „ungenügend“
erhalten,  so  kann  ihm  die  Wiederholung  der  Prüfung  bereits  nach  Ablauf  von  4  Wochen

2
        <pb n="84" />
        82

gestattet  werden,  falls  er  nur  in  einem  Prüfungsfache  „ungenügend“  bestanden  hat;  anderen
  Falles  ist  die  Wiederholung  erst  nach  Ablauf  von  6  Monaten  zulässig.

Bei  der  Hauptzensur  „schlecht“  darf  die  Wiederholung  der  Prüfung  erst  nach  Ablauf
eines  Jahres  stattfinden.

Die  Wiederholung  erstreckt  sich,  wenn  der  Kandidat  nur  in  einem  Prüfungsfache
eine  geringere  Zenfur  als  „genügend“  erhalten  hat,  auf  das  betreffende  Fach,  andernfalls
auf  den  Prüfungsabschnitt.

Die  Wiederholung  muß  spätestens  in  dem  folgenden  Prüfungsjahre  stattfinden,
widrigenfalls  sie  sich  auch  auf  die  früher  bestandenen  Theile  der  Prüfung  zu  erstrecken  hat.

Eine  mehr  als  einmalige  Wiederholung  der  Fachprüfung  ist  nur  mit  ausdrücklicher
Genehmigung  der  zuständigen  Zentralbehörde  statthaft.

§.  22.

Die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  und  Prüfungsprotokolle  sind  nach  jeder  Prüfung

der  zuständigen  Zentralbehörde  einzusenden.
8.  23.
6.  Gebühren.

Die  Gebühren  für  die  Fachprüfung  betragen  60  Mark.  Hiervon  entfallen  auf  jeden
Prüfungsabschnitt  und  auf  Verwaltungskosten  je  15  Mark.

Tritt  ein  Kandidat  während  der  Prüfung  zurück,  so  werden  ihm  die  Gebühren  für
diejenigen  Abschnitte,  in  denen  er  die  Prüfung  noch  nicht  begonnen  hat,  wiedererstattet.
S.  24.

C.  Schlußzensur.

Die  Schlußzensur  wird  ertheilt,  nachdem  die  Prüfung  in  sämmtlichen  Abschnitten
bestanden  ist.  Dieselbe  wird  auf  Grund  der  Zensuren  für  die  einzelnen  Fächer  der  Fachprüfung
  von  sämmtlichen  bei  der  letzteren  betheiligt  gewesenen  Examinatoren  durch  Stimmenmehrheit
  festgestellt.

Die  Zensuren,  welche  ertheilt  werden  dürfen,  sind  „sehr  gut“  (1),  „gut“  (2)  und
„genügend“  (3).

Die  Feststellung  des  Prädikats  erfolgt  nach  den  im  §.  9  gegebenen  Vorschriften.

III.  Schluß=  und  Nebergangsbestimmungen.
25

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  in  Ausnahmefällen  in  Uebereinstimmung  mit  der
        <pb n="85" />
        83

zuständigen  Landesregierung  von  einzelnen  der  Bedingungen  für  die  Zulassung  zu  den
Prüfungen  (8§.  5  und  12)  Dispensation  zu  ertheilen.
§.  26.

Nach  dem  Schluß  der  Fachprüfung  im  Sommerhalbjahr  werden  die  Namen  der  im
letzten  Jahre  Approbirten  von  der  die  Approbation  ausstellenden  Behörde  dem  Reichskanzler-Amt
  mitgetheilt.

S.  27.

Die  gegenwärtigen  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft.

Diejenigen  Kandidaten  der  Thierheilkunde,  welche  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1879
das  Studium  der  Thierheilkunde  begonnen  haben,  sind  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,
  wenn  sie  nur  das  im  §.  3.  III.  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  635)  bezeichnete  Maß  wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

Von  der  Verpflichtung  zur  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  sind  diejenigen
  Kandidaten  entbunden,  welche  bereits  vor  der  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung
  an  einer  thierärztlichen  Lehranstalt  inskribirt  sind,  dieselben  sind  dagegen  bei  der
Schlußprüfung  auch  in  den  Naturwissenschaften  zu  prüfen.

S.  28.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  zum  Dienste  im  Reichsheere  bestimmten
Roßärzte  mit  nachfolgenden  Vorbehalten  Anwendung:

a)  die  Militär-Eleven  sind  von  der  Prüfung  im  Hubbeschlage  zu  entbinden,  falls  sie
eine  solche  Prüfung  an  einer  Militär-Roßarztschule  oder  an  einer  andern  thierärztlichen
  Lehranstalt  bereits  bestanden  haben;

b)  dieselben  sind,  falls  sie  das  Studium  der  Thierheilkunde  vor  dem  1.  Oktober
1881  beginnen,  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie  nur  das  durch
die  bisherigen  Vorschriften  erforderte  Maß  wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

g.  29.

Alle  früheren  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  ergangenen  Vorschriften  sind  auf—

gehoben.
        <pb n="86" />
        84

Thierärztlicher  Approbationsschein.

—
aus

die  thierärztliche  2  vor  der  .  Pruüfungskommission
zu  ..  ..  .  ...  .  .  ..  bestanden  hat,

wird  ihm  hiedurch

die  Approbation  als  Thierarzt
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  in  Gemäßheit  des  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  des
Deutschen  Reichs  ertheilt.

Berlin,  den  27.  März  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  20.  April  1878.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnlinie  Backnang-Murrhardt  sind  an
den  Stationen  Oppenweiler,  Sulzbach  und  Murrhardt  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Ausund
  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten
einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  20.  April  1878.
Renner.

####——!———

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="87" />
        85

W  10.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  4.  Mai  1878.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Cannstatt  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  27.  April  1878.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen,  betrefsend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen
Einhundertmarknoten.  Vom  26.  April  1878.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Cannstatt  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  27.  April  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  bis  25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Stadtgemeinde  Cannstatt  wird  die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von
Bier  mit  fünfundsechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter,  von  Fleisch  mit  sechs  Mark  für
einhundert  Kilogramm  bis  31.  März  1879  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
von  dem  im  Stadtbezirk  Cannstatt  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,
wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde
zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.
        <pb n="88" />
        86

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  April  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preubischen  Bank
ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom  10.  April  1878.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
hat  der  Bundesrath  die  lant  der  Bekanntmachung  vom  15.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  6)  erlassenen  Vorschriften  für  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  Preußischen
Bank  unter  dem  1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten  folgendermaßen.
abgeändert:

1.  Die  aufgerufenen  Noten  können  bis  zum  1.  Juni  1878  nicht  blos  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse
  zu  Berlin,  sondern  auch  bei  den  Zweiganstalten  der  Reichsbank
gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

Nach  dem  1.  Juni  1878  erfolgt  die  Einlösung  der  aufgerufenen  Noten  nur  noch
bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin.

.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  im  Laufe  des  Monats  April  einmal  in  den
nach  §.  30  des  Reichsbankstatuts  bestimmten  Blättern  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  10.  April  1878.

8

—

Der  Reichskanzler
v.  Bismark.
        <pb n="89" />
        87

Verfügnng  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Sinanzen,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehnng
der  von  der  vormaligen  preußischen  Hauk  ausgegebenen  Einhnndertmarknoten.
Vom  26.  April  1878.

Vorstehende  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  10.  d.  M.  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  19.  v.  M.  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  26.  April  1878.
Sick.  Renner.

Die  am  31.  März  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  5  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das
Etatsjahr  1877/1878  auf  den  Monat  April  1878.  Vom  30.  März  1878.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte.  Vom  27.  März  1878.
Die  am  12.  April  1878  ausgegebene  Nummer  6  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.  Vom  3.  April  1878.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker
Bank.  Vom  9.  April  1878.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen
Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom  10.  April  1878.
Die  am  16.  April  1878  ausgegebene  Nummer  7  enthält:
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Generalstabsstistung.  Vom  21.  März  1878.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
Vom  15.  April  1878.

GW##—Ae———= 



 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        89
11.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  13.  Mai  1878.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betrefsend  die  sollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen  aus  dem  Inlande
durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  Vom  6.  Mai  1878

 

Verfügung  des  Finanzministeriume,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen  aus
dem  Inlande  durch  das  Aueland  nach  dem  Inlande.  Vom  6.  Mai  1878.

Das  vom  Bundesrath  unterm  25.  März  d.  J.  beschlossene,  im  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  (Seite  211  ff.)  enthalteue  Regulativ  für  die  zollamtliche  Behandlung
von  Waarensendungen  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande  wird  durch
nachstehenden  Abdruck  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dasselbe
mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1878.
Renner.

—
        <pb n="92" />
        Muster  4.

90

Auf  Beschluß  des  Bundesraths  vom  25.  März  d.  J.  tritt  nachstehendes  Regulativ
mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft:

Regulativ,
die
zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen  aus  dem  Inlande  durch  das
Ausland  nach  dem  Inlande  betreffend.

In  Gemäßheit  des  §.  111  des  Vereins-Zollgesetzes  werden  über  das  Verfahren  bei
der  Versendung  von  Gegenständen  aus  dem  Inlande  (deutsches  Zollgebiet)  durch  das
Ausland  nach  dem  Inlande  die  folgenden  näheren  Vorschriften  ertheilt:

S.  1.
Gegenstand  der  Abfertigung.

Die  zollamtliche  Abfertigung  zur  Versendung  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande
erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Güter  des  freien  als  auch  des  gebundenen  Verkehrs.

An  sich  zollfreie  Güter  sollen  auf  Antrag  des  Waarenführers  von  dieser  Abfertigung
nicht  ausgeschlossen  sein,  wenn  hierdurch  eine  erleichterte  Abfertigung  bei  dem  Wiedereingange
  zu  erzielen  ist.

S.  2.
Abfertigungsbefugnisse.

Die  Zuständigkeit  der  Zollämter  zur  Abfertigung  von  Gütern  zum  Aus=  und  Wiedereingang
  bestimmt  sich  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  in  den  §§.  128  und  131  des
Vereins-Zollgesetzes.

8.  3.
A.  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.  Deklaration.

Der  Absender  oder  Waarenführer  hat  einem  zu  dieser  Abfertigung  befugten  Amte
an  der  Grenze  oder  im  Innern  eine  Deklaration  —  Deklarationsschein  —  nach  dem
beiliegenden  Muster  A  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.

Bei  Abgabe  von  Formularen  dieses  Musters  an  die  Deklaranten  sind  die  Bestimmungen
  des  §.  8  des  Begleitschein-Regulativs  zu  beachten.
        <pb n="93" />
        91

8.  4.
Inhalt  derselben.

Die  Deklaration  muß  enthalten:

1.  die  Zahl,  Verpackungsart  und  Bezeichnung  der  Kolli,  die  Gattung  der  Gegenstände
  nach  den  Benennungen  des  Zolltarifs  oder  wenigstens  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen
  oder  handelsüblichen  Benennung;

2.  die  Menge  bezw.  das  Bruttogewicht  der  Kolli  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Gewicht
  summarisch  angegeben  werden  darf,  wenn  es  sich  um  eine  nach  Inhalt
und  Verpackung  gleichartige  Waarenpost  handelt;

3.  die  Benennung  des  Ausgangsamts,  des  Wiedereingangsamts  und  des  Bestimmungsorts.
  Die  Bezeichnung  des  Wiedereingangsamts  kann,  wenn  die  Deklaration
  bei  einem  Amt  im  Innern  übergeben  wird,  bis  zur  Abfertigung  bei  dem
Ausgangsamt  vorbehalten  bleiben;

4.  das  Datum  und  die  Unterschrift  des  Deklaranten.

Für  jeden  Bestimmungsort  ist  ein  besonderer  Deklarationsschein  zu  übergeben.

.  5.
Abfertigung  zur  Versendun  Revision  und  Verschlußanlage.

Auf  Grund  der  Deklaration  werden  die  Waaren  revidirt  und  sodann  der  Regel
nach  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt.

Bei  Vornahme  der  Revision,  der  Anlage  des  amtlichen  Verschlusses  und  Vollziehung
  des  Deklarationsscheins  sind  die  Bestimmungen  des  Vereins-Zollgesetzes  (88.  28,
30  Abs.  1,  31  Abs.  1,  41  Abs.  2—4,  43,  94  und  95)  und  des  Begleitschein-Regulatios
(§§.  5  Abs.  3  und  4,  6,  12,  13  und  19)  analog  anzuwenden.

Eine  spezielle  Revision  und  soweit  thunlich  genauere  Beschreibung  ist  immer  dann
vorzunehmen,  wenn  ein  sichernder  Verschluß  sich  nicht  anbringen  läßt,  wenn  ferner  der
Verdacht  einer  unrichtigen  Deklaration  oder  einer  beabsichtigten  Vertauschung  der  Waaren
  im  Auslande  besteht.

Dieselbe  soll  außerdem  ab  und  zu  auch  in  anscheinend  unverdächtigen  Fällen,  namentlich
  dann  angewendet  werden,  wenn  es  sich  um  öfter  wiederkehrende  Abfertigungen
ähnlicher  Art  handelt.

„Im  nteresse  der  Zollsicherheit  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auf
        <pb n="94" />
        Muhet  B.

92

kurzen  Straßenstrecken  statt  des  Verschlusses  oder  neben  demselben  amtliche  Begleitung
bis  zum  Wiedereingangsamt  eintreten.

Bei  der  Versendung  von  Spiritus  und  unversetztem  Branntwein  ist,  wenn  solche
nur  in  einfachen  Fässern  und  nicht  unter  Raumverschluß  erfolgt,  die  Alkoholstärke  amtlich
  zu  prüfen  und  im  Deklarationsschein  anzugeben.

Unter  der  nämlichen  Voraussetzung  sind  nach  dem  Ermessen  der  Abfertigungsstellen
den  Sendungen  von  versetztem  Branntwein  und  Wein  Proben  zu  entnehmen  und  mit
amtlichem  Verschluß  denselben  beizugeben.

Wenn  für  eine  aus  mehreren  Fässern  bestehende  Branntweinsendung  über  den  Alkoholgehalt
  des  Inhalts  der  einzelnen  Fässer  eine  spezielle  Deklaration  vorliegt,  so  genügt
  eine  probeweise  Ermittelung  des  Alkoholgehalts,  sofern  sich  hierbei  keine  Abweichungen
gegen  die  Deklaration  ergeben.

S.  6.
Abfertigung  der  Poststücke.

Bezüglich  der  Poststücke  ist  nach  §.  17  des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung

  der  mit  den  Posten  ein-,  aus=  oder  durchgehenden  Gegenstände  zu  verfahren.
S.  7.
Abfertigung  von  Eisenbahngütern  in  verschlossenen  Eisenbahnwagen.

Wenn  Guüter  vermittelst  der  Eisenbahn  in  regulativmäßig  verschließbaren  Wagen
von  Inland  durch  zwischenliegendes  Ausland  zu  Inland  versendet  werden  sollen,  so  hat
die  Eisenbahnverwaltung  statt  der  nach  §§.  3  und  4  vorgeschriebenen  Deklaration  ein
Ladungsverzeichniß  nach  Muster  B  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.  Die  Revisionshandlungen
  beschränken  sich  alsdann  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  der  Verschluß-.

  fähigkeit  der  Wagen  und  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  an  denselben.

8.  8.
Für  den  Seeschiffsverkehr  bleiben  die  Bestimmungen  der  Hafen-Regulative  maßgebend.
8.  9.
Abfertigung  bei  dem  Ausgangsamt;  Fristbestimmung.
Das  Ausgangsamt  hat  die  Frist  zum  Wiedereingang  der  Waaren  zu  bestimmen
und  den  Ausgang  derselben  amtlich  zu  kontroliren.  Wenn  daher  die  Abfertigung  nach
        <pb n="95" />
        93

Maßgabe  der  vorstehenden  Paragraphen  bei  einem  Amt  im  Innern  stattgefunden  hat,
so  sind  die  Waaren  nebst  den  amtlich  beurkundeten  beiden  Exemplaren  des  Deklarationsscheins
  (Ladungsverzeichnisses)  dem  Ausgangsamt  vorzuführen.  Bei  diesem  findet  alsdann,
  wenn  die  Waaren  unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind,  in  der  Regel  nur  eine
Prüfung  der  Zahl,  der  äußeren  Beschaffenheit  der  Kolli  und  des  Verschlusses  derselben
beziehungsweise  der  Laderäume  statt.

Das  Ausgangsamt  bestimmt  sodann  nach  Maßgabe  der  zur  direkten  Durchfuhr  des
zwischenliegenden  Auslandes  erforderlichen  Zeit  und  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
Umstände  des  Transports  die  über  das  Bedürfniß  nicht  auszudehnende  Frist  zur  Wiedereinfuhr
  der  Waaren.

Der  Deklarationsschein  ist  hiernach  zu  vervollständigen,  der  Eintrag  im  Notizbuch  (§.  10)
zu  bewirken  und  ist  das  eine  Exemplar  des  Scheins  dem  Waarenführer  zur  Vorlage  bei
dem  Wiedereingangsamt  auszuhändigen.

8.  10.
Buchführung.

Ueber  die  Abfertigungen  zum  Ausgang  führt  das  Ausgangsamt  ein  Notizbuch  nach
Muster  C.  1  und  das  Amt,  bei  welchem  die  schließliche  Eingangsabfertigung  geschieht,  Mußer  C.  1.
ein  Notizbuch  nach  Muster  C.  2.  Muster  C.  2

Das  Duplikat  des  mit  der  Ausgangsabfertigung  versehenen  Deklarationsscheins  "·
(Ladungsverzeichnisses)  bildet  den  Beleg  zum  Notizbuch  C.  1,  das  erledigte  Unikat  denjenigen
  zum  Notizbuch  C.  2.

Die  Notizbücher  sind  nach  vierteljährigen  Zeitabschnitten  zu  führen  und  je  nach  Ablauf
  des  Vierteljahres  mit  zugehörigen  Beilagen  zur  Revision  einzusenden.

.  11.
Verfahren  bei  dem  Wiedereingangsamt.  Schlußabfertigung  bei  demselben.

Die  über  die  Grenze  des  deutschen  Zollgebiets  wieder  eingehenden  Waaren  erhalten
in  der  Regel,  die  nach  8.  7  abgefertigten  Eisenbahngüter  unter  allen  Umständen  die
Schlußabfertigung  bei  dem  Grenzeingangsamt.

Zu  dem  Behufe  wird  die  Ladung  mit  den  Angaben  des  Deklarationsscheins  hinsichtlich
  der  Fristbestimmung,  der  äußeren  Beschaffenheit  der  Kolli  beziehungsweise  Laderäume
und  des  Verschlusses  verglichen  und  ist  nach  richtigem  Befund  die  Revision  bei  verschlossenen
  Gütern  mit  Abnahme  des  Verschlusses  in  der  Regel  beendigt.
        <pb n="96" />
        94

Hin  und  wieder  ist  jedoch  auch  in  anscheinend  unverdächtigen  Fällen,  insbesondere
bei  öfterer  Wiederkehr  von  Sendungen  ähnlicher  Art  auch  bei  verschlossenen  Gütern  eine
spezielle  Revision  vorzunehmen.

Dagegen  findet  eine  spezielle  Revision  immer  statt,  wenn  es  sich  um  unverschlossene
Güter  handelt,  wenn  bei  Vergleichung  mit  dem  Deklarationsschein  sich  Anstände  ergeben
haben,  oder  wenn  überhaupt  Zweifel  an  der  Identität  der  wieder  eingehenden  Waaren
bestehen.

In  unverdächtigen  Fällen  sind  bei  der  speziellen  Revision  Probe-Ermittelungen  nicht
ausgeschlossen.

Hat  sich  bei  der  Revision  nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  wird  die  Sendung  nach
bewirkter  Eintragung  in  das  Notizbuch  C.  2  in  freien  Verkehr  gesetzt.

S.  12.
Ueberweisung  an  ein  Amt  im  Innern  zur  Schlußabfertigung.

Wenn  von  Seiten  des  Waarenführers  bei  dem  Grenzeingangsamt  Abfertigung  nach
Maßgabe  des  §.  41  Abs.  4  oder  des  §.  52  oder  des  §.  63  und  ff.  des  Vereins-Zollgesetzes
  begehrt  wird,  so  findet  die  Ueberweisung  an  das  das  Grenzamt  vertretende  Amt  im
Innern  lediglich  in  den  für  diese  Abfertigungen  vorgeschriebenen  Formen  statt.

Auch  in  anderen  Fällen  können  auf  Antrag  des  Waarenführers,  wenn  die  Vergleichung
  der  Sendung  mit  dem  Deklarationsschein  zu  keinem  Anstande  geführt  hat,
verschlossene  Güter  zur  schließlichen  Abfertigung  an  ein  Amt  im  Innern  verwiesen  werden.
  Die  Ladung  ist  alsdann  unter  Belassung  des  Verschlusses  mit  Begleitschein  1  und
unter  Aufnahme  eines  entsprechenden  Vermerks  auf  dem  Deklarationsschein  ohne  Eintrag
  in  das  Notizbuch  C.  2  weiter  abzufertigen.

Bei  dem  Erledigungsamt  im  Innern  ist  sodann  nach  Maßgabe  des  §.  11  die  Schlußabfertigung
  zu  bewirken.

§.  13.
Wiederholte  Berührung  des  Auslandes.

Muß  die  Sendung  zur  Erreichung  des  Bestimmungsortes  wiederholt  durch  da-Ausland
  gehen,  so  kann  statt  jeweiliger  Erledigung  des  alten  und  Ausstellung  eines
neuen  Deklarationsscheins  der  ursprünglich  ausgestellte  Schein  für  die  wiederholte  Durchfuhr
  benutzt  werden.
        <pb n="97" />
        95

In  diesem  Falle  giebt  das  erste  bezw.  jedes  folgende,  zwischenliegende  Eingangsamt
den  Schein,  nach  Vergleichung  mit  der  Sendung  und  Prüfung  der  zu  belassenden  Verschlußanlage,
  mit  einem  als  „Passage-Attest“  überschriebenen  Vermerk  und  der  Nummer
des  Notizbuchs  versehen  dem  Waarenführer  zurück.

Die  zwischenliegenden  Ausgangsämter  verfahren  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
des  §.  9,  indem  sie  ihre  Beurkundungen  ebenfalls  in  Form  eines  Passage-Attestes  beifügen.
S.  14.

B.  Gegenstände,  welche  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrole  stehen.

Wenn  Waaren,  welche  auf  Begleitscheine,  Uebergangsscheine,  Bonifikations-Anmeldungen
  oder  unter  sonstiger  Zoll=  oder  Steuerkontrole  abgefertigt  wurden,  beim  Transport
  abwechselnd  das  In=  und  Ausland  berühren,  so  bedarf  es  neben  jenen  Begleitpapieren
  der  Abgabe  eines  besonderen  Deklarationsscheins  nicht.  Die  betreffenden  Waaren
  werden  beim  Ausgangsamt  nach  Maßgabe  der  für  Güter  des  freien  Verkehrs  ertheilten
  Vorschriften  revidirt  und,  wenn  nöthig,  unter  Verschluß  gesetzt  und  zum  Ausgang
  abgefertigt.

Auf  dem  Begleitpapier  ist  die  zum  Wiedereingang  bestimmte  Frist,  die  Bescheinigung
  des  Ausgangs  und  die  Nummer  des  Notizbuchs  zu  vermerken.

Bezüglich  des  Wiedereingangs  findet  das  bei  den  Gütern  des  freien  Verkehrs  vorgeschriebene
  Verfahren  —  unbeschadet  der  von  den  Waarenführern  bei  ursprünglicher
Ausstellung  des  Begleitpapiers  übernommenen  Verpflichtungen  —  Anwendung.

Die  Bescheinigungen  der  Aus=  und  Wiedereingangsämter  sind  an  einer  passenden
Stelle  des  Begleitpapiers  in  auffälliger  Weise  als  „Passage-Attest“  einzutragen.

—
Besondere  Bestimmungen  und  Erleichterungen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  können  nach  Maßgabe  des  Schlußsatzes  des  §.  111  des
Vereins-Zollgesetzes  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  nach  örtlichem  Bedürfnisse
modifizirt  werden.

Insbesondere  ist  es  zulässig,  für  den  kleinen  Grenzverkehr  Erleichterungen  auch  in
der  Richtung  eintreten  zu  lassen,  daß  der  Deklarationsschein  nur  in  einer  Ausfertigung
übergeben  und,  das  Notizbuch  C.  1  durch  Beifügung  der  zur  Beschreibung  der  Gegenstände
  nöthigen  Spalten  geeignet  vervollständigt  wird.
        <pb n="98" />
        96

8.  16.
Verfahren  bei  wahrgenommenen  Abweichungen  und  Mängeln.

Wenn  bei  dem  Wiedereingang  der  mit  Deklarationsschein  versendeten  Güter  kleinere
Versehen  und  Mängel  sich  ergeben,  z.  B.  dieselben  einem  anderen  als  dem  deklarirten
Eingangsamt  vorgeführt  werden,  oder  wenn  die  vorgeschriebene  Transportfrist  nicht  um
mehr  als  das  Doppelte,  höchstens  jedoch  um  nicht  mehr  als  vier  Wochen  überschritten
ist,  so  kann  das  Eingangsamt  bezw.  das  demselben  vorgesetzte  Hauptamt,  wenn  im  übrigen
  hinsichtlich  der  Identität  der  Waaren  kein  Zweifel  besteht,  von  der  Forderung  der
Verzollung  absehen.

Das  Gleiche  kann  geschehen,  wenn  der  Verschluß  zwar  verletzt  gefunden  worden,
jedoch  nachgewiesen  ist,  daß  der  Verletzung  ein  unverschuldeter  Zufall  zu  Grunde  lag
und  sonstige  Bedenken  nicht  vorhanden  sind.

Ebenso  kann,  wenn  der  zu  einer  Sendung  gehörige  Deklarationsschein  während  des
Transports  durch  das  Ausland  in  Verlust  gerathen  ist,  das  betreffende  Hauptamt  von
der  Zollanforderung  dann  absehen,  wenn  durch  Vorlage  des  Duplikats  des  Scheins  der
Nachweis  der  geschehenen  Ausgangsabfertigung  geliefert  wird  und  im  übrigen  keine  weiteren
  Anstände  obwalten.

Bei  erheblicheren  Mängeln  und  Abweichungen  ist,  wenn  nicht  die  sofortige  Zollanforderung
  für  begründet  erachtet  wird,  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  einzuholen.
        <pb n="99" />
        97

 

 

I.  deklaration
Aus-  Und  Widereingang  achbezeichneter  Waaren.
Der  ein  einzelnen  Kolli  Gattung  und  Menge  der  zu  deklarirenden  Waaren.
6  N  Ven  n  5  ung  Gewicht.  Anderer
Ver-  Nummer.  Anleitung  des  Zolltarifs.  —  Maßstab.

hadung.

E.  4  des  Regulativs)  Zentner.  2

 

1
|D

welche  Unierzeichnetet  über  das
das  .  Zoll

Der  Kolli

Bemerkung.

Für  diejenigen  Deklarationen,  für  welche  der  Raum  dieser
Spalten  zu  llein  ist,  ist  ein  größeres  Formular  so  einzurichten,
daß  Ziffer  1  die  erste,  Ziffer  II  die  zweite  und  Ziffer  III—V
die  dritte  resp.  vierte  Seite  ausfüllen.

 

 

Summe

 

 

Zollamt  zu
amt  zu

bestimmt.

.  .,dcn·  ....187

(Unterschrift.)

I.  Abfertigung  des  Amts  am  Versendungsort.

Gatlung  und  Menge  der  Waaren  nach  amtlicher  Ermittelung.

 

 

 

.  ..aussahrcnwcllusnstcubn
wieder  einzuführen,  und  sind  die  Waaren  nach.

 

 

 

 

 

 

 

 

I  Angabe,
Zahl  ..  ob  und  wie
und  Art  Zeichen  Benennung  Gewicht.  Anderer  ein  Verder
  und  der  —  „  Maß-  au
paen.  Nummer.Waaren  nach  Anleitung  des  Zolltarifsl  brutto  netto  stab.  worden  ist.
s  Zir.  Pfd.]  Ztr.  Pfd.
Summe  D
mit  Worten  ...
,dcn.  187..
Amisstempel.  Anmt.
Unterschrift.  )
        <pb n="100" />
        98
Rotizbuch-.
III.  Abfertigung  des  Ausgangsamts.

Der  richtige  Ausgang  anderseits  bezeichneter  Waaren  wird  mit  folgenden  Bemerkungen  bescheinigt:
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge  der  Waaren:

Dieser  Deklarationsschein  berechtigt  nur  dann  zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  der  barin  genannten  Waaren,

wenn  dieselben  bis  zum  .  .  .  .bei  dem  ..  Amt  zu  Eeeintreffen.
den..  187
Amt.
(Unterschrift.)  Für  den  Ausgang.
(Unterschrift.)
Abfertigung  bei  dem  Wiedereingangsamt.
Die  zu  vn1  rirn  gehörigen  Kolli  indan  mmit  unverletztem
Vershsse  heer  eingeiroffen  und  sodann  heute  mit  Begleitschein  !  NVr.  auf  das
überwiesen  worden.
,  den  187
Amt.
(Unterschrift.)

(NB.  Diese  Rubrik  ist  nur  dann  auszufüllen,  wenn  die  Ueberweisung  nach  §.  12,  2.  Abs.  an
ein  Amt  im  Innern  zur  Schlußabfertigung  stattfindet.)

V.  Shlußabsertigung  !  beim  Erledigungsamt.

1.  Dieser  Deklarationsschein  ist  an  .¼#Ebgegeben  und  in  das  Notizbuch  unter
Nr.  .  eingelragen.
2.  Revisionsbefund
5  in  Betreff  des  Verschlusses:
b)  hinsichtlich  der  Gattung  und  Menge  der  Waaren:
Nach  abnohy)  des  Verschlusses  sind  hierauf  die  Waaren  in  freien  Verkehr  gesetzt  worden.

.  den  187
Amt.
(Unterschrift.)
        <pb n="101" />
        99

Muster  B.
—  ——  —
Tadungsverzeichniß
über
Deklarationsschein-Güter.
det  unterzeichnete  Beauftragie  der  Eisenbahnverwaltung  zeigtden
Amt  zu  ..  hierdurch  an,  daß  die  Güter,  welche  in  Wagen
—.  der  W.  Eisenbahn
verladen  sind,  mit  Zug  .  .  .  Unter  Deklarationsschein-Kontrole  von  hier  durch  das  Ausland
über  das  Grenzzollamt  z.  .ach  dem  Inlande  befördert  werden  ollen
Zugleich  übergiebt  derselbe  die  zu  den  eben  gedachten  Gütern  gehörigen  tück  Frachtbriefe

und  erklärt  für  die  Richtigkeit  der  in  diesen  Papieren  enthaltenen  Angaben  hinsichtlich  net  Zahl  und  Art
der  abzufertigenden  Kolli  zu  haften.
.„  den  .  .  .  .  .  187  .

Unterschrifi)
Abfertigung  des  Ausgangszollamts.

.N  des  Notizbuchs.
Obige  Waaren  wurden  von  dem  unterzeichneten  Amt  verschlossen,  wie  folgt:
M

.  der  N.  .  .  .  Eisenbahn.  Schlösser.  Serie.
Hierbei  ein  versiegeltes  Packet  nit  Fruaachtbriefen,  sowmie  Schklüssel  in
tdurch  verschlossen.

Die  Wagen  nebst  den  dazu  gehörigen  Schlüsseln  und  Frachtoriefen  sind  bis  zum.
in  vorschrifts  mäfigem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  dem.
zhustellen,  widrigenfals  dieses  -  seine  Güttigkeit  veriert.“
.den  .  .  ..  7.
t

..  .  .  .  Anmt.
(Unterschrift.)
        <pb n="102" />
        100

Ausgangsbescheinigung.
Den  richtigen  Ausgang  der  vorbeseichneten  Wagen  bescheinigt.
den  1387

(Unterschrift.)

I.  des  Notizbuchs.
Abfertigung  des  Wiedereingangsamts.

Die  vorbezeichneten  Wagen  nebst  zugehörigen  Frachtbriefen  und  Schlüsseln  sind  heute  mit  unverletztem
  Verschlusse  hier  eingegangen  und  wird  dieses  Ladungsverzeichniß  hiermit  für  erledigt  erklärt.
den  17

Ant.
(Unterschrift.)
        <pb n="103" />
        101
Muster  C.  1.

(Titelseite.)

Notizbusch

über  die

beiden  Amt
zum  Ausgang

abgefertigten  Waaren,  welche  aus  dem  Inlande  durch  das  Ansland  nach  dem  Julande
versendet  werden.

Dieses  Notizbuch  enthält  .  .  Blätter
mit  einer  Schnur  durchzogen,  welche  auf  dem
Titelblatt  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
angesiegelt  ist.

Ober  IInspektor.

Siegel.

Geführt  von
        <pb n="104" />
        Muster  C.  1.

102

(Einlage.)

 

 

 

.  Ta  Namen  und  Wohnort  .
Laufende  9  "  Wiedereingangsder
  des  Bemerkungen.
Nummerr  .  amt.
Abfertigung  Versenders.
1.  2.  3.  4  5.

 

 

 

 

 

 

NB.  Wenn  statt  der  Ausfertigung
eines  Deklarationsscheins  die  Abfertigung
  auf  Grund  der  Vorlage  eines
Begleitscheins  2c.  stattgefunden  hat,  so
ist  hier  das  Begleitpapier,  die  Verschlußanlage
  und  die  Frist  zur  Wiedereinfuhr
  kurz  zu  bemerken.
        <pb n="105" />
        103
Muster  C.  2.

(Titelseite.)

Notizbuck

über  die
bei  den  ,,,  Anmt

zum  Wiedereingang

1
abgefertigten  Waaren,  welche  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande
versendet  werden.

Dieses  Notizbuch  enthält  Blätter,
mit  einer  Schnur  durchzogen,  welche  auf  dem
Titelblatt  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
angesiegelt  ist.

Ober-..  IUnseektor.

Siegel.

 

Geführt  von
        <pb n="106" />
        104
Muster  C.  2.

 

 

 

(Einlage.)
Tag  Der  mitgekommenen  Bezettelung
Ord-  der  —.
nungs-sbbfertigung  Nummer  **  Bemerkungen.
nummer.  zum  Bezeichnung.  des  Ausfertigungs-Wiedereingang.
  Notizbuchs  amt.
C.  1.  D
1.  2.  3.  4.  "%  5.  0.

 

 

 

 

 

Die  Nummer  8  des  Reichsgesetzblattes,  ausgegeben  am  30.  April,  enthält:
Gesetz,  beireffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79.
Vom  29.  April  1878.

####

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheusele.
        <pb n="107" />
        N  12.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  22.  Mai  1878.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Anfertigung  der  Meßurkunden
und  Handrisse  über  Veränderungen  in  der  Bodeneintheilung  zum  Zwecke  der  Fortführung  der  Flurkarten  und
Primärkataster.  Vom  16.  Mai  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betrefsend  die  Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Militärpflichtige.
Vom  3.  Mai  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  den  Koloradokäfer.
  Vom  11.  Mai  1878.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  Vom  14.  Mai  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  beim  Tode  von  Volksschullehrern  an  die  Oberschulbehörden  einzusendenden
  Todesurkunden.  Vom  14.  Mai  1878.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofes  zu
Rottweil,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  verstorbenen  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Dotternhausen
  über  die  Herrschaft  Plettenberg  errichteten  Familienstatuts.  Vom  2.  Mai  1878.

Versügung  der  Ministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Anfertigung  der
Meßurkunden  und  Handrisse  über  Veränderungen  in  der  Bodeneintheilung  zum  Iwecke  der
Fortführung  der  Klurkarten  und  primärkataster.  Vom  16.  Mai  1878.

Unter  Abänderung  der  §§.  5  und  21  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  12.  Oktober
  1849,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primarkataster
  (Reg.-Blatt  S.  677)  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  16.  Mai  1878  Nachstehendes  verfügt:

Die  nach  der  K.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1873,  betreffend  die  Prüfung  und
Bestellung  öffentlicher  Feldmesser  und  die  Ausführung  der  Feldmesserarbeiten,  (Reg.-Blatt
S.  441)  geprüften  und  beeidigten  Feldmesser,  sowie  die  denselben  gemäß  §.  15  und  16
dieser  Verordnung  gleichgestellten  Feldmesser  sind  zu  Aufnahmen  jeder  Art  für  die  Fortführung
  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  sowie  zur  Fertigung  aller  Meßurkunden
und  Handrisse  berechtigt,  welche  nach  §.  21  der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Okto-
        <pb n="108" />
        106

ber  1849  die  Grund-Eigenthümer  über  die  Veränderungen  der  Boden-Eintheilung  den
Ortsbehörden  zu  übergeben  haben,  wogegen  die  übrigen  geprüften  und  verpflichteten  Feldmesser
  nur  zu  solchen  Aufnahmen  berechtigt  sind,  welche  ohne  Anwendung  des  Theodolits
  und  ohne  Benützung  der  trigonometrischen  Punkte  ausgeführt  werden  dürfen.

Der  Nachtrag  der  Veränderungen  in  den  Ergänzungskarten  bleibt  den  Oberamtsgeometern
  vorbehalten.

Stuttgart,  den  16.  Mai  1878.
Mittnacht.  Sick.  Renner.

Sekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,  betreffend  die  Ermächtigung
von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  für  Militärpflichtige.
Vom  8.  Mai  1878.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nro.  18  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  vom  Jahr  1878  erlassene  Bekanntmachung  vom  24.  April  1878,
betreffend  die  Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
für  Militärpflichtige,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  Mai  1878.
Sick.  Wundt.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  23.  August  v.  Is.  (Centralblatt  1877  Seite  427“)
wird  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Marine-Stabsarzt  Dr.  Gutschow
in  Yokohama  auf  Grund  des  §.  41  Nro.  2  und  3  des  ersten  Theiles  der  Deutschen
Wehrordnung  vom  28.  September  1875  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  daselbst
bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  beziehungsweise  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Japan  haben,

*)  Regierungsblatt  von  1877  Seite  223.
        <pb n="109" />
        107

mit  der  Maßgabe  ertheilt  worden  ist,  daß  es  bei  den  bezüglichen  Untersuchungen  der  unter
Nro.  3  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  Hinzuziehung  eines  Offiziers  der  Kaiserlichen  Marine
nicht  bedarf.
Berlin,  den  24.  April  1878.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  den  Koloradokäfer.
Bom  11.  Mai  1878.

Im  Hinblick  auf  die  mit  einer  Verbreitung  des  Koloradokäfers  für  den  Kartoffelbau
  verknüpfte  große  Gefahr  wird  auf  Grund  des  Art.  33  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,  verfügt  wie  folgt:

S.  1.

Wer  von  dem  Vorkommen  des  Koloradokäfers  oder  seiner  Brut  auf  einem  Grundstücke
  Kenntniß  erlangt,  hat  hievon  sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Zur  Anzeige  ist  auch  jeder  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  eines  Kartoffelfeldes
  verbunden,  welcher  an  demselben  und  namentlich  an  dem  Kartoffelkraut  verdächtige
Erscheinungen  wahrnimmt,  die  das  Vorhandensein  des  Koloradokäfers  befürchten  lassen.

Insbesondere  sind  in  den  vorbezeichneten  Fällen  Feldschützen  und  andere  öffentliche
Diener,  welche  Beobachtungen  solcher  Art  zu  machen  Gelegenheit  haben,  zu  der  Anzeige
verpflichtet.

§.  2.

Ist  das  Vorhandensein  des  Koloradokäfers  erkannt,  oder  solches  nach  den  beobachteten
  Erscheinungen  wahrscheinlich,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  unter  gleichzeitiger  Anzeige
an  das  Oberamt  und  den  Vorstand  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins  zu  Vermeidung
  der  Verschleppung  des  Insekts  die  betreffenden  Grundstücke  gegen  ferneres  Betreten
  durch  geeignete  Schutzmaßregeln  sofort  abzusperren.
        <pb n="110" />
        108

Ferner  hat  die  Ortspolizeibehörde  durch  öffentliche  Bekanntmachung  anzuordnen,
daß  Jeder,  welcher  etwa  im  Besitze  von  Käfern,  Eiern,  Larven  oder  Puppen  ist,  solche
alsbald  an  die  hiefür  aufgestellte  obrigkeitliche  Person  abzuliefern  habe.  Ueberdem  können
durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  52  Abs.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871)  die  Besitzer  von  Kartoffelfeldern  angehalten  werden,  letztere  in  geeigneten  Zeitabschnitten
  gründlich  abzusuchen  und  das  Ergebniß  anzuzeigen.

Ueber  die  Ertheilung  einer  solchen  Vorschrift  und  deren  Erfolg  hat  die  Ortspolizeibehörde
  dem  Oberamt  Bericht  zu  erstatten.

S.  3.

Von  dem  Auftreten  des  Koloradokäfers  ist  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft
durch  das  Oberamt,  sobald  solches  hievon  Kenntniß  erhalten  hat,  telegraphisch  Anzeige  zu
erstatten,  auch  sind  wenn  thunlich  einige  Exemplare  der  aufgefundenen  Käfer,  Eier,
Larven  oder  Puppen  in  getödtetem,  aber  möglichst  unversehrtem  Zustande  an  dieselbe  alsbald
  einzuschicken.

Die  auf  den  Antrag  der  Centralslelle  für  die  Landwirthschaft  von  dem  Ministerium
  an  Ort  und  Stelle  entsendeten  Sachverständigen  haben  die  Anstalten  zur  Vernichtung
  des  Insekts  zu  bezeichnen  und  in  Verbindung  mit  den  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden
  zur  Ausführung  zu  bringen.

S.  4.

Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Käfer,  Eier,  Larven  oder  Puppen  in
lebendem  Zustande  ist  verboten.

S.  5.

Wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht
  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  von  der  Uebertretung  der
in  §.  2  Abs.  2  und  §.  4  enthaltenen  Vorschriften  abzuhalten  unterläßt,  ist  strafbar.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1878.
Sick.
        <pb n="111" />
        109

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  nud  Schulwesens,  betreffend  die  Pensionen  der
Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  Vom  14.  Mai  1878.

Auf  Grund  der  Art.  32,  54  und  56  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1877,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer,  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Finanz=Ministerium
  Nachstehendes  verfügt  worden:

I.  Die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern,  welche  auf  Lebenszeit
angestellt  waren,  gleichviel  ob  die  letzteren  bei  ihrem  Tod  im  aktiven  Dienst,  im  Quiescenzoder
  im  Pensionsstand  sich  befauden,  werden  bis  auf  Weiteres  abgestuft  wie  folgt:

Es  erhalten

1.  bei  einem  pensionsberechtigten  Einkommen  des  verstorbenen  Lehrers  von  weniger

als  1300  #%

die  Wittbeoe  ..  .........250»-ä

jede  Halbwaise  unter  is  Jahren.  ........  ...63.-!2

jede  Vollwaise  unter  18  Jahren  .125  M
2.  bei  einem  Einkommen  des  Verstorbenen  von  1300  4  bis  17299

die  Wittwe.  ..  .  .  33254

jede  Halbwaise  unter  18  Jahren  882-—#

jede  Vollwaise  163  4
3.  bei  einem  Einkommen  des  Verstorbenen  von  1800  5  und  darüber

die  Wittwe.  .  ..  400-4

jede  Halbwaise  unter  18  oehnen  100.4

jede  Vollwasse  .  200  M.

1I.  Der  Anspruch  auf  die  zu  J.  2  und  3  besimmten  höheren  Peastonsbeträge  setzt
voraus,  daß  der  Verstorbene  nicht  nur  zur  Zeit  seines  Todes  (seiner  Quiescirung  oder
Pensionirung)  im  Genusse  eines  pensionsberechtigten  Einkommens  von  mindestens  1300  J
oder  1800  ¾  gestanden,  sondern  auch  in  den  seinem  Tode  (seiner  Quiescirung  oder
Pensionirung)  vorausgegangenen  fünf  Jahren  durchschn  ittlich  zum  mindesten  ein  der
betreffenden  höheren  Klasse  entsprechendes  pensionsberechtigtes  Einkommen  bezogen  hat.

III.  Pfennigbeträge  bei  den  Gehalten  werden  als  eine  volle  Mark  berechnet.
        <pb n="112" />
        110

IV.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1878  für  die  von  diesem
Termin  an  neu  gewährten  und  künftig  zu  gewährenden  Pensionen  in  Wirksamkeit.
Stuttgart,  den  14.  Mai  1878.
Geßler.

versügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  die  beim  Vode  von  Volkeschullehrern

  an  die  Gberschulbehörden  einzusendenden  Todesurkunden.  Vom  14.  Mai  1878.

Zum  Zwecke  des  Vollzugs  der  Art.  31,  32  und  33  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember
  1877,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer,  wird  unter  theilweiser
Abänderung  der  Ministerial-Verfügung  vom  2.  Mai  1837  Reg.  Blatt  S.  197  verfügt
wie  folgt:

Die  Todesurkunde,  welche  nach  §.  16  der  bezeichneten  Ministerial-Verfügung  nach
dem  Tode  eines  angestellten  oder  im  Ruhestand  befindlichen  Volksschullehrers  von  dem
Pfarramt  des  Dienstorts  beziehungsweise  des  letzten  Wohnorts  des  Verstorbenen  dem
Bezirksschulaufseher  einzureichen  und  von  diesem  der  Oberschulbehörde  vorzulegen  ist,
hat  zu  enthalten

a)  den  Todestag;
sodann  Angaben  darüber

b)  ob  der  Verstorbene  eine  Wittwe,  welche  weder  gänzlich  noch  zu  Tisch  und  Bett
beständig  von  ihm  getrennt  war,  hinterlassen  hat,  zutreffendenfalls  unter  Beifügung
  ihres  vollständigen  Namens  und  des  Geburtstags  sowohl  der  Wittwe
als  ihres  verstorbenen  Gatten;

6)  ob  und  welche  eheliche,  leibliche  Kinder  vom  Verstorbenen  vorhanden  sind  —
ohne  Unterschied  ob  unter  oder  über  18  Jahre  je  mit  Angabe  des  vollständigen
Namens  und  des  Geburtstags;

u)  welche  Kinder  leibliche  Kinder  der  Wittwe,  welche  Stiefkinder  derselben  sind;

e)  mit  welchen  derjenigen  Kinder,  die  das  18te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
der  Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  hat.

Stuttgart,  den  14.  Mai  1878.
Geßler.
        <pb n="113" />
        111

bekanmtmachung  der  Tivilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofes  zu  Rottweil,  betreffend  die  hestätigung
des  von  dem  verstorbenen  Freiherrn  Grorg  Astolph  von  Cotta  zu  Dotternhausen  über  die
errschaft  pleltenberg  errichteten  Familienstatuts.  Vom  2.  Mai  1878.

Der  Freiherr  Georg  Astolph  von  Cotta  hat  am  16.  Februar  1876  ein  Familienstatut
  über  die  in  seinem  Eigenthum  befindliche  Herrschaft  Plettenberg,  O.  A.  Rottweil,
bestehend  aus  dem  Rittergut  Oberhausen  mit  Hausen  aThann,  den  Waldhöfen  und
Wenzlau,  sowie  aus  dem  Rittergut  Dotternhausen  mit  Roßwangen  errichtet,  wornach
dieses  gesammte  Gut  ein  unveräußerliches,  untheilbares  Fideikommiß  der  freiherrl.  von
Cotta'schen  Familie  bilden  soll,  welches  im  Mannsstamm  der  von  dem  im  Februar  1863
verstorbenen  Freiherrn  Johann  Ecorg  von  Cotta  abstammenden  Familie  nach  dem  Recht
der  Erstgeburt  in  der  Art  vererbt  wird,  daß  je  der  erstgeborene  Sohn  der  ersten  Linie
allein  in  das  Fideikommiß  succedirt,  daß  nach  dem  etwaigen  Aussterben  des  Manusstamms
  die  Nachkommen  der  5  Töchter  des  genannten  Freiherrn  Johann  Georg  von
Cotta  srccessive  je  wieder  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zur  Erbfolge  in  das  Fideikommiß
berufen  werden,  und  erst  mit  dem  Tode  des  letzten  Nachkommen  des  Freiherrn  Johann
Georg  von  Cotta  das  Fideikommiß  erlöschen  soll.

Zugleich  ist  in  dem  Statut  festgesetzt,  daß  Veräußerungen,  Verpfändungen  und
sonstige  Belastungen  des  Fideikommisses  ohne  Zustimmung  aller  Agnaten  und  Cognaten
ungültig  sind  und  nur  in  einzelnen  bestimmten  Ausnahmsfällen  die  Zustimmung  einer
geringeren  Anzahl  von  Anwärtern  genügt.  —

Nachdem  nun  diesem  Statut  in  Gemäßheit  der  Kgl.  Deklaration  vom  8.  Dezember
  1821,  sowie  der  Königlichen  Verordnung  vom  24.  Oktober  1825  unter  Vorbehalt
der  etwaigen  Notherbrechte  der  nachgeborenen  Kinder  des  Stifters  heute  die  gerichtliche
Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  Solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rottweil,  den  2.  Mai  1878.
Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofes:
Speidel.
        <pb n="114" />
        112

Die  am  2.  Mai  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  9  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen  Occupationstruppen  gezahlten
Verpflegungsgeldern.  Vom  29.  April  1878.
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine,  des  Reichsheeres  und  zur  Durchführung  der  Münzreform.  Vom  29.  April  1878.
Die  am  8.  Mai  1878  ausgegebene  Nummer  10  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden.  Vom  1.  Mai  1878.
Verordnung,  betreffend  das  Berufungsverfahren  beim  Reichs-Oberhandelsgericht  in  Patentsachen.
Vom  1.  Mai  1878.
Die  am  17.  Mai  1878  ausgegebene  Nummer  11  enthält:
Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen.  Vom  8.  Mai  1878.

#H##———

Gebruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufel.
        <pb n="115" />
        13.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  25.  Mai  1813.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betrefsend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Gmünd  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe

von  Bier  und  Fleisch.  Vom  15.  Mai  1878.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das
Maß=  und  Gewichtswesen.  Vom  20.  Mai  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Gmünd  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  15.  Mai  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21—25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Gmünd  wird  die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier
mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter,  von  Fleisch  mit  sechs  Mark  für  einhundert
  Kilogramm  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21,  Abs.  2  des  Gesetzes
von  dem  im  Stadtbezirk  Gmünd  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird
der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu
erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  sechzig  Pfennig  festgesetzt.
        <pb n="116" />
        114
Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  15.  Mai  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Maß-  und  Gewichtswesen.
Vom  20.  Mai  1878.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1878  Nro.  16.  S.  205
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs-Commission  in  Berlin
vom  25.  März  d.  J.  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  Mai  1878.
Sick.
Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember
  1869  und  zur  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869.

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  473)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission  folgende
Nachtrags-Bestimmungen:

Zehnter  Nachtrag  zur  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundesgesetzblattes).
Zu  §.  28.
1.  Fehlergrenze  bei  der  Eichung  von  Gewichten  betreffend.

In  Ergänzung  der  in  Alinea  3  des  §.  28  der  Eichordnung  getroffenen  Bestimmung,
daß  bei  gewöhnlichem  Handelsgewicht  für  ein  5  G-,  zwei  2  G-,  und  ein  1  G.Stück  zusammen,
  die  einzeln  möglichst  genau  herzustellen  sind,  eine  größere  Abweichung  als  50
Milligramm  nicht  stattfinden  darf,  wird  hierdurch  die  zulässige  größte  Abweichung
        <pb n="117" />
        115
für  ein  vereinzelt  zur  Vorlage  gelangendes  5  G-Stück  auf  16  Milligramm,

11  7!  11  11  11  '?  2  #  11  11  12  11
#  77  1  11  1  11  1  11  11  1  10  11
festgesetzt.
Zu  8.  33.
2.  Gleicharmige  Balkenwaagen  betreffend.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln,  welche  in  Betreff  der  Zulässigkeit  der  sogenannten
Schwanenhals-Waagebalken  zur  Eichung  bezw.  Nacheichung  entstanden  sind,  wird
hierdurch  Folgendes  bestimmt:

Die  sogenannten  Schwanenhalz-Waagebalken  sind  von  der  Eichung  bezw.  Nacheichung
  auszuschließen,  sobald,  wie  es  in  der  Regel  der  Fall  ist,  die  schneidenförmig  ausgearbeiteten
  Oesen,  welche  die  Endaxen  ersetzen,  aus  einem  Stück  mit  dem  Balken  hergestellt
  sind.

Bei  der  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Härtung  der  Balkenenden  werden  nämlich
gerade  die  in  der  Nähe  der  Biegungen  der  Balkenenden  liegenden  Stellen  des  Ueberganges
  von  den  gehärteten  zu  den  ungehärteten  Theilen  des  Balkens  besonders  weich,  so
daß  die  Länge  der  Hebelarme  bei  solchen  Waagen  durch  Schlag  oder  Druck  mit  außergewöhnlicher
  Leichtigkeit  in  sehr  erheblichem  Grade  verändert  werden  kann.

Sind  jedoch  die  gehärteten  Theile,  welche  die  Endaxen  enthalten,  nicht  aus  einem
Stück  mit  dem  Balken  gefertigt,  sondern  in  unveränderlicher  Weise  an  den  Balkenenden
befestigt,  so  kann  der  Ballen  ungeachtet  seiner  äußeren  Aehnlichkeit  mit  einem  sogenannten
Schwanenhals-Waagebalken  zur  Eichung  zugelassen  werden,  wenn  er  den  sonstigen  Bedingungen
  der  Zulassung  von  gleicharmigen  Balkenwaagen  genügt.

Zu  den  8§.  49—71.
3.  Die  Stempelung  von  Maaßen  und  Meßwerkzeugen,  sowie  von  Gewichten,
  welche  für  andere  als  Eichungsbehörden  oder  für  Private  mit  der  für
Normale  vorgeschriebenen  Genauigkeit  geprüft  und  entsprechend  beglaubigt
werden  sollen,  betreff  end.
In  Abänderung  und  Ergänzung  des  Nachtrages  zu  den  §§.  49—71  der  Eichordnung
  (Erster  Nachtrag  zur  Eichordnung  vom  30.  Juni  1870,  Beilage  zu  Nr.  29  des
        <pb n="118" />
        116

Bundes-Gesetzblattes)  wird  hiermit  bezüglich  der  Stempelung  von  Maaßen  und  Meßwerkzeugen,
  sowie  von  Gewichten,  welche  für  andere  als  Eichungsbehörden  oder  für  Private
  bestimmt  sind  und  für  welche  von  den  Interessenten  die  Genauigkeit  von  Normalen
gefordert  wird,  Folgendes  bestimmt:

Während  im  allgemeinen  entsprechend  den  Bestimmungen  des  oben  erwähnten  Nachtrages
  die  Bezeichnung  und  Beglaubigung  der  in  Rede  stehenden  Gegenstände  in  derselben
  Weise  zu  erfolgen  hat,  wie  bei  den  für  Eichungsbehörden  bestimmten  Normalen,  wird
hierdurch  gestattet,  daß  auf  Verlangen  der  Interessenten,  falls  die  betreffenden  Gegenstände
  nach  ihrer  gesammten  Beschaffenheit  auch  allen  für  die  Zulassung  zur  Eichung
und  Stempelung  ausgestellten  Bedingungen  genüge  leisten,  dieselben  den  Präzisions-Eichungsstempel
  empfangen  können.

Der  Grad  der  Genauigkeit  der  betreffenden  Gegenstände  (Gebrauchs-,  Kontrol-,
Haupt-Normale)  soll  in  dem  beizufügenden,  mit  laufender  Nummer  zu  versehenden  Beglaubigungsschein,
  dessen  Zugehörigkeit  durch  die  an  angemessener  Stelle  und  mit  der  erforderlichen
  Vorsicht  zu  bewirkende  Aufschlagung  einer  mit  seiner  laufenden  Nummer
übereinstimmenden  Zahl  auf  das  beglaubigte  Objekt  thunlichst  zu  sichern  ist,  angegeben
werden.

Dagegen  sollen  Gegenstände,  welche  zwar  den  betreffenden  Anforderungen  an  die
Genauigkeit  von  Normalen,  nicht  aber  auch  den  für  die  Zulassung  zur  Eichung  und
Stempelung  erlassenen  einschlägigen  sonstigen  Vorschriften  vollständig  genügen,  den  Eichungsstempel
  nicht  weiter  empfangen.

Solche  Gegenstände  sind  vielmehr  nur  mit  einem  Beglaubigungsschein  zurückzugeben,
dessen  Zugehörigkeit  zu  dem  betreffenden  Objekt  ebenso,  wie  oben  bereits  angegeben  ist,
durch  Aufschlagung  der  bezüglichen  laufenden  Nummer  zu  sichern,  und  in  welchem  ihr
Genauigkeitsgrad  näher  zu  bezeichnen  ist.
        <pb n="119" />
        117

4.  Nachtrag
zu  dem  Erlasse  vom  19.  August  1876,  betreffend  die  Neigungswaagen.
(Nr.  34  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich.)

Nackdem  ein  durch  Vermittelung  der  Königlich  bayerischen  Normal-Eichungs-Kommission
  zu  München  in  Beschreibung  und  Zeichnung  zur  Vorlage  gelangtes,  von  der
durch  den  bezeichneten  Erlaß  zugelassenen  Konstruktion  in  der  Einrichtung  zur  Angabe
des  Gewichtsbetrages  der  jedesmaligen  Belastung  abweichendes  System  von  Neigungswaagen
  bei  näherer  Prüfung  als  zur  Eichung  und  Stempelung  und  zur  Anwendung
beim  Wägen  von  Eisenbahn-Passagiergepäck  zulässig  befunden  worden  ist,  wird  hiermit
in  Ergänzung  des  Erlasses  vom  19.  August  1876  (Nr.  34  des  Central-Blattes  für  das
Deutsche  Reich)  Folgendes  bestimmt:

Außer  der  a.  a.  O.  in  §.  1  beschriebenen  Konstruktion  der  Neigungswaagen  für
Abwägen  von  Eisenbahn-Passagiergepäck  sollen  auch  solche  Neigungswaagen  zur  Eichung
und  Stempelung  zugelassen  werden,  bei  welchen  die  durch  verschiedene  Beschwerungen
des  Lasthebel-Systems  bewirkten  Verschiedenheiten  der  Lage  (Neigung)  des  mit  einem
konstanten  Gegengewicht  beschwerten  Gewichtsarmes  des  Hauptwinkelhebels  gegen  die  Lothrichtung
  vermittelst  eines  auf  der  Drehaxe  des  letzteren  befestigten,  den  Bewegungen
desselben  folgenden  Zeigers  an  einem  mit  fortlaufenden  Gewichtsangaben  versehenen  Gradbogen
  dadurch  ablesbar  gemacht  werden,  daß  der  Zeiger  bei  derjenigen  Gewichtsangabe
sich  einstellt,  welche  dem  jedesmoligen  Gewichtswerthe  der  Belastung  entspricht.

Die  Besonderheiten  dieses  Konstruktionssystems  im  Vergleich  mit  dem  a.  a.  O.  beschriebenen
  bestehen  darin,  daß  die  in  dem  letztern  durch  die  Bewegung  des  Zeigerwerkes
vermittelst  Zahnstange  und  Getriebe  unvermeidlich  eintretenden  Widerstände  hier  vermindert
  sind,  wogegen  allerdings  von  dem  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Hauptwinkelhebel
  der  Waage  stehenden  Zeiger,  falls  eine  hinreichende  Genauigkeit  der  Ablesung
des  bei  dieser  Konstruktion  nicht  in  gleichmäßigen  Eintheilungen  herstellbaren  Gradbogens
erreicht  werden  soll,  eine  sehr  starke  Winkelbewegung  verlangt  wird,  welche  namentlich
mit  Rücksicht  auf  mögliche  Veränderlichkeit  der  Lage  des  Drehungsmittelpunktes  der
Zeiger-,  bezw.  Hauptwinkelhebelaxe  gegen  den  Mittelpunkt  des  Gradbogens  eben  an  der
Grenze  des  noch  Zulässigen  sich  befindet.

Die  Zulassung  ist  indessen  erfolgt,  da  die  vorstehend  erörterte  Konstruktion  bei
        <pb n="120" />
        118

näherer  Prüfung  Leistungen  nachgewiesen  hat,  welche  denen  des  a.  a.  O.  zugelassenen
Konstruktionssystems  mindestens  gleichkommen.

Auf  das  vorstehend  im  allgemeinen  beschriebene  Konstruktionssystem  der  Neigungswaagen
  für  Abwägen  von  Eisenbahn-Passagiergepäck  finden  alle  Bestimmungen  der  88.  2
bis  7  des  erwähnten  Erlasses  Anwendung  mit  Ausnahme  der  im  zweiten  Passus  des  Alinea
  3  des  §.  2  enthaltenen,  auf  die  Beseitigung  der  Wirkung  des  sogenannten  schädlichen
Raumes  zwischen  den  Zähnen  der  Zahnstange  und  des  Getriebes  am  Zeigerrade  bezüglichen
  Spezialbestimmung.

5.  Nachtrag
zur  Instruktion  vom  10.  Dezember  1869.

An  Stelle  der  in  der  Instruktion  vom  10.  Dezember  1869  unter  VIII.  12  Alinea  2
bezüglich  der  zweiten  Prüfung  der  trockenen  Gasmesser  getroffenen  Bestimmung  tritt  die
folgende:

Außerdem  sind  aber  die  trockenen  Gasmesser  noch  einer  zweiten  Prüfung  zu  unterwerfen,
  bei  welcher  die  Luft  wesentlich  langsamer,  nämlich  höchstens  mit  der  Hälfte  der
bei  der  Hauptprüfung  angewandten  Geschwindigkeit  hindurchströmt.  Die  hierbei  durchgelassene
  Luftmenge  kann  geringer  sein,  als  die  bei  der  Hauptprüfung  verwendete,  sie
darf  aber  selbst  bei  den  kleinsten  Gasmessern  nicht  weniger  als  100  I1  (efr.  S.  565
des  Central-Blatts  von  1877)  und  in  keinem  Falle  weniger  betragen,  als  für  eine  volle
Umdrehung  der  die  kleinsten  Volumentheile  registrirenden  Zählscheibe  erforderlich  ist.
        <pb n="121" />
        119

6.  Fünfter  Nachtrag
zur  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869.
(Beilage  zu  Nr.  40  des  Bundes-Gesetzblattes.)
An  Stelle  der  in  der  Eichgebühren-Taxe  Abschnitt  VIII  unter  1  am  Schlusse,  und
unter  2  getroffenen  Gebührenfestsetzungen  treten  die  folgenden:

 

nà  B.  C.
für  für  Prüfung
für  die  Neben-  ohne

Eichung  arbeiten  Stempelung
M  *  —  !  M.  5P

56P

 

1  Nasse  Gasmesser.

für  je  5  Kubikmeter  und  für  einen  überschüssigen  Bruch-  5%
—  V

theil  dieses  Quantums  mehr,  ein  Mehrbetrag  von  —  20  —  40

 

 

 

Die  Gebühren  in  Kolumnen  A  und  C
sind  im  anderthalbfachen  Betrage  in  Ansatz
zu  bringen.  Die  Kolumne  B  bleibt  unverändert.


2.  Trockene  Gasmesser.

Berlin,  den  25.  März  1878.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission
Foerster.

#—##“

 

se-mebruck  bei  G.  basselbrink  (Chr.  Scheufele..
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        121
W  14.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  1.  Juni  1878.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gleichstellung  des  Etats=  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden
  und  öffentlichen  Stiftungen  mit  dem  Etats-  und  Nechnungstermin  des  Staats.  Vom  24.  Mai  1878.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Vollziehung  der  Königlichen  Verordnung  vom  24.  Mai  1878
über  die  Gleichstellung  des  Etats=  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden  und  öffentlichen
Stiftungen  mit  dem  Etats=  und  Rechnungstermin  des  Staats.  Vom  31.  Mai  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  am  Polytechnikum  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathematischnaturwissenschaftliche
  Vorprüfung  für  Ingenieure.  Vom  28.  Mai  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gleichstellung  des  Etats-  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,
  Gemeinden  und  öffentlichen  Stistungen  mit  dem  Etats-  und  Rechnungstermin  des
Staats.  Vom  24.  Mai  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  bisherige  Etats=  und  Rechnungstermin  des  Staats  vom  1.  Juli  auf
den  1.  April  verlegt  und  ein  Stück-Etat  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879

verabschiedet  worden  ist,  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  wie  folgt:
S.  1.

Der  Beginn  des  Etats=  und  Rechnungsjahrs  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden
und  öffentlichen  Stiftungen  wird  vom  ersten  Juli  auf  den  ersten  April  verlegt.
S.  2.
Die  am  1.  Juli  1878  beginnende  Etats=  und  Rechnungsperiode  der  Amtskörperschaften,
  Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen  umfaßt  neun  Monate  und  schließt  mit
dem  31.  März  1879.
        <pb n="124" />
        122

Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  24.  Mai  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  der  Königlichen  Verordnung  vom
24.  Mai  1878  über  die  Gleichstellung  des  Etats-  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,
Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen  mit  dem  Etats-  und  Rechnungstermin  des  Staats.
Vom  31.  Mai  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  24.  Mai  d.  Is.,  durch  welche  der
Beginn  des  Rechnungsjahrs  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen
vom  1.  Juli  auf  den  1.  April  verlegt  worden  ist,  wird  Nachstehendes  verfügt:

1)  Der  neunmonatliche  Zeitraum  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879  gilt  für
die  Amtskörperschafts=  und  Gemeindesteuern  als  Steuerjahr  1878/79;  demgemäß  ist  in
dem  Rechnungsjahr  1878/79:

a)  die  Bürger-,  Beisitz=  und  Wohnsteuer  nur  mit  Dreiviertheilen  ihres  Jahresbetrags

anzusetzen,

b)  aus  dem  auf  den  1.  Juli  1878  zu  ermittelnden  steuerbaren  Jahresertrag  des
Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs--Einkommens  die  Steuer  mit  Dreiviertheilen
  des  Jahresbetrags  zu  erheben.

2)  Die  Etats  für  die  am  1.  Juli  1878  beginnende  und  am  31.  März  1879  schließende
Rechnungsperiode  der  Amtskörperschaften,  der  Gemeinden  und  der  Stiftungen,  bei  welchen
jährliche  Rechnungsstellung  stattfindet,  sind  für  diesen  neunmonatlichen  Zeitraum  zu
entwerfen.

3)  Bei  der  Aufstellung  der  Etats  für  den  neunmonatlichen  Zeitraum  vom  1.  Juli  1878
bis  31.  März  1879  sind

a)  die  nach  festen  Beträgen  für  ein  Etatsjahr  bemessenen  Einnahmen  und  Ausgaben,
wie  Bürger-,  Beisitz=  und  Wohnsteuer,  Frohnsurrogatgelder,  Einkommenssteuer
aus  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  Staatsbeiträge  zu  Kirchen-,
Schul=  und  Armen-Anstalten,  Besoldungen,  mit  Dreiviertheilen  des  Jahresbetrags
in  Einnahme  und  Ausgabe  zu  stellen;
        <pb n="125" />
        123

b)  die  ihrem  Betrage  nach  zum  Voraus  feststehenden  Einnahmen  und  Ausgaben
mit  bestimmten  Verfallterminen  in  dem  Etat  aufzunehmen,  wenn  und  soweit  sie
innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879  fällig  werden,  gleichviel,
ob  sie  auf  einen  Termin  verfallen,  wie  in  der  Regel  Kapitalzinse,  Güterpachtgelder,
  Allmandzinse,  oder  ob  sie  in  verschiedenen  Terminen  fällig  werden,  wie  in
der  Regel  Schulgelder,  Mietzinse  aus  Gebäuden,  verpachtete  Pflaster,  —  Brückengelder
  und  Marktgefälle;

c)  Einnahmen  und  Ausgaben  ohne  bestimmten  Verfalltermin,  sowie  überhaupt  alle
ihrer  Höhe  nach  nicht  zum  Voraus  für  das  ganze  Jahr  fest  bestimmten  Einnahmen
  und  Ausgaben  nach  den  allgemeinen  für  die  Entwerfung  der  Etats  geltenden
  Grundsätzen  mit  denjenigen  Beträgen  in  die  Etats  einzustellen,  in  welchen
der  Anfall  während  des  neunmonatlichen  Zeitraums  vom  1.  Juli  1878  bis
31.  März  1879  zu  erwarten  ist.

4)  Bei  der  Anfertigung  der  Etats  pro###.  Dte#s,  ist  zu  allen  Etatssätzen,  bei  welchen
  der  Betrag  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  erheblich  von  Dreiviertheilen  des  früheren
  Jahresbetrags  abweicht,  der  Grund  der  Abweichung  dahin  zu  erläutern,  ob  die
Abweichung  Folge  der  Veränderung  des  Rechnungstermins  ist,  oder  in  anderen  Ursachen
ihren  Grund  hat.

5)  Die  Anlegung  der  Rapiate  für  die  mit  dem  1.  Juli  1878  beginnende  neunmonatliche
  Rechnungsperiode  hat  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Entwerfung  der  Etats  ertheilten
  Vorschriften  zu  erfolgen,  insbesondere  müssen  die  bei  der  Anlegung  des  Rapiats
zu  machenden  Einträge  bezüglich  der  oben  unter  Ziffer  3  litt.  a  und  b  bemerkten  Einnahmen
  so  gefaßt  werden,  daß  die  Rechner  daraus  die  Größe  der  von  ihnen  in  der  Rechnungsperiode
  zu  erhebenden  Einnahmen  und  zu  leistenden  Ausgaben  mit  Sicherheit  entnehmen
  können.

Ebenso  ist  bei  Anlegung  der  Steuer-Empfangs=  und  Abrechnungsbücher  und  bei
der  Kapitulirung  der  Steuerzettel  auf  die  Aenderung  in  der  Steuererhebung  Rücksicht
zu  nehmen.

6)  Bei  Verwaltungen,  deren  Rechnungen  mehrjährige  Perioden  umfassen,  ist  die  am
1.  Juli  1878  laufende  Rechnung  am  31.  März  desjenigen  Jahres  abzuschließen,  in  welchem,
  falls  eine  Verlegung  des  Rechnungstermins  nicht  stattgefunden  hätte,  die  Rechnung  am
30.  Juni  abzuschließen  gewesen  wäre.  Hienach  ist  bei  einer  dreijährigen  Rechnungsperiode,
        <pb n="126" />
        124

wenn  dieselbe  am  1.  Juli  1876  begonnen  hat,  die  Rechnung  am  31.  März  1879,  wenn  sie
am  1.  Juli  1877  begonnen  hat,  am  31.  März  1880  abzuschließen;  bei  einer  zweijährigen
Rechnungsperiode,  die  am  1.  Juli  1877  begonnen  hat,  hat  der  Rechnungsabschluß  am  31.  März
1879,  wenn  sie  am  1.  Juli  1878  beginnt,  hat  derselbe  am  31.  März  1880  zu  erfolgen.

Die  Etats  für  Verwaltungen,  deren  Rechnungen  in  mehrjährigen  Perioden  gestellt
werden,  und  bei  denen  am  1.  Juli  1878  eine  neue  Rechnungsperiode  beginnt,  haben  bei
zweijährigen  Rechnungsperioden  einen  Zeitraum  von  1  Jahr  und  9  Monaten,  bei  dreijährigen
  Rechnungsperioden  einen  Zeitraum  von  2  Jahren  und  9  Monaten  zu  umfassen.

Die  unter  Ziffer  3  litt.  a  bis  c  für  die  Entwerfung  der  neunmonatlichen  Etats
ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf  die  auf  einen  Zeitraum  von  1  Jahr  und  9  Monaten
beziehungsweise  2  Jahren  und  9  Monaten  zu  entwerfenden  Etats  entsprechende  Anwendung.

Stuttgart,  den  31.  Mai  1878.  Sick.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  die  am  Polytechnikum  in
Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch-naturwisseuschaftliche  Vorprüfung  für  Ingenieure.
Vom  28.  Mai  1878.

Mit  Rücksicht  auf  den  Termin  für  den  Antritt  des  einjährigen  Freiwilligendienstes
beim  K.  Militär  wird,  nach  Rücksprache  mit  den  mitbetheiligten  Ministerien  und  im
Einverständniß  mit  denselben,  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  am  Polytechnikum  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch-naturwissenschaftliche
Vorprüfung  für  Ingenieure  findet  erstmals  im  Oktober  1878  statt,  wird  aber  von  da  an
jedes  Jahr  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  Juli  abgehalten  und  je  unter  näherer  Angabe
  des  Termins  im  Staatsanzeiger  besonders  ausgeschrieben.

S.  2.

 

Die  Meldungs-Eingaben  mit  den  erforderlichen  Belegen  sind  im  laufenden  Jahre  vor
dem  1.  Juli,  künftig  je  vor  dem  1.  Juni  des  Prüfungsjahrs  bei  der  Direktion  einzureichen.
8.  3

Der  8.  1  Abs.  1  und  8.  3  Satz  1  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  23.  Juni  1876,  betreffend  die  an  der  polytechnischen  Schule  in
Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für  Ingenieure,
ist  hienach  abgeändert.

Stuttgart,  den  28.  Mai  1878.  Geßler.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="127" />
        15.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  11.  Juni  1878.

Inhalt.
Verfügung  der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen
Gesetzes  über  den  Wassengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  und  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung
der  öffentlichen  Ordnung  und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1885.  Vom  27.  Mai  1878.

 

 

Versügung  der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Einführung
des  Prenßischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  und
der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öflentlichen  GOrdnung  und  der  dem  Gesehe
schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1635.  Vom  27.  Mai  1878.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  werden  in  Vollzug
des  Artikels  10  der  Militärconvention  vom  21/25.  November  1870  das  Preußische  Gesetz
über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837,  sowie  die  noch  giltigen  Bestimmungen
  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der  dem
Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835  durch  gegenwärtige  Verfügung  zur
Verkündigung  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  Mai  1878.

Der  Staatsminister  der  Justiz:  Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Departementschef  des  Kriegswesens:

Mittnacht.  Sick.  Wundt.
        <pb n="128" />
        126
Gesetz  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs.  Vom  20.  März  1837.
Wir  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Verhütung  von  Mißverständnissen  darüber,  in  welchen
  Fällen  und  in  welchem  Maße  das  Militär  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Ordnung  von  seinen  Waffen  Gebrauch  zu  machen  befugt  und  verpflichtet  sei,  und  damit
möglichen  Unglücksfällen  vorgebengt  werde,  die  bestehenden  Vorschriften  zu  erneuern  und
zu  vervollständigen.

Demgemäß  verordnen  Wir  hiermit  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:

S.  1.

Das  in  Unserem  Dienste  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe
und  Sicherheit  auftretende  Militär  ist  berechtigt,  auf  Wachen  und  Posten,  bei  Patrouillen,
Transporten  und  allen  anderen  Kommandos,  auch  wenn  solche  auf  Requisition  oder  zum
Beistande  einer  Civilbehörde  gegeben  werden,  in  den  nachstehend  §§.  2—6  bezeichneten
Fällen  von  seinen  Waffen  Gebrauch  zu  machen.

8.  2.

Wird  das  kommandirte  Militär  bei  einer  der  vorerwähnten  Dienstleistungen  angegriffen,
  oder  mit  einem  Angriff  gefährlich  bedroht,  oder  findet  es  Widerstand  durch  Thätlichkeit
  oder  gefährliche  Drohung;  so  bedient  sich  dasselbe  seiner  Waffen,  um  den  Aagriff
abzuwehren  und  den  Widerstand  zu  überwältigen.

8.  3.

Wenn  das  Militär  bei  einer  solchen  Dienstleistung  zur  Ablegung  der  Waffen  oder
anderer  zum  Angriffe  oder  zum  Widerstande  geeigneter,  oder  sonst  gefährlicher  Werkzeuge
auffordert,  und  es  wird  dieser  Aufforderung  nicht  sofort  Folge  geleistet,  oder  es  werden
die  abgelegten  Waffen  oder  Werkzeuge  wieder  aufgenommen;  so  macht  das  Militär  von
seinen  Waffen  Gebrauch,  um  den  ihm  schuldigen  Gehorsam  zu  erzwingen.

8.  4.

Wenn  bei  Arrestationen  der  bereits  Verhaftete  entspringt  oder  auch  nur  einen  Versuch

  dazu  macht,  so  bedient  sich  das  Militär  der  Waffen,  um  die  Flucht  zu  vereiteln.
        <pb n="129" />
        127
·  »  S.  5.  ·
Hierzu  ist  dasselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,  wenn  Gefangene,  welche  ihm  zur

Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut  sind,  vom  Transporte  oder  aus  Gefängnissen
zu  entfliehen  versuchen.

8.  6.

Jede  Schildwache,  (die  Ehrenposten  mit  eingerechnet)  hat  sich  zum  Schutze  der  ihrer

Bewachung  anvertrauten  Personen  oder  Sachen  nöthigfalls  der  Waffen  zu  bedienen.
8.  7.

Das  Militär  hat  von  seinen  Waffen  nur  in  so  weit  Gebrauch  zu  machen,  als  es
zur  Erreichung  der  in  den  vorstehenden  §§.  2—6.  angegebenen  Zwecke  erforderlich  ist.
Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  tritt  nur  dann  ein,  wenn  entweder  ein  besonderer  Befehl
dazu  ertheilt  worden  ist,  oder  wenn  die  anderen  Waffen  unzureichend  erscheinen.  Der  Zeitpunkt,
  wenn  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,  und  die  Art  und  Weise  seiner  Anwendung
  muß  von  dem  handelnden  Militär  jedesmal  selbst  erwogen  werden.

8.  8.

Wird  das  Militär  zum  Beistand  einer  Civilbehörde  kommandirt,  so  hat  nicht  die
letztere,  sondern  das  Militär  und  dessen  Befehlshaber  zu  beurtheilen,  ob  und  in  welcher
Art  zur  Anwendung  der  Waffen  geschritten  werden  soll.  Die  Civilbehörde  aber  muß  in
jedem  Falle,  in  welchem  sie  die  Hilfe  des  Militärs  nachsucht,  den  Gegenstand  und  den
Zweck,  wozu  sie  verlangt  wird,  so  bestimmt  angeben,  daß  von  Seiten  des  Militärs  die
Anordnungen  mit  Zuverläßigkeit  getroffen  werden  können.

-  §.9.

Wenn  Jemand  durch  Anwendung  der  Waffen  von  Seiten  des  Militärs  verletzt
worden,  so  liegt  dem  letzteren  ob,  sobald  die  Umstände  es  irgend  zulassen,  die  nächste
Polizeibehörde  davon  zu  benachrichtigen;  die  Polizeibehörde  ihrerseits  ist  verpflichtet,  die
Sorge  für  die  Verletzten  zu  übernehmen  und  die  erforderlichen  gerichtlichen  Einleitungen
zu  veranlassen.

8.  10.

Daß  beim  Gebrauche  der  Waffen  das  Militär  innerhalb  der  Schranken  seiner  Befugnisse
  gehandelt  habe,  wird  vermuthet,  bis  das  Gegentheil  erwiesen  ist.  Die  Angaben
derjenigen  Personen,  welche  irgend  einer  Theilnahme  an  dem,  was  das  Einschreiten  der
        <pb n="130" />
        128

Militärgewalt  herbeigeführt  hat,  schuldig  oder  verdächtig  sind,  geben  für  sich  allein  keinen
zur  Anwendung  einer  Strafe  hinreichenden  Beweis  für  den  Mißbrauch  der  Waffengewalt').
§.  11.

Bei  Aufläufen  und  Tumulten  kommt  außer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die
Verordnung  vom  17.  August  1835  zur  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königlichen
  Insiegel.
Gegeben  Berlin  den  20.  März  1837.
(L.  S.)  (gez.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Für  den  Kriegsminister:
von  Kamptz.  Mühler.  v.  Schoeler.  v.  Rochow.
Beglaubigt:
Für  den  Staatssekretär:

Düesberg.

Verordnung  zur  Anfrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der  dem  Gesehe  schuldigen  Achtung.
Vom  17.  August  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

haben  Uns  veranlaßt  gefunden,  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der
dem  Gesetz  schuldigen  Achtung,  die  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts  im  4.  Abschnitt
  des  20.  Titels  2.  Theils  über  die  Verbrechen  gegen  die  innere  Ruhe  und  Sicherheit
  des  Staates  und  alle  in  Beziehung  hierauf  ergangene  spätere  Bestimmungen,  namentlich
  die  Verordnung  vom  30.  Dezember  1798  Abschnitt  1.  von  Verhütung  der  Tumulte
und  Bestrafung  der  Urheber  und  Theilnehmer  derselben,  in  Erinnerung  zu  bringen  und

*)  Nach  Artikel  10  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870  verbleiben  im  Königreich
Württemberg  bezüglich  der  Militär-Strafgerichts-Ordnung  die  derzeit  bestehenden  Gesetze  vorerst
und  bis  zur  Regelung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung.
        <pb n="131" />
        129

deren  genaue  Befolgung  den  Einwohnern  sämmtlicher  Provinzen  Unserer  Monarchie
und  allen  Unsern  Civil=  und  Militärbehörden  unnachsichtlich  einzuschärfen;  zugleich  aber
zur  Ergänzung  und  näheren  Bestimmung  der  bestehenden  Gesetze,  nach  vorgängiger  Berathung
  in  Unserem  Staatsministerium  zu  verordnen,  was  folgt:

rc.  rc.  rc.

8.  8.

Wenn  bei  einem  Auflauf  die  bewaffnete  Macht  einschreitet,  um  den  zusammengelaufenen
  Haufen  auseinander  zu  treiben  und  die  Ruhe  wiederherzustellen,  so  befiehlt  der
die  Mannschaft  kommandirende  Offizier  oder  Unteroffizier  dem  Haufen  auseinanderzugehen,
  und  erzwingt,  wenn  auf  die  zweite  Wiederholung  seinem  Gebot  oder  dem  durch
Trommelschlag  oder  Trompetenschall  gegebenen  Zeichen  nicht  sofort  genügt  wird,  durch
Waffengebrauch  den  schuldigen  Gehorsam.

§.  9.

Wird  der  bewaffneten  Macht  thätlicher  Widerstand  entgegengesetzt  oder  sogar  ein
Angriff  auf  dieselbe  mit  Waffen  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  unternommen,
wird  mit  Steinen  oder  anderen  Gegenständen  nach  derselben  geworfen,  so  ist  die  bewaffnete
  Macht,  auf  Anordnung  ihres  Befehlshabers,  von  der  Schußwaffe  Gebrauch  zu
machen  befugt.

8.  10.

Der  Thatbestand  wird  durch  eine  amtliche  Darstellung  des  Befehlshabers  festgestellt.

Es  hat  derselbe  darin  über  folgende  Gegenstände  Auskunft  zu  ertheilen:
über  die  Veranlassung  seines  Einschreitens,  über  den  an  den  Haufen  erlassenen
Befehl,  ob  er  ihn  zu  wiederholen  genöthigt  gewesen  und  die  Wirkung  desselben;  ob
eine  thätliche  Widersetzlichkeit  stattgefunden,  worin  sie  bestanden,  ob  von  Seiten
der  Aufrührer  ein  Angriff  mit  Waffen  oder  anderen  Werkzeugen  erfolgt  ist,  ob
mit  Steinen  oder  anderen  Gegenständen  geworfen  worden;  ob  und  welchen  Gebrauch
  er  von  den  Waffen,  insbesondere  von  der  Schußwaffe,  gemacht,  und  wie
er  den  Auflauf  gedämpft  hat;  endlich  ob  und  was  für  Beschädigungen  an  Personen
oder  Sachen  erfolgt  sind.

Sind  mehrere  Befehlshaber  in  Thätigkeit  gewesen,  so  geht  die  Darstellung  vom
        <pb n="132" />
        130

obersten  von  ihnen  aus,  die  Berichte  der  übrigen  werden  beigelegt,  in  so  weit  dieselben
der  Zeit  oder  dem  Orte  nach  selbständig  gehandelt  haben.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Beschädigungen  an  Personen  und  Sachen,  so  weit  es
nöthig  ist,  erfolgt  von  der  Polizeibehörde,  wird  dem  Befehlshaber  zugestellt  und  bildet
einen  Theil  seiner  Darstellung.

rc.  „20.  20.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königlichen
  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  August  1835.

(L.  S.)  (gez.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  von  Altenstein.  Graf  von  Lottum.  Mühler.  Ancillon.
von  Witzleben.  von  Rochow.  Graf  von  Alvensleben.

i##

Die  am  25.  Mai  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  12  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen  Vieh-Einfuhr-=verbote.
  Vom  21.  Mai  1878.
Die  am  5.  Juni  1878  ausgegebene  Nummer  13  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1877/78  und  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1877.  Vom  l.  Juni  1878.
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das
Etatsjahr  1878/79.  Vom  1.  Juni  1878.
Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71.
Vom  2.  Juni  1878.
        <pb n="133" />
        131
W  1  6.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

J  Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  13.  Juni  1878.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des  Handels  und  der
Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.  Vom  4.  Juni  1878.
—.  —

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des
Landels  und  der  Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der
Verkehrsanstalten.  Vom  4.  Juni  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zum  Zweck  der  Einrichtung  einer  regelmäßigen  Vertretung  der  Interessen  des
Handels  und  der  Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrswesens
verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten  wird  für  ihren  Geschäftskreis  wie  für
denjenigen  ihrer  einzelnen  Sektionen  ein  berathender  Ausschuß  von  Vertretern  des  Handels
und  der  Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  beigegeben.

§.  2.

Aufgabe  dieses  Ausschusses  ist  es,  an  die  Generaldirektion  in  wichtigen,  den  Handel,
die  Gewerbe  und  die  Landwirthschaft  berührenden  Fragen  des  Verkehrswesens  gutächtliche
Aeußerungen  abzugeben.
        <pb n="134" />
        132

Er  kann  Wünsche  und  Beschwerden  aus  jenen  Interessekreisen  zur  Kenntniß  der
Generaldirektion  bringen.

8.  3.

Der  Ausschuß  wird  jährlich  zweimal  je  vor  der  Beschlußnahme  über  den  Winterund
  den  Sommerfahrplan  der  Eisenbahnen,  zu  regelmäßigen  Sitzungen  durch  die  Generaldirektion
  einberufen.

Im  Bedürfnißfall  kann  außerordentliche  Berufung  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  eintreten.

S.  4.

Die  Tagesordnung  der  Sitzungen  wird  durch  die  Generaldirektion  festgestellt.  Dieselbe
  gibt  den  Ausschußmitgliedern  von  dem  Tage,  an  welchem  eine  regelmäßige  Sitzung
stattfinden  soll,  vier  Wochen  zuvor  Nachricht;  die  Gegenstände,  welche  die  Generaldirektion
zur  Berathung  stellen  will,  werden  den  Ausschußmitgliedern  14  Tage  vor  der  Sitzung
bezeichnet.  Ausschußmitglieder,  welche  einen  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  einer
regelmäßigen  Sitzung  bringen  wollen,  haben  diesen  mindestens  14  Tage  vor  derselben  bei
der  Generaldirektion  anzumelden.

S.  5.

Die  Sitzungen  des  Ausschusses  finden  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  der  Generaldirektion
  (K.  Verordnung  vom  28.  Juni  1875  §F.  13  Reg.  Blatt  S.  380)  im  Zusammentritt
  mit  Mitgliedern  derselben  oder  mit  andern  Beamten  ihrer  Sektionen  statt.  Das
Protokoll  wird  von  einem  Beamten  der  Generaldirektion  geführt.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Ausschußmitglieder;
  die  Ansicht  der  Minderheit  ist  auf  deren  Verlangen  in  das  Protokoll  aufzunehmen.
Außerdem  ist  jedes  Mitglied  berechtigt,  seine  Ansicht  schriftlich  zu  Protokoll  zu  geben.

S.  6.

Der  Ausschuf  besteht  aus  sechzehn  Mitgliedern,  und  zwar  acht  Vertretern  von  Handel

und  Gewerbe  und  eben  so  vielen  Vertretern  der  Landwirthschaft.
8.  7.

Von  den  acht  Vertretern  des  Handels  und  der  Gewerbe  wird  je  einer  Seitens  der
acht  Handels=  und  Gewerbekammern  (Stuttgart,  Heilbronn,  Reutlingen,  Ulm,  Calw,
        <pb n="135" />
        133

Heidenheim,  Ravensburg,  Rottweil)  durch  Wahl  bestellt,  welche  nach  der  durch  das  Gesetz
vom  4.  Juli  1874,  betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern  (Reg.-Blatt
  S.  193  ff.)  Art.  24  Abs.  4  gegebenen  Vorschrift  vorgenommen  wird.

Die  Handelskammern  sind  übrigens  bei  dieser  Wahl  nicht  auf  die  Mitglieder  ihres
Collegiums  beschränkt.

Die  Wahl  von  acht  Ersatzmännern  findet  gleichzeitig  auf  dieselbe  Weise  statt.

8.  8.

Die  Wahl  der  acht  Vertreter  der  Landwirthschaft  und  von  acht  Ersatzmännern,  aus
der  Mitte  der  hiezu  geeigneten  Persönlichkeiten,  erfolgt  durch  das  Gesammt-Collegium
der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  unter  Beobachtung  der  Vorschriften,  welche  für
die  Beschlußfassungen  jenes  Gesammt-Collegiums  durch  §§.  8  ff.  der  Ministerialverfügung
  vom  12.  April  1877,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle
für  die  Landwirthschaft  und  das  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  (Reg.  Blatt
S.  37  ff.)  gegeben  sind.

§.  9.

Die  periodische  Erneuerung  des  Ausschusses,  und  zwar  auch  der  landwirthschaftlichen
Mitglieder,  erfolgt  im  Anschlusse  an  die  Wahlen  der  Mitglieder  der  Handels=  und  Gewerbekammern
  (Gesetz  vom  4.  Juli  1874,  Art.  20.  Reg.  Blatt  S.  193  ff.),  von  drei  zu
drei  Jahren.

Die  seitherigen  Ausschußmitglieder  sind  wieder  wählbar.

Die  erstmalige  Wahl  des  Ausschusses  und  der  Ersatzmänner,  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Vorschriften,  wird  in  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  besonders
angeordnet  werden.

§.  10.

Das  Anmt  eines  Ausschußmitglieds  ist  ein  Ehrenamt.

Die  Dienstleistung  der  Mitglieder  ist  unentgeltlich.  Die  nicht  in  Stuttgart  ansäßigen
  Ausschußmitglieder  erhalten  für  die  Hin=  und  Rückreise  aus  Anlaß  der  Sitzungen
von  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten  Eisenbahnfreikarten  II.  Klasse,  welche  auch
für  Schnellzüge  gelten.
        <pb n="136" />
        134
Unsere  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  mit
der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  4.  Juni  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Die  am  6.  Juni  1878  in  Berlin  ausgegebene  Nummer  14  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen
  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.  Vom
4.  Juni  1878.
2)  Erlaß  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.  Vom  5.  Juni  1878.

ud-#ma######

Gedruckt  bei  E.  Hasselbrint.  Chr.  Scheufel.)
        <pb n="137" />
        17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  8.  Juli  1878.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betressend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe
  von  Bier.  Vom  26.  Februar  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,

betreffend  die  Ergünzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig,  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  21.  Juni  1878.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Verlegung
des  Stationsortes  eines  Bezirksfeldwebels.  Vom  28.  Juni  1878.  —  Bekanntmachung  des  Oberamts  Balingen,
betressend  die  veränderte  Klasseneintheilung  der  Gemeinden  Bitz  und  Thieringen.  Vom  20.  Juni  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Gier.  Vom  26.  Februar  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21  bis  25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Regierungsblatt  Seite  198)  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Tübingen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  dem
im  Stadtbezirk  mit  Ausnahme  der  Theilgemeinde  Ammern  zum  Verbrauch  kommenden
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes  von  dem  im

Stadtbezirk  Tübingen  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Be-
        <pb n="138" />
        136

trag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden
  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  26.  Februar  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ergänzung  und
Berichtigung  des  erzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  giltiger
Zengnisse  über  die  wissenschaftliche  Lefähignng  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.  Vom  21.  Juni  1878.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nr.  24  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1878,  betreffend  die  Ergänzung
und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1878.

Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Berechtigung  der  Real-Lehranstalt
  von  F.  H.  Petri  zu  Lübeck  zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse  über  die  wissen-
        <pb n="139" />
        137

schaftliche  Befähigung  für  den  einjährig=  freiwilligen  Militärdienst  GVerzeichniß  vom
23.  Jannar  1878  Seite  50  f.  unter  C.  b.  Nl.  18)  mit  Ostern  dieses  Jahres  erloschen  ist.
Berlin,  den  6.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretun:

Eck.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Verlegung  des  Stationsortes
  eines  Bezirksfeldwebels.  Vom  28.  Juni  1878.

Im  Anschlusse  an  die  Verfügung  vom  10.  Februar  1873  (Regierungsblatt  von  1873
Nro.  5  S.  45)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  der  Stationsort  des  Bezirksfeldwebels
von  Wildbad  am  25.  Juli  d.  J.  nach  Neuenbürg  verlegt  werden  wird.

Stuttgart,  den  28.  Juni  1878.

Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.

Gekanntmachung  des  Oberamts  Balingen,  betreffend  die  veränderte  Klasseneintheilung  der  Gemeinden
gitz  und  Thieringen.  Vom  20.  Juni  1878.

In  Gemäßheit  des  §.  2  des  Verwaltungs-Edikts  und  der  Verfügungen  des  Ministeriums
des  Innern  vom  14.  April  1829  und.  vom  1.  Mai  1849,  die  Revision  der  Klasseneintheilung
  der  Gemeinden  betreffend,  ist  durch  Erkenntniß  der  unterzeichneten  Stelle  vom
heutigen  Tage

a)  die  Gemeinde  Bitz  wegen  nachhaltiger  Zunahme  der  Bevölkerung  über  die  Normalzahl
  von  eintausend  Einwohnern  von  der  dritten  in  die  zweite  Klasse,

 

*)  Reg.  Blatt  pro  1878  S.  33.
        <pb n="140" />
        138

h)  die  Gemeinde  Thieringen  dagegen  aus  gegentheiligen  Gründen  von  der  zweiten
in  die  dritte  Klasse  der  Gemeinden
versetzt  worden.
Den  20.  Juni  1878.

K.  Oberamt:
Ehemann.

Die  am  12.  Juni  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  15  des  Neichgesebblattes  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  11.  Jun
Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  11.  Juni  z6
Die  am  14.  Juni  1878  ausgegebene  Nummer  16  enthält:
Gesetz,  end  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheers.  Vom
12.  Juni  187
Die  am  18.  Juni  1878  ausgegebene  Nummer  17  enthält:
Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen.  Vom  11.  Juni  1878.
Auslieferungsvertrag  zuicchen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Königreichen  Schweden  und  Norwegen.
  Lem  19.  Januar  1878.
Die  am  *  Juni  1878  ausgegehene#  Aummer  18  enthält:
Marhöchsier  Erlaß  betreffend  zinslichen  Anleihe  im  Betragevon  97,484,865  Mark.
Vom  14.  Juni  1878.
Die  am  28.  Juni  1878  ausgegebene  Nummer  19  enthält:
Geses,  betrefend  die  die  lebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter  Pensionen  auf  das  Reich.
Vom  1  uni  187.
Gesetz,  betreffend  usmbungen  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den  Tabackhandel,
und  %  Festsellung  eines  Nachtrags  zum  Reichehaushalts-Etat  für  das  Jahr  1878/79.  Vom
26.  Juni  1878.
Bäannhmachung=  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  Vom
26.  Juni  1878.
Die  am  28.  Juni  1878  ausgegebene  Nummer  20  enthält:
J  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paß-Pflichtigkeit  für  Berlin.  Vom
2  uni  1878.

 

 

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.  (Chr.  Sheufele)
        <pb n="141" />
        139
18.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  17.  Juli  1878.  ——  —

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  Normen
für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands;  die  Vahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen
untergeordneter  Bedeutung;  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Bahn-Polizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  4.  Januar  1875;  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.  Vom  30.  Juni  1878.

 

Versügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

betreffend  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands;  die  Bahnordnung

  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung;  Abänderungen  und  Ergänzungen  des

SGahn-Polizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Jannar  1875;  Abänderung  der

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;  gestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten
  und  Lokomotivführern.  Vom  30.  Juni  1878.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Juni  d.  J.  in  Nro.  24  des  Centralblattes
  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen
erlassen:

1)  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

2)  Die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung.

3)  Abänderungen  bezw.  Ergänzungen  der  §8§.  2  bis  5,  9,  12,  13,  15,  17,  18,  21,
23  bis  29,  33,  34,  42,  46,  48,  52,  53,  66,  68  u.  74  des  Bahn-Polizei-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875.

4)  Eine  Abänderung  der  Signale  19  und  20  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  4.  Januar  1875,  und

5)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.
        <pb n="142" />
        140

Die  unter  Ziffer  1  aufgeführten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.,

die  übrigen  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.
Diese  Verordnungen  werden  hiedurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  dieselben
  mit  Ausnahme  der  Abänderungen  der  Signalordnung,  für  welche  eine  spätere
Einführung  vorbehalten  ist,  von  den  angeführten  Terminen  an  für  sämmtliche  Eisenbahnen
des  Königreichs  Giltigkeit  haben,  und  daß  die  bezeichneten  Paragraphen  des  Bahn-Polizei-Reglements
  an  Stelle  der  entsprechenden  Paragraphen  des  durch  Ministerial-Verfügung
vom  9.  Februar  1875  in  Nro.  5  des  Regierungsblatts  vom  20.  Februar  1875  eingeführten
Bahn-Polizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  treten.

Stuttgart,  den  30.  Juni  1878.

Für  den  Staatsminister:
Geheimer  Rath  Dillenius.

Bekanntmachung,
betreffend
Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

Auf  Grund  des  Artikel  42  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  nachstehende

VNormen
für  die
Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:
I.  Ronstruktion  der  Eisenbahnen.

§.  1.
Bauprojekt.
Bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterhin  mit  einem  zweiten  Geleise  zu
asr  sind,  ist  im  Bauprojekt  auf  Wahrung  der  Möglichkeit  hierzu  in  angemessener  Weise  Bedacht
zu  nehmen.
        <pb n="143" />
        141
S.  2.

Bauwerke.

Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngeleisen  bestimmter  Brücken  ist  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörde  nur  ausnahmsweise  gestattet.  Bei  Brücken  aus  Eisen  oder
Stahl  sind  die  tragenden  Theile  der  Ueberbaukonstruktion  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem  Material
herzustellen.

8.  3.
1  Breite  des  Bahnkörpers.

Die  Breite  des  Bahnkörpers  in  der  freien  Bahnstrecke,  in  Einschnitten  und  auf  Dämmen,  ist
so  zu  bemessen,  daß  der  Schnittpunkt  einer  durch  die  Unterkante  der  Schienen  des  nächstliegenden  Geleises
  gelegten  geraden  Linie  und  der  verlängerten  Böschungsneigung  mindestens  2  m  von  der  Mitte
des  Geleises  entfernt  liegt.

S.  4.
Trockenlegung  des  Planums.

Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schienenunterkante  muß,  außer  bei  eingedeichten  Strecken,  mindestens
  0,600  m  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.
Die  Bettung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  0,200  m  stark  und  gehörig  entwässert  sein.

§.  5.
Spurweite.

Die  normale  Spurweite  der  Eisenbahnen  soll  im  Lichten  hwischen  den  Kopfen  der  Schienen  gemessen)
  1,435  m  betragen.  In  stärker  als  nach  1000  m  Halbmesser  gekrümmten  Bahngeleisen  soll
diese  Spurweite  im  Verhältniß  zur  Abnahme  der  Länge  der  Halbmesser  angemessen  vergrößert  werden.
Diese  Vergrößerung  darf  jedoch  das  Maß  von  0,030  m  nicht  übersteigen.

S.  6.
Geleislage  und  Krümmungen.

Die  Schienen  eines  Geleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.

Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberflächen  der  beiden  Schienen  eines  Geleises  sollen  in  gerader
  Strecke  genau  in  gleicher  Höhe  liegen.  «
»  In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere  Schiene  um  so  viel
höher  liegen  als  die  innere,  daß  die  mit  der  größten  Geschwindigkeit  die  Bahn  passirenden  Züge  die
Krümmungen  mit  Sicherheit  durchfahren  können.  4  »

Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Geleise  sind  stetig  in  einander  überzuführen.
·  Zwischen  entgegengesetzten  Krümmungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades  Stück  von  solcher  Länge
einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die  andere  Krümmung  einlaufen.  ·

Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Geleise  auf  freier  Bahn  darf  nicht  unter  180  m  lang  sein.

Die  Anwendung  eines  Halbmessers  unter  300  m  für  Krümmungen  auf  freier  Bahnstrecke  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

8.  7.

Gefälle.
Das  Längengefälle  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  1:  40.  *7*'
Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  1:  80  ist  die  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  erforderlich.
        <pb n="144" />
        142

g.  8.
Gefällwechsel.

Die  Gefällwechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen  von  mindestens  5000  m
Halbmmeser,  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor  Bahnhöfen  kann  dieses  Maß  auf  2000  m  herabgesetzt
  werden.  4
*  Juischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  1:  200,  sofern  die  Länge  einer  derselben  1000  m  übersteigt,
  ist  eine  weniger  als  1:200  geneigte  Strecke  von  480  m  Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung
benutzt  werden  kann.

g.  9.

Entfernung  der  Geleise.

Die  Doppelgeleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weniger  als  3,500  m
von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem  Geleispaare  noch  ein  Geleise  hinzu,  so  ist  dessen  Entfernung
von  dem  zunächst  liegenden  Geleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4m  anzunehmen.

Werden  mehrere  Geleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung  von  Mitte  zu  Mitte
der  benachbarten  Geleise  je  zweier  Geleispaare  ebenfalls  mindestens  4  m  betragen.

Die  Geleise  auf  Bahnhöfen  sollen  nicht  weniger  als  4,500  m  von  Mitte  zu  Mitte  von  einander
entfernt  liegen,  und  diejenigen,  zwischen  denen  Perrons  anzulegen  sind,  eine  Entfernung  von  mindestens
Gm  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

Bei  Haltestellen,  d.  h.  Stationen  mit  beschränktem  Betriebsdienst,  kann  mit  Genehmigung  der
Landesaussichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

§.  10.
Form,  Beschaffenheit  und  Befestigung  der  Schienen.

Die  Schienen  haben  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  zu  bestehen.  »
bs  „Die  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  muß  mit  einem  Halbmesser  von  0,014  m  beschrieen

  sein.

Die  Neigung  der  Schienen  nach  Innen  muß  mindestens  ½0  der  Schienenhöhe  betragen.

Die  Befestigungsmittel,  als:  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.  sollen  an  der  Innenseite  der
Schienen  eines  Geleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  mindestens  0,038  m  unter  Schienenoberkante  liegen.

Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Geleises  ist  auf  die  durch  die  Temperatur  entstehenden
  Veränderungen  der  Schienen  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  11.
Tragfähigkeit  der  Schienen.

Die  Schienen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  müssen  so  stark  konstruirt  und  unterlagert
  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  mindestens  7000  Kilogramm  (140  Zollzentner)  ruhende
oder  bewegte  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

§.  12.
Entfernung  der  Bahnhöfe  von  einander  und  Länge  derselben.

Die  Bahnhöfe  sollen,  abgesehen  von  Nangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,  in  keiner  stärkeren
Neigung  als  1:  400  liegen  und  mit  Ausweichegeleisen  für  das  Kreuzen  und  Ueberholen  der  die  anschließenden
  Strecken  befahrenden  Güterzüge  versehen  sein.

Die  Ausweichegeleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreisen.  «  »

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  sind  telegraphische  Meldestationen  und  an  eingeleisigen
Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die  größesten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen

7
        <pb n="145" />
        143

Züge,  bis  zu  120  Achsen,  aufnehmen  können.  In  geringerer  Entsernung  als  8  Kilometer  kann  die  Einrichtung
  der  Meldestation  und  Ausweichestellen  nicht  gesordert  werden.  Soweit  ausnahmsweise  diese
Ausweichegeleise  nicht  mit  den  Bahnstationen  zusammentreffen,  ist  mindestens  ihre  jederzeitige  schleunige
Herstellung  durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  Kies=  resp.  Steinbettes  an  den  betreffenden
Stellen,  sowie  durch  ausreichende  zur  Hand  befindliche  Vorräthe  an  Oberbaumaterialien  und  Telegraphenapparaten
  sicher  zu  stellen.
8.  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlage.

Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhof,  so  sind  sie  derart  mit  einander
in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen  in  der  für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen
Maximalstärke  rasch  und  leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhese  sind  nach
Bedürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

S.  14.
Konstruktion  der  Weichen.

Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen  müssen  so  konstruirt  sein,

daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung  gestellt  sind,  ein  Abspringen  der  Räder  der  Fahrzeuge
von  den  Schienen  nicht  stattfindet.

Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  0,100  m  weit  ausfschlagen.

§.  15.
Drehscheiben.
Au  allen  Lokomotiv-Wechsel=  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich  Tendermaschinen

zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren  Durchmesser  nicht  unter  12  m  betragen
darf,  vorhanden  sei

n.
Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt  sein.

g.  16.
Perrons.

Die  Höhe  der  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante  betragen.  »  »  ·  ·

Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  2c.,  müssen  bis  zu  einer  Höhe  von
2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten  von  der  Mitte  desjenigen  Geleises  entfernt  sein,  für
welches  der  Perron  benutzt  wird.

S.  17.
Abtritte  und  Pissoirs.

Auf  den  Bahnhösen  in  der  Nähe  der  Perrons  sind  weithin  sichtbare  Abtritte  und  Pissoirs
anzuordnen.

S.  18.
Rampen.

Auf  Bahnhöfen,  wo  die  Ver=  oder  Entladung  von  Fahrzeugen  oder  Vieh  in  größerer  Zahl  zu
erwarten  steht,  sind  feste  oder  transportable  Nnp#,  Höhe  über  Schienenoberkante  nicht  über
1,120  m  beträgt,  herzustellen  oder  zur  schleunigen  Benutzung  bereit  zu  halten.  ç

Die  Rampen  sollen  zur  Entladung  oder  Beladung  vor  Kopf  und  nach  der  Seite  benutzbar  sein.
        <pb n="146" />
        144

Die  Ladegeleise  müssen  bei  der  Ladeweise  von  der  Seite  entweder  die  Vorbeiführung  aller  Fahrzeuge
  ohne  Rückbewegung  auf  diesen  Geleisen  oder  aber  die  successive  Vorführung  von  je  20  Fahrzeugen
vor  eintretender  Rückbewegung  gestatten.

Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden  Rampengeleises  oder  eines
solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen  Verkehr  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die
Situirung  der  Laderampe  in  der  Art  erfolgt,  daß  das  Rampegeleise  Kr  die  Vorführung  von  mindestens
20  Wagen  anstandslos  verlängert  werden  kann.  «

§.19.
Güterschuppen.

Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von  Zügen  zu  befahrenden
Geleisen  soll  1,120  m  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.

g.  20.
Lademaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst  welcher  die  Ladungen
auf  offenen  Güterwagen  bezüglich  der  größten  zulässigen  Ausladungen  kontrolirt  werden  können.

5.  21.
Wasserstationen.

Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach  den  jeweiligen  Betriebsbedürfnissen
  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Aussichtsbehörde  festgesetzt  werden.  Die  Wasserstationen
sind  angemessen  zu  vertheilen.

Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  einen  Kubikmeter  Wasser  liefern  können.

Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2,850  m  über  Schienenoberkante  liegen.

5.  22.
Werkstätten.

Von  jeder  Eisenbahnverwaltung  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  Reparaturen  an  den  Betriebsmitteln
sicher  und  schnell  ausgeführt  werden  können.

II.  Ausrüstung  der  Eisenbahnen.

g.  23.
Höhen=  und  Breitenmaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post-,  Gepäck=  und  Güterwagen,  überhaupt
der  die  Bahn  passirenden  Betriebsmittel  dürfen  höchstens  die  Grenzen  des  nachstehend  beschriebenen  Profils
erreichen.  Dasselbe  hat  in  der  Höhe  von  0,130  m  bis  0,430  m  über  Schienenoberkante  überall  einen
Spielraum  von  0,050  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Naumes  (cefr.  Bahnpolizei-Reglement  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands)  und  in  der  Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m  über  Schienenoberkante  eine
Gesammtbreite  von  3,150  m  oder  eine  Breite  von  1,575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismitte.  Von  3,200  m
über  Schienenoberkante  vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger  Begrenzung  des  Profils  und  zwar
bis  3,700  m  über  Schienenoberkante  bis  auf  1,300  m  und  von  3,700  m  bis  4,150  m  über  Schienenoberkante
  bis  auf  0,850  m.

Ueber  die  Höhe  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen  nur  die  Lokomotivschornsteine  und
überbauten  Schaffnersitze  hinausragen  und  zwar  höchstens  bis  4,570  m  über  Schienenoberkante.  Dieselben
        <pb n="147" />
        145

 

 

 

 

150
'  Jom.

 

 

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage.
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        147

müssen  dann  jedoch  so  konstruirt  sein,  daß  diese  Höhe  mindestens  auf  das  Maß  von  4,150  m  eingeschränkt
werden  kann.  !  .

Für  Schlaf-  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen  und  die
u  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die  vorbezeichnete  Breite  des  Profils  von  3,150m
6  auf  die  Höhe  von  3,540  m  über  Schienenoberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,

eradlinig  begrenzt,  bis  3,820  m  Höhe  auf  2,820  m  Breite  und  schließt  in  4,570  m  Höhe  mit  1,680m
reite  ab.  ·

Unter  0,130  m  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern  der  Eisenbahn-Fahrzeuge,
nur  die  Bahnräumer,  Sandstreuer,  Sicherheitsketten  und  Kuppelungen  herabreichen,  und  zwar  die  Bahnräumer
  und  Sandstreuer  nur  in  der  Breite  des  Schienenkopfes  bis  auf  0,050  m  Entfernung  von  letzterem,
die  Sicherheitsketten  und  Kuppelungen  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante.

8.  24.
Lokomotiven=  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen  möglichst  langen  Radstand
erhalten;  derselbe  ist  für  die  Güterzugsmaschinen  mit  festen,  seitlich  nicht  verschiebbaren  Achsen  höchstens
auf  4,500  m  anzunehmen.

Bei  Krümmungen  in  der  freien  Bahn,  welche  weniger  als  250  m  Halbmesser  haben,  sind  für

drei=  oder  mehrachsige  Lokomotiven  von  mehr  als  3m  Radstand  bewegliche  Radgestelle  oder  verschiebbare
Achsen  anzuwenden.

§.  25.
Tender.
Die  Höhe  des  Wassersbehälters  der  Tender  über  den  Schienen  darf  bis  zu  2,750  m  betragen.

8.  26.
Wagen-Radstand.
Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,  muß  für  die  Mittelachsen  eine

entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,  sofern  der  Radstand  über  4  m  beträgt.
Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2,500  m  nicht  anzuwenden  und  soll  das  Maß
von  4,500  m  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden.
8.  27.
Wagengestelle.
Die  mittlere  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterwagen  soll  über  Schienenoberkante  1,220  m  betragen.

S.  28.
Bremsen.
Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine  annähernde  Feststellung
  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
Bei  Anwendung  von  Bremskurbeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen  stets  nach  rechts  gedreht
  werden.
g.  29.
Gewichtsdruck.

Bei  sämmtlichen  Betriebsmitteln  soll  das  Gewicht,  welches  die  Achse  eines  Fahrzeuges  einschließlich
des  Gewichts  der  Achsen  und  Räder  aufnehmen  darf,  14000  Kilogramm  (280  Zollzentner)  nicht  übersteigen

2
        <pb n="150" />
        148

8.  30.
Zug=  und  Stoßapparate.
Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den  Tendern  an  der  hinteren

Stirnseite  und  bei  Tender-Lokomotiven  und  allen  übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen
  laufenden,  an  beiden  Stirnseiten  mit  elastischen  Zug--  und  Stoßapparaten  versehen  sein.  Die  Mitte
der  Zug=  und  Stoßapparate  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fahrzeugen  nicht  höher  als  1,065  m  und
bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  als  0,#40  m  liegen.

Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,  müssen  mit  durchgehenden
  Zugstangen  versehen  sein.

g.  31.
Zugvorrichtung.

Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  konstruirt  sein,  daß  die  Länge,  um  welche  sie  gegen  die
Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens  0,050  m  und  nicht  mehr  als  0,150  m  beträgt.

Die  Angrifföfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  den  äußersten  Stoßflächen  der  Buffer
nicht  weniger  als  0,345  m  und  nicht  mehr  als  0,395  m  entfernt  sein.

§.  32.
Buffer.

Die  horizontale  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von  Mitte  zu  Mitte
1,750  m  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche  von  der  Kopfschwelle  des  Wagens  ist  bei  völlig
zusammengedrängten  Buffern  mindestens  zu  0,370  m  anzunehmen.

An  jeder  Kopfseite  des  Wagens  muß  die  Stoßfläche  des  einen  Buffers  eben,  die  des  anderen  abgerundet
  sein  und  zwar  so,  daß  vom  Wagen  aus  gesehen,  die  Scheibe  des  linken  Buffers  eben,  die  des  rechten
rund  erhöht  ist.  Der  Durchmesser  der  Bufferscheiben  soll  mindestens  0,340  m  und  die  Höhe  der  Wölbung
der  abgerundeten  Scheiben  in  der  Mitte  0,025  m  betragen.

§.  33.
Kuppelung.
Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Schraubenkuppelungen
  versehen  sein.
g.  34.
Radreifen.
·  Die  normalen  Laufflächen  der  Radreifen  sämmtlicher  Fahrzeuge  müssen  eine  konische  Form  von
mindestens  ½20  Neigung  haben.

Die  Breite  der  Radreifen  soll  bei  Lokomotiven  und  Tendern  nicht  weniger  als  0,130  m  und  nicht
über  0,150  m  und  bei  Wagen  nicht  weniger  als  0,130  m  und  nicht  über  0,145  m  betragen.

§.  35.
Stellung  der  Räder.

Die  Näder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage  gegen  einander  festgestellt,  auch
mit  Spurkränzen  versehen  sein,  deren  Höhe  von  der  Oberkante  der  Schienen  gemessen  bei  mittlerer
Stellung  des  Rades  nicht  weniger  als  0,025  m  und  im  Zustande  der  größten  Abnutzung  nicht  mehr  als

0,035  m  betragen  darf.
Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindestens  1,357  m  und  höchstens  1,363  m  betragen.
        <pb n="151" />
        149

Bis  zur  Höhe  von  0,100  m  über  Schienenoberkante  darf  kein  Theil  über  die  innere  Seitenfläche  des  Radreifens
  hervorragen.
§.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse  an  dieser  gemessen)
darf  bei  normaler  Spurweite  nicht  unter  0,010  m  und  auch  bei  der  größten  zulässigen  Abnutzung  nicht  über
0,025  m  betragen;  bei  den  Mittelrädern  sechsrädriger  Lokomotiven  ist  jedoch  ein  Gesammtspielraum  (bei
übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Nädern)  bis  0,040  m  zulässsg.

8.  37.
Raddurchmesser.
Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke  soll  mindestens
0,850  m  betragen.  ·
ekDuxchmesserdeanebräderderLokomotiveniftanzunehmcm
für  Züge,  welche  bis  zu  25  km  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  fahren,  mindestens  zu  0,000  m

desgl.  bis  zu  30  th0m..  „100  m
„456  km..  1)0,200  „
und  bei  mehr  als  äaaahnnnn  u  u  u  u1„13500m
S.  38.
Achsstärke.

Die  Stärke  der  Achsen  der  Personenwagen  soll  nicht  unter  0,115  m  betragen.  Im  übrigen  ist
die  Stärke  der  Wagenachsen  und  Achsschenkel  für  die  Bruttobelastung  festzusetzen.
Achsen  vom  besten  Eisen  müssen  bei  einer  Belastung
von  3  800  kg.  mindestens  eine  Stärke  von  0,100  m  in  der  Nabe  und  0,065  m  im  Schenkel,
„  5500  „  7.  7“  7“  7  0,115  m  !/  „%  7“  «  0,075  m  7“  7“
7  8  000  7“  r*  7  %r
10  000,„  „

77  0,130  m  11  77  77  14  0,085  m  7  4
11  0,140  m  7  7*77“  77  7  0,095  77  7

haben.“  «
Die  Schenkellängen  sind  Birrbet  um  1¾bis  2  ¼  fachen  des  Durchmessers  angenommen.

Bei  Anwendung  von  Gußstahl  können  diese  Belastungen  um  20  Prozent  erhöht  werden.

Bei  Tendern  und  Wagen  sollen  die  Achsen  keine  scharfen  Ansätze  zwischen  den  Naben  erhalten.

III.  Schlußbestimmungen.

§.  39.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1878  in  Kraft.

Sie  finden  Anwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar:
1.  in  ihrem  Mbschnitt  Il.  8  t  Angriff  d

a)  auf  alle  Bahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  in  Angriff  genommen  werden

b)  auch  auf  gahuen  eit  7*—  6  Fe  Jeitzure  befindlichen  Bahnen,  insofern  die  betreffenden

  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen  nach  dem  1.  Oktober  1878  einem  umfassenderen
  Umbau  unterworfen  werden;

2.  in  ihrem  Abschnitt  II.  .

a)  auf  diejenigen  Betriebsmittel,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  neu  beschafft  werden,
        <pb n="152" />
        150

b)  sowie  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten  Betriebsmittel,  welche
nach  dem  1.  Oktober  1878  eine  vollständige  Umänderung  erleiden.

Bezüglich  einzelner  Bestimmungen  dieses  Reglements  können  Ausnahmen  in  Rücksicht  auf  besondere
  Verhältnisse  von  der  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
werden.

S.  40.

»  Für  Bahnen,  welche  nach  der  übereinstimmenden  Erklärung  der  Landesregierung  und  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  zu  den  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gehören,  bleibt  die  Anwendung  der  §§.  1  bis
38  einschließlich  allgemein  ausgeschlossen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler
v.  Bismarck.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Neiheverfaffung  hat  der  Bundesrath  im  Anschluß  an  §.  74
des  Bahnpolizei-Reglements  vom  4.  Jannar  1875  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  57)  und  an
die  Signalordnung  von  demselben  Tage  Nr.  2  der  Allgemeinen  Bestimmungen  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  73)  nachfolgende

VBahnordnung
für

deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung
beschlossen:
I.  Justand  der  Pahn.

S.  1.  «
Spurweite.

Die  normale  Spurweite  beträgt  1,435  Meter.

Für  Bahnen  mit  schmälerer  Spur  soll  dieselbe  1,0  Meter  oder  0,75  Meter  betragen;  Ausnahmen
  Hictoon  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts.

S.  2.
Längengefälle.

Das  Längengefälle  der  Bahn  darf  auf  freier  Strecke  das  Verhältniß  von  1:  25  in  der  Regel
nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer  Gefälle  ist  die  Genehmigung  der  Landes-Aussichtsbehörde
  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.
        <pb n="153" />
        <pb n="154" />
        152

Anlage.
Aormalprofil
des  lichten  Raumes
für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung
mit  normaler  Spurweite

die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

 

1620m

 

 

 

 

440022

#4
        <pb n="155" />
        153
ß.  3.

Krümmungen.

Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  soll  bei  Bahnen  mit  normaler  Spur  nicht
kleiner  als  100  Meter  und  bei  Bahnen  mit  schmaler  Spur  ein  der  Spurweite  angemessener  sein.

S.  4.
Spurerweiterung.
In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  normalspurig  gebauten  Bahnen  das  Maß  von

0,035  Meter  und  bei  schmalspurig  gebauten  Bahnen  ein  den  Krümmungen  angemessenes  Maß  nicht
überschreiten.

S.  5.
Fahrbarkeit.

Die  Bahn  ist  mit  ihren  sämmtlichen  Nebenanlagen  fortwährend  in  gutem  baulichen  Zustand  zu
erhalten,  dergestalt,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  mit  der  für  dieselbe  gestatteten  größten  Geschwindigkeit
(vergl.  §.  27)  befahren  werden  kann.

S.  6.
Normalprofil  des  lichten  Raumes.

Seäimmtliche  Geleise  mit  normaler  Spurweite,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher
Breite  frei  zu  halten,  daß  für  dieselben  mindestens  das  in  der  Anlage  dargestellte  Normalprofil  des
lichten  Raumes  vorhanden  ist.  »-Abweichungen

  von  diesem  Profil,  welche  bereits  vor  Bekanntmachung  dieser  Vorschriften  bestanden
  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  auch  ferner  beibehalten  werden.
Inwieweit  bei  Ladegeleisen  normalspuriger  Bahnen  Einschränkungen  dieses  Profils  zulässig  sind,
bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Landes-Aufsichtsbehörde.
Für  schmalspurige  Bahnen  bleibt  die  Festsetzung  des  Normalprofils  der  Landes-Aussichtsbehörde
vorbehalten.
S.  7.

Einfriedigungen  und  Barridren.

Ob  und  an  welchen  Stellen  Schutzwehren  oder  andere  Sicherheits-Vorrichtungen  an  Wegen  erforderlich
  sind,  welche  unmittelbar  neben  einer  mit  Lokomotiven  befahrenen  Bahn  herlaufen  oder  über
die  letztere  führen,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden  frequenten
Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln  aufzustellen.  »  ·

«  WerdenzurAbfperrungvonWegeüberängenDtahtzugbarridrenveripendehsomusscn·dtefelben
so  eingerichtet  sein,  daß  sie  mit  der  Hand  gechloßen  und  geöffnet  werden  können.  Jeder  mit  Drahtzugparrièren
  versehene  Uebergang  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume
äuten  ist.
S.  8.

Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger  und  Markirzeichen
b  Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  Entfernungen  von  ganzen  Kilometern
angeben.  »  —·
»  Die  Gefällverhältnisse  von  mehr  als  1:  200  sind  in  geeigneter  Weise  und  in  angemessenen  Abständen
  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="156" />
        154

Zwischen  zusammenlaufenden  Geleisen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,  welches  die  Grenze  angiebt,
  bis  zu  welcher  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang
von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Geleise  zu  hindern.

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Petriebsmittel.
8.  9.
Zustand  der  Betriebsmittel  im  Allgemeinen.

Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten  werden,  daß  die
Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  27)  ohne  Gefahr  stateonden  können.
S.  10.
Prüfung  der  Lokomotiven  vor  Inbetriebnahme  derselben.
Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Prüfung
  unterworfen  und  als  sicher  befunden  worden  sind.  Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte
Dampfspannung  über  den  Druck  der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende
  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise
an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.
KS.  11.

Periodische  Lokomotiv-Revisionen.

Jede  Lokomotive  ist  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  mindestens  alle  drei  Jahre,  einer  gründlichen
  Revision  zu  unterwersen.  Bei  Gelegenheit  dieser  Nevision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive
  erstrecken  muß,  ist  der  Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu
prüfen.  Mindestens  alle  drei  Jahre  ist  auch  jeder  Tender  einer  Nevision  zu  unterziehen.

Hinsichtlich  des  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Druckes  wird  bestimmt,  daß  die  Prüfung  für
eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der
zulässigen  Maximal-Dampfspannung,  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit
einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,  stattfinden
  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  bereits  voranden

  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldrucke,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung  gefunden
at,  sofern  der  letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.  .

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht
wieder  in  Dienst  genommen  werden.  »··.

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers  zu  prüfen.

Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision  des  Kessels
  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren
  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.  ·

Die  Ergebnisse  der  Lokomotiv-Revisionen  sind  in  besonderen  Verhandlungen  zu  verzeichnen.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

I.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig
von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können  und  von  denen  jede  für  sich  während  der
dahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser
Vorrichtungen  muß  außerdem  auch  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand
  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;

2.  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung
der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe
        <pb n="157" />
        155

ü  «  fortwähr  bar
des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers,  ohne  besondere  Proben,  fortwährend  erkennb
und  oa  in  die  Augen  fallende  *  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht  sein

3.  mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  denen  das  eine  so  eingerich  e
sein  muß,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.
Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  eine  vertikale  Bewegung
derselben  von  3  Millimeter  eintreten  kann;  .  ·»·

4.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig  und  ohne
Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer
  muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet
  sein;  4  »

5.  mit  einer  vom  Stande  des  Führers  aus  zu  handhabenden  Dampfpfeife.

S.  12.
Läutewerke  der  Lokomotiven.

Sofern  auf  einer  Bahnstrecke  unbewachte  Wegeübergänge  vorkommen,  sind  die  Lokomotiven,
welche  die  Bahrnstrecke  befahren,  mit  helltönenden  Läutewerken  auszurüsten.

S.  13.

Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  erstere  mit  einem  verschließbaren,
  an  dem  Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  versehen  sein.  Wenn  die  Beschaffenheit  des  zu
benutzenden  Brennmaterials  es  erfordert,  sind  die  Lokomotiven  mit  Vorrichtungen  auszurüsten,  durch
welche  der  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet  wird.

F.  14.
Tenderbremsen.

Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden  Bremsen  ausgerüstet

  sein.
F.  15.
«  Federn,  Zugapparate,  Buffer.

Alle  in  geschlossenen  Zügen,  mit  Ausnahme  der  Arbeitszüge,  gehenden  Wagen  müssen  auf  Federn
ruhen  und  alle  Personenwagen  mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern
versehen  sein.

F.  16.
Spurkränze.
Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

8.  17.
Stärke  der  Radreifen.  #
Auf  Bahnen  mit  normaler  Spurweite  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Stärke  schmiedeeiserner
  Radreifen  mindestens  19,  diejenige  stählerner  mindestens  15  Millimeter  betragen;  bei  Wagen
dagegen  können  schmiedeeiserne  und  stählerne  Nadreifen  bis  auf  16  bezw.  12  Millimeter  abgenutzt  werden.
Auf  schmalspurigen  Bahnen  muß  die  Stärke  der  schmiedeeisernen  und  stählernen  Radreifen  der
Lokomotiven  und  Tender  mindestens  12  Millimeter,  die  der  Wagen  mindestens  10  Millimeter  betragen.

3
        <pb n="158" />
        156

8.  18.
Revisionder  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  mindestens  alle  zwei  Jahre  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,  bei
welcher  die  Achsenlager  und  Federn  abgenommen  werden  mufe.

8.  19.

Bezeichnungen  an  den  Wagen.
Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;  ·  ·
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisionsregistern  geführt  wird;
)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;
das  größte  zulässige  Ladegewicht;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

g.  20.

Uebergang  der  Betriebsmittel  auf  Hauptbahnen.

Betriebsmittel,  welche  auf  Bahnen  übergehen,  für  welche  das  Bahnpolizei-Reglement  und  die
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  Geltung  haben,  müssen  den  für  diese  Bahnen  erlassenen
  Vorschriften  entsprechen.

III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  PBetriebes.

§.  21.
Bahnbewachung.

Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  zu  revidiren,  sofern  die  zulässige  Geschwindigkeit
  mehr  als  20  Kilometer  in  der  Stunde  beträgt.

An  Stellen,  deren  Befahrung  in  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  besondere  Vorsicht  erfordert,
  insbesondere  auch  bei  frequenten  Niveauübergängen,  ist  bei  Anwendung  einer  Geschwindigkeit
von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  eine  Bewachung  der  Bahn  erforderlich.

Der  Barrièrendienst  kann  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.  ç

Bei  der  Annäherung  eines  Zuges  oder  einer  einzeln  fahrenden  Lokomotive  an  einen  in  gleicher
Ebene  mit  der  Bahn  liegenden  Wegeübergang,  dessen  Bewachung  nicht  vorgeschrieben  ist,  hat  der  Lokomotivführer
  das  Läutewerk  der  Lokomotive  in  Thätigkeit  zu  setzen  und  darin  bis  nach  Passiren  des
Wegeüberganges  zu  erhalten.

§..  22.
Rechtsfahren.
Auf  doppelgeleisigen  Strecken  der  freien  Bahn  müssen  die  Züge  in  der  Regel  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
  rechts  liegende  Geleise  befahren.
g.  23.
Stärke  der  Züge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  dürfen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.
        <pb n="159" />
        157

§.  24.
Vertheilung  der  Bremsen.

In  jedem  Zuge,  welcher  mit  Lokomotiven  bewegt  wird,  müssen  außer  den  Maschinen=  und  Tenderbremsen
  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch  die
letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn:

bis  einschließlich  1½%  der  3  eil,

77  77  300  "  0.

77  7°  “  200  7„*7  8.  7.

77  77.  ¾  100  „  *v'  7“

7  *  4  60  „  5  „
1  /  4

7°,  7“  10  ½.  555%
und  bei  stärkeren  Neigungen  die  Hälfte  der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.
Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger  als
1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung
  der  Strecke  maßgebend.

Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch  die  Schwerkraft  oder
mit  Hülfe  stehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die  erforderlichen  Sicherheitsvorschriften  von  der
Landes-Aussi  tsbehörde  erlassen.  Das  Gleiche  gilt  auch  für  Bahnen,  welche  nach  einem  außergewöhnlichen
  System  gebaut  sind  und  gemäß  desselben  betrieben  werden.

8.  26.
Revision  der  Züge  vor  der  Abfahrt.

Kein  ug  darf  die  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen  Beamten  gestattet
worden  ist.  Bei  der  insbesondere  auf  der  Ausgangsstation  vorzunehmenden  Revision  der  Züge  ist  darauf
  zu  achten,  daß  die  Wagen  fest  zusammengekuppelt  und  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst
  gleichmäßig  vertheilt  wird,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und  die  erforderlichen
Bremsen  angemessen  vertheilt  und  besetzt  sind  (§.  24).

§.  26.
Beleuchtung  der  Personenwagen.
Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu
deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.
8.  27.
Größte  zulässige  Fahrgesch  windigkeit.
Die  größte  zulässige  Jabreschwindileli  für  Züge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven  wird  durch

die  Landes-Aussichtsbehörde  festgestellt.  Größere  Geschwindigkeiten  als  30  Kilometer  in  der  Stunde
dürfen  nicht  gestattet  werden.
§.  28.
Langsamfahren.
Wie  Fahrgeschwindigkeit  muß  in  dem  zur  Verhütung  einer  möglichen  Gefahr  erforderlichen  Maß
vermindert  werden:
a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden,
b)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird,
),  bei  der  Fahrt  über  Drehbrücken.  ·  *  »  ·
Bei  der  Einfahrt  in  Hauptbahnen,  beim  Einfahren  in  Bahnhöfe  und  überhaupt  beim  Uebergange
        <pb n="160" />
        158

aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  eine  Länge  von
200  Meter  zum  Stillstand  gebracht  werden  kann.
§.  29.
Abfahrt  der  Züge.

Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  darf  ein  Zug  einem

anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge  nur  in  Stationsdistanz  folgen.
F.  30.
Extrazüge.

Extrazüge  und  einzeln  fahrende  Maschinen,  für  welche  den  betheiligten  Beamten  nicht  vorher
ahrpläne  mitgetheilt  sind,  dürfen  mit  keiner  größeren  Gischwiniiei  als  15  Kilometer  in  der  Stunde
efördert  werden.  Bei  Anwendung  einer  größeren  Geschwindigkeit  müssen  die  betheiligten  Stationen

vorher  von  dem  Abgange  der  Züge  verständigt  sein.

Die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  pünktlicher  Beförderung
überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

F.  31.
Schieben  der  Züge.

Das  Schieben  der  Züge,  an  deren  Spitze  sich  keine  führende  Lokomotive  befindet,  ist  nur  dann
zulässig,  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als  50  Achsen  beträgt,  der  vorderste  Wagen  gut  bewacht
  ist  und  die  Geschwindigkeit  15  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigt.

§.  32.
Begleitpersonal.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet  sein.  Derselbe
  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs=  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen
Haltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.

F.  33.
Behandlung  stillstehender  Lokomotiven  und  Wagen.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  still  slehen,  der  Regulator  geschlossen,  die
Szuerug  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomolive  muß  dabei  stets  unter

ufsicht  stehen.

Die  ohne  ausreichende  Aussicht,  wie  die  über  Nacht  auf  den  Geleisen  verbleibenden  Wagen  sind
durch  geeignete  Vorrichtungen  festzustellen.

S.  34.
Mitfahren  auf  der  Lokomotiove.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

F.  35.
Gebrauch  der  Dampfpfeife.

Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Cylinderhähne  ist  auf  die  nothwendigsten
Fälle  zu  beschränken.
        <pb n="161" />
        159

In  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter  möglichster  Vermeidung
des  Gebrauchs  der  Dampfeife  vorzugsweise  das  Läutewerk  zur  Anwendung  kommen.

.  36.
Führung  der  Lokomotive.

·  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche  mindestens
ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  und  nach  mindestens  einjähriger  Aret  im
Lokomotivdienst  ihre  Befähigung  durch  ein  von  einer  deutschen  Eisenbahnverwallung  ausgestelltes  Attest
nachgewiesen  haben.

Peizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotive  mindestens  soweit  vertraut  sein,  um  dieselbe
erforderlichen  Falls  zum  Stillstand  bringen  zu  können.

IV.  Signalwesen.

§.  37.
Streckensignale.

Auf  der  Bahn  müssen  die  optischen  Signale:
der  Zug  soll  langsam  fahren

un
der  Zug  soll  halten

gegeben  werden  können.

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  auf  den  einzelnen  Strecken  oder  an  frequenten  Wegeübergängen
postirten  Bahnwärter  mit  Signalfahnen  und  Laternen  versehen  sein  (§.  21).

Der  Stand  beweglicher  Brücken  muß  in  einer  Entfernung  von  mindestens  300  Metern  erkennbar

  sein.  So  lange  diese  Brücken  geöffnet  sind,  müssen  die  Zugänge  zu  denselben,  auch  wenn  kein  Zug
erwartet  wird,  durch  Signale  abgeschlossen  sein.

Es  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  dieser  Signale  für  die  Dauer  der
Unfahrbarkeit  sichern.  zen  zu  tref  h  chtig  g  dieser  Signale  f

 

8.  38.
Weichensignale.
Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotivführer  durch  Signale  kenntlich
  sein,  wenn  nicht  die  Weichen  durch  einen  sicheren  Verschluß  unverrückbar  festgestellt  sind.
S.  39.

Zugsignale.
der  sich  bewegende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  dessen  Schluß  und
bei  ern  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen  lassen.  Dasselbe  gilt  von  einzeln  fahrenen
  Lokomotiven.

S.  40.
Signale  des  Lokomotivpersonals.
Die  Lokomotloführer  müssen  folgende  Signale  geben  können;
1.  Achtun

2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
        <pb n="162" />
        160

S.  41.
Elektrische  Verbindung  der  Stationen.

Die  Bahn  muß  mit  einer  elektisch-telegraphischen  Verbindung  und  mit  Sprechapparaten  auf  den
Stationen  ausgerüstet  sein.  Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig.

5.  42.
Signalordnung.

Im  übrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Signalwesens  von  der  Eigenartigkeit  des  Betriebes  auf
der  betreffenden  Bahn  abhängig.
»  Soweit  Signale  zur  Anwendung  kommen,  müssen  dieselben  gemäß  den  Vorschristen  in  der
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eingerichtet  und  gehandhabt  werden.

V.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

g.  43.
Aufrechthaltung  der  Ordnung.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der
Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen
  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten
  Folge  zu  leisten.

65.  44.
Halten  vor  den  Niveauübergängen.

Sobald  sich  ein  du  nähert,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Fußgänger,  Treiber  von  Vieh  und  Lastthieren
  bei  den  an  den  Wegeübergängen  aufgestellten  Warnungstafeln  halten,  resp.  die  Bahn  räumen.

S.  45.

Mitführen  gemeinschädlicher  Gegenstände  und  Geldstrafen  für
Bahnpolizei-Kontravationen.
uwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  den  §§.  43  und  44  und  gegen  die  sonstigen  mit
Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  zur  Sicherheit  des  Betriebes  von  den  Verwaltungen  getroffenen  Anordnungen,
  sowie  gegen  die  nachfolgenden  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  11.  Mai  1874,  welche  also  lauten:  .
wFeuergefährlice  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten  und  andere
Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere
geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher
Eigenschaft,  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.
Das  Eisenbahn-Dienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige  Ueberzeugung
  zu  verschaffen.
Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch  die  Mitführung  von
Handmunition  gestattet.
Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehres  muß  nach  oben  gehalten  werden“,
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  geahndet,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.
        <pb n="163" />
        161

g.  46.
Beschwerdebuch.
Auf  jeder  Station  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  auszulegen.

VI.  Bahnpolizeibeamte  und  Peaufsichtigung.

§S.  47.
Bezeichnung  der  Bahnpolizeibeamten.
ur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,  welche  mit  den  Verrichtungen
  betraut  sind  der:
1.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
2.  Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transport-Ober-Inspektoren,  Transport-Inspektoren
  und  deren  Assistenten),
Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher,  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  W**t  »
Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),
Bahnmeister  und  Hilfsbahnmeister,
Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hilfsweichenwärter),  ·
10.  Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)  und  Hilfsbahnwärter
  (Beiwärter).  ·
.  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),
.  Packmeisier  Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
13.  Schaffner  (Personenschaffner,  n
.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),
15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),
17.  Nachtwächter.  ç  ç  ·
Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform
oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  versehen  sehen.

—
E

 

EEEIIIE

 

8.  48.
Instruktion  der  Bahnpolizeibeamten.

Den  Bahnpolizeibeamten  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und
ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

F.  49.
Qualifikation  zum  Bahnpolizeibeamten.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
wbehelien  Rufes  sein,  deesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderichen
  Ei  besitzen.  .  .

den  Ghe  fürnpeien  n  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann  in
Beziehung  auf  O  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der
öffentlichen  Polizeibeamten.
        <pb n="164" />
        162

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von
obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

8.  50.
Verhalten  der  Bahnpolizeibeamten.

Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet  zeigen,
müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten  Personalakten  anzulegen  und
fortzuführen.

51.
Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung
  und  Aufrechthaltung  der  auf  den  Eisenbahnbetrieb  bezüglichen  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

§.  52.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.

Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf  deren
Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,
  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  innerhalb  des  im  vorhergehenden
Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
  Pflichten  zulassen.

#§.  53.
Aufsichtsbehörde.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Betriebes  gegebenen
Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  seheen  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen;

b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebsdirigenten  oder

den  Eisenbahndirektionen

un
IP)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Kebergangsbestimmung.
g.  54.

Soweit  bei  bereits  bestehenden  Bahnen  die  anzustellende  Prüfung  ergibt,  daß  einzelne  der  in
diesen  Vorschriften  angeordneten  Einrichtungen  noch  nicht  vorhanden  sind,  auch  deren  Herstellung  ohne
besondere  Schwierigkeiken  bis  zu  dem  im  §.  55  bestimmten  Termin  sich  nicht  bewirken  läßt,  kann  für
dieselbe  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene
Befristung  bewilligt  werden.

VIII.  Schlußbestimmungen.
S.  55.
Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1878  in  Kraft.

Dieselben  werden  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  und  außerdem  von  den  Bundesregierungen
  publizirt.
        <pb n="165" />
        <pb n="166" />
        164

Anlage.
Aormalprofil
bes  lichten  Raumes
für  die
Eisenbohnen  Deutschlands
für
die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

      

–“-.  –  ––9"½%

 

 

!—“'·  8vn2

  

737
i
        <pb n="167" />
        165

In  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eines  Bahnunternehmens  können  von  der  zuständigen
Landes-Aussichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Abweichungen  von  einzelnen  der
vorstehenden  und  der  im  Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  1.  Juli  1874  enthaltenen
  Vorschriften  zugelassen  werden.  ..  -

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler
v.  Bismark.

Bekanutmachung,

betreffend  Abänderungen  von  Bestimmungen  des  Bahn-Polizei-Reglements  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom  6.  Juni  d.  J.  treten  in  den  Bestimmunzen  des
Bahn-Polizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  Seite  57  ff.)  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  folgende  Abänderungen  in  Kraft.

Die  Paragraphen  2  bis  5,  9,  12,  13,  15,  17,  18,  21,  23  bis  29,  33,  34,  42,  46,  48,  52,
53,  66  und  68  werden  durch  nachslehende,  den  bisherigen  Zifferzablen  entsprechende  Paragraphen  ersetzt:

S.  2.

Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher  Breite  freizuhalten,  daß
mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte  Normalprofil  des  lichten  Raums  für  die  freie  Bahn
und  für  die  Bahnhöfe  vorhanden  ist.  .

Bd  Jhnwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raums  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der
undesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zugen  befahren  werden,  kann  nach  Art  ihrer

Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofiis  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.

8.  3.

Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,  welche  außerhalb  der
Bahnhofe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  Metern  zu  erkennen  ist.
halt  Die  Weichen  außerhalb  der  Bahnhöfe  müssen,  so  lange  sie  nicht  bewacht  sind,  verschlossen  geen

  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  der  im  8.  1
gedachten  Sienas  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.  ·  »  .
.  In  den  Hauptgeleisen  sind  Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig,  Drehscheiben  nur
in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  zulässig.
        <pb n="168" />
        166

Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der  Stationen  thunlichst  nicht
in  gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt  werden.

S.  4.

Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung  nicht  hinreicht
um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.  chung  nicht  hinreicht,

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in  gleicher  Ebene  oder
höber  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde
  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen  werden.

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht  sichtbaren  Barrièren
in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten  Bahngeleises  zu  versehen.

ß  Nür  2#  Abstand  der  geöffneten  Barrièrenflügel  von  den  Geleisen  sind  die  Bestimmungen  des
2  zu  beachten.

Zugbarrièren  mit  einem  mechanischen  Zuge  von  mehr  als  50  Meter  Länge  sind  auf  Uebergänge
für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen  pon  dem  bedienenden  Wärter  übersehen
werden  konnen.  ·

DieZugbarridreymüssen»auch·nntderHaydgednetundgefchlossenwerdenkönnen.Jeder
luebergaftttg  mit  Zugbarrièren  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu
äuten  ist.

#  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln  außzustellen,  welche
zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn
die  Barrieren  geschlossen  sind.

S.  5.

t  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  zu  erwarten
  stehen.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens  dreimal  und  bei  Dunkelheit,
  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,  vor  jedem  Zuge  revidirt  werden.  Ausnahmen
hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit  geringer  Frequenz  von  der  Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  zugelassen  werden.  ·

Bei  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen  zu  achten.

Die  Uebergangsbarrièren  sind  atesus  drei  Minuͤten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.
Ausnahmen  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  Landespolizeibehörde  festgestellt.

h  ug  Sarsiheen  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind  unter  Verschluß
zu  halten  (efr.  §.  58).  «

Die  Barrièren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung  der
Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind  auf  Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu
diesem  Behufe  erhält  jede  dieser  Barrièren,  einschließlich  der  Zugbarrièren,  einen  Glockenzug,  mittelst.
dessen  das  Oeffnen  von  den  Passanten  verlangt  wird.  »

Bei  Niveau-Uebergängen  können  Dreh  reue  für  Fußgänger  angebracht  werden,  welche  jedoch  nur
passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.  ⅞l

Der  Barrièrendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung  getrennt  ist,
auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrièren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge  von  Chausseen,
Kommunalstraßen  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sanchuen  Zugbarrieren,
soweit  sie  nicht  mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschkofen  gehalten  werden.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft  und
beziehungsweise  Absahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.
        <pb n="169" />
        167
S.  9.

Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu  sühren.
Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  FKündlichen  Revision  zu  unterwerfen.
Diese  Revision  hat  jedesmal  zu  ersolgen,  wenn  dieselve  einen  Weg  von  höchstens  100  000  Kilometer
zurückgelegt  haben,  sowie  auch  bei  den  Lokomotiven  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  niemals  jedoch
später  als  nach  3  Jahren.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive
erstrecken  muß,  ist  der  Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  g  probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird  bestimmt,  daß  die  Prüfung

für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage

der  zulässigen  Maximal  Bampffpannung,  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  sün  Atmosphären  mit

einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampspannnng  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,  stattfinden

  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  bereits  vornden
  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  (§.  8.)  Anwendung  genden
  hat,  sofern  der  letztere  niedriger  ist  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht

wieder  in  Dienst  genommen  werden.
ei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers  zu  prüfen.
Längstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision  des  Kessels
vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entsernen  sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren  ist
diese  Revision  zu  wiederholen.
eber  die  Lokomotiv-Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die  Ergebnisse  zu
verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:  ·

I.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig
von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der
Hot-  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser

orrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand
  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;

2.  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung
der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dcer  Vorrichtungen  muß  die  Höhe
des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar

und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet
sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.
Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale
Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;  »
·miteinerVorrichtung(ManometeI-),welchedcnDruckdesDampsegzuykklafsigUUVVHUSAM
stellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Ihrrblätzern  der  Manometer

muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;
5.  mit  einer  Dampfpfeife.

 

 

8.  12.
Alle  nicht  in  Arbeitszügen  gehenden  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit  elastischen  Zugapparten
und  an  be  Enden  mit  Seasischen  ufern  versehen  *r  se
ämmtli  äder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.  ·  ·
.  ei  iiche  en  und  Envein  *  die  Stärke  schmiedeeiserner  Radreifen  mindestens  22,  dielenig
  stäblerner  mindestens  19  Millimeter  betragen;  bei  Wagen  können  schmiedeeiserne  Radreifen  bis
19  Millimeter,  stählerne  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.  *  «  ··d
Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger  Weise  so  mit  einander
        <pb n="170" />
        168

verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung  die
Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.
Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung  zugleich  für
für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.
Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  weun  sie  herabhängen,  beim  niedrigsten
zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

.  13.

çn  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive  so  viele  kräftig
wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn
bei  Personenzugen,  bei  Güterzügen,

..N  ——
bis  einschließlich  ½%%%  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
6.  10.

7  *  1.  300  ?’°  *  7  »
»  »  200  „  5.  7“  7  8.  7
7  7  /%  /  4.  14  **  7.  7.
*  7  1  6(0  #  3.  **  7  5.  %

7  7  40  44  «  »  4.  *—
der  Näderpaare  gebremset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit  der  Personenzüge
  fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.
Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger  als
1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung
dieser  Strecke  maßgebend.
Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  60  auf  den  6.  Theil,  und
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  40  auf  den  5.  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn
1.  die  Hirgwide  von  18  Kilometer  pro  Stunde  Fahrzeit  nicht  überschritten  wird,
2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt,
3.  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahr  sschwindigreit  des  Zuges  genau  festgestellt  wird.
Bei  Berechnung  der  Zahl  der  gemsen  wird  hierbei  eine  unbeladene  Achse  gleich  einer
halben  beladenen  Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:  40  sind  für  das  Bremsen  der  Züge  von  den
Aussichtsbehörden  besondere  Vorschristen  zu  erlassen.

.  15.

Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen  laufenden  Güterwagen
  sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen  zu  versehen,  welche  so  anzubringen  sind,  daß
dieselben  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im  ersteren  Falle  höchstens
3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter  betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen
in  erenen  Falle  höchstens  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens
entfernt  sein  darf.  »

Die  Laternenstützen  müssen  einen  quadratisch  konischen  Querschnitt  im  Lichten  von  0,046  Meter
oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076  Meter  Höhe  derselben  erhalten  und  diagonal
  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen
parallel  den  Wagenflächen  leegen  müssen,  darf  nicht  über  0,250  Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe
bettgen.  und  derjenige  des  Laternenaufsatzes  (Schornstein)  nur  0,140  Meter  Breite  und  0,120  Meter

e  haben.
        <pb n="171" />
        169

8.  17.
Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die
chsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach
er  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäckund
  Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von  30,000  Kilometer.

S.  18.

-  en  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;  ç
b)  Ö  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisionsregistern  geührt
  wird;
I0)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;
4)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.
u  Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenasse
  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.
B  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung  der  anschließenden  deutschen
ahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden  Verwaltung  für  betriebssicher  erachtet,  ohne  Rücksicht
auf  die  Bestimmungen  der  §§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen
übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden  hierurch
  nicht  berührt.
8.  21.
leise  b  L  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Gee
  befahren.
Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  weiteres  beibehalten  werden.

NAurch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  und  für  Arbeitszüge  nach  vorgängiger  Verständigung
  der  benachbarten  Stationen,  sowie  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten
  bei  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen,  für  Hülfslokomotiven  und  für  Lokomotiven,  welche  zum
Nachschieben  eines  Zuges  gedient  haben  (siehe  §.  22).

§.  23.

·  Megä  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Personenzüge  sollen  nicht
über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und  solche  Güterzüge,  welche  streckenweise  zur  Personenbeförderung
  mitbenutzt  werden,  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Geschwindigkeit  ausnahmsweise
bis  120  Wagenachsen  stark  sein.

g.  24.

Unter  Beobachtung  der  im  §.  26  vorgeschriebenen  Geschwindigkeit  ist  die  Fahrt  mit  dem  Tender
voran  bei  fahrplanmäßigen,  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  im  übrigen
aber  allgemein  gestattet.

Entsprechend  konstruirte  Tenderlokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch  auf  freier  Bahn  vorund
  rückwärts  laufen.

g.  26.
bah  Kein  Zug  darf  vor  der  im  öffentlichen  Fahrplan  bekannt  gegebenen  Zeit  von  einer  Station
abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen  Wagenthüren
  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.
        <pb n="172" />
        170

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander  nur  in  Stationsdistanz
  folgen.  E

Die  größte  zuläßige  Fahrgeschwindigkeit  wird  bei  Neigungen  von  nicht  mehr  als  1:  200  und
Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser:
ür  Personenzüge  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1250  Meter  in  der  Minute;
ftr  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute;
ir  Arbeitszüge:
a)  im  2  gemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter  in  der  Minute;
b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen  im  8.  12
sesigesebt  entsprechen,  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
estgesetzt.

Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1500  Meter  in  der  Minute
zugelassen  werden.

Auf  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:  200  und  Krümmungen  von  weniger  als
1000  Meter  Halbmesser  Haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten  angemessen  verringert  werden.  Dem  Fahrpersonal
  sind  diese  Strecken  unter  Angabe  der  zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche  Achsen  vor  der  Feuerbuchse
  liegen,  dürfen  im  allgemeinen  nicht  schneller  als  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in
der  Minute  fahren,  jedoch  Stro  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

Die  größte  Geschwindigkeit  leer  fahrender  Lokomotiven  mit  dem  Schornstein  voran  wird  im  abgemeinen
  a  40  Kilometer  in  der  Stunde  und  fur  Lokomotiven,  welche  für  Beförderung  von  Personenügen
  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor  der  Feuerbüchse  liegen,  auf  50  Kilometer
estgesetzt.  Größere  Geschwindigkeiten  können  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde  gestattet  werden.

Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  30  Kilometer  in  der  Stunde  fahren,
einerlei,  ob  dieselben  giee  befördern  oder  leer  fahren  (cfr.  §.  24).

i  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit  einzeln  fahrender
Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand  genommen  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;

b)  durch  Weichen  gegen  die  Spitzen  derselben  und  über  Drehbrücken;

c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

il  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  hesehren  werden,  als  die  Umstände  zur  Vorbeugung
einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.
8.  27.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  überhaupt  bei  dem  Uebergange
  aus  einem  Geleise  ins  andere  muß  so  langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge
von  200  Meter  zum  Stillstand  gebracht  werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  (§.  3)  dürsen  von  den

ügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Stillstande  gebracht  sind  und  von  den  Aufichtsbeamten
  die  Erlaubniß  zum  Passiren  ertheilt  ist.

Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  von  untergeordneter  Bedeutung  genügt  es,
wenn  im  Einverständniß  mit  der  Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung
  lediglich  den  Zügen  der  letzteren  Bahn  auferlegt  wird.

§.  28.
Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  60  Kilometer  in  der  Stunde
        <pb n="173" />
        171

und  darüber  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen
Zustande  befinden.  Außerdem  müssen:
a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zugund
  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;  »  .
b)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  §.  33)  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare  um  eines  vermehrt  sein.
§F.  29.
Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  höchsten  Herrschaften  haben
behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
»  InwieweitEilgutmitdenim§.28näherbezeichneteaZügenbefördertwerdendarf,bestimmt
die  Aussichtsbehörde.
.  33.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß  die  im  §.  13  (siehe
auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in  selbigem  befindet  und  daß  letztere  angemessen
vertheilt  sind.  Bei  Neigungen  von  mehr  als  1:  200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf  zu  achten,  daß  die
Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  verkuppelt
  (siehe  §.  12),  die  Verbindung  zwischen  den  Schaffnersitzen  und  der  Dampfpfeife  (F.  48)  hergestellt,
die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt,  die  nöthigen  Fahrsignale  und
Laternen  angebracht  und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen  vertheilt  sind.  Diese  Revision  ist
unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und,  so  oft  der  Aufenthalt
es  gestattet,  zu  wiederholen.

ie  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  soweit  zusammengezogen  sein,  daß  die  Federbuffer
der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  Oiebe  übrigens  §  28).  In  gemischten  Zügen  sind
Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen
  zu  stellen.

g.  34.

In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens  ein  Wagen  obne
Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.  Unter  besonderen  Verhältnissen  kann  hiervon  in  einzelnen
Fällen  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Abstand  genommen  werden.  »

Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies  gestattet,  auf  die
Bedürfnisse  des  Postdienstes  Nücksicht  zu  nehmen,  ebenmäßig  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als
Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

g.  42

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den  Lokomotivführer  geben
können.

S.  46.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöse  muß  dem  Lokomotivführer
  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.  Die  hierzu  dienenden  Signale  müssen  dergestalt  mit
den  Weichen  verbunden  sein,  daß  sie  entweder  mit  denselben  zugleich  ihre  Stellung  ändern,  oder  nur
nach  richtiger  Einstellung  der  Weichen  als  Fahrsignal  erscheinen  können.  »  «  .

Au?  die  württenibergischen  Bahnen  finden  diese  Bestimmungen  bis  auf  weiteres  nur  mit  den
Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende  Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich
  württembergischen  Mufächtsbehorde  erfordert.  «

Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug  gegeben  wird  und  vor
der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die  gbahupäne  welche  der  Zug  zu  durchlausen
hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  S.  1  al.  2).

 

5
        <pb n="174" />
        172

Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens  am  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen
  mit  der  Station  durch  elektrische  Blockapparate  oder  Sprechapparte  oder  auf  irgend
einem  anderen  mechanischen  oder  elektrischen  Wege  nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten
  für  die  Einfahrt  der  Züge  optische  Sipuule  am  Thelegraphenmast  zu  geben.

für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel  vorzuschreiben.
u  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Ausführung  des  fahrplanmäßigen
  Fallcdienktes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder  benutzt  werden.

g.  48.

Das  Begleilpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  des
Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet  und  muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch
die  Uebersicht  über  den  ganzen  Zug  mit  Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Begleitpersonals
  mit  dem  Lokomotivführer  ermöglicht  wird.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal  und
Lokomotivführer  soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an
der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei
Personenzügen  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten  Zügen  über  sämmtliche  besetzte  Personenwagen  und
bei  Güterzügen  mindestens  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

F.  52.

Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und  einem  Heizer  besetzt  sein.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche  mindestens
21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung
der  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,  um
dieselben  erforderlichenfalls  still=  oder  zurückstellen  zu  können.

§.  53.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  behce  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets
  und  beim  Transport  der  Personen  und  Efsfekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen
Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen

Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

F.  66.
Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte  berufen:
I.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transporl-Ober-Inspektoren,  Transport-Inspektoren
  und  deren  Assistenten),  ·
Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,

 

#  #

.  erner:

Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofeinspektoren,  Bahnhofsverwalter),
Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhof-Inspektionsassistenten),
Bahnmeister  und  Hilfsbahnmeister,

Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hilfsweichenwärter),

Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)  und  Hilfsbahnwärter
  (Beiwärter),

——
        <pb n="175" />
        173

11.  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),
12.  Packmeister  Eru  Zugn  Gepäckschaffner),
13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),
15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),

JNachtwächter.
Die  Bahnpolizeibcamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstunisorm
oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  verseten  sein.

.—
*

S.  68.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nro.  6—17  aufgeführten
Bahnpolizeibeamten  den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann  in
Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der
öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von
obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

II.
Der  §.  74  erhält  folgenden  Zusatz  als  Alinea  4:

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieses  Reglements  und  der  Signalordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs  -Eisenbahn-Amts
  bewilligt  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler
v.  Bismarck.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  6.  Juni  d.  J.  tritt  bezüglich  der  in  der  Signal-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
Seite  73  ff.)  unter  III.  19  und  20  aufgeführten  Signale  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  dahin
in  Kraft,  daß  daselbst  Folgendes  zu  setzen  ist:
        <pb n="176" />
        174
19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).

bei  Tage:
An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  eine  roth
und  weiße  runde  Scheibe.

bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  unefährer
  Höhe  der  Buffer  eine  roth  leuchtende  Laterne
Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten  Wagen

zwei  nach  vorn  grün  und  nach  hinten  rolh  leuchtende
Laternen  (Ober-Wagenlaternen).
ür  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  der  freien
Bahnstrecke  genügt  eine  roth  leuchtende  Laterne  und
bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  die
Anbringung  einer  Laterne  mit  weißem  Lichte  am
Anfange  der  Lokomotive  und  am  Ende  des  Tenders,
bei  Tender-Lokomotiven  an  beiden  Enden  derselben.

20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.

bei  Tage:
Außer  dem  Schlußsignal  eine  grüne  Scheibe  oben
auf  dem  letzten  Wagen  oder  zu  jeder  Seite  desselben.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

bei  Dunkelheit:

Signal  19  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der
beiden  vorgeschriebenen  Laternen  auch  nach  hinten
grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt  die
Anbringung  einer  grün  leuchtenden  Laterne  hinten.

Der  Reichskanzler

v.  Bismarck.

Bekannutmachung,
betreffend  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  im  Anschluß  an
die  §§.  52,  66  und  68  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nachfolgende

Bestimmungen
über  die

Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern

beschlossen:

Für  die  Zulassung  zu  den  Dienstverrichtungen  der  hierunter  aufgeführten  Beamten  ist  außer  den
        <pb n="177" />
        175

in  den  88.  68  und  bezw.  52  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vorgesehenen
allgemeinen  Eigenschaften,  die  Erfüllung  der  nachstehend  bezeichneten  Vorbedingungen  ersorderlich:

—

029.—

—

*

i-*



9

I.  Nachtwächter:
körperliche  Rüstigkeit,
Kenntniß  des  telegraphischen  Nußzeichens  der  betreffenden  Station.

II.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener):

relalive  körperliche  Rüstigkeit.  4
Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang
eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen,
Kenntniß
a)  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  des
Portiers  betreffen,
b)  der  Instruktion  für  die  Portiers  und  die  Gepäckträger,
c)  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr  der  betreffenden
  Bahn  erforderlich  ist,
4)  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände  und  über  die  Aufbewahrung
  von  Handgepäck,
e)  der  verschiedenen  Arten  von  Personenbillets  und  Freifahrkarten,  der  reglementarischen
Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen,
1)  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden  Züge  und  ihrer  Anschlüsse
  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,
6)  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

 

III.  Wagenwärter,  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler):
körperliche  Gewandtheit  und  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

.  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,

Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und  ihrer  einzelnen
Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und  Thürverschlußvorrichtungen,
sowie  der  Konstruktion  und  Behandlungsweise  derselben,

.  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  der

Wagenwärter  betreffen,  und  der  Signalordnung  nebst  den  für  den  Dienst  der  betreffenden
Bah  erlassenen  Ausführungsinstruktionen,  sowie  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

4.  Kenntniß  der  Instruktionen  für  diese  Dienstkategorie,  sowie  derjenigen  für  Schaffner,  Weichensieller

  und  Bahnwärter,

Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen,  sowie  der  fremden  Wagen,  ·  «

6  monatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst,  einschließlich  der  Beschäftigung  in  einer
Wagenreparatur-Werkstätte.

IV.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister)

außer  den  unter  Ill  Nr.  1—7  bezeichneten  Eigenschaften:

Fertigket  im  Zusammensetzen  der  Zige,  ·
nntnißdekDienstanwetsungenfürdieBahnbewachungs-,Stations-undFahrbeamten,soweit

dieselben  den  Rangirdienst  berühren.
        <pb n="178" />
        5  2

S

—
—

20.
21.

S

176

V.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure)
außer  den  unter  III  Nr.  1—6  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Durchgangsverkehr  der

betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

Sähigeet  über  einen  ihren  Dienstkreis  betreffenden  Vorgang  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener
  Form  zu  erstatten,  «

Kenntniß  der  reglementarischen  Vorschriften  über  Personenbeförderung,  sowie  der  Bestimmungen
über  den  Transport  von  Truppen  und  Heeresmaterial,  der  Vorhrifere  des  Bahnpolizei.
und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  auf  den  Dienstkreis  eines  Schaffners  sich  beziehen,

.  Kenntniß  der  verschiedenen  Personenbillets  und  ihrer  Bedeutung,  ferner  der  Bestimmungen

über  freie  Fahrten,  über  die  Taxen  für  Beschädigungen  von  Personenwagen  und  über  gefundene
Sachen,  des  jeweiligen  Fahrplans  der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,
der  Bestimmungen  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit  im  Gebrauch  der
Hilfssignale  und  der  Rettungsapparate,

 

.  Kenntniß  der  —  für  Packmeister,  Zugführer,  Lokomotivführer  und  der  sür  den

 

Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften

.s  monatliche  Probezeit  im  Schaffnerdienste.

VI.  Packmeister,  (Güterschaffner  Gepäckschaffner)
außer  den  unter  V.  bezeichneten  Erfordernissen:
Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Packmeisters  eine  schriftliche  Anzeige
in  angemessener  Form  zu  erstatten:
ferner  Kenntniß

.  des  Rechnens  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,  ·
.deraufdenDienstdeöPackmcistersbezüglichenBestimmungenderJustkuktconenfiirbieBillet-,

 

Gepäck=  und  Güterexpeditionen,  sowie  für  etwaige  Lademeister,

.  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  eines  Packmeisters

  und  eines  Zugführers  betreffen,

der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstkorrespondenz  und  des  Dienstguts,  insbesondere

auch  der  dienstlichen  Geld=  und  Werthsendungen

e  1
der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren  Zugehör,  sowie  der  Eigenthums--merkmale

  der  Wagen,

der  Bestimmungen  des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter-  und  Effektentransports

  auf  den  Eisenbahnen,  soweit  diese  Festsetzungen  die  Beschaffenheit  der  Transportmittel,
  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung  der  Begleitpapiere  betreffen,

der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug  auf  den  Packmeisterdienst  erlassenen
  Vorschriften,

6  monatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.  Oberzugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Oberschaffner)

2
2

7

24.
25.

r

außer  den  unter  V.  und  VI.  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Fähiskeih  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Zugführers  in  angemessener  Form

eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.
allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung;
ferner  Kenntniß:  *5½*½—•
der  Einrichtung  der  Läutewerke  und  der  Hilfssignalapparate,
der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrrapporte,  Meilenbücher  (Kilometerbücher)  2c.
        <pb n="179" />
        177

26.  der  Bestimmungen  über  die  telegraphische  Ab-  und  Rückmeldung  der  Züge  und  über  die  Handhabung
  des  elektrischen  Telegraphen,

27.  Uebung  im  Telegraphiren,

28.  der  Instruktionen  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und  Heizer,

29.  6  monatliche  Probezeit  nach  dargelegter  Befähigung  zum  Packmeister.

VIII.  Oberbahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)  und
Hilfsbahnwärter  (Beiwärter):
I.  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
2.  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  4  Spezies  in  benannten  Zahlen,
3.  eine  Probezeit  und  zwar:  sie

a)  entweder  durch  viermonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung  des
Oberbaues  und  zweimonatliche  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienst  einer  im  Betriebe
befindlichen  Bahn,

b)  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahn-Neubau,  sofern  der  Dienstanfänger
bierbei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues  und  der  Weichen  erforderlichen
Arbeiten  sich  vertraut  gemacht  hat,  auch  während  dieser  Zeit  etwa  zwei  Monate  bei  dem

4  ir  Arbeitszüge  eingerichteten  Bahnbewachungs=  und  Signaldienst  thätig  gewesen  ist,
.  Kenntniß:

a)  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen  und  bei  der  Unterhaltung
des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,  sowie  der  dazu  erforderlichen  Materialien,  Werkzeuge
  und  Geräthe  nach  Beschaffenheit  und  Verwendung,

b)  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  der  Barrièren  und
deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Passiren  der  Wegübergänge  bestehenden  Vorschriften,

c)  der  Vorschriften  über  Benutzung  der  verschiedenen  Arten  von  Arbeitswagen  (Draisinen,
Bahnmeisterwagen  2c.)  auf  den  Geleisen,

4)  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  optischen  Telegraphen  und  der  Handhabung  der  elektromagnetischen
  Läutewerke,  sowie  sämmtlicher  Bahnausrüstungsgegenstände  und  der  Bestimmiingen
  über  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Telegraphenleitung,

C)  des  Bahnpolizci-Reglements,  soweit  es  den  Dienstkreis  eines  Bahnwärters  betrifft,  und
der  Signalordnung  nebst  den  für  die  betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungs-Instruktionen,
insbesondere  auch  der  Anweisung  zur  Hilfeleistung  bei  Lebensgefahr  und  plötzlichen  Unfällen
  und  der  Bestimmungen  über  gefundene  Sachen,  „

1)  der  Instruktion  für  Weichensteller  und  Bahnwärter.

IX.  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hilfsweichenwärter)

außer  den  unter  VIlI.  bezeichneten  Erfordernissen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  statt  im
Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  eine  zweimonatliche  Beschäftigung  im  Weichenstellerdienste
  vorherzugehen  hat,
die  Kenntniß:  ·  «
g)  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  von  Weichen  hinsichtlich
ihrer  wesentlichen  Konstruktion,  ihres  Zweckes  und  ihrer  Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen
  Signalvorrichtungen,
h)  der  Konstruktion,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,
Zentesimalwagen  und  Wasserkrahne,
i)  der  Instruktion  über  den  Rangirdienst,  ·
k)  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  dasselbe  den  Dienstkreis  eines  Weichenstellers  betrifft.
        <pb n="180" />
        178

X.  Bahnmeister  und  Hilfsbahnmeister:

.  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

.  vorherige  Beschäftigung  beim  Bau  oder  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  einer  Bahn  und  auf

einem  bau=  oder  betriebstechnischen  Büreau  von  zusammen  einjähriger  Dauer,

allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift  und  Fähiqkeit,  einen

Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  eines  Bahnmeisters  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

4.  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,

5.  spezielle  Fachkenntnisse,  insbesondere

a)  Berechnung  gradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner  Theile,

b)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe  und  Gewölbeflächen,
  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  des  Kegels  und  der
Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung):

ferner  Kenntniß:

ID)  der  gebräuchlichsten  Maurer=  und  Zimmermaterialien  und  der  Mörtelbereitung,  sowie
der  gewöhnlichen  Maurer=  und  Zimmerverbände,

4)  sämmtlicher  bei  Unterhaltung  der  Bahn  vorkommenden  Arbeiten,  insbesondere  beim  Oberbau:
  Kenntniß  der  dazu  erforderlichen  Materialien  nach  Qualität  und  Verwendung,  der
Anlage  und  der  Verhältnisse  des  Bahnkörpers,  der  Herstellung  der  Bettung,  der  Konstruktion
  des  Oberbaues  und  der  Unterhaltung  desselben,  der  Konstruktion  und  der  Einlegung
  von  Weichen,  der  einfacheren  zur  Ausführung  von  Erd=  und  Oberbau-Ausführungen
  erforderlichen  Instrumente,  Kenntniß  der  Berechnung  von  Profilen  und  Erdkörpern,

ec)  Kenntniß  der  Vorschriften  des  Bahnpolizei-Reglements  und  der  Signal-Ordnung  nebst  zugehörigen
  Ausführungs-Instruktionen,  sowie  der  sonstigen  Vorschriften  zur  Sicherung  des
Betriebes,  des  Signaldienstes,  der  Unterhaltung  der  elektrischen  Telegraphenleitungen  und
des  dienstlichen  Gebrauchs  derselben,  der  Instruktion  für  die  Bahn-(Barrièren-,  Brücken-cc.)
und  Weichenwärter,  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Arbeitszüge,  der  Bestimmungen
über  freie  Fahrten,  Versendung  von  Dienstgut  und  das  Verhalten  bei  außergewöhnlichen
Vorfällen,  Entgleisungen,  Unfällen  2c.,

1)  Fertigkeit  in  der  Führung  der  Bücher  und  der  Listen  zur  Kontrole  der  Arbeiter,  Ausstellung
  von  Rechnungen  (Einnahme=  und  Ausgabe-Nachweisungen  und  Napporten),  Kostenanschlägen
  und  Massenberechnungen  dazu,  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Verwaltung
und  Verrechnung  der  Bahnmaterialien.  ·  ·

8)  Befähigung,  kleine  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  einfache  Flächen  aufzumessen
und  zu  kartiren,  Nivellements  auszuführen  und  aufzutragen,

h)  Fertigkeit  in  dem  Gebrauche  und  der  Handhabun  elektrischer  Telegraphen-Apparate,
Kbeondere  Fähigkeit,  dienstliche  Depeschen  und  elektrische  Hilfssignale  selbst  ohne  Fehler

u  geben.  *½“
6.  Kennthit  der  Instruktion  für  Zugführer  und  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrrapporte
und  Meilenbücher.

#  —

 

XI.  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Ispektionsassistenten):


1.  swindelens  einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienst.  Behufs  Zulassung  zu  dieser  ist  erorderlich:

a)  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
b)  allgemeine  Vorkenntnisse,  als:  «··  «
I.  Fähigkeit,  deutlich  sowie  orthographisch  und  grammatikalisch  richtig  zu  schreiben,
2.

echnen  in  den  4  Spezies,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,
        <pb n="181" />
        179

3.  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder,

2.  Fertaeieit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  bei  Annahme  von  Privatdepeschen,

owie  der  Instruktion  über  die  Behandlung  der  Apparate  und  Leitungen,

3.  Fähigkeit,  ein  Thema  aus  dem  Stationsdienst  schriftlich  in  angemessener  Form  bachwlelle

4.  Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen  Vors

E□#

riften  für
deren  Beamte,  «  ,·  ,
Kenntniß  des  Betriebs-Reglements,  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen  und  des  Billet-,  Gepäck=
  und  Güterexpeditionsdienstes,  des  Bahnpolizei-Reglements,  und  der  Signalordaung;  sowie
der  in  Beziehung  auf  den  Stations-,  Fahr=  und  äußeren  Betriebsdienst  bei  der  betreffenden
Bahn  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  auch  derjenigen
  für  Kreuzungen  und  Abzweigungen  auf  offener  Bahn,  Benutzung,  Rapportirung  und
Verkheilung  eigener  und  fremder  Wagen,  Vertrautheit  mit  den  Funktionen  und  Obliegenheiten
des  gesammten  Stations=  und  Fahrpersonals,

Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen,

Fertigkeit  in  Formirung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem  Betriebe,

allgemeine  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  im  Interesse  der  Betriebssicherheit  nothwendigen
Erfordernisse  für  die  Unterhaltung  des  Oberbaues,  der  Betriebsmittel,  Weichen,  Drehscheiben,
Schiebebühnen  und  der  für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  des  Oberbaues  (bzw.  zerstörter
  Geleise)  erforderlichen  Geräthschaften,  einfachen  Instrumente  und  Arbeiten.

 

XII.  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofs-Inspektoren,  Bahnhofsverwalter):

Ddd

.

D—

mindestens  zweijähriger  Dienst  als  Stations-Assistenten  (Nr.  XI.),
Kenntniß  der  für  den  Stations=  und  Expeditionsdienst  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des
Kassen=  und  Rechnungswesens,

4.  Kenntniß  der  Einrichtungen  des  Verbands=  und  Tarifwesens  der  *½  Bahn  und  der

betheiligten  Nachbarbahnen,  sowie  des  Verhältnisses  der  Eisenbahn  zur

ost  und  Telegraphen-=verwaltun


g,
.  Kenntniß  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Eisenbahnen  im  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.

—  90

NS

—

9

·

XIII.  Vokomotivführer:

.  körperliche  Rüstigkeit,  insbesondere  auch  normales  Hör=  und  Sehvermögen,  »
.KenntnißderGegenständedesVolksxtnterrichts,itzöbesondereLesenundSchtecberhsowIFRechnen

der  4  Spezies,  auch  mit  gewöhulichen  und  Dezimalbrüchen  —  und  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang
  g;  dem  Dienstkreise  eines  Lokomotivführers  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form
zu  erstatten.

allgemeine  Kenntniß  der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenbau  zu  verwendenden
Metalle  und  Hölzer,

allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den  Wasserdampf  und
dessen  Wirkungen,

spezielle  Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie

der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten  Zustande  ·
Kenntniß  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,
  der  Signalordnung  und  der  zur  Ausführung  derselben  auf  der  betreffenden  Bahn
erlassenen  Instruktion,  der  Dienstinstruktionen  für  Lokomotivführer  und  Heizer,  für  Stationsvorsteher,
  Zugführer,  Weichensteller,  Bahnwärter  und  Vremser,  soweit  diese  Reglements  2c.
den  Dienstkreis  des  Lokomotirführers  betreffen,
Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken,
mindestens  einjährige  Beschäftigung  in  einer  mechanischen  Werkstatt  und  mindestens  einjährige
        <pb n="182" />
        180

Lehrzeit  im  Lokomotivdienst.  In  Bezug  auf  Techniker,  welche  sich  dem  höheren  Maschinenwidmen,
  bleibt  die  Festsetzung  dieser  Zeiträume  der  Landesregierung  vorbehalten.  60

Die  sämmtlichen
unter  I.  bis  XlII.

vorstehend  aufgeführten  Beamten  sollen  bei  ihrem  ersten  Eintritt  in  den  Eisenbahndienst  nicht  über
40  Jahre  alt  sein.  Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer  körperlicher  oder  geistiger  Rüstigkeit  mit  Genehmigung
  der  Landesregierung  zulässig.

Allgemeine  Bemerkungen.

A.  Ist  bei  einzelnen  Bahnen  die  Benennung  einer  Beamtenkategorie  eine  von  der  unter  I.  bis

—  als  zur  Zeit  meistentheils  üblich  —  vorgesehenen  abweichende,  so  ist  für  die  Anwendung

  der  Qualifikationsvorschriften  nicht  die  Benennung,  sondern  die  wirkliche  Dienstverrichtung

  maßgebend.  Derartige  Abweichungen  in  der  Bezeichnung  sind  thunlichst  zu  vermeiden.

Beamte,  welchen  die  Funktionen  verschiedener  Kategorien  zugleich  übertragen  sind,  haben,

auch  wenn  dieses  Verhältniß  durch  die  äußere  Bezeichnung  nicht  ausgedrückt  ist,  die  Erfordernisse
  für  sämmtliche  in  ihrer  Person  vereinigten  Dienste  nachzuweisen.

B.  Unter  Probezeit  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  ist  die  Zeit  der  praktischen  Ausbildung
und  Vorbereitung  unter  Aussicht  und  Leitung  eines  für  den  betreffenden  Dienst  verantwortlichen
  Beamten  zu  verstehen.

Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
finden  die  Bestimmungen  unter  I.  bis  XlI.  über  die  Dauer  der  Probezeiten  keine  Anwendung.

C.  Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über  eine  vorgängige
Probezeit  oder  praktische  Beschäftigung  —  hinsichtlich  der  Bahnpolizei-Beamten  überlassen,
in  welcher  Form  sie  sich  die  Ueberzeugung  von  dem  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen
Qualifikation  verschaffen  wollen;  es  kann  dies  je  nach  Umständen  entweder  durch  Zeugnisse,
oder  durch  schriftliche  und  mündliche  Prüfungen,  oder  durch  Beobachtung  der  praktischen
Leistungen  seitens  eines  vorgesetzten  Beamten  geschehen.  Bezüglich  der  Lokomotivführer  ist
die  Ablegung  einer  Prüfung  vor  einem  Maschinenmeister  und  einem  technischen  Betriebsbeamten
  verbunden  mit  Probefahrten  erforderlich.

D.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1878  in  Kraft.  Der  Landesregierung
bleibt  es  vorbehalten,  bei  der  Anstellung  wie  bei  dem  Aufrücken  der  Beamten  mit  Rücksicht
auf  besonder  Verhältnisse  von  einzelnen  Erfordernissen  für  jeden  einzelnen  Fall  Diepensation
zu  ertheilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler
v.  Bismark.

 

G##——————

Gedrudt  bei  G.  Hasselbrink.  Chr.  Scheufel.t)
        <pb n="183" />
        19.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  23.  Juli  1878.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Verunreinigung  des  Branntweins  durch  Kupfer.  —  Vom
18.  Juli  1878.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  —  Vom
8.  Juli  1878.

 

Versügung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Brauntweins  durch
tLupser.  Vom  18.  Juli  1878.

Auf  Grund  des  Strafgesetztuchs  für  das  Deutsche  Neich  §.  367  Nro.  7  und  des
Gesetzes  vom  27.  Dezember  1771,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung
  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  Art.  28  und  32  Ziffer  5  wird  mit
Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  verfügt  wie  folgte

.  1.

Branntwein,  welcher  zum  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  darf  keine  Kupferauflösung
  enthalten.  Wer  solchen  bereitet,  feilhält  oder  verkauft,  hat  sich  stets  darüber  zu
vergewissern,  daß  derselbe  von  Kupferauflösung  frei  ist.

S.  2.

Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  eine  Kupferauflösung  in  dem  Branntwein  zu  verhüten,
  zu  entdecken  und  zu  entfernen  ist,  enthält  die  hienach  abgedruckte  Belehrung  die
erforderliche  Anleitung.  Die  K.  Oberämter  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselbe  durch
        <pb n="184" />
        182
die  Amtsblätter  verbreitet  wird.  Auch  haben  sie  bei  Erlaubnißertheilung  zum  Ausschank
oder  Kleinhandel  mit  Branntwein  auf  diese  Belehrung  hinzuweisen.

8.  3.

Falls  Verdacht  vorliegt,  daß  ein  zum  menschlichen  Genuß  bestimmter  Branntweinvorrath
  durch  Kupferauflösung  verunreinigt  ist,  hat  die  Polizeibehörde  eine  amtliche  Untersuchung
  desselben  zu  bewerkstelligen.

Die  Polizeibehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Branntweinvorräthe,  welche  als
verunreinigt  erfunden  wurden,  falls  nicht  deren  Einziehung  durch  Strafurtheil  erkannt
worden  ist,  entweder  sofort  gereinigt  oder  zum  Genusse  untauglich  gemacht  werden.

S.  4.

Branntweinbrennern,  welche  sich  kupferner  Kühlröhren  bedienen,  wird  die  beständige
Reinhaltung  derselben  zur  Pflicht  gemacht.  Die  Polizeibehörden  haben  dieselben  bei  jedem
  geeigneten  Anlaß  zur  sorgfältigen  Reinigung  ihrer  Destillirgeräthe  nach  jedem  Brande
aufzufordern.

Stuttgart,  den  18.  Juli  1878.

Sick.

Belehrung

über  die  Mittel  zu  Berhütung,  Entdeckung  und  Entfernung  einer  Verunreinigung
  des  Branntweins  durch  Kupfer.
Verfaßt  vom  Königl.  Medicinal-Kollegium.

1.  Um  eine  Verunreinigung  des  Branntweins  mit  Kupfer  zu  verhüten,  ist  das  sicherste
Mittel,  den  Helm  der  Destillirblase  und  die  Kühlevorrichtung  aus  Zinn  oder  aus
gut  verzinntem  oder  vernickeltem  Kupfer  herzustellen.  Sind  diese  Theile  aus  unverzinntem
  oder  unvernickeltem  Kupfer  gefertigt,  so  ist  für  sorgfältige  Reinhaltung
  derselben  zu  sorgen.  Zu  dem  Ende  ist  die  Kühlvorrichtung  so  einzurichten,
daß  sie  im  Innern  leicht  und  vollständig  gereinigt  und  ausgetrocknet  werden  kann,
sie  ist  nach  jedesmaligem  Gebrauch  gut  auszuwaschen  und  auszutrocknen,  und  vor
dem  Gebrauch  genau  zu  untersuchen,  ob  sich  etwa  Grünspan  angesetzt  hat.

Zweckmäßig  wird  der  beim  Brennen  zuerst  zu  destillirende  Branntwein,  der  Vorlauf,

für  sich  gesammelt  und  auf  Kupfer  geprüft.
        <pb n="185" />
        183

2.  Um  den  Branntwein  auf  einen  Gehalt  an  Kupfersalz  zu  prüfen,  verfährt  man
zweckmäßig  in  nachstehender  Weise:

Man  läßt  etwa  ½  Liter  des  zu  prüfenden  Branntweins  in  einem  Gefäß  von  Porzellan
  oder  Glas,  welches  auf  ein  Gefäß  mit  heißem  Wasser  oder  auf  einen  warmen
Ofen  gesetzt  wird,  bis  auf  etwa  1½0  Liter  eindampfen.  Dieser  Rückstand,  der,  wenn  er
erheblichere  Mengen  von  Kupfersalz  enthält,  schon  eine  bläuliche  Farbe  zeigt,  wird  in
3  Theile  a  be  getheilt.

Die  Probe  a  wird  in  einem  farblosen  Glase  oder  in  einem  Gefäß  von  weißem  Porzellan
  mit  so  viel  Salmiakgeist  versetzt,  daß  die  Flüssigkeit  stark  darnach  riecht;  zeigt  diese
jetzt  eine  bläuliche  Farbe,  so  enthalt  der  Branntwein  Kupfersalz.

Die  Probe  b  wird  mit  etwa  5  Tropfen  Essig  versetzt  und  dann  die  Spitze  einer
blanken,  durch  Abreiben  mit  Wasser  und  Sand  gut  gereinigten  Messerklinge  eingetaucht.
War  der  Branntwein  kupferhaltend,  so  zeigt  sich  das  Eisen  sogleich  oder  nach  5—10  Minuten
  verkupfert.

Zu  der  Probe  c  werden  einige  Tropfen  einer  Lösung  von  gelbem  Blutlaugensalz
in  Wasser  (1  Theil  Salz  auf  100  Theile  Wsser)  gemischt;  reiner  Branntwein  bleibt
danach  wasserklar;  war  er  kupferhaltend,  so  färbt  er  sich  roth  bis  braunroth  und  es  setzt
sich  sogleich  oder  beim  Stehen  ein  rothbrauner  Bodensatz  ab.

Wenn  nun  bei  der  Prüfung  mit  Salmiakgeist  oder  Blutlaugensalz  die  Flüssigkeit
sich  nicht  färbte,  und  das  Eisen  nicht  verkupfert  wird,  so  ist  der  Branntwein  nicht  kupferhaltend.


3.  Um  Brauntwein,  der  sehr  wenig  Kupfer  enthält,  zu  reinigen,  genügt  es,  einige
Stückchen  blanken  Eisens  in  die  Flüssigkeit  zu  hängen,  bis  ein  später  eingehängtes
Stückchen  dieses  Metalls  sich  nicht  mehr  verkupfert.

Wenn  Branntwein  slärker  mit  Kupfer  verunreinigt  ist,  so  wird  er  am  besten  nach

Zusatz  von  wenig  gelöschtem  Kalk  (Kalkbrei)  nochmals  destillirt.
        <pb n="186" />
        184

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  8.  Juli  1878.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnlinie  Balingen-Sigmaringen  sind
an  den  Stationen  Frommern,  Laufen  und  Ebingen  zu  Controlirung  der  Ein-,
Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten
  einer  inneren  oder  Uebergangs-Steuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet
worden.

Stuttgart,  den  8.  Juli  1878.
Für  den  Staatsminister:

Ebert.

Die  am  10.  Juli  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  22  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gerichtskostengesettz.  Vom  18.  Juni  1878.
Gebühren-Ordnung  für  Gerichtsvollzieher.  Vom  24.  Juni  1878.
Gebühren-Ordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  Vom  30.  Juni  1878.
Die  am  13.  Juli  1878  ausgegebene  Nummer  23  enthält:
Rechtsanwaldsordnung.  Vom  1.  Juli  1878.

HH.———————

Hedrruckt  bei  G.  Hasselbrint.  (Chr.  Scheufel  e.)
        <pb n="187" />
        185
N  20.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

—  Dennersag  der  20.  Juü  r  .

Inhalt.

Verfügung  des  Steuerkollegiums,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  die
Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879.

 

Versügung  des  Stenerkollegiums,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude-  und
Gewerbesteuer  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879.  Vom  16.  Juli  1878.

Nach  Art.  3  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Juni  1877  (Reg.  Blatt  S.  161)
ist  die  direkte  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebäuden  und  Gewerben,
  letztere  mit  Ausnahme  der  Wandergewerbe,  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis
31.  März  1879  auf  6,542,486  festgesetzt,  woran
das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle  ½
die  Gebäude  und  Gewerbe  zusammen..  l
und  zwar  je  zur  Hälfte

zu  tragen  haben.

Hienach  haben  beizutragen
das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  und  zwar

a)  das  Grundeigenthum..  J38942,229—
b)  die  Gefälle..  14006174

—.  3,543,846  4
die  Gebändeßßße  u  144993204
die  Gewereee  114499,320h  -4

1  6,54,486  M.

2147
        <pb n="188" />
        186

Unter  Berücksichtigung  der  Aenderungen  beim  Landes-,  Grund=  und  Gefäll-Kataster,
worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen
nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet
sich  pro  1.  Juli  1878

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrag  af.  179,893,534  fl.  8  kr.
und  das  Gefällkataster  aaff..  .  8,168  fl.  34  kr.
—  17,901,702  fl.  42  kr.
demnach  die  Staatssteuer  für  Beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  auf  19  ¾  79  61¼000  Z;
nach  den  gemäß  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude  und
Gewerbesleuer  hergestellten  Katastern  berechnet  sich  ferner  auf  Grund  der  Feststellungen
der  Katasterkommission
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  aff  1743,684,2074
und  die  Staatssteuer  je  auf  1000.44  Kapitalwerth  zu  .  .  —.·  86  8  /1000  J.;
c)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  0n  630,466,712  44
und  die  Staatssieuer  je  auf  100  /  steuerbaren  Betrag  zu  —..  2  //  18  98  ¾/000#  J.

Die  hienach  pro  1878/79  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke  entfallende  Jahresstener,
  deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und  Gefällsteuer  von  dem  Steuerkollegium,
hinsichtlich  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  durch  die  Katasterkommission  vorgenommen
worden  ist,  ist  in  der  Beilage  ersichtlich.

Bezüglich  der  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  werden  die  K.  Oberämter
  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter
Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  je  abgesondert  auf  das  Grund=  und  Gefällkataster
vollzogen  wird.

Wegen  Vertheilung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  auf  die  einzelnen  Gemeinden,
wegen  Behandlung  des  nach  Art.  3  Ziff.  4  des  Finanzgesetzes  in  Folge  der  Berichtigung
und  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  für  Rechnung  der  Staatskasse  entstehenden
  Abgangs=  und  Zuwachses  und  wegen  der  nach  Ziff.  5  von  den  Wandergewerben
an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Steuer  werden  die  Bezirkssteuerämter  (Kameralämter),
  welchen  nach  Art.  84  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  die  Fortführung
        <pb n="189" />
        187
der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  obliegt,  auf  die  durch  die  Katasterkommission  denselben
zugegangenen  Vorschriften  verwiesen.  ·
Hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  wer—
den  die  Oberämter  auf  die  hierüber  schon  früher  getroffenen  Verfügungen  hingewiesen.
Stuttgart,  den  16.  Juli  1878.
Valois.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium  den  22.  Juli  1878
Renner.
        <pb n="190" />
        direkten  Staatssteuer
auf  die  Oberämter  des  Königreichs  für  den  Zeitraum

Vertheilung

188

der

vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879.

 

Grund-Gefäll-









 

 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetag.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  Neckarkreis.

Backnang  45,765  —  14,934  14,959  75,658
Besigheim  52,075  —  13,988  18,259  84,322
Böblingen.  50,603  21  13,471  13,398  77,493
Brackenheim  52,880  114  14,106  5,850  72,950
Cannstatt.  42,021  —  43,863  40,211  126,095
Eßlingen  49,238  17  32,908  43,940  126,103
Heilbronn  54,593  3239,218  74,140  17,992
Leonberg  70,252  54  16,936  11,654  98,896
Ludwigsbung  65,747  1  31,167  32,300  129,215
Marbach  ·.  68,386  31  11,082  7,026  86,525
Maulbronn  4,457  12  10,320  11,312  69,101
Neckarsulm  66,202  —  17,081  15,211  98,494
Stuttgart,  Stadt  11,294  3252,912  379,311  643,520
Stuttgart,  Amt.  51,476  5  22,934  19,773  94,188
Vaihingen.  49,714  —  11,447  8,247  69,408
Waiblingen  52,362  —  14,116  8,829  75,307
Weinsberg.  47,591  —  11,063  5,899  64,553
—  877,656  290  571,546  710,3282,159,820
        <pb n="191" />
        189

 

 

E—
—  u.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Schwarzwaldkreis.
Balingen  47,006  —  17,585  16,283  80,874
Calw  33,557  113  15,218  12,324  61,212
Freudenstadt  39,011  54,453  13,976  67,445
Herrenberg  61,,169  7  11593  6/483  82,252
Horb  4,315  73  10655  8,426  61,469
Nagold.  37,433  67  12,157  10,792  60,449
Neuenbürg  23,940  372  13)13  18,369  56,394
Nürtingen.  47,359  —  15,679  13,778  76,816
Oberndorf.  36,254  71,582  17.233  67,076
Reutlingen.  53,973  80  3,329  51,349  138,31
Rottenburg  60,433  —  16,716  9,842  86,991
Rottweil  57,608  —  20,714  11,944  90,266
Spaichingen  33,314  —10059  5,902  49,275
Sulz  41,555  —  9,597  3,890  55,042
Tübingen.  49,473  663,  16,287  89,295
Tuttlingen.  44,303  —  16,028  16,499  76,830
Urach  46,072  —  18286  22,210  86,568
—  754,775  7899  275,834  255,587  1,286,985
        <pb n="192" />
        190

 

 

 

 

 

 

 

——.—.—.....
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
III.  Jaxtkreis.

Aalen  34,316  —  133301  15,952  63,569
Crailsheim  43,5031  94  15,329  12,136  71,090
Ellwangen  60,552  7  17,34  12,602  90,895
Gaildorf  44,824  10,897  6,135  61,856
Gerabronn.  94,069  1  19,645  10,786  124,501
Gmünd.  41,595  —.  19,327  26,301  87,223
Hall.  76,366  —  4399  17,64218,407
Heidenheim  58,633  —  25,369  28,906  112,908
Künzelsau  68,863  —  14,854  11,977  95,694
Mergentheim.  79,446  —  19,696  12,967  112,109
Neresheim.  53,643  25  12,884  10,783  77,335
Oehringen.  94,108  —  20,052  9,643  123,803
Schorndorf.  39,444  —  11,232  8,016  58,692
Welzheim  36,525  317  11,351  4,569  52,762
—  825,915  444  26,070  188,415  1,250,844
        <pb n="193" />
        191

 

 

 

 

 

—

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

IV.  Donaukreis.  ·
Biberach  91,741  4  36,  326  23,290  150,361
Blaubeuren  51,540  4  14,936  8,448  74,928
Ehingen  83,570  —  20,793  11,402  115,765
Geislingen.  46,339  15  22,472  25,384  94,210
Göppinggen629711  3  31,415  39,063  133,192
Kirchheim.  57,285  —  17,961  16,654  91,900
Laupheim  57,501  —  22,189  12,637  92,.327
Leutkirch  66,454  —.  19209  12,328  97,991
Münsingen.  48,271  1  16,153  8.411  72,836
Ravensburg  82,389  —  4,504  36,147  161,040
Riedlingen  82,060  —21,888  17,142  121,090
Saulgau  84,651  —  20,694  15,102  120,447
Tettnang  57,310  —  21s,575  14,167  93,052
Ulm..  73,229  —  63,758  78,767  215,754
Waldsee  79,811  67  24,994  12,236  117,108
Wangen  59,021  —  20,003  13,812  92,836
—  1,083,  883  94  415,870  344,9090  1,844,837
Zusammen  —:  ·  3,542,229  1,61717/149,  320  1,499,320  6,542,486

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        21.  «
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  8.  August  1878.

 

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Auszahlung  der  Vergütungen
  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen.  Vom  17.  Juli  1878.  —
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  Bezahlung  von  Marschgebührnissen
  an  einberufene  Heerespflichtige.  Vom  24.  Juli  1878.

 

Versügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Auszah-=lung
  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen.
Vom  I7.  Juli  1878.

Nach  Ziffer  8  zu  §.  14  der  Instruktion  vom  2.  September  1875  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  (Reichsgesetzblatt  von  1875  S.  261  ff.)  hat  die  Intendautur,  wenn  sie  die
Entschädigungsbeträge  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen
  zur  Zahlung  anweist,  gleichzeitig  den  Kommissär  der  Landes-Regierung  behufs
  Aufforderung  der  Interessenten  zur  Erhebung  der  angewiesenen  Entschädigungs-Beträge
  zu  benachrichtigen.

In  der  Quittung  der  Interessenten  über  die  Entschädigungsbeträge  muß  nach  dem
Liquidations-Schema  (Reichsgesetzblatt  von  1875  S.  299)  die  Richtigkeit  der  Unterschriften
derselben  amtlich  beurkundet  werden.
        <pb n="196" />
        194

Nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  wird  in  Betreff  der  Auszahlung  der  Entschädigungsgelder
  für  Flurbeschädigungen  Folgendes  verfügt:

1)  Die  Auszahlung  geschieht:

für  den  Kameralamtsbezirk  Stuttgart  durch  das  Kriegszahlamt  in  Stuttgart,

7  7  r*l“  »  Ludwigsburg  durch  die  Garnison-Verwaltung  Ludwigsburg,


„  „  »  »TübingendurchdicGarnison-VerwaltungTübingen,

»»  »  »  Gmünd  durch  die  Garnison-Verwaltung  Gmünd,

„  „  »  »MergenthcimdurchdieGamisou-VerwaltungMergentheim,


„  «  »UlmdukchdieGarnison-VerwaltungUlm,

»»  »  „  Weingarten  durch  die  Garnison-Verwaltung  Weingarten,


für  die  übrigen  Kameralamtsbezirke  je  durch  die  betreffenden  Staats-Kameralämter.

2)  Den  genannten  Garnison-Verwaltungen  beziehungsweise  den  mit  der  Auszahlung
beauftragten  Kameralämtern  übersendet  das  Kriegszahlamt  mit  der  Summe  der  zu  zahlenden
  Entschädigungsbeträgez  zugleich

a)  die  betreffende  Liquidation  (Reichsgesetzblatt  von  1875  S.  299)  im  Original  oder
in  Abschrift,

b)  über  jeden  einzelnen  in  der  Liquidation  enthaltenen  Entschädigungsbetrag  einen
Auszug  aus  der  Liquidation,  auf  welchem  der  Forderungsberechtigte  zu  quittiren
  hat.

3)  Die  oben  Ziffer  2b  genannten  Auszüge  werden  von  der  Garnison-Verwaltung,
beziehungsweise  dem  Kameralamt  (im  Kameralamtsbezirk  Stuttgart  durch  das  Kriegszahlamt
  selbst)  den  Ortsvorstehern  der  betreffenden  Gemeinden  übersandt.  Die  Ortsvorsteher
  sind  verpflichtet,  entweder  in  eigener  Person  oder  in  Beauftragung  eines  in
öffentlichem  Glauben  stehenden  Gemeindebediensteten  auf  jedem  Auszug  den  darin  bezeichneten
  Empfangsberechtigten  quittiren  zu  lassen,  die  Richtigkeit  der  Namensunterschrift
desselben  zu  beurkunden  und  hierauf  die  beurkundete  Quittung  dem  Empfangsberechtigten
zu  übergeben.  Letzterem  bleibt  überlassen,  das  Geld  entweder  in  eigener  oder  durch  eine
andere  Person  bei  der  Zahlungsstelle,  (der  Garnisonverwaltung,  beziehungsweise  dem
Kameralamt,  im  Stadt=  und  Amtsbezirk  Stuttgart  dem  Kriegszahlamt)  gegen  Aus-
        <pb n="197" />
        195

händigung  der  Quittung  in  Empfang  zu  nehmen.  Als  legitimirt  zum  Geldempfange
gilt  diejenige  Person,  welche  die  beurkundete  Quittung  übergibt.

4)  Mit  der  nach  der  Eingangs  erwähnten  Instruktion  vom  2.  September  1875  an
die  Interessenten  zu  erlassenden  Aufforderung  haben  die  Regierungs-Kommissäre  unter
Bezeichnung  der  Zahlungsstelle  die  Aufforderung  zu  verbinden,  daß  die  Erhebung  der
Gelder  bei  dieser  Stelle  Seitens  der  Empfangsberechtigten  auf  Grund  der  denselben  von
den  Ortsvorstehern  oder  deren  Beauftragten  ausgehändigten  Quittungen  baldmöglichst  und
längstens  innerhalb  eines  Termins  von  3  Wochen  persönlich  oder  durch  eine  andere  Person
  erfolgen  soll.

5)  Sobald  die  Auszahlung  vollständig  bewirkt  ist,  senden  die  Garnison-Verwaltungen
beziehungsweise  Kameralämter  die  Liquidationen  mit  den  beigefügten  Quittungen  an  das
Kriegszahlamt  zurück.

Sollten  nach  Verfluß  von  vier  Wochen  von  dem  Eintreffen  der  Gelder  bei  der  Garnison-Verwaltung,
  beziehungsweise  dem  Kameralamt  an,  noch  nicht  alle  Beträge  erhoben
worden  sein,  so  sind  zunächst  jedenfalls  die  Quittungen  für  die  bis  dahin  gezahlten  Posten
  einzusenden.

Zugleich  hat  die  zahlende  Kasse  ernstlichst  darauf  hinzuwirken,  daß  die  unbezahlt  gebliebenen
  Beträge  von  den  Forderungs-Berechtigten  baldigst  in  Empfang  genommen
werden.

Wenn  wegen  etwaiger  Zahlungs-Rückstände  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  Rechnungsabschluß-Termin
  des  Kriegszahlamts  besondere  Maßregeln  nothwendig  werden  sollten,
  so  wird  das  Kriegszahlamt  sich  mit  den  zahlenden  Kassen  ins  Benehmen  setzen  und
dieselben  um  thunlichste  Beseitigung  der  vorliegenden  Anstände  ersuchen.

6)  Die  Kameralämter  haben  die  ihnen  vom  Kriegszahlamt  zur  Bezahlung  der  Vergütungen
  für  Flurbeschädigungen  übersendeten  Summen,  sowie  die  ausbezahlten  Einzelbeträge
  im  Domanialhauptbuch  unter  der  Rubrik  „fremde  Gelder“  in  Einnahme  beziehungsweise
  in  Ausgabe  zu  verrechnen.

Stuttgart,  den  17.  Juli  1878.
Sick.  Wundt.  Renner.
        <pb n="198" />
        196

Versügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  Bezahlung
von  Marschgebührnissen  an  einberufene  Heerespflichtige.  Vom  24.  Juli  1878.
Im  Anschluß  an  den  8.6  der  gemeinschaftlichen  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  vom  14.  Mai  1877,  betreffend
die  Vollziehung  derjenigen  Bestimmungen  des  Reglements  vom  5.  Oktober  1854
über  die  Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten,  Invaliden  und  Landwehrmänner  beie
Einziehungen  und  Entlassungen,  welche  sich  auf  die  Verpflichtung  der  Gemeinden
beziehen,  den  einbeorderten  Mannschaften  die  zuständigen  Marschgebührnisse  vorschußweise
  zu  zahlen  (Regierungsblatt  von  1877  S.  113  u.  ff.)
wird  hiermit  bestimmt,  daß  bei  Angehörigen  der  Königlich  Bayerischen  Armee,  welche
aus  Orten  des  Königl.  Württembergischen  Staatsgebiets  zu  Königl.  Bayerischen  Truppentheilen
  einberufen  werden,  der  Vermerk  über  die  erfolgte  Zahlung  der  Marschgebührnisse
  auf  der  Einberufungs-Ordre  Seitens  der  betreffenden  Gemeindebehörde  in  jedem
Falle,  somit  nicht  blos  bei  den  zu  den  Uebungen  einberufenen  Mannschaften  zu  machen  ist.

Stuttgart,  den  24.  Juli  1878.
Sick.  Wundt.  Renner.

Die  am  22.  Juli  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  24  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  17.  Juli  1878.
Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Spanien.  Vom  2.  Mai  1878.

Die  am  gleichen  Tage  ausgegebene  Nummer  25  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.  Vom  22.  Juli  1878.

S————  Ê

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="199" />
        197
22.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  d  den  13.  August  1878.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  den  Eintrag  der  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in
die  Güterbücher,  den  Eintrag  der  Gebäude-  und  Gewerbesteuerkapitale  in  die  summarischen  Steuervermögensregister
und  den  örtlichen  Steuersat.  Vom  3.  August  1878.  —  Versügung  der  Ministerien  der  Iustiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  der  Ministerialversügung  vom  3.  Dezember  1832  Über  den  Eintrag
des  Brandversicherungsanschlags  der  Gebäude  in  die  Güterbücher.  Vom  3.  August  1878.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  den  Eintrag  der  neuen  Gebändestenerkapitale
  in  die  Güterbücher,  den  Eintrag  der  Gebände-  und  Gewerbesteuerkapitale  in  die
summarischen  Steuervermögensregister  und  den  örtlichen  Steuersatz.

Vom  3.  August  1878.

Zu  Folge  der  Vorschrift  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Juni  1877  Art.  3,  wonach  die
für  die  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  hergestellten  neuen  Kataster  vom  1.  Juli  1877  an
der  Erhebung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  zu  Grund  zu  legen  sind,  wird  mit  Höchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  31.  Juli  l.  J.  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  auf  den  1.  Juli  1877  festgestellten  Steuerkapitale  der  Gebäude,  und  zwar
sowohl  der  zu  allen  Anlagen  beitragspflichtigen  als  auch  der  nur  zu  Amtskörperschaftsund
  Gemeindesteuern  beitragspflichtigen  Gebäude  sind  auf  Grund  der  den  Gemeinden
ausgefolgten  neuen  Gebäudekataster  und  der  Aenderungsverzeichnisse  hiezu  in  die  Güterbücher,
  oder  wo  besondere  Gebäudesteuerrollen  bestehen,  in  die  letzteren  einzutragen.
        <pb n="200" />
        198

8.  2.

Der  Eintrag  der  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in  das  Güterbuch  hat  in  der  Art  zu
geschehen,  daß  der  bisherige  Steueranschlag  der  einzelnen  Gebäude  durch  eine  horizontale
Linie  so  durchstrichen  wird,  daß  die  durchstrichenen  Zahlen  lesbar  bleiben  und  hierauf
in  der  Regel  oberhalb  des  bisherigen  Steueranschlags,  oder  wenn  das  Güterbuch  für  den
definitiven  Steueranschlag  eine  besondere  Spalte  enthält,  in  dieser  das  neue  Steuerkapital
eingetragen  wird.

In  den  nach  der  Personalordnung  angelegten  Güterbüchern  ist  in  der  Zusammenstellung
  der  Steuerkapitale  am  Schlusse  der  Einträge  für  jeden  einzelnen  Steuerpflichtigen
das  Gesammt-Gebäudesteuerkapital  desselben  gleichfalls  in  der  vorbemerkten  Weise  zu
ändern.  '

8.  3.

Die  in'§.  1  und  2  bezeichneten  Aenderungen  sind,  soweit  dies  nicht  schon  aus  Anlaß
der  Steuer-Umlage  pro  1877/78  geschehen  ist,  sofort  vorzunehmen.

Die  K.  Oberämter  haben  Vollzugsberichte  über  die  rechtzeitige  Besorgung  des
Geschäfts  einzufordern.

8.  4.

Der  Eintrag  der  pro  1.  Juli  1877  festgestellten  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in  die
Güterbücher  ist  Obliegenheit  der  nach  Maßgabe  der  Art.  2  und  3  des  Gesetzes  vom
13.  April  1873  (Reg.  Blatt  S.  101)  mit  der  Güterbuchsführung  beauftragten  Beamten.
Die  Gemeinderäthe  sind  jedoch  befugt,  wenn  besondere  Gründe  dazu  vorliegen,  mit  Genehmigung
  des  Oberamtsgerichtes  und  Oberamtes  die  Besorgung  dieses  Geschäfts  eigenen
für  diesen  Zweck  bestellten  zur  Güterbuchsführung  gesetzlich  befähigten  Hilfsbeamten  zu
übertragen.  Die  Verwendung  von  Gehilfen  bei  der  Besorgung  des  Geschäfts  ist  nicht
gestattet.

Der  Vollzug  des  Eintrags  der  neuen  Gebäudesteuerkapitale  ist  von  dem  Geschäftsmann
  unter  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  derselbe  stattgefunden  hat,  im  Eingang  des
Güterbuchs  zu  beurkunden.

8.  5.

Alle  Anstände,  welche  sich  bei  dem  Eintrag  der  Gebäudesteuerkapitale  in  das  Güterbuch
  ergeben,  sind  in  einem  besonderen  Protokoll  zu  verzeichnen.  Ergeben  sich  Fehler  im
Güterbuch,  welche  auf  Grund  der  vorliegenden  Nachweisungen  über  die  Einträge  geprüft
        <pb n="201" />
        199

und  berichtigt  werden  können,  so  hat  deren  Berichtigung  unter  geeigneter  Vormerkung  im
Protokoll  sofort  zu  erfolgen.

Das  Protokoll  selbst  ist  den  Bezirksstellen  vorzulegen,  welche  die  Erledigung  der  Anstände
  zu  prüfen  und  wegen  der  Beseitigung  derjenigen  Anstände,  welche  von  dem  Güterbuchsbeamten
  nicht  gehoben  werden  konnten,  die  erforderlichen  Einleitungen,  soweit  nöthig
im  Benehmen  mit  dem  Bezirkssteueramt,  zu  treffen  haben.

S.  6.

Die  auf  den  1.  Juli  1878  und  in  den  folgenden  Jahren  vorkommenden  Aenderungen
der  Gebäudesteuerkapitale  sind  auf  Grund  der  den  Gemeinden  von  dem  Bezirkssteueramt
(Kameralamt)  alljährlich  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  Aenderungen  im  Gebäudesteuerkataster
  von  den  mit  der  Güterbuchsführung  beauftragten  Beamten  in  den  Güterbüchern
einzutragen.

Hiebei  ist  im  Güterbuch  in  der  Spalte  „Aktennachweisung“  das  Jahr  und  die
Nummer  des  Gebäudekataster-Aenderungsverzeichnisses,  und  in  Spalte  16  des  letzteren
Theil  und  Seite  (Blatt)  des  Güterbuchs,  wo  die  Aenderung  stattgefunden  hat,  vorzumerken.


§.  7.

Nachdem  die  Aenderung  im  Güterbuch  beziehungsweise  der  Gebäudesteuerrolle  eingetragen
  ist,  sind  die  Gebäudesteuerkapitale  von  dem  mit  der  Besorgung  des  örtlichen
Steuersatzes  beanftragten  Gemeindebeamten  in  das  summarische  Steuervermögensregister
zu  übertragen,  wobei  die  Liquidation  dieser  Einträge  mit  den  neuen  Katastern  beziehungsweise
  den  Gebäudekataster-Aenderungsverzeichnissen  herzustellen  ist.

8.  8.

Auf  den  Eintrag  der  pro  1.  Juli  1877  festgesetzten  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in
die  Güterbücher  (§.  1  und  2)  findet  die  Vorschrift  des  Art.  6  und  Art.  7  des  Gesetzes
vom  13.  April  1873,  betreffend  die  Führung  der  Güterbücher  durch  Gemeindebeamte
(Reg.  Blatt  S.  101)  keine  Anwendung,  der  durch  diesen  Eintrag  erwachsende  Aufwand
ist  vielmehr  von  den  Gemeinden  zu  tragen.

Die  Belohnung  erfolgt,  soweit  nicht  besondere  Verträge  darüber  abgeschlossen  werden,
nach  dem  Zeitaufwand  unter  Zugrundlegung  der  Belohnungssätze  der  K.  Verordnung
vom  3.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  311)  für  die  Verwaltungsaktuare,  und  der  K.  Verordnung
  vom  14.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  317)  für  die  Ortsvorsteher  und  Rathsschreiber.
        <pb n="202" />
        200
S.  9.

Für  den  Eintrag  der  neuen  Gebäude-Steuerkapitale  pro  1.  Juli  1877  in  die  summarischen
  Steuer-Vermögensregister  einschließlich  der  Liquidation  der  Kataster  (§.  7)  haben
die  mit  der  Besorgung  des  örtlichen  Steuersatzes  beauftragten  nicht  mit  fixen  Gehalten
für  alle  Dienstverrichtungen  angestellten  Gemeindebeamten  ebenfalls  eine  besondere  nach
Maßgabe  des  §.  8  zu  bemessende  Belohnung  anzusprechen.

S.  10.

Belohnungs-Akkorde  der  in  §.  8  und  9  bezeichneten  Art  dürfen,  wenn  für  160  und
mehr  Güterbuchs-Aenderungen,  bei  welchen  die  in  §.  2  Abs.  2  bezeichneten  Aenderungen
nicht  als  solche  mitgezählt  werden  dürfen,  und  für  120  und  mehr  Einträge  in  das
summarische  Steuervermögensregister,  bei  letzteren  einschließlich  der  Liquidation,  nicht
weiter  als  ein  Arbeitstag  zu  Grunde  gelegt  wird,  von  den  K.  Oberämtern  genehmigt
werden,  andernfalls  sind  sie  der  Genehmigung  der  Kreisregierungen  zu  unterstellen.

S.  11.

Auf  die  vom  1.  Juli  1878  an  vorkommenden  Aenderungen  der  Güterbücher  finden,
auch  wenn  dieselben  blos  durch  eine  andere  Festsetzung  der  Gebäudesteuerkapitale  veranlaßt
sind,  die  Vorschriften  des  Art.  6  und  Art.  7  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873  Anwendung.
Die  Aenderung  der  summarischen  Steuervermögensregister  bezüglich  der  Gebäudesteuerkapitale
  gehört  vom  1.  Juli  1878  an  wie  bisher  zu  den  Steuersatzgeschäften,  welche  um
die  ordentliche  hiefür  ausgesetzte  Belohnung  zu  besorgen  sind.

§.  12.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gewerbe-Katastersätze  bisher  in  das
summarische  Steuervermögensregister  eingetragen  worden  sind,  können  dieselben  auch  in
Zukunft  darin  aufgenommen  werden.  In  diesem  Falle  hat  der  Uebertrag  der  Gewerbesteuerkapitale
  aus  dem  Gewerbesteuerkataster  in  die  summarischen  Steuervermögensregister
alljährlich  zu  erfolgen.

Von  den  Gemeinderäthen  kann  jedoch  beschlossen  werden,  den  Eintrag  der  Gewerbesteuerkapitale
  in  die  summarischen  Steuervermögensregister  zu  unterlassen,  welchen  falls
die  Gewerbesteuerkapitale  unmittelbar  aus  dem  Gewerbesteuerkataster  und  aus  den  vierteljährigen
  Gewerbeänderungsregistern  in  die  Steuer-(Abrechnungs-Bücher  einzutragen  sind.
Zu  Herstellung  der  Liquidation  dient  alsdann  die  Uebereinstimmung  der  summarischen
        <pb n="203" />
        201

Berechnung  des  Steuer-Abrechnungsbuchs  mit  dem  Gewerbekataster  und  der  in  letzterem
für  das  laufende  Steuerjahr  enthaltenen  Liquidation.
§.  13.
Bezüglich  der  örtlichen  Steuersatzgeschäfte  tritt,  was  die  Grund=  und  Gefällsteuer
  betrifft,  vorerst  eine  Aenderung  nicht  ein.
Bei  der  Gebäudestener  liegt  ob:

a)  die  alljährliche  Berichtigung  des  Gebäudesteuerkatasters  (Güterbuch  oder  Gebäudesteuerrolle)
  in  Betreff  des  Wechsels  in  der  Person  der  Steuerpflichtigen  auf  Grund
der  im  Güterbuchsänderungsprotokoll  vorgetragenen  Besitzstandsveränderungen
wie  bisher  dem  mit  der  Güterbuchsführung  beauftragten  Beamten  (Gesetz  vom
28.  April  1873  Art.  84  Abs.  1),

h)  der  gesammten  örtlichen  Steuersatzbehörde  (dem  Ortsvorsteher  beziehungsweise  Hilfsbeamten
  und  den  Steuersätzern)  die  Berichtigung  der  Steuerkapitale  in  Folge  entdeckter
  Fehler  oder  eingetretener  Veränderung  der  Steuerobjekte  (Abgang  und  Zuwachs)
  durch  Anfertigung  der  hiefür  vorgeschriebenen  Verzeichnisse,  die  vorläufige
Bestimmung  der  neuen  Steueranschläge  (Steuerkapitale)  und  die  Vorlage  des
Aenderungsverzeichnisses  an  das  Bezirkssteueramt  (Gesetz  vom  28.  April  1873
Art.  84  Abs.  2  und  3).

Bei  der  Gewerbesteuer  fällt  eine  Mitwirkung  der  örtlichen  Steuersatzbehörde
in  Zukunft  aus.
Stuttgart,  den  3.  August  1878.
Für  den  Staatsminister  der  Justiz:
Beyerle.  Sick.

 

verfügung  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschristen
der  Ministerialverfügung  vom  3.  Dezember  1832  über  den  Eintrag  des  Brandversicherungsanschlags
  der  Gebände  in  die  Güterbücher.  Vom  3.  August  1878.
In  Betreff  des  Eintrags  der  Brandversicherungsanschlöge  der  Gebäude  in  die
Güterbücher  wird  mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  31.  Juli  1878  verfügt  wie  folgt:
        <pb n="204" />
        202
S.  1.
Ueber  das  Verhältniß  der  Gebäude  zu  der  Brandversicherungsanstalt  findet  ein  Eintrag
  in  die  Güterbücher  künftig  nicht  mehr  statt.

§.  2.

Die  in  den  Güterbüchern  eingetragenen  Brandversicherungsanschläge  sind  in  denselben
in  Verbindung  mit  der  durch  die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  3.  August  d.  J.  angeordneten  Uebertragung  der  Steuerkapitale  der  Gebäude  in
die  Güterbücher  zu  durchstreichen.

Wo  diese  Uebertragung  bereits  stattgefunden  hat,  ist  der  Durchstrich  erst  bei  der
Umschreibung  des  auf  ein  Gebäude  Bezug  habenden  Gesammtinhalts  des  Güterbuchs
auf  einen  anderen  Namen  vorzunehmen.

 

8.  3.

Die  bei  Verpfändungen  von  Gebäuden  in  den  Unterpfandsbüchern  zu  bemerkenden
Brandversicherungsanschläge  (Hauptinstruktion  zum  Pfandgesetz  vom  14.  Dezember  1825
8.  167)  sind  den  Feuerversicherungsbüchern  (Gesetz  vom  14.  März  1853  Art.  9  und
Königliche  Verordnung  zu  diesem  Gesetz  vom  14.  März  1853  8.  14)  zu  entnehmen.  In
der  Spalte  „Aktennachweisung“  der  Unterpfandsbücher  sind  bei  Verpfändungen  von  Gebäuden
  in  Zukunft  neben  den  Güterbüchern  auch  die  Feuerversicherungsbücher  zu  allegiren.

8.  4.

Durch  gegenwärtige  Verfügung  treten  8.  16  lit.  b,  8.  18  und  8.  67  der  Verfügung

der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  Dezember  1832  außer  Kraft.

Stuttgart,  den  3.  August  1878.

Für  den  Staatsminister  der  Justiz:
Beyerle.  Sick.

Die  am  26.  Juli  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  25  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Erlaß,  betreffend  Abänderungen  2c.  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  11.  Juli  1878.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="205" />
        203
23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  22.  August  1878.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  Vom  12.  August  18768.  —  Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Schutz  der  Bögel.  Vom  16.  August  1878.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  der  Finanzen,  betreffend  eine  neue  Regelung  der  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Vorständen
oder  Lehrern  an  Unterrichts-Anstalten  im  Sinn  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  6.  Juli  1842.  Vom  29.  Juli  1878.

 

Königliche  Verordunng,  betreffend  die  hegezeit  des  Wildes.  Vom  12.  August  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Artikels  12  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend
die  Regelung  der  Jagd,  und  unter  Bezugnahme  auf  Artikel  39  Ziffer  1  des  Gesetzes
vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung
des  Strafgesetztuchs  für  das  Deutsche  Reich  verordnen  und  verfügen  Wir  hinsichtlich
der  Hegezeit  des  Wildes  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

8.  1.
Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,  noch  zum  Verkauf
gebracht  oder  angekauft  werden  darf,  wird  nach  den  einzelnen  Thiergattungen  in  folgender
  Weise  bestimmt:
        <pb n="206" />
        204
A.  bei  Hhaarwild.

1)  für  Hirsche  auf  die  Zeit  vom  16.  Oktober  bis  30.  Juni,

2)  für  Damböcke  auf  die  Zeit  vom  16.  November  bis  30.  Juni,

3)  für  Thiere  (Hirschkühe)  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  15.  Oktober,

4)  für  Damgaisen  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober,

5)  für  Rehböcke  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,

6)  für  Rehgaisen  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  31.  Oktober,

7)  für  Wildkälber  und  Rehlitzen,  d.  h.  für  die  noch  im  Kalenderjahr  ihrer  Geburt
stehenden  Jungen  des  Roth-,  Dam=  und  Rehwildes  auf  das  ganze  Jahr,

8)  für  Hasen  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  15.  August,

9)  für  Dachse  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  August.

B.  bei  Federwild.

1)  für  Auer=  und  Birkhahnen  auf  die  Zeit  vom  16.  Mai  bis  31.  August,

2)  für  Auer=  und  Birkhühner  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  Oktober,

3)  für  Hasel=  und  Feldhühner,  sowie  für  Fasanen  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember

bis  15.  August,

4)  für  Wachteln  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  August,

5)  für  wilde  Enten  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis  15.  Juli,

6)  für  wilde  Tauben  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

7)  für  Schnepfen  und  Bekassinen  auf  die  Zeit  vom  16.  April  bis  31.  August
je  einschließlich  der  genannten  Tage.

Für  einzelne  Fälle  von  besonderer  Natur  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,
  dem  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  das  Erlegen  oder  Fangen  einzelner
Arten  von  Wild  während  der  Hegezeit  unter  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Stückzahl
und  Festsetzung  einer  Frist  für  die  Erlegung,  ausnahmsweise  zu  gestatten.  Wird  eine
solche  Ermächtigung  ertheilt,  so  ist  auch  der  Verkauf  und  der  Ankauf  der  auf  Grund
derselben  erlegten  Thiere  erlaubt.

§.  2.

Das  in  §.  1  nicht  namentlich  aufgeführte  Wild  darf  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  erlegt,

  gefangen,  zum  Verkauf  gebracht  oder  angekauft  werden.  Uebrigens  wird  hinsichtlich
        <pb n="207" />
        205
des  Verbotes,  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  auszunehmen,  auf  8.  368
Ziffer  11  des  Strafgesetzbuches  und  hinsichtlich  des  Schutzes  der  Vögel  auf  Unsere
Verordnung  vom  16.  August  1878  hingewiesen.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  August  1878.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.
Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Kabinets-Chef:
Griesinger.

tKüönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  der  Vögel.  Vom  16.  August  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Artikels  12  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend
  die  Regelung  der  Jagd,  und  unter  Bezugnahme  auf  Artikel  40  des  Gesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des
Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  verordnen  und  verfügen  Wir  hinsichtlich  des
Schutzes  der  Vögel  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

8.  1.

Es  ist  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  verboten,  Vögel  der  nachbezeichneten  Arten  zu  fangen
oder  zu  tödten,  oder  denselben  zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  nachzustellen.

Diesen  unbedingten  Schutz  genießen:

alle  Laubvögel  und  Grasmücken,

die  Erdsänger  (Nachtigall,  Roth=  und  Blaukehlchen  und  Sprosser),
die  Rohrsänger,

die  Schmätzer,
        <pb n="208" />
        die  Schwalben,
die  Fliegenfänger,
die  Meisen,
die  Bachstelzen,
die  Pieper,
alle  Lerchen,
alle  Drosseln  (Singdrosseln,  Amseln,  Ziemer,  Krammetsvögel  2c.),
beide  Goldhähnchen,
beide  Rothschwänzchen,
die  Brunellen,
der  Zaunkönig,
die  Baumläufer,
die  Baumkrleiber  (Spechtmeisen),
alle  Spechte  (pich),
der  Kukuk,
der  Wiedehopf,
die  Mandelkrähen  (Blauracken),
die  Nachtschwalben  (Ziegenmelker),
die  Mauersegler,
die  Wasseramseln  (Wasserschwätzer),
die  Goldamseln  (Pirole),
die  Kiebitze,
die  Lachmöven  und
alle  Eulen,  mit  Ausnahme  der  Uhn.
S.  2.
Als  schädliche  Vögel  dürfen  das  ganze  Jahr  über  gefangen  und  erlegt  werden:
von  den  Raubvögeln:
der  Uhu,
die  Weihen,
die  Habichte  (Hühnerhabicht  und  Sperber),
beide  Milane,
die  Adler  und  Geier,
        <pb n="209" />
        207

die  Falken,  mit  Ausnahme  der  Thurmfalken;
sodann  weiter:

die  Elster,

der  große  Würger,

der  Kolkrabe  und

der  Fischreiher.

Befugt  zur  Erlegung  ist  der  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigte.  Außerdem  kann,
wenn  eine  Ueberhandnahme  dieser  schädlichen  Vögel  sich  bemerkbar  macht  und  der  zur  Ausübung
  der  Jagd  Berechtigte  auf  ergangene  oberamtliche  Aufforderung  eine  entsprechende
Verminderung  derselben  binnen  einer  festzusetzenden  Frist  nicht  bewerkstelligt,  ihre  Erlegung
  vom  Oberamt  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Forstamtes  einzelnen  gut  prädizirten
  Personen  in  widerruflicher  Weise  und  unter  Ausstellung  eines  Legitimationsscheins
gestattet  werden,  welcher  den  Namen  und  die  Gestaltsbezeichnung  des  Ermächtigten,  den
Bezirk  und  den  Zeitraum,  für  den  die  Ermächtigung  ertheilt  wird,  sowie  die  etwaigen
besonderen  Vorschriften,  die  hiebei  gegeben  wurden,  genau  zu  enthalten  und  welchen  der
Ermächtigte  bei  Ausübung  seiner  Befugniß  stets  bei  sich  zu  führen  und  dem  Polizei-,
Forst=  und  Feldschutzpersonal  auf  Verlangen  vorzuweisen  hat.  Das  Recht,  fremde  Grundstücke
  wider  den  Willen  des  Eigenthümers  zu  betreten,  wird  durch  diese  Ermächtigung
nicht  erworben.

8.  3.

Die  im  Freien  lebenden,  nicht  jagdbaren  Vögel,  welche  weder  zu  den  unbedingt  geschützten
  (§.  1.),  noch  zu  den  schädlichen  Arten  (§.  2.)  gehören,  dürfen  während  der  Zeit
vom  1.  Februar  bis  15.  August  weder  gefangen  oder  getödtet,  noch  darf  ihnen  während
der  genannten  Zeit  zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  nachgestellt  werden.

In  der  Zeit  vom  16.  August  bis  31.  Jannar  ist  das  Fangen  und  Erlegen  dieser
Vögel  gestattet,  wenn  das  Oberamt  hiezu  Ermächtigung  ertheilt.  Für  die  Voraussetzungen
  und  die  Form  der  Ertheilung,  sowie  für  die  Art  der  Ausübung  dieser  Ermächtigung
  sind  die  in  §.  2  Absatz  2  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Bestimmung  maßgebend,
daß  der  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigte  eine  vorzugsweise  Berücksichtigung  nicht  zu
beanspruchen  hat.

In  gleicher  Weise  kann  außerdem  auch  während  der  in  Absatz  1  angegebenen  Zeit
die  Erlegung  von  Saatkrähen  nach  Bestellung  des  Ackerfeldes,  von  Eisvögeln  in  der
        <pb n="210" />
        208

Nähe  von  Fischzuchtanstalten,  von  Mäuse=  und  Wespenbussarden,  sowie  von  Thurmfalken
in  der  Nähe  von  Wildparken  und  Fasanerien,  von  Sperlingen  und  Staaren  zur  Zeit
der  Frucht=  und  Traubenreife  gestattet  werden.

Durch  orts=  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschriften  (Artikel  52  Absatz  2,  Artikel  53  des
Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung
  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich)  kann  die  in  Absatz  1  festgesetzte
Schonzeit  für  alle  oder  für  einzelne  der  unter  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  fallenden
  Vogelarten  verlängert  oder  einzelnen  dieser  Vogelarten  ein  unbedingter  Schutz  (§.  1.)
gewährt  werden.

S.  4.

Das  Ausnehmen  oder  Zerstören  der  Eier,  Jungen  und  Nester  der  im  Freien  lebenden,
  nicht  schädlichen  Vögel  §.  1,  §.  3),  auch  wenn  sie  nicht  zu  dem  jagdbaren  Federwild
  (Art.  17,  Ziffer  9  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der
Jagd;  Strafgesetzbuch  §.  368  Ziffer  11)  oder  zu  den  Singvögeln  (Strafgesetzbuch  a.  a.  O.)
gehören,  ist  verboten.

Dem  Eigenthümer  und  dem  Nutzungsberechtigten  steht  jedoch  frei,  Nester,  welche  sich
an  oder  in  Gebäuden  oder  in  Hofräumen  befinden,  zu  beseitigen.

S.  5.

Wer  Vögel,  von  welchen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie
unbefugt  gefangen  oder  erlegt  worden  sind,  oder  wer  unter  gleicher  Voraussetzung  Eier
oder  Nester  von  Vögeln  feilhält,  verkauft  oder  ankauft,  ist  strafbar  und  hat  auf  Verlangen
  der  Polizeibehörde  die  gefangenen  Vögel  in  Freiheit  zu  setzen.

8.  6.

Der  Strafbestimmung  des  Artikels  40  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuches  für  das
Deutsche  Reich,  unterliegt  ferner,  wer  während  der  Brütezeit  der  nützlichen  Vögel  und
während  der  Zeit,  in  welcher  die  jungen  Vögel  noch  nicht  flügg  sind,  d.  h.  in  der  Zeit
vom  1.  April  bis  30.  Juni  Hunde  oder  Katzen  im  Walde  oder  auf  freiem  Felde  umherschweifen
  läßt.

S.  7.
Dispensation  von  den  Verboten  der  §.S.  1,  3  und  5  dieser  Verordnung  kann  für
        <pb n="211" />
        209

wissenschaftliche  oder  sonstige  besondere  Zwecke  vom  Ministerium  des  Innern  in  einzelnen
Fällen  ertheilt  werden.
8.  8.

Ermächtigungen  zum  Fangen  oder  zum  Erlegen  von  Vögeln,  welche  vor  dem  Erscheinen
  dieser  Verordnung  ertheilt  worden  sind,  werden  mit  dem  Ablauf  des  Jahres  1878
hinfällig,  wenn  sie  nicht  vor  diesem  Zeitpunkt  in  Gemäßheit  der  obigen  Bestimmungen
(8.  2  Absatz  2,  8.  3  Absatz  2  und  3)  erneuert  werden.

Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  16.  August  1878.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.
Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Kabinets-Chef,
Griesinger.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Kirchen-  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,  betreffend  eine
neue  Regelung  der  Pensionen  der  Binterbliebenen  von  Vorständen  oder  Lehrern  an  Unterrichts-Anstalten
  im  Sinn  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  6.  Juli  1842.  Vom  29.  Juli  1878.

Auf  Grund  des  Art.  56  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Staatsbeamten  sowie  der  Angestellten  an  den  Latein=  und  Realschulen
sind  die  vorbezeichneten  aus  der  Lehrerwittwenkasse  zu  reichenden  Pensionen  bis  auf  Weiteres
  in  nachstehender  Weise  geregelt  worden.

I.  Die  jährliche  Pension  einer  Wittwe  beträgt  ordentlicherweise  500  —
und  in  den  ausnahmsweise  noch  vorkommenden  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  die  Zugrundlegung
  eines  pensionsberechtigten  Einkommens  des  verstorbenen  Lehrers  unter  1200  -4
handelt...  400½

II.  Die  Pension  von  500  1  wird  erhöht,  wenn  ein  seit  1.  Januar  1878  gestorbener
  oder  künftig  mit  Tod  abgehender  aktiver,  quiescirter,  oder  pensionirter  Lehrer
        <pb n="212" />
        210

nach  dem  Durchschnitt  der  dem  Tode,  der  Quiescirung  oder  Pensionirung  vorangegangenen
zwei  Jahre  ein  höheres  Einkommen  bezogen  hatte  und  zwar  bei  einem  Einkommensbezuge
  von  —.  2200  ¾  bis  2999  A  auf.  6000  =

von  3000  J  und  darüber  00  -
Pfennigbeträge  bei  den  Gehalten  werden  als  eine  volle  Mark  berechnet.

III.  Besondere  Aufbesserungen  in  angemessenem  Betrage  werden  von  den  Oberaufsichtsbehörden
  bei  den  seit  1.  Januar  1878  vorgekommenen  oder  künftig  eintretenden
Todesfällen  solchen  Wittwen  bewilligt,  deren  Pension  mit  den  von  ihrem  Gatten  während
  einer  längeren  Dienstzeit  und  aus  einem  höheren  Einkommen  zur  Wittwenkasse
  geleisteten  Zahlungen  in  erheblichem  Mißverhältnisse  stünde.

IV.  Für  jedes  Kind  unter  achtzehn  Jahren  beträgt  die  Pension,  wenn  die  Mutter
desselben  noch  lebt,  ein  Fünftheil,  im  andern  Falle  ein  Viertheil  der  Pension  der  Wittwe
und  zwar  zutreffendenfalls  je  unter  Hinzurechnung  der  unter  III.  vorgesehenen  besonderen
  Aufbesserung  zur  Pension  der  Wittwe.

Stuttgart,  den  29.  Juli  1878.
Geßler.  Renner.

cu  —i—!°“

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="213" />
        211
24.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  2.  September  1878.
Inhalt.
Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindevermiether.  Vom  18.  August  1878.

—  Verfügung  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
Vom  29.  August  1878.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindevermiether.
Vom  18.  August  1878.

Auf  den  Grund  des  §.  38  der  Reichsgewerbe-Ordnung  sowie  des  Art.  7  Ziff.7
des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei
Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  werden  nachstehende  Vorschriften
erlassen,  welche  in  Anwendung  zu  kommen  haben,  wenn  von  Seiten  der  Polizeibehörden
für  nothwendig  erachtet  wird,  durch  orts=  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  51  und
folgende  des  Landespolizeistrafgesetzes)  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermiether  einer
polizeilichen  Kontrole  zu  unterwerfen.

S.  1.

Jede  Person,  welche  dos  Geschäft  eines  Gesindevermiethers  betreibt,  ist  verpflichtet,
über  ihren  Geschäftsbetrieb  zwei  Bücher  zu  führen,  das  eine  über  die  Stellen  suchenden
Dienstboten,  das  andere  über  die  Dienstboten  suchenden  Dienstherrschaften.

§.  2.
Das  Buch  über  die  Stellen  suchenden  Dienstboten  muß  folgende  Rubriken  enthalten:
1)  Fortlaufende  Nummer.
        <pb n="214" />
        212

2)  Datum  der  Anfrage  oder  des  ertheilten  Auftrags.
3)  Vor-  und  Zunamen,  Alter  und  Geburtsort  des  Dienstboten.
4)  Derzeitige  oder  letztvorangegangene  Dienststelle;  Wohnung  des  Dienstboten.
5)  Art  des  angebotenen  Dienstes  und  Termin  des  Eintritts  in  ersteren.
6)  Betrag  der  erhobenen  Gebühr.
7)  Bemerkungen.
8.  3.

Das  Buch  über  die  Dienstboten  suchenden  Dienstherrschaften  muß  folgende  Rubriken
enthalten:
1)  Fortlaufende  Nummer.
2)  Datum  der  Anfrage  oder  des  ertheilten  Auftrags.
3)  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Dienstherrschaft.
4)  Art  des  gesuchten  Dienstes  und  Termin  des  Eintritts  in  ersteren.
5)  Betrag  der  erhobenen  Gebühr.
6)  Bemerkungen.
8.  4.

Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein,  auch  bevor  sie  in  Gebrauch  kommen,  der  Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem  der
Gewerbebetrieb  stattfindet,  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
  sowie  zur  Beglaubigung  der  Gesammtseitenzahl  vorgelegt  werden.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern,  sowie  das  Einheften  neuer
Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  müssen  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich  mit  Tinte  geschrieben
und  dürfen  nicht  unleserlich  gemacht  werden.

*

Jeder  Gesindevermiether  hat  ein  Gebührenverzeichniß  aufzustellen,  welches  in  deutlicher
und  erschöpfender  Weise  enthalten  muß,  für  welche  Leistungen,  von  wem  und  in  welcher
Höhe  Gebühren  erhoben  werden.  Zu  den  letzteren  gehören  auch  die  in  Aversalbeträgen
bestimmten  Vergütungen  für  Inserate  und  für  andere  Auslagen  des  Gesindevermiethers.

Das  Gebührenverzeichniß  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde  in  zwei  gleichlautenden
Exemplaren  einzureichen,  von  denen  das  eine  im  Besitz  der  Behörde  bleibt,  das  andere
        <pb n="215" />
        213

von  letzterer  beglaubigt  dem  Gesindevermiether  zurückzugeben  und  von  diesem  in  seinem
Geschäftslokal  an  einer  leicht  in  die  Augen  fallenden  Stelle  auszuhängen  ist.

Im  Fall  einer  Aenderung  der  Gebühren  hat  der  Gesindevermiether  ein  neues  Verzeichniß
  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen.

Solange  als  nicht  das  Gebührenverzeichniß  unter  Erfüllung  dieser  Vorschriften  durch
ein  neues  ersetzt  ist,  darf  der  Gesindevermiether  die  in  ersterem  enthaltenen  Ansätze  nicht
überschreiten.

S.  6.

Sämmtliche  Rubriken  über  die  Dienstherrschaften  und  Dienstboten  sind  in  dem  betreffenden
  Buch  alsbald  bei  der  Inanspruchnahme  des  Gesindevermiethers  auszufüllen
und  die  Gebühren  bei  deren  Erhebung  sofort  einzutragen.

S.  7.

Ohne  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörden  dürfen  die  Geschäftsbücher  der  Gesindevermiether
  nicht  vernichtet  werden.

S.  8.

Die  Polizeibehörden  haben  die  Beobachtung  vorstehender  Vorschriften  zu  überwachen.
Dieselben  sind  befugt,  die  Geschäftsbücher  der  Gesindevermiether  jeder  Zeit  entweder  in
deren  Geschäftsräumen  oder  in  den  Amtslokalen  zur  Einsichtnahme  sich  vorlegen  zu  lassen.

Stuttgart,  den  18.  August  1878.
Sick.

Versügung  des  Kinanzministeriums  zur  Ansführung  des  Reichsgesehzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
  Vom  29.  August  1878.  .
Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrath  unterm  4.  Juli  d.  J.  beschlossenen  und  in
Nro.  28  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlichten  Vorschriften  zu  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878,  betreffend  den  Spielkartenstempel  (Reichsgesetzblatt
  S.  133),  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  29.  August  1878.
Renner.
        <pb n="216" />
        214

Bekanntmachung,
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Spielkarten-Stempel.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Spielkarten-Stempel,  vom  3.  Juli
1878  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  133)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Vorschriften  beschlossen:


I.  (Zu  §§.  1  und  2.)

Die  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  den  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten,
sowie  die  Abstempelung  derselben  steht  derjenigen  Zoll=  oder  Steuerstelle  zu,  welcher  die
steuerliche  Aufsicht  (§.  4)  über  die  betreffende  Fabrik  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  übertragen  worden  ist.

Ebenso  haben  die  obersten  Landesfinanzbehörden  bezüglich  der  vom  Auslande  (einschließlich
  des  Großherzogthums  Luxemburg  und  der  österreichischen  Gemeinde  Jungholz)
in  das  Bundesgebiet  eingehenden  Spielkarten  die  Zoll=  oder  Steuerstellen  zu  bestimmen,
welche  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  befugt  sind.  Dieselben
sind  durch  das  Reichs-Centralblatt  bekannt  zu  machen.

Die  zum  Gebrauch  als  Oblaten  eingerichteten  Karten  und  die  Kinderspielkarten,  sofern
  die  einzelnen  Blätter  nicht  mehr  als  35  Millimeter  in  der  Höhe  und  27  Millimeter
in  der  Breite  messen,  unterliegen  der  Stempelsteuer  nicht.

II.  (Zu  §.  2.)

Die  Abstempelung  der  Spielkarten  erfolgt  durch  Stempelaufdruck  mittels  Maschine.

Der  Stempelabdruck  enthält  den  Reichsadler,  die  Angabe  des  Abgabenbetrages  und
das  Zeichen  der  Amtsstelle,  welche  die  Abstempelung  bewirkt  hat.

Bei  Vorlegung  der  einzelnen  Kartenspiele  zur  Abstempelung  müssen  dieselben  so  gepackt
  sein,  daß  das  zur  Stempelung  bestimmte  Blatt  oben  aufliegt.  Außerdem  muß
jedes  Spiel  mit  einem  Umschlage  versehen  sein,  der  die  Angabe  der  Blätterzahl  enthält
und  so  einzurichten  ist,  daß  das  Kartenspiel  vollständig  zusammengehalten  wird  und  daß
die  vorschriftsmäßige  Abstempelung  des  oben  aufliegenden  Blattes  ohne  Lösung  des  Umschlages
  bewirkt  werden  kann.

Im  übrigen  trifft  der  Reichskanzler  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Form  und
die  Farbe  des  Kartenstempels,  das  abzustempelnde  Kartenblatt  und  das  Verfahren  bei
der  Abstempelung.
        <pb n="217" />
        215

III.  (Zu  8.  8

A.  Für  die  vom  Auslande  (Ziffer  1)  in  das  Bundesgebiet  zum  Verbleibe  daselbst
eingehenden  Spielkarten  ist  die  Reichsstempelabgabe,  und  zwar  für  die  über  die  Zollgrenze
  in  das  Zollgebiet  des  Reichs  eingehenden  Spielkarten  neben  dem  tarifmäßigen
Eingangszoll  zu  entrichten.  Gehen  aus  den  Zollausschlüssen  des  Bundesgebiets  Spielkarten,
  welche  mit  dem  Reichsstempel  versehen  sind,  in  das  Zollgebiet  ein,  so  ist  nur  der
tarifmäßige  Eingangszoll  zu  erheben.

B.  Wer  Spielkarten  vom  Auslande  (Ziffer  1)  in  das  Zollgebiet  einbringt,  ist  in
allen  Fällen  verpflichtet,  dieselben  beim  Eingange  als  „Spielkarten“  anzumelden.  Das
Erbieten,  den  höchsten  Eingangszoll  zu  entrichten  (§§.  27  und  32  des  Zollgesetzes),  oder
die  Bereitwilligkeit,  sich  sofort  der  Revision  zu  unterwerfen  (§.  92  a.  a.  O.),  begründet
in  Betreff  der  Spielkarten  keine  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung.

C.  Wird  die  Versteuerung  und  Abstempelung  nicht  bei  der  Abfertigung  an  der
Grenze  bewirkt,  so  ist  mit  den  eingehenden  Spielkarten  nach  den  Vorschriften  wegen  der
zollamtlichen  Behandlung  zollpflichtiger  Gegenstände  zu  verfahren  und  die  Sicherstellung
des  auf  denselben  haftenden  Steueranspruchs  in  gleicher  Weise,  wie  diejenige  des  Zollanspruchs,
  zu  leisten.  Der  Verpflichtungserklärung  auf  dem  Begleitpapier  ist  ein  ergänzender
  Vermerk  des  Inhalts  hinzuzufügen,  daß  die  übernommene  Verfpflichtung  auch
auf  die  Stempelsteuer  sich  erstrecke.

Die  Abfertigung  auf  ein  zur  Abstempelung  befugtes  Amt  ist  nicht  zu  beanstanden,
wenn  auch  nur  das  Gewicht  der  Spielkarten  angemeldet  ist.  Der  Stempelsteuer-Anspruch
wird  in  diesem  Falle  auf  den  Betrag  von  6  Mark  für  jedes  Zollpfund  des  Bruttogewichts
angenommen.

Die  vollständige  Anmeldung,  welche  die  Anzahl  der  zum  Verbleib  im  Zollgebiet  bestimmten
  Kartenspiele  und  ihre  Blätterzahl  zu  enthalten  hat  und  in  zwei  von  dem  Anmeldenden
  unterschriebenen  Exemplaren  einzureichen  ist,  muß,  wenn  sie  nicht  schon  bei
dem  Grenzzollamte  abgegeben  wird,  spätestens  an  dem  Bestimmungsorte  des  Begleitscheins
  rc.  beigebracht  werden  und  kann  von  dem  Empfänger  der  Spielkarten  verlangt
werden,  unbeschadet  der  gesetzlichen  Verantwortlichkeit  des  Einbringers.  Die  Steuerbehörde
  hat  nöthigenfalls  den  Empfänger  zur  Einreichung  der  vollständigen  Anmeldung
binnen  einer  kurzen  Frist  aufzufordern.  Das  eine  Exemplar  der  Anmeldung  wird  als
        <pb n="218" />
        216

Registerbelag  zurückbehalten,  das  audere  Exemplar  dem  Anmeldenden  mit  der  Quittung
über  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer  ausgehändigt.

D.  Vor  erfolgter  Stempelung  dürfen  die  eingehenden  Spielkarten,  wenngleich  der
auf  denselben  haftende  Zollanspruch  vollständig  erledigt  sein  sollte,  nicht  in  freien  Verkehr
gesetzt  oder  nach  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  außer  Aufsicht  und  Kontrole  gelassen
  werden.

Entspricht  die  Packung  der  Spielkarten  und  der  Umschlag  derselben  bei  ihrer  Vorlegung
  zur  Stempelung  nicht  den  unter  Ziffer  II  aufgestellten  Erfordernissen,  so  kann  die
Stempelung  bis  zur  Beseitigung  der  obwaltenden  Mängel  versagt  werden.

Diese  Beseitigung  liegt  dem  Steuerpflichtigen  ob  und  darf  nur  unter  ununterbrochener
amtlicher  Aufsicht  in  dem  von  der  Steuerbehörde  dazu  anzuweisenden  Raume  vorgenommen
  werden.  .

E.  In  Betreff  der  Spielkarten,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Großherzogthums
Luxemburg  oder  der  österreichischen  Gemeinde  Jungholz  zum  Verbleibe  im  übrigen  Zollgebiete
  oder  zum  Durchgange  eingehen,  kommt  die  Uebergangsscheinkontrole  zur  Anwendung.

Fr.  In  allen  übrigen  Beziehungen  —  namentlich  wegen  der  Abfertigung  zum  Durchgange
  oder  zum  Ausgange,  zur  Niederlage,  wegen  weiterer  Verfügungen  des  Empfängers
u.  s.  w.  bewendet  es  bei  den  über  die  Behandlung  der  zoll=  beziehungsweise  übergangssteuerpflichtigen
  Gegenstände  bestehenden  Bestimmungen  mit  der  unter  C  gedachten  Maßgabe
  in  Ansehung  des  sicher  zu  stellenden  Steuer-Anspruchs.

Für  Spielkarten,  welche  vom  Auslande  (Ziffer  1)  durch  das  Zollgebiet  oder  aus
inländischen  Fabriken  zur  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  (§.  26,  3  des  Gesetzes),  in  das
Gebiet  der  Zollausschlüsse  geführt  werden,  ist  die  Ausgangsabfertigung  beim  Grenzzollamte
  erst  dann  vorzunehmen,  wenn  die  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  in  den
Zollausschlüssen  über  die  erfolgte  Anmeldung  der  Spielkarten  beigebracht  ist.  Der  amtliche
  Verschluß  der  Kolli  ist  in  diesem  Falle  beim  Ausgange  aus  dem  Zollgebiete  zu  belassen
  und  von  dem  Waarenführer  bis  zur  Vorführung  bei  der  Stempelstelle  in  den
Zollausschlüssen  unverletzt  zu  erhalten.

IV.  (Zu  §.  7.)
Die  Kreditirung  der  Stempelabgabe  ist  nur  für  die  im  Bundesgebiete  fabrizirten
Spielkarten  zulässig.  Dieselbe  erfolgt  im  Zollgebiete  nach  den  für  die  Zollkredite  bestehen-
        <pb n="219" />
        217

den  Bestimmungen,  in  den  Zollausschlüssen  nach  den  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden
  zu  erlassenden  Vorschriften,  und  zwar  auf  Gefahr  derjenigen  Regierung,  welche
den  Kredit  bewilligt.

V.  (Zu  §.  26.)

A.  In  den  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Theilen  des  Bundesgebiets  ist  die
Anmeldung  der  vom  Auslande  (Ziffer  1)  eingehenden  Spielkarten  bei  der  nach  Ziffer  1
zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  in  zwei  Exemplaren  abzugeben.  Sie  muß  die  Anzahl,
die  Zeichen  und  das  Bruttogewicht  der  eingeführten  Kolli,  sowie  die  Anzahl  und  Blätterzahl
  der  darin  verpackten  Kartenspiele,  auch  die  Angabe  enthalten,  ob  die  letzteren

zum  Verbleibe  in  den  Zollausschlüssen,  oder  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch

dieselben,  oder  zur  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter  Spielkarten
bestimmt  sind.  Eine  andere  Disposition  über  die  eingehenden  Spielkarten  ist  unzulässig.
Die  Frachtbriefe  oder  sonstigen  Begleitpapiere  sind  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

Die  Amtsstellen,  denen  die  Ueberwachung  der  Waareneinfuhr  in  die  Zollausschlüsse
obliegt,  haben  jede  Einfuhr  von  Spielkarten  der  zuständigen  Steuerbehörde  (Ziffer  1)  sofort
  anzuzeigen.

1.  Die  zum  Verbleibe  in  den  Zollausschlüssen  bestimmten  Spielkarten  sind  sogleich
zu  versteuern  und  abzustempeln.  Das  eine  Exemplar  der  Anmeldung  wird  mit  der
Steuerquittung  versehen  und  dem  Anmeldenden  zurückgegeben.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  unter  III.  D.  Abs.  2  und  3  Anwendung.

2.  Die  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  angemeldeten  Spielkarten  sind  bis  zum  Wiederausgang
  aus  den  Zollausschlüssen  in  ununterbrochenem  amtlichem  Gewahrsam  oder
unter  amtlichem  Verschluß  zu  halten.  Die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe
kann  dann  unterbleiben,  wenn  der  Anmeldende  als  sicher  bekannt  ist.

Die  Wiederausfuhr  gilt  für  bewirkt,  wenn  bei  dem  Uebergange  der  Kartenspiele  in
das  Zollgebiet  die  zuständige  Zollabfertigungsstelle  bescheinigt,  daß  ihr  dieselben  in  der
angemeldeten  Zahl  und  Blätterzahl,  bezw.  mit  unverletztem  Verschluß  zur  weiteren  Abfertigung
  vorgeführt  worden  sind,  —  bei  dem  Ausgange  seewärts,  wenn  ein  von  dem  Schiffsführer
  gezeichnetes  Exemplar  des  Konnossements  eingeliefert  und  da,  wo  ein  Steuerposten
vorhanden,  die  Ausfuhr  zugleich  von  diesem  bescheinigt  wird.  Den  mit  der  Ueberwachung
des  Spielkartenstempels  beauftragten  Beamten  steht  es  frei,  von  dem  Verladen  der  Spielkarten
  Ueberzeugung  zu  nehmen.
        <pb n="220" />
        218

3.  Die  zur  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  angemeldeten  Spielkarten  sind  nach  Anzahl
  und  Blätterzahl  speziell  zu  revidiren  und  bis  dahin  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.
  Das  mit  dem  amtlichen  Revisionsbefund  versehene  Duplikat  der  Anmeldung  erhält
  der  Lagerinhaber  als  Belag  für  sein  Lagerbuch  (B.  6.)

B.  Großhändlern,  welche  einen  regelmäßigen  Export  von  Spielkarten  in  solchem
Umfange  betreiben,  daß  der  Steuerwerth  der  ausgeführten  Kartenspiele  in  jedem  Jahre
mindestens  3000  Mark  beträgt,  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ein  Ausfuhrlager
  ungestempelter  Spielkarten  unter  folgenden  Bedingungen  bewilligt  werden:

.  die  Bewilligung  ist  auf  die  Person  des  Antragstellers  beschränkt  und  widerruflich.
Dieselbe  erlischt,  wenn  der  jährliche  Export  hinter  dem  vorbezeichneten  Umfange
zurückbleibt,  wenn  der  Lagerinhaber  selbst  oder,  mit  Ausnahme  des  im  §.  18  Absatz
  2  des  Gesetzes  gedachten  Falles,  seine  Gewerbsgehülfen  oder  Arbeiter  eine
Hinterziehung  des  Spielkartenstempels  (§§.  10—12  des  Gesetzes)  oder  wiederholt
eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  erlassenen  Kontrolvorschriften  (§.  16  des  Gesetzes)
  verüben,  oder  wenn  Spielkarten  aus  dem  Lager  in  das  Bundesgebiet  abgesetzt
  werden;
die  ungestempelten  Spielkarten  dürfen  nur  in  einem,  gegen  Entwendung  zu  sichernden,
  der  Steuerbehörde  anzumeldenden  und  ihrer  Genehmigung  bedürfenden
Lagerraum  aufbewahrt  werden;  derselbe  ist  ausschließlich  zu  dem  bezeichneten  Zweck
zu  verwenden  und  von  dem  Lagerinhaber  sorgfältig  unter  Verschluß  zu  halten.
Veränderungen  des  Lagerraums  hat  der  Lagerinhaber  3  Tage  vor  ihrer  Ausführung
  der  Steuerbehörde  anzuzeigen;
der  Lagerinhaber  haftet  für  die  Stempelsteuer  von  den  eingelagerten  Spielkarten  und
hat  eine  Kaution  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu
bestellen;
u.##die  in  das  Lager  aufgenommenen  Spielkarten  müssen  ausschließlich  zur  Ausfuhr
aus  dem  Bundesgebiete  verwendet  werden.  Versendungen  und  Absatz  im  Bundesgebiete
  sind  ausgeschlossen.  Nur  bei  Auflösung  des  Lagers  kann  der  Restbestand
  zur  Versteuerung  angemeldet  werden.  Etwa  gestattete  Verpackung,  Umpackung
  oder  Ummarkung  der  ungestempelten  Karten  muß  unter  amtlicher  Aufsicht
  geschehen;
die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Karten  sind  unter  Angabe  des  Bestimmungsortes

—

d

—2

#
        <pb n="221" />
        S

–

219

und  des  Schiffes,  mittels  dessen  die  Ausfuhr  erfolgen  soll,  des  Schiffsführers,  sowie
der  Anzahl  und  Blätterzahl  der  Spiele  der  zuständigen  Steuerbehörde  schriftlich  anzumelden,
  unter  deren  spezieller  Revision  und  Aufsicht  zu  verpacken  und  zu  verschließen.
  Die  Ausfuhr  ist  nach  den  unter  A.  2  ertheilten  Vorschriften  nachzuweisen;

der  Lagerinhaber  hat  nach  näherer  Vorschrift  der  Steuerbehörde  über  den  Zuund

  Abgang  ein  Lagerbuch  zu  führen.  Auf  der  linken  Seite  ist  der  gesammte
Zugang  an  ungestempelten  Karten,  auf  der  rechten  Seite  der  Abgang  durch  Versendung
  in  das  Ausland  sofort  bei  der  Entfernung  der  Karten  aus  dem  Lager
einzutragen.  Die  Eintragungen  sind  durch  die  mit  der  amtlichen  Revisionsbescheinigung
  versehenen  Einfuhr=  und  Ausfuhranmeldungen  zu  belegen.  Der  Lagerinhaber
  hat  das  Lagerbuch  nebst  Belägen  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  im  Lager
offen  zu  legen,  auch  auf  Verlangen  denselben  die  Einsicht  der  den  Bezug  und
Absatz  von  Spielkarten  betreffenden  Geschäftsbücher  zu  gestatten.  Er  ist  persönlich
  für  die  Richtigkeit  der  Buchungen  und  für  die  jederzeitige  Uebereinstimmung
des  Bestandes  mit  den  Buchungen  haftbar.  Das  Lager  ist  mindestens  einmal
vierteljährlich  von  Steuerbeamten  zu  revidiren,  der  Soll=  und  Istbestand  zu  prüfen
  und  ein,  die  Summen  des  Zugangs  und  des  Abgangs  und  den  Sollbestand
enthaltender  Auszug  mit  der  Bescheinigung  des  Istbestandes,  nach  den  verschiedenen
  Steuersätzen  geordnet,  der  zuständigen  Steuerbehörde  zur  Vergleichung  mit
ihren  auf  Grund  der  Abfertigungen  zu  und  von  dem  Lager  zu  führenden  Anschreibungen
  vorzulegen.  Abweichungen,  die  sich  bei  dieser  Vergleichung  des  Sollund
  Istbestandes  ergeben,  sowie  sonstige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden
  Vorschriften  sind  strafrechtlich  zu  verfolgen;

betreibt  der  Lagerinhaber  auch  Handel  mit  gestempelten  Karten,  so  muß  das  Lager

und  die  Verkaufsstelle  für  die  letzteren  sich  in  einem  von  dem  Ausfuhrlager  getrennten
  Raume  befinden.

C.  Wer  gestempelte  Spielkarten  zum  Verkauf  feil  halten  will,  hat  dies  vorher  bei
der  zuständigen  Steuerbehörde  anzumelden.  Er  hat  demnächst  sein  Geschäftslokal  äußerlich
  als  Verkaufsstelle  von  Spielkarten  zu  bezeichnen,  über  Ein=  und  Verkauf  von  Spielkarten
  nach  näherer  Anweisung  der  Steuerbehörde  ein  Buch  zu  führen  und  den  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegen,  auch  die  Karten  ausschließlich  an  dem  der  Steuerbehörde
  angemeldeten  Orte  aufzubewahren.  Ein  Wechsel  des  Lokals  ist  der  letzteren  binnen
3  Tagen  anzumelden.

2
        <pb n="222" />
        220

D.  Die  Reichsbevollmächtigten  und  Stationskontrolöre  üben  bezüglich  des  Spielkartenstempels
  in  den  Zollausschlüssen  dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihnen  durch
§.  22  des  Gesetzes  für  das  Zollgebiet  des  Reichs  übertragen  sind.

Die  Beamten  der  Kaiserlichen  Hauptzollämter  zu  Hamburg  und  Bremen  haben  die
gelegentlich  ihrer  Dienstverrichtungen  in  den  Zollausschlüssen  wahrgenommenen  Spielkartenstempel-Kontraventionen
  festzustellen  und  der  zur  strafrechtlichen  Verfolgung  zuständigen
  Behörde  anzuzeigen.

VI.  (Zu  8§.  5,  6  und  24.)

Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Spielkartenfabriken,  die  Fabrikation,
Stempelung,  Aufbewahrung  und  Versendung  der  Spielkarten,  die  Buchführung,  die  Meldungen
  an  die  Steuerbehörde  und  den  Einzelverkauf  von  Spielkarten  sind  in  dem  anliegenden
  Regulativ,  —  die  Vorschriften  über  die  Nachstempelung  der  Spielkarten  in  der
Anlage  B.  zusammengestellt.

Berlin,  den  6.  Juli  1878.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.
Anlage  A.
Regulativ,
betreffend

den  Betrieb  der  Spielkartenfabriken.

§.  1.  Wer  Spielkarten  anfertigen  will,  hat  der  Zolldirektivbehörde,  in  deren  Bezirk
die  Anfertigung  stattfinden  soll,  in  den  Zollausschlüssen  der  obersten  Landesfinanzbehörde,
eine  Beschreibung  und  Zeichnung  der  Fabrikräume  in  zwei  Exemplaren  einzureichen,  welche
die  ganze  Anlage  und  alle  einzelnen  Gebäude  —  wenn  auch  nicht  alle  Räume  derselben
zur  Kartenfabrikation  bestimmt  sind  —  umfassen  muß.  Die  Räume,  worin  die  Fabrikation
betrieben  wird,  müssen,  soweit  möglich,  unter  Angabe  des  speziellen  Fabrikationstheiles,
für  welchen  jeder  einzelne  Raum  bestimmt  sein  soll,  besonders  bemerkt  werden.  Ein
Exemplar  wird  mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehen  und  dem  Fabrikanten  zurückgegeben.

Die  Fabrikanlage  und  die  einzelnen  Räume  derselben  müssen  derart  beschaffen  sein,
daß  die  steuerlichen  Revisionen  dem  Zwecke  entsprechend  ohne  Schwierigkeiten  ausgeführt
        <pb n="223" />
        221

werden  können.  Von  dem  Beginn  des  Betriebs  ist  der  Steuerbehörde  spätestens  an  dem
vorhergehenden  Werltage  Anzeige  zu  machen.

Die  Inhaber  bestehender  Anlagen  zur  Aufertigung  von  Spielkarten  sind  verpflichtet,
vor  dem  1.  Januar  1879  mit  der  im  §.  5  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeige
eine  den  vorstehenden  Vorschriften  entsprechende  Beschreibung  und  Zeichnung  einzureichen,
sofern  eine  solche  nicht  bereits  früher  für  die  Zwecke  der  Kontrolirung  einer  landesgesetzlichen
  Spielkartensteuer  eingereicht  worden  ist.

§.  2.  Eine  Verlegung,  Erweiterung  oder  Veränderung  der  deklarirten  Fabrikeinrichtung
  darf  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung  der  mit  der  steuerlichen  Aufsicht  über
die  Fabrik  beauftragten  Amtsstelle  vorgenommen  werden.  Von  Besitzveränderungen  muß
der  Besitznachfolger  dieser  Amtsstelle  spätestens  binnen  4  Wochen  nach  dem  stattgefundenen
Wechsel  Anzeige  machen.

§.  3.  Die  Fabrikanten  sind  gehalten,  von  jeder  Sorte  Spielkarten,  welche  sie  zu
verfertigen  beabsichtigen,  ein  Musterspiel  bei  der  Steuerbehörde  niederzulegen.  Dieselben
haben  ferner  einem  der  Steuerbehörde  vorher  anzuzeigenden  Blatte  jedes  Spiels  ihre  Firma
oder  ein  von  der  Stenerbehörde  genehmigtes  Fabrikzeichen  aufzudrucken.

§.  4.  Sämmtliche  Arbeiten  der  Kartenfabrikation  sind  ausschließlich  in  den  genehmigten,
  bzw.  angesagten  Fabrikräumen  auszuführen.  Auf  Antrag  zuverlässiger  Fabrikanten
  kann  jedoch  von  der  im  §.  1  bezeichneten  Behörde  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet
  werden,  daß  die  vorgearbeiteten  (schwarz  oder  blau  gedruckten)  Karten  von  den  dazu
  bestimmten  Arbeitern  in  ihren  Wohnungen  kolorirt  werden:

a)  die  Genehmigung  erfolgt  auf  Widerruf;

b)  die  zum  Koloriren  ausgegebenen  Karten  sind  binnen  einer  bei  der  Ausgabe  zu
bestimmenden  angemessenen  Frist  in  voller  Anzahl,  mit  Einschluß  der  etwa  bei
dem  Koloriren  oder  sonst  verdorbenen,  an  den  Fabrikanten  zurückzuliefern;

T)  der  Fabrikant  hat  nach  näherer  Anweisung  der  Steuerbehörde  ein  Kontobuch
zu  führen,  welches  die  Anzahl  und  Gattung  der  an  die  einzelnen  betheiligten
Arbeiter  ausgegebenen  Karten,  die  Zurücklieferungsfrist  und  das  Datum  der
Ausgabe  und  der  erfolgten  Zurücklieferung  enthält  und  den  Steuerbeamten  zur
Einsicht  vorzulegen  ist.

§.  5.  Fertige  ungestempelte  Spielkarten  dürfen  nur  in  einem  der  Steuerbehörde
angezeigten,  gegen  Entwendung  gesicherten  Behältnisse  niedergelegt  werden,  welches  von
dem  Fabrikanten  sorgfältig  unter  Verschluß  zu  halten  ist.
        <pb n="224" />
        222

§.  6.  Die  zum  Absatze  im  Bundesgebiete  bestimmten  Kartenspiele  sind  der  Steuerbehörde
  behufs  der  Stempelung  mit  einer  in  zwei  Exemplaren  einzureichenden  Anmeldung
vorzuführen,  welche  die  Anzahl  und  Blätterzahl  der  abzustempelnden  Kartenspiele  enthalten
  muß.  Das  eine  Exemplar  erhält  der  Fabrikant,  mit  der  Steuerquittung  versehen,
als  Belag  für  seine  Buchführung  (§.  8)  zurück.

Versendungen  ungestempelter  Spielkarten  nach  Orten  im  Bundesgebiete  sind  nur
behufs  Aufnahme  der  Karten  in  die  auf  Grund  des  §.  26  Nr.  3  des  Gesetzes  bewilligten
  Ausfuhrlager  zulässig.  In  diesem  Falle  finden  die  unter  §.  7  für  die  Ausfuhr  aus
dem  Bundesgebiete  ertheilten  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  von  dem
Begleitschein-Erledigungsamt  die  Ausgangsabfertigung  der  Spielkarten  erst  vorgenommen
werden  darf,  nachdem  die  Anmeldung  derselben  bei  der  zuständigen  Behörde  in  den  Zollausschlüssen
  bescheinigt  ist.

§.  7.  Die  zur  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  bestimmten  Karten  sind  der  Steuerbehörde
  anzumelden  und  nach  genauer  Revision  unter  Aufsicht  derselben  zu  verpacken.
Gegen  Uebernahme  der  Verpflichtung  für  die  Stempelsteuer  und  Sicherstellung  der  letztern
erfolgt  die  Abfertigung  auf  Uebergangs=  bezw.  Begleitschein  oder,  falls  die  Spielkarten
von  dem  Sitze  eines  Grenzzollamts  unmittelbar  in  das  Ausland  geführt  werden,  auf
Ausgangsdeklaration.  Für  die  Ausfuhr  der  in  den  Zollausschlüssen  gefertigten  Karten
kommen  die  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  für  die  Ausfuhrlager  gelten  (Ziffer  V.
A.  2  der  Ausführungsvorschrift).

Sollen  inländische  Karten  aus  einem  Theile  des  Bundesgebiets  in  den  andern  durch
das  Ausland  oder  durch  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Theile  des  Bundesgebiets
  versendet  werden,  so  ist  das  bei  dergleichen  Waarenversendungen  überhaupt  vorgeschriebene
  Verfahren  zu  beobachten.

Ungestempelte  Spielkarten,  welche  an  den  inländischen  Fabrikanten  zurückgesendet
werden,  können  ohne  Abstempelung  in  das  Verschlußlager  unter  Anschreibung  in  Zugang
  (§.  8)  wieder  aufgenommen  werden,  wenn  ihre  Herstellung  in  der  Fabrik  und  die
Versendung  aus  dem  Bundesgebiete  erwiesen  wird.

§.  8.  Ueber  die  verfertigten  Karten  ist  der  Fabrikant  gehalten,  zwei  Bücher  zu  führen
  und  solche  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  in  der  Fabrik  offen  zu  legen.  Für  die
Richtigkeit  der  Buchung  und  für  die  jederzeitige  Uebereinstimmung  des  Bestandes  an  fertigen
  Spielkarten  (§.  5)  ist  der  Fabrikant  verantwortlich.  Das  eine  Buch  hat  auf  der
linken  Seite  den  gesammten  Zugang  an  Spielkarten  und  auf  der  rechten  Seite  den  Ab-
        <pb n="225" />
        223

gang  durch  Stempelung,  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  oder  Versendung  behufs  Aufnahme
  in  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter  Karten  (§.  26  Nr.  3  des  Gesetzes)  nachzuweisen.
  Die  Anschreibungen  hinsichlich  der  Karten,  welche  in  dem  unter  §.  5  erwähnten
Behältnisse  niedergelegt  werden,  sind  sofort  nach  der  Aufnahme  bezw.  Entfernung  der
Karten  zu  bewirken.  Sind  Karten  unmittelbar  nach  deren  Fertigstellung  zur  Stempelung,
zur  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  oder  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter
Karten  (§.  26  Nr.  3  des  Gesetzes)  gelangt,  ohne  zuvor  in  das  unter  §.  5  erwähnte  Behältniß
  aufsgenommen  zu  sein,  so  muß  dies  in  dem  Buche  verzeichnet  sein.  Das  zweite
Buch  ist  zum  speziellen  Ausweise  über  die  gestempelten  Karten  bestimmt,  und  muß  auf
der  linken  Seite  den  Zugang  an  gestempelten  Spielkarten,  und  auf  der  rechten  Seite  den
Abgang  durch  Verkauf  und  Versendung  nachweisen.

Bei  allen  Eintragungen  muß  das  Datum,  wann  der  Zugang  und  Abgang  geschehen,
  bemerkt,  und  bei  dem  Verkauf  und  der  Versendung  der  gestempelten  Spielkarten
  müssen  Name  und  Wohnort  des  Käufers  resp.  Empfängers  genau  angegeben  werden.

Den  revidirenden  Beamten  sind  die  vorhandenen  fertigen  Karten  einschließlich  der
überzähligen  und  Ausschußblätter  sämmtlich  vorzulegen  (§.  14  des  Gesetzes).

§.  9.  Die  bei  der  Fabrikation  vorkommenden  überzähligen  und  Ausschußblätter
müssen  gesammelt,  in  dem  der  Steuerbehörde  hierzu  angemeldeten  Behältnisse  unter  Verschluß
  gebracht  und  die  Ausschußblätter  in  der  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
Zeit  unter  Aufsicht  der  kontrolirenden  Beamten  sämmtlich  unbrauchbar  gemacht  werden.
In  der  Regel  geschieht  dies  dadurch,  daß  die  Blätter  in  der  Mitte  eingeschnitten  werden.
Auf  den  Antrag  des  Fabrikanten  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ein  anderes,  gegen
den  Gebrauch  der  Blätter  zum  Kartenspiel  völlig  sicherndes  Mittel  zulassen.  In  allen
Fällen  sind  die  Aßblätter,  und  bei  Spielkarten,  welche  solche  nicht  enthalten,  4  andere
Blätter,  welche  der  Reichskanzler  zu  bestimmen  hat,  wenn  sie  als  Ausschußblätter  ausgesondert
  werden,  zu  vernichten.

§.  10.  Der  Einzelverkauf  von  Spielkarten  in  Mengen  von  weniger  als  zehn  Spielen
ist  den  Spielkartenfabrikanten  nur  in  einem  besonderen,  von  den  Fabrikräumen  vollständig
getrennten  Lokale  gestattet.  Befindet  sich  dieses  Lokal  in  demselben  Gebäude,  in  welchem
die  Fabrikation  der  Spielkarten  betrieben  wird,  so  darf  dasselbe  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  benutzt  werden.  Die  Fabrikanten  sind  verpflichtet,  jede
Menge  von  Karten,  welche  zum  Einzelverkauf  bestimmt  wird,  ehe  dieselbe  in  das  betreffende
Lokal  übergeführt  wird,  in  dem  zum  Ausweise  über  die  gestempelten  Karten  dienenden
        <pb n="226" />
        224

Buche  (8.  8)  abzuschreiben,  und  in  ein  über  den  Einzelverkauf  zu  führendes  Buch  einzutragen,
  auch  in  letzterem  mindestens  täglich  Gattung  und  Anzahl  der  abgesetzten  Spiele
anzuschreiben.  Der  erste  Absatz  des  8.  6  des  Gesetzes  findet  auch  auf  den  Einzelverkauf
der  Fabrikanten  und  die  dazu  bestimmten  Lokale  Anwendung.

Versendungen  einzelner  Kartenspiele  als  Proben  u.  s.  w.  nach  Orten  außerhalb  des
Sitzes  der  Fabrik  begründen  die  Anwendung  der  vorstehenden  Vorschriften  über  den  Einzelverkauf
  der  Fabrikanten  nicht.

Anlage  B.

Bestimmungen
über
die  Nachversteuerung  der  Spielkarten.

1.  Zuständig  zur  Erhebung  der  Nachsteuer  ist  bezüglich  der  Spielkartenfabriken
die  Stenerstelle,  welche  die  steuerliche  Aufsicht  über  dieselben  zu  führen  hat.  Im  übrigen
aber  kann  die  Anmeldung  und  die  Entrichtung  der  Nachstener  bei  jeder  Reichsstenern  erhebenden
  Amtsstelle  erfolgen,  in  deren  Bezirke  die  betreffende  Handelsniederlassung  oder
der  Aufenthaltsort  des  Anmeldenden  belegen  ist,  in  den  Zollausschlüssen  bei  den  unter
Ziffer  I.  der  Ausführungsvorschriften  bezeichneten  Amtsstellen.

2.  Spielkartenfabrikanten,  Spielkartenhändler  und  Inhaber  öffentlicher  Lokale  haben
ihren  Vorrath  an  Spielkarten,  den  sie  am  1.  Jannar  1879  selbst  in  Gewahrsam  oder
Anderen  in  Gewahrsam  gegeben  haben,  spätestens  am  3.  desselben  Monats  der  zuständigen
  Steuerbehörde  schriftlich  anzumelden  und  die  Anzahl  und  Blätterzahl  der  Kartenspiele,
  sowie,  ob  dieselben  ungestempelt  oder  mit  welchem  landesgesetzlichen  Stempel  sie
versehen  sind,  im  letzteren  Falle  auch  die  Gattung  der  Spielkarten  nach  der  Bezeichnung
in  dem  bisherigen  landesgesetzlichen  Tarife,  anzugeben  und  außerdem  zu  erklären,  welche
Anzahl  von  Kartenspielen  und  mit  welcher  Blätterzahl

a)  sofort  gestempelt,  oder

b)  sofort  aus  dem  Bundesgebiete  ausgeführt,  oder

e)  einstweilen  bis  zur  Anusfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  oder  bis  zur  Abstempelung

aufbewahrt  werden  soll.

Die  Anmeldung  ist  in  zwei  Exemplaren  abzugeben  und  von  dem  Anmeldenden  mit
Namen  und  Wohnungsangabe  zu  unterzeichnen.

3.  Die  zur  Stempelung  angemeldeten  Spielkarten  (20)  sind  der  Steuerbehörde  vor-
        <pb n="227" />
        225

zulegen  und  werden,  nachdem  die  Uebereinstimmung  mit  der  Anmeldung  geprüft  und  festgestellt
  und  die  Reichsstempelabgabe,  bezw.  der  etwaige  Mehrbetrag  derselben  über  die
landesgesetzliche  Steuer  für  die  einzelnen  mit  einem  landesgesetzlichen  Stempelzeichen  versehenen
  Kartenspiele  entrichtet  worden  ist,  abgestempelt  und  dem  Anmeldenden  zur  freien
Verfügung  überlassen.

4.  Mit  einem  landesgesetzlichen  Stempelabdruck  versehene  Spielkarten  sind  in  allen
Fällen  auf  demjenigen  Blatte  mit  dem  Reichsstempel  abzustempeln,  auf  welchem  sich  der
landesgesetzliche  Stempelabdruck  befindet.  Der  letztere  ist  dabei,  so  weit  es  möglich  ist,
erkennbar  zu  erhalten.

Die  Lösung  des  Umschlags  bei  Spielkarten,  welche  in  fabrikmäßiger  Verpackung  vorgelegt
  werden,  kann  gefordert  werden,  wenn  es  zur  Feststellung  des  Steuerbetrags  erforderlich
  ist,  oder  der  Verdacht  einer  beabsichtigten  Täuschung  vorliegt.

Die  Karten  sind  mit  demjenigen  Reichsstempel  zu  versehen,  welcher  nach  ihrer  Blätterzahl
  erforderlich  ist.

5.  Die  Kartenspiele,  welche  sofort  aus  dem  Bundesgebiete  ausgeführt  werden  sollen
(25),  werden  unter  Aufsicht  der  Steuerstelle  verpackt  und  sind  zu  diesem  Behufe  zur  Amtsstelle
  zu  schaffen.  Demnächst  erfolgt  die  Verschlußanlage  und  Abfertigung  zur  Ausfuhr
nach  Maßgabe  der  Ausführungsvorschriften  unter  Ziffer  III  und  V  bezw.  des  §.  7  des
Regulativs  über  den  Betrieb  der  Spielkartenfabriken.

6.  Die  Menge  der  Spielkarten,  welche  einstweilen  aufbewahrt  werden  sollen  (2c),
ist  in  den  Spielkartenfabriken  nach  Zahl  und  Blätterzahl  der  Spiele  durch  die  mit  der
steuerlichen  Aufsicht  über  dieselben  beauftragten  Amtsstellen  festzustellen,  die  Eintragung
in  das  betreffende  Buch  (Regulativ  (§.  8)  zu  bewirken  und  es  sind  die  Kartenspiele,  sowie
die  überzähligen  und  Ausschußblätter  in  die  hierfür  bestimmten  Behältnisse  unter  Verschluß
  des  Fabrikanten  zu  bringen  (Regulativ  §§.  5  und  9).

Bei  den  Spielkartenhändlern  und  Inhabern  öffentlicher  Lokale  sind  die  zur  einstweiligen
  Aufbewahrung  bestimmten  Karten  nach  Feststellung  der  Richtigkeit  der  Anmeldung
entweder  in  ein  verschließbares  festes  Gelaß  oder  in  verschließbare  Kolli  verpackt  unter
amtlichen  Verschluß  zu  nehmen.  Nach  Ermessen  der  Steuerbehörde  kann  die  Sicherstellung
  des  Stempels  für  diese  Karten  gefordert  werden.  Die  Art  der  Ausführung  ist
auf  der  Anmeldung  oder  in  besonderer  Verhandlung  anzugeben  und  die  Richtigkeit  der
Angabe  von  dem  Anmeldenden  durch  Unterschrift  anzuerkennen.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  3  bezw.  5.
        <pb n="228" />
        226

Die  einstweilige  Aufbewahrung  findet  nur  für  die  Zeit  von  einem  Jahre  nach  der
Anmeldung  statt.  Ist  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Ausfuhr  nicht  bewirlt,  so  hat  die
Versteuerung  und  Abstempelung  zu  erfolgen.

7.  Die  Nachstempelung  der  in  den  Händen  anderer,  als  der  unter  2  bezeichneten
Personen  befindlichen  Kartenspiele  ist,  soweit  solche  nach  8.  24  des  Gesetzes  überhaupt  zu
geschehen  hat,  nach  den  Vorschriften  unter  2  bis  4  anzumelden  und  zu  bewirken.

Eine  Anmeldung  zur  Ausfuhr  oder  zur  einstweiligen  Aufbewahrung  ist  ausgeschlossen.

Ein  Exemplar  der  geprüften  und  festgestellten  Anmeldung  erhält  der  Anmeldende,
mit  der  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  Spielkarten  und  die  Zahlung  der  Nachsteuer
  versehen,  zurück.  Nur  gegen  Rückgabe  derselben  erfolgt  die  Aushändigung  der
Karten  nach  erfolgter  Abstempelung.

8.  Ist  die  Amtsstelle,  welche  die  Nachsteuer  erhoben  hat,  nach  Ziffer  1  der  Ausführungsvorschriften
  nicht  zur  Abstempelung  von  Spielkarten  befugt,  so  übersendet  sie  die
nachzustempelnden  Karten  mit  einem  Verzeichnisse  der  zu  solcher  Abstempelung  ermächtigten
Amtsstelle.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  unter  der  Bezeichnung  als  Reichsdienstsache.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann,  um  das  Hin=  und  Zurücksenden  zu  vermeiden,
anordnen,  daß  in  solchem  Falle  die  Abstempelung  von  der  Amtsstelle,  welche  die  Nachsteuer
  erhoben  hat,  mittels  Handstempels  vorgenommen  werde.

9.  Den  einzelnen  Bundesregierungen  bleibt  überlassen,  dahin  Anordnung  zu  treffen,
daß  den  unter  2  bezeichneten  Personen  gestattet  werde,  bereits  im  Monat  Dezember  l.  J.
Spielkarten  zur  Stempelung  oder  Nachstempelung  bei  der  zuständigen  Steuerbehörde
vorzulegen.

Die  am  26.  Juli  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  26  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  vom  2.  Sept.  1875  zur  Ausführung
  des  Eesehes  vom  13  Februar  1875  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.  Vom  11.  Juli  1878.  ·
Die  am  10.  August  1878  ausgegebene  Nummer  27  enthält:
Gesetz,  beteeftnd  die  Revision  des  Servistarifs  und  der  Klasseneintheilung  der  Orte.  Vom  3.  August  1878.
Die  am  8.  August  1878  ausgegebene  Nummer  28  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  5.  August  1878.
Die  am  12.  August  1878  ausgegebene  Nummer  29  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  9.  August  1878.
Die  am  24.  August  1878  ausgegebene  Nummer  30  enthält:
Auslieferungsbertrag  zwischen  Deutschland  und  Brasilien.  Vom  17.  Sept.  1877.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="229" />
        &amp;amp;  25.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  15.  Oktober  1878.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betrefsend  die  Ergänzung  und  Berichtigung
des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  Vom  2.  Oltober  1878.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen:  und  Schulwesens,  betreffend  den  Kostenersatz  der  Konvikts-Zöglinge.  Vom  24.  September
  1878.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Freiherrlich  von  Wiederholdschen  Familienstatuts.
—  Vom  2.  September  1878.

 

gekannlmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,  betreffend  die  Ergänzung  und  erichtigung
  des  verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Besähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  2.  Oktober  1878.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nro.  39  des  Centralblattes
für  das  deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  25.  September  1878,  betreffend
die  Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  Oktober  1878.
Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.
        <pb n="230" />
        228
Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  23.  Jannar  und  14.  März  d.  J.  (Seite  50
und  145)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,
  welche  nach  §.  90  Theil  1.  der  deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875
zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.

Berlin,  den  25.  September  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.
A.  Lehraustalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasten.

 

I.  Königreich  Preußen.  3  das  Gymnasium  zu  #
-  ««·.-  ·  -  ei  ronn,
Provinz  Brandenburg.  —  %  Rottweil,
1.  Das  Gymnasium  zu  Fürstenwalde  (isber  Pro-  *6.  "  Tübingen,
gymnasium.  B.  a.  I.  4.  des  Verzeich=  7.  OD  .Ulm
nisses  vom  23.  Januar  d.  5).  (A.  a.  IV.  2—5,  7,  10,  11  des  Ver-Provinz
  Hannover.  zeichnisses  vom  23.  Januar  d.  J.).
2.  Das  n  Wilhelms-Gymnasium  zu  Hannover.
.Königreich  Württemberg.  .  Elsaß-Lothringen.
v1.  ½  Emmmofun  zu  Ehingen,  *  Das  ½  ##%  Nulbausen
Ellwangen,  (A.  5.  ebenda).

*)  Die  mit  einem  “  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a.  und  B.  a.)  sind  befugt,  gültige  Zeugnisse
  Über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auch  ihren  von  der  Theilnahme
am  Unterrichte  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen
  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und  entweder  die  Sekunda  absoloirt  oder
nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums
  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.
        <pb n="231" />
        229

b.  Realschulen  erster  Ordnung.
I.  Königreich  Preußen.  ll.  Großkerzezhumn  Mecklenburgwe


Provinz  Hannover.  ¶  Die  Realschul  eun  (ti  hß  Reclschul
ie  R  "  Bürger-  ealschule  zu  row  (bisher  Realschule
zalich  zu  uusenbrück  (ie  herhohere  *22  gooittee  Bronunhhliehe  Mearsen

8*  vom  23.  Januar  d.  J.).
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist.
a.  Progymnasten.

I1.  Königreich  Preußen.  Rheinprovinz.
Provinz  Pommern.  4.  Das  amasem  zu  Kempen.
1.  Das  Proghmnasium  zu  aaurnbun  i.  P.,  %  Koönigreich  Wrttemberg.
·  1  Das  Lyzeum  zu  Ludwigsburg,
Provinz  Sachsen.  „Oehringen,
3.  Das  Progymnasium  zu  Weißenfels  Ubiher  böhere  -  -  -Raven5burg,
BurgerschuleB.c.lZeer’-4.-  --Reutlmgen
zeichnisses  vom  23.  Januar  d.  J.).  (B.  a.  II.  1—4  ebenda).
b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
I.  Königreich  Preußen.  berechtigt.  VI.  des  betr.  Gerkeichnises
Provinz  Sachsen.  vom  23.  Januar  d.  J.  S.  65).
di
Die  Realschule  zu  Schönebeck.  III.  Elsaß-Lothringen.
II.  Großherzogthum  Hessen.  .  Die  städtische  Realschule  zu  Stroßbur

Die  Realschule  zu  Groß-Umstadt  (bisher  provisorisch  ç|.  die  Realabt  burgdesesg  mesintansde  enon.

c.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
  Klassen  gleichgestellt  snd.
Provinz  Schleswig-Holstein.

1.  Königrei  eußen.
*|•#  4  Preußen  4.  Die  höhere  Bürgerschule  au  Morn  ne
Provinz  Schlesien.  (bisher  C.  21  ebenda).

4  Die  hohere  Bürgerschule  s“mx-  i.  Schl.,  Rheinprovinz.
isher  C.  a.  aa.  u.  Siegaln.  Vergeich—  5.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Viersen.

nisses  vom  23.  Januar  d.  J.).  Provinz  Hessen-Nassau.
.  6.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Geisenheim
Provinz  Sachsen.  hoh  bis  nagh  àk.  1.  Tnhein
3.  Die  böhere  Bürgerschule  zu  Eislen  7.  Die  bahn  nimplrr  zu  Limburg  a.  d.  Lahn
(bisher  C.  a.  aa.  I.  19  ebenda).  bisher  C.  a.  an.  I.  42  ebenda).

1)  Auf  der  Realschule  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Lateinischen  erst  mit  der  Sekunda.
)  Die  mit  einem  1  bezeichneten  Realschulen  zweiter  Orbnung  und  höheren  Bürgerschulen  (B.  b.  und  C.  a.  as.)
haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Lateinischen.
        <pb n="232" />
        230

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  gefordert  wird.
a.  Oeffentliche.

aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.

1.  Königreich  Preußen.  III.  Freie  und  Hanfestadt  Lubeck.
Hohenzollernsche  Lande.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.
Die  hö  i  ingen.
ie  hohere  Burgerschule  zu  Hechingen  IV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
I.  .  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg
Di  Großherzotzthum  Hessen  n  (bisher  provisorisch  berechtigt.  VIII.  3
ie  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.  des  beir.  Ver.  Sühnss  vom  23.  Januar
  d.  J.,  S.  65).

bb.  Andere  Lehranstalten.

1.  Königreich  Bapern.

Die  städtische  Handelsschule  zu  Nürnberg  Lheeher  probisorisch  berechtigl.  II.  des  betr.  Verzeichnisses  vom
Januar  d.  J.).

(b.  Privat-Kehranstalten.)
10.  Lehranstalten,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  worden  sind.
I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Brandenburg,
Die  Gewerbeschule  zu  Frankfurt  a.  O.“)

Bekanntmachung.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  vom  23.  Jannar  und  14.  März  d.  J.
(Seite  64  und  147)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten
  veröffentlicht,  welchen  pro  visorisch  gestattet  worden  ist,  gültige  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

*)  Die  Gewerbeschule  zu  Frankfurt  a.  O.  darf  Befähigungszeugnisse  denjenigen  ihrer  Schüler  ausstellen,  welche
nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reise  für  die  Fachklasse  erworben  haben.
        <pb n="233" />
        231

Diese  Anstalten  dürfen  dergleichen  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,
welche  eine,  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  25.  September  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Verlretung:

Eck.

Nachtrags-Verzeichniß.

*  l.  Köntgreich  Preußen.  II.  Herzogthum  Sachsen-Alteunburg.
1.  Die  Landwirthschafts-Schule  zu  Brieg,  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
-  2  Herford,  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.
-  Lilbesbeim,
iegnitz,
.  Marienburg
(Westpreußen).

—
nu  u  „  „
u  u  u  ½

1

Versügung  der  Ministerien  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  den  Kostenersatz
der  Konvikts-Böglinge.  Vom  24.  September  1878.

In  Ergänzung  des  §.  17  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  1859,  betreffend
die  Verhältnisse  bei  den  niederen  katholischen  Konvikten  in  Ehingen  und  Rottweil  (Reg.-Bl.
S.  70),  und  des  §.  17  der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Oktober  1859,  betreffend  die
organischen  Bestimmungen  für  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen  (Reg.-Bl.  S.  141)  wird,
zufolge  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  dieses  Monats,
  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Gesuchen  um  Entlassung  aus  dem  Konviktsverbande,  bei  welchen  in  Gemäßheit
der  bestehenden  Vorschriften  die  Verpflichlung  zum  Kostenersatze  zutrifft,  wird  in  der  Regel-nur
  gegen  baare  Entrichtung  der  tarifmäßigen  Ersatzsumme  oder  gegen  Bestellung  ei-
        <pb n="234" />
        232

ner  genügenden  Sicherheit  für  dieselbe  stattgegeben,  weßhalb  der  Betreffende  sogleich  in
seiner  Eingabe  darüber  sich  zu  erklären  und  auszuweisen  hat,  wie  er  den  Kostenersatz  berichtigen
  oder  deßhalb  Sicherheit  leisten  wolle  und  könne.

Ausnahmen  hievon  bleiben  bei  besonderen  Umständen  vorbehalten.

S.  2.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  erstmals  auf  die  im  Herbst  1878  in  die  niederen
Konvikte  oder  in  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen  eintretenden  Zöglinge  Anwendung,  und
sind  von  jetzt  an  in  die  betreffenden  Verpflichtungs-Urkunden  aufzunehmen.

Stuttgart,  den  24.  September  1878.
Geßler.

gekanntmachung,  betreffend  die  Anfhebung  des  Freiherrlich  von  Wiederholdschen  Familienstatute.
Vom  2.  September  1878.

Der  Staatsminister  Generallieutenant  a.  D.  Carl  Friedrich  Cuno  Freiherr  von
Wiederhold  zu  Rietheim  hat  das  von  ihm  bezüglich  des  Ritterguts  Rietheim  mit  Hohenkarpfen
  errichtete,  am  23.  Dezember  1863  gerichtlich  bestätigte  Familien-Statut  (Reg.-Blatt
  von  1864  S.  1)  sammt  dem  Nachtrag  vom  #e  1868  (Reg.-Bl.  S.  459)  Kraft
des  von  ihm  vorbehaltenen  Rechts  durch  Erklärung  vom  23.  v.  M.  wieder  aufgehoben.

Dieß  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  in  der  Civilkammer  des  K.  Kreis-Gericktshofs  zu  Rottweil  den

2.  September  1878.  ·
Kniver.

Die  am  11.  September  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Aummer  31  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich  =  Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Rußland
und  der  Türkei.  Vom  13.  Juli  1878.
Die  am  28.  September  1878  ausgegebene  Nummer  32  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  ntonnangsahgaben  und  Ausfuhr-Vergütungen
für  Bier,  Branntwein  und  geschrotetes  Malz  in  der  bayrischen  Pfalz.  Vom  25.  September  1878.
        <pb n="235" />
        233
26.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Auegegeben  St  uttgart  f  Montag  den  4.  November  1878.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betressend  die  Dienst-Eide.  Bom  27.  Oktober  1878.  —  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen,  betressend  die  Einführung  neuer  Formulare  zu  den  von  den  Oberämtern  auszustellenden
  Legitimationsscheinen  sür  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Vom  26.  Oktober  1878.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der
Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.  Vom  25.  Oktober  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens,  betrefsend  die  Organisation  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim.  Vom  14.  Oktober  1878.
—  Bekanntmachung  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser,  betlreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  Einsendung
  der  Kirchenopfer  an  die  Staatswaisenhäufer.  Vom  14.  Oktober  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Dienst-Eide.  Vom  27.  Oltober  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Staatsbeamten,  sowie  der  Angestellten  an  den  Latein=  und  Realschulen,  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Beamte,  welche  unter  das  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  fallen  und  auf  Lebenszeit
  angestellt  werden,  haben,  nachdem  sie  erstmals  eine  solche  Anstellung  erlangt  haben,
vor  oder  bei  Uebernahme  des  Amtes  einen  Dienst-Eid  nach  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Verordnung  abzulegen.

Die  für  die  Beeidigung  der  ständischen  Beamten  geltenden  besonderen  Bestimmungen
bleiben  vorbehalten.
        <pb n="236" />
        234

Auf  die  Offiziere  des  Landjäger-Corps  findet  die  gegenwärtige  Verordnung  keine

Anwendung.  s.2

Dem  zu  beeidigenden  Beamten  wird  der  nachstehende  Eidesvorhalt  vorgelesen:

„Sie  werden  einen  feierlichen  Eid  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden  schwö-„ren,
  daß  Sie  in  Ihrer  Eigenschaft  als  Beamter  sowohl  auf  der  Ihnen  jetzt  übervtragenen
  als  auf  einer  etwa  später  von  Ihnen  anzutretenden  Stelle  Seiner  Majeüstät
  unserem  allergnädigsten  König  und  Herrn  treu  und  gehorsam  sein,  die  Ver-„fassung
  und  die  Gesetze  unverbrüchlich  beobachten  und  alle  Ihnen  vermöge  Ihres
„Amtes  obliegenden  Pflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen  wollen.“
Der  zu  beeidigende  Beamte  spricht  hierauf  unter  Erhebung  der  rechten  Hand  die

Worte:  ·
„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“

8.  3.

Weunn  und  soweit  es  bezüglich  einzelner  Arten  von  Aemteru  vermöge  gesetzlicher  Vorschrift
  oder  vermöge  der  besonderen  Natur  derselben  als  geboten  erscheint,  daß  in  dem
Eidesvorhalte  einzelne  Amtspflichten  besonders  hervorgehoben  werden,  bleibt  es  den  vorgesetzten
  obersten  Dienstbehörden  vorbehalten,  die  erforderliche  Anordnung  wegen  angemessener
  Ergänzung  des  im  §.  2  bezeichneten  Eidesvorhaltes  zu  treffen.

S.  4.

Im  Fall  eines  Dienstwechsels  oder  der  Uebernahme  eines  weiteren  Amtes  findet  eine
wiederholte  Beeidigung  derjeuigen  Beamten,  welche  bereits  nach  den  Bestimmungen  der
gegenwärtigen  Verordnung  beeidigt  sind,  deßgleichen  solcher  Beamten,  welche  schon  vor  dem
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Verordnung  lebenslänglich  angestellt  und  nach  den  früher
bestehenden  Vorschriften  beeidigt  worden  sind,  nur  dann  statt,  wenn  für  das  neue  Amt
ein  besonderer  nicht  bereits  von  ihnen  abgelegter  Dienst-Eid  (§.  3)  vorgeschrieben  ist.

Ebenso  findet  bei  denjenigen  Beamten,  welche  zwar  erstmals  eine  lebenslängliche  Anstellung
  erlangen,  aber  schon  in  einer  früheren  Dienststellung  einen  Dienst-Eid  abgelegt
haben,  worin  alle  in  dem  Eidesvorhalt  des  §.  2  bezeichneten  allgemeinen  Pflichten,  insbesondere
  auch  die  ausdrückliche  Verpflichtung  auf  die  Verfassung,  begriffen  sind,  eine
wiederholte  Beeidigung  nur  dann  statt,  wenn  für  das  neue  Amt  ein  besonderer  Dienst-Eid
  (§.  3)  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="237" />
        235

In  den  Fällen,  wo  nach  Vorstehendem  keine  wiederholte  Beeidigung  erforderlich  ist,
wird  der  Beamte  bei  der  Uebernahme  des  neuen  Amtes  auf  den  früher  abgelegten  Dienst-Eid
  hingewiesen;  jedoch  unterbleibt  auch  diese  Hinweisung,  wenn  das  neuc  Amt  mit  dem
bisher  bekleideten  völlig  gleichartig  ist  oder  in  einem  bloßen  Nebenamte  besteht.

8.  B.

Amtsverweser  haben,  wenn  nach  den  Bestimmungen  der  88.  1—4  ihre  Beeidigung  im
Fall  ihrer  definitiven  Anstellung  auf  der  vorsorglich  verwalteten  Stelle  erforderlich  wäre,
den  gleichen  Dienst-Eid  zu  leisten  wie  ein  definitiv  auf  derselben  angestellter  Beamter.  Im
Fall  einer  nachfolgenden  definitiven  Anstellung  unterbleibt  alsdann  die  nochmalige  Beeidigung
  und  es  kommt  die  Vorschrift  des  §.  4,  letzter  Absatz,  zur  Anwendung.

Bezüglich  der  Amtsverweser  an  Gelehrten=  und  Realschulen  bleibt  es  dem  Ermessen
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  in  welchen  Fällen  sie  zu  beeidigen
  seien.

S.  6.

Die  Vorschriften  darüber,  von  welchen  Organen  die  Beeidigung  der  Beamten  nach
Verschiedenheit  ihrer  Dienstkategorieen  vorzunehmen  sei,  ferner  ob  und  in  welchen  Fällen
dieselbe  vor  einem  Collegium  oder  vor  sonstigen  Zeugen  stattzufinden  habe  und  unter  welchen
  Voraussetzungen  ausnahmsweise  eine  schriftliche  Eidesleistung  zulässig  sei,  werden  von
den  obersten  Dienstbehörden  im  Wege  der  Justruktion  festgesetzt.

S.  7.

Ueber  den  Akt  der  Beeidigung  oder  der  Hinweisung  eines  Beamten  auf  den  früher
geleisteten  Dienst-Eid  wird  stets  ein  Protokoll  aufgenommen.

Dasselbe  wird  in  der  Regel  von  einem  verpflichteten  Protokollführer  oder  Hilfsbeamten,
  wo  aber  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  ron  dem  die  Beeidigung  leitenden
  Beamten  geführt.  Letzterer  hat  das  Protokoll  jedeufalls  mitzuunterzeichnen.

§.  8.

Bezüglich  der  in  Art.  2  Abs.  3  und  in  Art.  118  des  Beamten-Gesetzes  vom  28.  Juni
1876  bezeichneten,  nicht  auf  Lebenszeit  angestellten  Personen  ist,  soweit  nicht  §.  5  Anwendung
  findet,  die  Regelung  der  Dienst-Eide  und  der  dieselben  vertretenden  Gelöbnisse  an
Eidesstatt  den  obersten  Dienstbehörden  anheimgestellt.

8.  9.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1879  in  Wirksamkeit.
        <pb n="238" />
        236

Unsere  Staatsminister  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,
des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrich  shafen,  den  27.  Oktober  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Einführung  neuer  Formulare
zu  den  von  den  Gberämtern  auszustellenden  Legitimationsscheinen  für  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen.  Vom  26.  Oktober  1878.

Nachdem  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  21.  Juni  1878  neue,  in  sämmtlichen
Staaten  des  Deutschen  Reiches  gültige  Formulare  für  Legitimationsscheine  zu  dem  nicht
auf  den  Wohnort  und  dessen  Umgegend  beschränkten  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  eingeführt
  worden  sind,  haben  die  Oberämter  diese  neuen  Formulare  vom  1.  Jannar  1879
ab  an  Stelle  der  durch  §.  6  Ziff.  1  bis  3  der  Ministerial-Verfügung  vom  29.  November
1877,  betreffend  die  Ausführung  des  Titels  III.  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung  vom
21.  Juni  1869  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  eingeführten  Formulare  A.  B.
und  C  in  Gebrauch  zu  nehmen  und  zwar  in  der  Weise,  daß  künftig

1)  Formular  A  für  Musik-Aufführungen,  Schuustellungen,  theatralische  Vorstellungen

  und  für  das  Darbieten  sonstiger  Lustbarkeiten  (§.59  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung)
  und  zwar  sowohl  für  Reichsangehörige  als  für  Ausländer,

2)  Formular  B  als  regelmäßiger  Legitimationsschein  für  Reichsangehörige  überall  da,

wo  nicht  eines  der  anderen  Formulare  vorgeschrieben  ist,

3)  Formular  C  für  jede  Art  des  von  Ausländern  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbes,

  mit  Ausnahme  der  in  Ziff.  1  oben  bezeichneten,
zu  verwenden  ist.

Außer  dem  Namen,  der  Heimat,  dem  Alter  und  der  Gestaltsbezeichnung  der  genehmigten
  Begleiter  ist  künftig  auch  die  Unterschrift  der  Letzteren  in  den  Legitimationsschein
aufzunehmen.
        <pb n="239" />
        237

Die  Beurkundung  über  die  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  ist  bei  den  Formularen
A  und  C  auf  Bl.  8,  bei  Formular  B  auf  Bl.  2  einzusetzen.
Hienach  werden  die  §.  5,  §.  6  Ziffer  1—3,  und  §.  25  Abs.  2  der  erwähnten  Ministerialverfügung
  vom  29.  November  1877  ergänzt,  beziehungsweise  abgeändert.
Stuttgart,  den  26.  Oktober  1878.
Sick.  Renner.

Versügung  des  Alinisterium  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingesährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  18786.  Vom  25.  Oktober  1878.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
  vom  21.  Oktober  1878  (Reichsgesetzblatt  Nro.  34)  wird  hiemit  Nachstehendes
  bekannt  gemacht:

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  unter  der  Bezeichnung  „Landespolizeibehörde“
die  K.  Kreisregierungen,  unter  der  Bezeichnung  „Polizeibehörde“  in  §.  10  des  Gesetzes
  die  Ortsvorsteher,

im  §.  15  des  Gesetzes  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  K.  Oberämter  und
außerhalb  des  Sitzes  derselben  die  Ortsvorsteher,

im  §.  28  Ziff.  1  des  Gesetzes  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  K.  Oberämter
  zu  verstehen.

Für  Verbote  nach  Maßgabe  des  §.  16  des  Gesetzes  sind  die  Ortsvorsteher  zuständig.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1878.  Sic
ick.

Versügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  die  Organisation  der  forftlichen
Versuchestation  in  gohenheim.  Vom  14.  Oktober  1878.

An  der  Stelle  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
11.  Juni  1872,  betreffend  die  Einrichtung  einer  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim
und  die  Organisation  derselben  (Reg.  Blatt  S.  228  ff.)  wird,  im  Einverständnisse  mit  dem
        <pb n="240" />
        238

hiebei  mitbetheiligten  Finanz-Ministerium,  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  12.  d.  M.  hiemit  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Die  forstliche  Versuchsstation  hat  den  Zweck,  durch  Anstellung  von  Versuchen  theoretischer
  und  praktischer  Natur,  sowie  durch  Sammlung  und  Vergleichung  anderwärls
gewonnener  Untersuchungs-Resultate  sowohl  zur  Entwicklung  der  Forstwissenschaft,  als
auch  zu  einem  rationelleren  Betriebe  der  Forstwirthschaft  beizutragen.

Diesen  Zweck  sucht  sie  theils  für  sich,  theils  und  hauptsächlich  in  Gemeinschaft  mit
dem  Vereine  der  forstlichen  Versuchsanstalten  Deutschlands,  welchem  sie  als  Mitglied  angehört,

  zu  erreichen.
S.  2

Die  forstliche  Versuchsstation  bildet  einen  Bestandtheil  des  Instituts  in  Hohenheim
  und  ist  in  administrativer  Beziehung,  wie  alle  übrigen  Zweige  des  letzteren,  der
Institutsdirekltion  und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  untergeordnet.


8.  3

Die  von  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim  auszuführenden  Versuche  zerfallen
  in
1)  Versuche  im  forstlichen  Versuchsgarten  in  Hohenheim,
2)  Versuche  im  Hohenheimer  Forst-Revier  (vergl.  Minist.  Verf.  vom  9.  September
1865  §.  97,  Reg.  Blatt  S.  415),
3)  Versuche  im  chemischen  Laboratorium  der  Akademie,
4)  Versuche  in  der  Hohenheimer  forstlichen  Werkstätte  zu  Ermittlung  der  mechanischen
  Eigenschaften  der  Hölzer,  und
5)  Versuche,  welche  in  einer  Anzahl  von  Staatsforstrevieren  im  Eitwerständnisse  mit
der  K.  Forstdirektion  ausgeführt  werden.
8.  4.
Nach  der  dermaligen  Vertheilung  der  forstlichen  Lehrfächer  an  der  Akademie  werden
die  in  §.  3  Ziff.  2  und  4  genannten  Versuche  von  dem  ersten,  die  in  §.  3  Ziff.  1  und  5
genannten  Versuche  von  dem  zweiten  Forstprofessor  derselben  besorgt.
Die  in  §.  3  Ziff.  3  erwähnten  Arbeiten  werden  unter  der  Leitung  des  Professors  der
Chemie  durch  den  Assistenten  am  chemischen  Laboratorium  der  Akademie  ausgeführt.
        <pb n="241" />
        239

8.  5.

Der  ersie  Forstprofessor  ist  zugleich  erster  Vorstand  der  forstlichen  Versuchsstation
in  dem  Sinne,  daß  er  diese  Anstalt  in  ihren  allgemeinen  Angelegenheiten  nach  außen  zu
vertreten  hat.

Dagegen  ist,  was  die  speziellen  Versuchs-Angelegenheiten  betrifft,  jeder  der  beiden
Forstprofessoren  in  seinem  Theile  (vergl.  §.  4  Abs.  1)  vollkommen  selbstständig,  weshalb
insoweit  auch  dem  zweiten  Forstprofessor  der  unmittelbare  Verkehr  mit  Behörden  und
Privaten,  insbesondere  der  Verkehr  mit  der  K.  Forsidirektion  und  mit  den  Lokal-Forstbeamten,
  sowie  die  Bearbcitung,  Berichtserstattung  und  Veröffentlichung  seiner  Versuchs-Ergebnisse
  zukommt.  Etenso  ist  die  Vertretung  der  Versuchsstotion  in  dem  Vereine  der
deutschen  forstlichen  Versuchsanstalten  hinsichtlich  der  in  §.  3  Ziff.  5  bezeichneten  Versuche
  ausschließlich  Sache  des  diese  Versuche  behandelnden  zweiten  Forstprofessors.

Alles  Nähere  wird  durch  besondere  Dienst-Instruktionen  bestimmt.

S.  6.

Den  beiden  Forssprofessoren  als  Versuchsdirigenten  bleibt  überlassen,  des  Beiraths
der  an  der  Akademie  angestellten  Professoren  der  Chemie,  der  Physik  und  der  Pflanzen-Physiologie
  sich  zu  bedienen.

S.  7.

Bei  Ausführung  der  in  §.  3  Ziff.  2  und  4  genannten  Versuche  wird  der  erste  Forstprofessor,
  welcher  zugleich  Verwalter  des  Forstreviers  Hohenheim  ist  (vergl.  Min.-Verf.
vom  9.  Sept.  1865  §.  97,  Reg.  Blatt  S.  415)  von  seinem  Reviergehilfen  unterstützt.

Für  die  Ausführung  der  in  §.  3  Ziff.  1  und  5  erwähnten  Versuche  wird  ein  hiezu
geeigneter  jüngerer  Forstmann  in  der  Eigenschaft  eines  Assistenten  der  forstlichen  Versuchsstation
  auf  den  Vorschlag  des  betreffenden  Forstprofessors  und  weiterhin  der  Institutsdireklion
  in  Hohenheim  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  angestellt.

Das  Nähere  über  seine  Obliegenheiten  wird  durch  eine  besondere  Dienstinstruktion
bestimmt.

8.  8.

Inwieweit  und  in  welcher  Weise  bei  der  Ausführung  der  in  §.  3  Ziff.  5  erwähnten
Versuche  die  Forstbeamten  des  Landes  sich  zu  betheiligen  und  in  welches  Verhältniß
sie  dabei  zu  den  betreffenden  Beamten  der  forstlichen  Versuchsstation  (vergl.  §.  4  Abs.  1
        <pb n="242" />
        240

g.  5  Abs.  2  und  §.  7  Abs.  2)  zu  treten  haben,  wird  von  der  K.  Forstdirektion  im  Einvernehmen
  mit  dem  betreffenden  Versuchsdirigenten  durch  besondere  Verfügung  bestimmt.
8.  9.

Die  forstliche  Versuchsstation  in  Hohenheim  tritt  nicht  nur  mit  der  Staatsforstverwaltung
  in  Verbindung,  sondern  auch  mit  Privatwaldbesitzern,  welche  Versuche  anzustellen
  geneigt  sind.

Stuttgart,  den  14.  Oktober  1878.
Geßler.

Sehanntmachung  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser,  betreffend  die  Verlegung  des  Termins
für  Einsendung  der  Kirchenopfer  an  die  Staatswaisenhäuser.  Vom  14.  Oktober  18798.

Infolge  der  Verlegung  des  Staatsrechnungstermins  auf  den  1.  April  ist  auch  eine
Abänderung  des  bisherigen  Einlieferungstermins  Georgii  für  die  den  Staatswaisenhäusern
  Stuttgart  mit  Markgröningen  und  Ochsenhausen  nach  der  diesseitigen  Bekanntmachung
vom  5.  November  1873  (Reg.  Blatt  S.  412)  zukommenden  Opfergelder  nothwendig  geworden.


Demgemäß  wird  im  Einverständniß  mit  den  Oberkirchenbehörden  nach  Genehmigung
des  K.  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  8.  d.  M.  hiemit  angeordnet,
daß  die  ersammelten  Opfer  nunmehr  jedes  Jahr  und  heuer  erstmals  auf  den  1.  Dezember
  von  den  Pfarrämtern  an  die  Dekanatsstellen  abzuliefern  und  von  diesen  innerhalb  der
folgenden  vierzehn  Tage  an  die  betreffende  Waisenhausverwaltung  einzusenden  sind.

Stuttgart,  den  14.  Oktober  1878.
Gerok.

Die  am  21.  Ollober  d.  J.  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  33  des  Neichs  gesehölattes  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath..  Vom  8.  Oltober  187
Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker

Bank.  Vom  19.  Oktober  1878.

Die  am  22.  Oktober  zu  Berlin  ausgegebrne  Nummer  34  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

Gesetz  gegen  die  grbeengesahriche  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  Vom  21.  Oltober  1878.

Gedruckt  bei  R.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="243" />
        211
27.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständevrersammlung.  Vom  5.November  1878.
—  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  in  Ellwangen,  betreffend  die  Bestätigung  des  von
den  Freiherrn  August  und  Ferdinand  von  König  errichteten  Familienstatuts.  Vom  28.  Oktober  1878.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  7.  November  1878.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
Vom  5.  November  1878.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

der  vertagten  Ständeversammlung

auf  Dienstag  den  19.  November  d.  J.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  November  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.
        <pb n="244" />
        242

Hekanntmachung  der  Tivilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  in  Ellwangen,  betreffend  die  Bestätigung
des  von  den  Freiherrn  August  und  Ferdinand  von  König  errichteten  Familienstatuts.
Vom  28.  Oktober  1878.

Die  Freiherrn  August  von  König,  K.  württemb.  Kammerherr  und  Geheimer
Legationsrath,  und  Ferdinand  von  König,  K.  K.  Rittmeister  in  der  Armee,  beide  in
Stuttgart,  haben  am  29.  Mai  1878  ein  gemeinschaftliches  Familienstatut  errichtet,  nach
welchem  das  Rittergut  Fachsenfeld,  O.  Amts  Aalen,  und  das  Hofgut  Gollenhofen,  O.  Amts
Gmünd,  Fideicommißgüter  bilden,  die  nach  den  Grundsätzen  der  Linealerbfolge  und  nach
dem  Recht  der  Erstgeburt  zunächst  unter  ihren  männlichen  Nachkommen  sich  vererben.

Nachdem  diesem  Familienstatut,  nach  gepflogener  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
für  den  Jaxtkreis,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt
worden  ist,  wird  dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  in  der  Civilkammer  des  Kgl.  Kreisgerichtshofs  in  Ellwangen  den
28.  Oktober  1878.

Bartholomäi.

u##d###m#——  ——##

Gedruckt  bei  G.  Hafsfelbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="245" />
        243
W  28.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  23.  November  1878.
Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Berichtigung  des  mit  Bekanntmachung
  vom  2.  Oktober  1878  (Reg.  Blatt  S.  227)  veröffentlichten  Nachtrags-Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.  Vom  7.  November  1878.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes,  betressend  den  Spielkartenstempel.  Vom  19.  November  1878.

 

Hekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens!,  betreffend  die  Berichtigung  des

mit  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1676  (Reg.tlatt  I.  227),  veröffentlichten  Nachtrags-Verzeichnisses

  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschastliche
tefähigung  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  berechtigt  fnd.  Vom  7.  November  1878.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  in  Nro.  44  des  Centralblattes  für
das  deutsche  Reich  erlassene  Berichtigung,  betreffend  das  in  Nro.  25  des  Regierungsblattes
für  das  Königreich  Württemberg  von  1878  veröffentlichte  Nachtrags-Verzeichniß  solcher
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  7.  November  1878.

Sick.  Wundt.
        <pb n="246" />
        244
Berichtigung.

Die  Stadt  Kempen,  in  welcher  sich  das  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  September
d.  J.  (Seite  520)  unter  B.  a.  I.  4  aufgeführte,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Progymnasium
  befindet,  liegt  nicht  in  der  Rheinprovinz,  sondern  in  der  Provinz  Posen.

Versügung  des  Finanzministerinms  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
  Vom  19.  November  1878.

Außer  den  vom  Bundesrath  unter'm  4.  Juli  d.  J.  beschlossenen,  mit  der  Verfügung
des  Finanzministeriums  vom  29.  August  d.  Is.  im  Regierungsblatt  (S.  213  ff.)  abgedruckten
  Vorschriften  ist  nunmehr  zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878,
betreffend  den  Spielkartenstempel  (R.G.  Bl.  S.  133)  unter'n  2.  d.  M.  eine  Bekanntmachung
  des  Herrn  Reichskanzlers  ergangen  und  im  Centralblatt  für  das  deutsche  Reich
(S.  614)  veröffentlicht  worden,  welche  nachstehend  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht  wird,
daß  bis  auf  weiteres

1)  zu  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  den  in  Württemberg  gefertigten  Spielkarten
(Ziff.  I.  Abs.  1  der  Ausführungsvorschriften,  Reg.  Blatt  S.  214)  das  Hauptzollamt
  Ulm  und  das  Zollamt  Ravensburg,

2)  zu  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  bezüglich  der  vom  Auslande
  (einschließlich  des  Großherzogthums  Luxemberg  und  der  österreichischen  Gemeinde
  Jungholz)  nach  Württemberg  eingehenden  Spielkarten  (Ziff.  I.  Abs.  2
der  Ausführungsvorschriften  (Reg.  Blatt  S.  214),  die  Hauptzollämter  Stuttgart
und  Ulm,

3)  zur  Nachstempelung  von  Spielkarten  (Ziff.  8  der  Bestimmungen  über  Nachversteuerung
  der  Spielkarten,  Reg.  Blatt  S.  226)  ebenfalls  die  beiden  Hauptzollämter
Stuttgart  und  Ulm,  sowie  das  Zollamt  Ravensburg  ermächtigt  worden  sind  und

4)  das  Hauptzollamt  Friedrichshafen  die  Befugniß  zur  Abstempelung  der  von  Reisenden
  oder  Schiffern  vom  Ausland  eingeführten  Spielkarten  erhalten  hat.

Stuttgart,  den  19.  November  1878.
Renner.
        <pb n="247" />
        245
Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  (R.G.Bl.  S.  133),  betreffend
den  Spielkartenstempel,  vom  2.  November  1878.

Auf  Grund  der  Ziffer  II  Absatz  4  der  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Ausführungsvorschriften
  zum  Spielkartenstempelgesetz  (Zentralblatt  1878  Seite  403)  und  des  §.  9  des
Regulativs,  betreffend  den  Betrieb  der  Spielkartenfabriken  (ebenda  Seite  406),  wird  hierdurch
  Folgendes  bestimmt:

I.  Form  des  Kartenstempels.

Der  Spielkartenstempel  ist  kreisförmig  mit  einem  Durchmesser  von  einundzwanzig
Millimetern.

Er  enthält  über  dem  Reichsadler  die  Ueberschrift  DEUTSCHES  REICH,  unter  demselben
die  Bezeichnung  der  Stempelstelle  durch  eine  Nummer,  welche  für  jede  Stelle  besonders
bestimmt  wird,  und  die  Angabe  des  Abgabenbetrages  (DBEISSIG  PF.  bez.  FUNFZIG  PF.)

II.  Farbe  des  Stempelabdrucks.

Die  Farbe  des  Stempelabdruckes  ist  die  schwarze.

III.  Abzustempelndes  Kartenblatt.

1)  Alle  Kartenspiele,  welche  ein  Coeur-(Herz-,  Roth-)  Aß  enthalten,  sind,  auf  diesem
Blatt  abzustempeln.

2)  Bei  den  sogenannten  Grabuge-(Rabuge-)  Karten,  welche  ausschließlich  Kartenblätter
  derselben  Farbe  in  höchstens  vierfacher  Wiederholung  enthalten,  wird  eines
der  vorhandenen  vier  Aßblätter  gestempelt.

3)  Traplier-Karten,  spanische  und  portugiesische  Karten  sind  auf  dem  Denari-Aß  oder
dem  diesem  entsprechenden  (Oro-pp)  Aßblatt  zu  stempeln.

4)  Taschenspieler-Karten,  in  denen  das  Coeur-Aß  fehlt,  werden  auf  dem  Pique-Aß,
solche,  in  denen  kein  Aß  vorhanden  ist,  auf  demjenigen  Bilde  der  Coeur-Farbe,
eventuell  der  Pique-Farbe  gestempelt,  welches  beim  Spiele  den  höchsten  Werth  hat.

5)  Französische  vingt  et-un-Karten,  welche  je  31  Blätter  von  verschiedenen  (z.  B.  rother,
  blauer,  gelber  und  grüner)  Farben  mit  Zahlen  von  0  bis  21,  die  Zahlen
von  1  bis  9  doppelt,  enthalten,  werden  auf  dem  rothen  Zero  (0)  gestempelt.“

6)  Bezüglich  derjenigen  ein  Coeur-Aß  nicht  enthaltenden  Kartenspiele,  welche  vorstehend
  zu  2  bis  5  nicht  erwähnt  sind,  bleibt  die  Bestimmung  des  abzustempelnden
  Kartenblattes  vorbehalten.
        <pb n="248" />
        246

7)  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  zur  Zeit  bei  gewissen  Kartenspielen  die
Abstempelung  eines  anderen,  als  des  vorstehend  zu  1  und  3  bezeichneten  Kartenblatts
  nachgelassen  ist,  kann  dies  Verfahren  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bis  zum  1.  Januar  1880  beibehalten  werden,  wenn  das  vorstehend
  zu  1  und  4  bezeichnete  Kartenblatt  in  seiner  Zeichnung  einen  freien  Raum
für  den  Stempelabdruck  nicht  enthält.

IV.  Zu  vernichtende  Ausschußblätter.

1)  Von  den  ausgesonderten  Ausschußblöttern  sind  bei  Spielkarten,  welche  Aßblätter
nicht  enthalten,  das  nach  den  Bestimmungen  zu  III  abzustempelnde  Kartenblatt
und  die  drei  gleichartigen  Karten  der  übrigen  Farben  zu  vernichten.

2)  Bezüglich  der  durch  die  Bestimmung  zu  1  nicht  betroffenen  Kartenspiele  bleibt  die
Bezeichnung  der  zu  vernichtenden  Ausschußblätter  vorbehalten.

V.  Verzeichniß  der  Stempelstellen.
Ein  Verzeichniß  der  Stempelstellen  wird  in  der  Anlage  veröffentlicht..)  In  demselben
  sind  aufgeführt
unter  I  diejenigen  Zoll=  und  Steuerstellen,  welchen  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  von
den  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten,  sowie  die  Abstempelung  derselben
übertragen  ist  (Ziffer  1  Absatz  1  der  Ausführungsvorschriften);
unter  II  diejenigen  Zoll=  und  Steuerstellen,  welche  bezüglich  der  vom  Auslande  kinschließlich
  des  Großherzogthums  Luxemburg  und  der  österreichischen  Gemeinde  Jungholz)
  in  das  Bundesgebiet  eingehenden  Spielkarten  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe
  und  zur  Abstempelung  befsugt  sind  (Ziffer  1  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften);

unter  III  diejenigen  Amtsstellen,  welche  nur  zur  Nachstempelung  von  Spielkarten  ermächtigt
  sind  (Ziffer  8  der  Bestimmungen  über  die  Nachversteuerung  der  Spielkarten  —
Zentralblatt  1878  S.  408);
unter  IV  diejenigen  Amtsstellen,  welche  nur  zur  Abstempelung  der  von  Reisenden  oder
Schiffern  vom  Auslande  eingeführten  Spielkarten  ermächtigt  sind.
Die  unter  I  und  lI  aufgeführten  Amtsstellen  sind  überall  auch  zur  Nachstempelung  befugt.
Berlin,  den  2.  November  1878.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
—  —  —  Hofmann.
*)  Dasselbe  ist  hier  nicht  abgedruckt;  es  findet  sich  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nro.  46.

 

Druckfehler-Berichtigung.
In  Nro.  25  Seite  232,  7.  Linie  von  unten,  muß  es  statt  „Kniver“  heißen:  „Speidel.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="249" />
        247
29.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  30.  November  1878.
Inhalt.
Bekanntmachung,  betressend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsb  i
·  ne  gsblatt  und  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr
  1879.  Vom  22.  November  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innerne  betressend  die  Umlage  des

Gebändebrandschadens  sür  das  Jahr  1879.  Vom  20.  November  1878.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
es  Innern,  betressend  eine  veränderte  Feststellung  der  Impfformulare.  Vom  23.  November  1878.

 

 

Hekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Negierungsblatt  und  Reichsgesetzblatt
auf  das  Ralenderjahr  1879.  Vom  22.  November  1878.
Da  der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1879  des  Regierungsblattes  auf  3  Mark
pro  Exemplar  und  des  Reichsgesetzblattes  auf  1  Mark  pro  Exemplar  festgesetzt  worden  ist,
so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  22.  November  1878.
Mittnacht.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das
Jahr  1879.  Vom  20.  November  1878.

Nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt,  vom  14.  März  1853  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  (Reg.  Blatt
S.  79)  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  14.  März
1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung,  vom  30.  März  1875  Art.  1
(Reg.  Blatt  S.  164)  will  man,  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre
nach  dem  Antrag  des  Verwaltungsraths  der  Gebäudebrandversicherungsanst  It  die  Umlage
        <pb n="250" />
        248

für  das  nächste  Kalenderjahr  in  der  Weise  bestimmt  haben,  daß  bei  den  Gebäuden  der
dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Beitrags  in
den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853,  S.  12c),
der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

sieben  Pfennig
zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August  des
nächsten  Jahres  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Kataster-Revisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu
sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  des  nächsten
Jahres  an  den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  20.  November  1878.
Sick.

Sekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  eine  veränderte  Feftstellung  der
Impfformnlare.  Vom  23.  November  1878.

Nachdem  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  5.  September  d.  J.  die  unterm  25.  Februar
  1875  (Reg.  Blatt  Seite  150  bis  150)  veröffentlichten  Impfformulare  theilweise  anderweit
  festgestellt  worden  sind,  werden  die  verfügten  Aenderungen  hiemit  zur  genauen  Nachachtung
  bekannt  gemacht.

1)  In  den  Formularen  1  und  1I  (Reg.  Blatt  Seite  150  bis  152)  ist  bei  den  Impfscheinen
  für  Wiederimpfung  (auf  Papier  von  grüner  Farbe,  vergl.  §.  12  Abs.  2  der  Ministerialverfügung
  vom  25.  Februar  1875,  Reg.  Blatt  Seite  145)  in  Zeile  3  des  Textes
statt  „geimpft“  zu  setzen  „wieder  geimpft".

2)  An  Stelle  des  Formulars  V  über  die  Impflisten  (Reg.  Blatt  Seite  155)  und
des  Formulars  VI,  betreffend  die  Uebersicht  über  das  Ergebniß  der  Impfung  (Reg.  Blatt
Seite  150)  sind  künftig  die  nachstehend  abgedruckten  Formulare  V  bis  IX  anzuwenden.

Stuttgart,  den  23.  November  1878.
Sick.
        <pb n="251" />
        219

Formular  V.
—..

Bemerkungen.

I.  In  die  Lisie  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:

1.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26  derselben  vermerlten
  Erstimpfpflichtigen;

2.  sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse  desselben  im
Impfbezirke  lebenden  Kinder,  gleichv  iel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres
  bereits  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

3.  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  anderen  Impfbezirken  zugezogenen  und  als  noch
nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  geborenen
Kinder.

II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

1.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;

2.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen  Impfarztes,
  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem
  Zustande  gebrauchte  Lyomphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes
  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der
Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen;

3.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson  einzutragen,
  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen  wurde.

III.  In  der  Spalte  26  sind  zu  vermerken:

1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten  Kinder;

2.  alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpfte  Kinder
(entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

3.  alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  24),  sowie  alle  nicht  auffindbaren  (Spalte  21)
oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  25)  Kinder.

IV.  Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung  ist
als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.  »
Bei  der  Wiederimpfung  ireten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
Merkmalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  anzusehen,  nach  welcher
sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel  oder  die  Borke
von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Pusteln  vorfindet.
        <pb n="252" />
        250

Piste  der  zur  Erstimpfung
für

 

Der  zur  Erstimpfung

Des  Vaters,

 

Art  der  Impfung.

—

 

 

 

vorzustell  ·  Pflegvaters  oder  Zahl  Angab.  .
bustellenden  Kinder  Vormundes  der  (  Mit  Menschenlymphe  Mit  Thierlymphe
T  woher
Lau-  voran-  ag  he
-  die
Jahr  gegan-  der
fendesVor-  Standae#enen  von  zanders)]  von  Gly=  anders
Im-=  Lymphe  Gly-N
  und  Tag  Im-  Körperr  ufbe-HKörper  cerin=  aufber
  und  Name.  und  cerinder
  pfun-  pfung.  sgenom-  zu  iwphe.  wahr-zu  Iym=  wahr=Zunamc.
  Wohnung.gen.  men.  Körper.  ter.  Körper  phe.  cet.
Geburt.
1  2.  3  4.  5  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14
        <pb n="253" />
        251

vorzustellenden  Rinder
187

-

-J.

 

Die  Impfung  ist  unterblieben  wegen:

 

 

Zahl  Es  ist  dem-Ob
  zur  nach  in  di
der  ge-  Macschen  War  die  Zahl  .  chin  die
machten  2m  *n“  -  w  nächst-Impf-
  vor.  Impfung  der  ent-  -x  -  2  ja  hrige  Bemerschniite
  estellt  »  Ess·  OZFZZListcht
und  an  von  wickeltenn  S  8  S—  zES  Erst-  kungen.
oder  welchem  —  --  —msiini
Impf.  Erfolg?  Pusteln  *'“  20  2.  ——  impfunge)
stche.  agei  Eex#22  zu
—  S  22  22
S*  z  28  sübertragen
E.  —  55  .  —0—  —
S  &amp;amp;  8  *J.  2  3
15  16.  1.  18.  19.  )  20—])  21.  22.  ]  25.  J  24.  J  25.  J  26.  2
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        253
Formular  VI.
—  —  —

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:  ½

1.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  27  derselben  vermerkten
  Wiederimpfpflichtigen;  ç

2.  sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschlen
  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche  während  des  Geschäftsjahres  das
12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der
vorhergehenden  5  Jahre  mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden
  haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  letzteren  Thatsachen  vorliege,  muß  der  Impfarzt  durch
Kenntnißnahme  der  bezüglichen  ärztlichen  Zeugnisse  beziehungsweise  durch  eigene  Untersuchung
feststellen  und  im  Bejahungsfalle  in  den  bezüglichen  Spalten  des  Listenformulars  verzeichnen.

II.  In  Spalte  8  ist  ein  zutragen:

1.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;

2.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen
Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in
aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der
Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  zunächst
aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  in  diese  Spalten  einzutragen;  4

3.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson
einzutragen,  von  welchem  das  zur  Abimpfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen
  wurde.

II.  In  die  Spalte  27  sind  einzutragen:

alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten  Kinder;
alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder
  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

#  alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger  Ortsabwesenheit  nichtgeimpften  (Spalte  22),  auf
Grund  äxztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  25)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen
  (Spalte  26)  Kinder.  »

IV.  Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung  ist

als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.  *

Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
  Merkmalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  anzusehen,  nach
welcher  sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel
oder  die  Borke  von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Pusteln  vorfindet.

#—

S
        <pb n="256" />
        254

DPiste  der  zur  Wiederimpfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für
Der  zur  WiederimpfunDes  Vaters,  ahl
vorzustellenden  *  Pflegevaters  oder  u  Angabe  Art  der  Inpfung.
Vormundes  wäh.  Mit  Menf
Lau-  der  8  woher  enschenlymphe  Mit  Thierlymphe
2  d
fende  Jahr  füne
N  6#  und  Tag  Stand  Talre  Im-  Lymphel  von  and  "
r.  *  ymphe  Gly-  ers!  von  anders
und  Oü  --  y
der  Name.  und  *  pfung.  genom.  Korpererin=  aufbe-KKörper  5  n*
Zuname.  Wohnun  Im-  zu  wahr-  "
g.  lymphe.  zu  wahr
Geburt.  fun  men.  Körper.  L  ter.  Körper.  lymphe  ter.
L  22.  3  4  5  I
—  4  -  6.  7.  8.  0  I  —
9.  10.  ]  11.  12.  13  1
        <pb n="257" />
        Zahl
der  ge
j
Impfstiche.


5

machten

 

Ob  zur
Nachschau
vorgestellt

und  an
welchem
Tage.
16.

 

von

War  die
17.

 

Zahl

Erfolg?  Pusteln.
18.

Impfung  der  entwickelten



 

187

vorzustellenden  Rinder

 

erfolgten  Todes.

 

 

19.  20.

Wegzuges.

 

 

Aufhörens  des  Besuchs  einer
die  Impfpflicht  bedingenden
  Lehranstalt.

21.

 

 

Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger
  Ortsabwesenheit.

22.

 

Ueberstehens  der  natürlichen
Blattern.

23.

 

erfolgreicher  Impfung  innerhalb
dervorhergegangenen  5  Jahre.

24.

 

 

Die  Impfung  ist  unterblieben  wegen:

ärztlich  bezeugter  Gefahr  für
Leben  oder  Gesundheit.

25.

 

vorschriftswidriger  Entziehung.


 

26.

 

 

nächstjährige

Liste  für
Impf
27.

ist  demnach
  in  die

ungen
u
übertragen

 

28.

Bemerkungen.


 

 

255
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        257
Formular  VII.
—..

Aemerkungen.

I.  In  die  „Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  vorgestellten  Kinder“  sind  vom  Impfarzle
die  Namen  u.  s.  w.  nach  Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  von  allen  denjenigen  Kindern  einzutragen,
  welche  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  innerhalb  dessen  sie  geboren  sind,  bereits  zur
Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft  worden  sind.

4  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;

bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen

  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die
in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lyomphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der

Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt

aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson

einzutragen,  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen

  wurde.

.  Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung  ist
als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.

Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
Merkmalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  anzusehen,  nach  welcher
sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel  oder  die  Borke
von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Pusteln  vorfindet.

—
        <pb n="260" />
        258

Viste  der  bereits  im  Geburtsjahrt

für

—

 

Der  bereits  im  Geburtsjahre

Des

 

 

 

Art  der

 

 

 

zur  Impfung  vorgestellten  Vaters,  Pflegevaters  oder  Angabe,
Kinder  Vormundes  Mit  Menschenlymphe

woher  —

□  J  h  die  ders

ahr  von  anders

27  Vor-  Stand  Lynphe  #  .

und  Tag  Körper  Elycerin=  auf

und  Name.  und

der  ge-  zu  lymphe.  be-Zuname.

  Geburt.  Wohnung.  nommen.  Körper.  wahrter.

1.  2  3  4.  5.  7.  8.  9.  10.
        <pb n="261" />
        259

zur  Impfung  gelangten  Kinder
187

 

 

 

Impfung.
·  «  Zahl  Ob  zur
Mit  Thierlymphe  der  Nachschau  War  Zahl
gemachten  vorgestellt  die  der
von  anders  Impf-  und  Impfung  Bemerkungen.
Körper  Glycerin=  auf-  schnitte  an  von  entwickelten
u  l  be-  oder  welchem
ymphe  e  oder  ch  Ersolg?  Pusteln
Körper.  wahrter.  Impfstiche,  age.

 

 

II.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  .

 

—  —
        <pb n="262" />
        Bezirk.

 

zählung.

S
—
u

Zahl  der
Einwohner

bei  der
letzten

 

 

□  .-3

—

Gesammtzahl

r

impfung
stellenden
Kinder.

s.

 

 

Im  Laufe  des  —  vor

dem  Nachweise  erfolgreicher  Impfung
  zugezogene,  im  Vorjahre
geborene  Kinder.

 

 

□#

ge- 



im  Laufe
des

Geschäftsjahres
ungeimpft

verogen.


 

 

7.

 

8.

 

9.

von  der  Impfpflicht  befreit,
weil  sie  die  natürlichen
Blattern  überstanden  haben.

bereits  im  Vorjahre  eingetragen
  als  mit  Erfolg  geimpft.


bereits  in  vorhergehenden
Jahren  mit  Erfolg  geimpft,
aber  erst  jetzt  zur  Nachschau
  erschienen.

 

Hiervon  sind

 

10.

—
"

zum
Mal.

 

11.

zum
2
Mal.

 

 

12.

zum
3
Mal.

 

 

 

 

Es  sind  impfpflichtig  geblieben:

—  —

für
im
Ganzen


 

Rebersicht  der

260
        <pb n="263" />
        261

Formular  VIII.

Impfungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

187
Hiervon  sind  geimpft  Art  der  Impfung.  Ungeimpft  bliebers
sonach,  und  zwar:
1  lr
–  —  m  1  —.
Mit  Mit  S  ——5
.cmZ  .  S  S  L
ohne  Erfolg:  Menschenlymphe  Thierlymphe  Ene  2
"  —  S  ESE  4  —
mit  *  3  -  s7  2  —  m
725  1  S  ——  kungen.
Er-  -  von  anders  von  anders  5  22
zum  zum  zum  S.:6  Fly  .  ..  Gly-  E25.
solg.  1.  2.  3.  —2  örper  in  aufbe=  Körper  aufbe-  55  5
*  -  in-  7
—.–+t  wahr=  .5  □  —-—
Mal.  Mal.  Mal.—  Zlem  anphe  wahr  zu  (nyhe  wahr.  2
SKörper.  ter.  Körper.  "t#eer.  —  -z
r  "b  7  S  3  #t“  S.  S
14.|  15.  16.  17.1  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25  26  27.  28  29.
        <pb n="264" />
        262

t  der
Mebersich  6

—  —

 

 

 

 

 

Hiervon  sind  3  Es  sind  impfpflichtig  geblieben
Zahl  der  Gesammi-Ein-
  zahl  im  Laufe  des  —  E
r  der  zur  Geschäftsjahres  “  S
wohner  »  ·t  BI-;
  Wieder-  ungeimpf  —  S  S
Bezirk  bei  der  t  —–  —  zum  zum  zum  #u
"  i  —S  "„
letzten  indung  #5v"ßvß--s  2  1.  2.  3.  Gan
orzu-  —  en.
Volks-  ge-  ver.  Mal.  Mal.  Mal.  3
ählung.  stellenden  ———————
d  9.  Kinder.  storben.  zogen.  5  2%
ns  ½½2½ms
1  2  3  4.  5  .  7  —....——•
        <pb n="265" />
        Formular  IX,
-—
Wiederimpfungen
187

 

 

 

 

 

 

·  —  —..Nkto.-3  Ungeimpft  blieben  sonach
Hiervon  sind  geimpft  Art  der  Impfung.  und  zwar:
r|  II  1.—  2
„  *=  .%  1  □.  4  r#  -
ohne  Erfolg:  2S  Menschenlymphe  Thierlymphe  5Ss  2..  S—
mit  □Semerül
  "“  1  n  1  —  S  22  5  3  5  kungen.
-2  EEIES  2
Er-  i  Es  von  anders!  von  anders  S  1  ßm  ’½  8  2
zum  zum  zum  Z—  Grly.  Gly-  Szz  272  5352
folg  l  Körper#  aufbe-  Körper  aufbe--  3  -—.
1.l—2.A  3.  2  2  zu  cerin-  h  zu  cerin-  wahr  83*  S  n  “
Mal.  Mal.  Mall..—  5  5  n  rSzazz  5  55
55|0  eri  e,  ter.  Krper.  wmohe,  ter.  23
——  —
——.t.——...—...———  ————1
        <pb n="266" />
        264

Die  am  23.  November  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  35  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  Vom
21.  November  1878.

—##  ####

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="267" />
        265
W  30.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

*  Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  11.  Dezember  1878.  —

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Hall.  Vom  1.  Dezember  1878.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  nruen  Abgeordnetenwahl
für  den  Oberamtsbezirk  gall.  Vom  4.  Dezember  1878.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  O  beramtsbezirks  Hall  gestorben  ist,  wird  auf
Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für
diesen  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Commissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  find  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohn=  oder
Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen,  dagegen  in
Gemäßheit  des  §.  49  Abs.  1  des  Reichsmilitär-Gesetzes  vom  2.  Mai  1874  die  zum  aktiven
Heere  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten  hievon  auszuschließen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen
Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage,  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  21.  Dezember  vollendet
        <pb n="268" />
        266

sein,  sodaun  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,  also  bis
27.  Dezember  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste
  an  gerechnet  hat  die  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.  Spätestens  am  21.  Tage
nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  also  am  1.  Januar  1879,
haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also  am

Freitag  den  10.  Januar  1879
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen,  und  wenn  möglich  an  diesem  Tage,
jedenfalls  aber  am  11.  Januar  zu  beendigen.

Die  Bekanntmachung  des  Tages  der  Wahl,  sowie  der  Zeit  des  Beginnes  und
Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  7.  Januar  k.  Is.  auf
ortsübliche  Art  zu  erfolgen;  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen
über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  letzteren  unzweifelhaft
  bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  werden.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:
I.  Hall  mit  dem  Abstimmungsort  Hall.
II.  Geißlingen,  Arnsdorf,  Orlach  mit  dem  Abstimmungsort  Geißlingen.
III.  Ilshofen,  Großallmerspann,  Großaltdorf,  Unteraspach,  Wolpertshausen  mit  dem
Abstimmungsort  Ilshofen.
IV.  Michelfeld,  Bibersfeld,  Bubenorbis  mit  dem  Abstimmungsort  Michelfeld.
V.  Steinbach,  Hessenthal,  Weckrieden  mit  dem  Abstimmungsort  Steinbach.
VI.  Untermünkheim,  Eltershofen,  Enslingen,  Gailenkirchen,  Gelbingen,  Uebrigshausen
mit  dem  Abstimmungsort  Untermünkheim.
VII.  Sulzdorf,  Thüngenthal,  Untersontheim,  Vellberg  mit  dem  Abstimmungsort
Sulzdorf.
VIII.  Westheim,  Rieden,  Uttenhofen  mit  dem  Abstimmungsort  Westheim.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="269" />
        267

7)  Den  Distriktswahlcommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wonach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohl
versiegelt  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.

Im  Uebrigeu  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178)  sowie  auf
die  Ministerialverfügungen  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193  u.  ff.)  und  vom
9.  November  1876  (Reg.  Blatt  S.  412  u.  ff.)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1878.

Sick.

—#- 



Gedru  "  b  ei  G.  5  a  sse  lbrink.  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        269
M  31.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  18.  Dezember  1878.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betressend  die  steuerliche  Behandlung  der  sogenannten  Abraumsalze.  Vom
.  Dezember  1878.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betressend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen

und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgebe.  Vom  9.  Dezember  1878.  —  Bekanntmachung
der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg,  betreffend  das  Familienstatut  der  Grafen  zu  Erbach  Erbach
und  von  Wartenberg-Noth.  Vom  28.  November  1878.

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffeud  die  steuerliche  Behandlung  der  sogenannten  Abraumsalze.
Voin  9.  Dezember  1878.

Die  steuerliche  Behandlung  der  Abraumsalze  ist  durch  den  im  Centralblatt  für  das
deutsche  Reich  abgedruckten  Beschluß  des  Bundesraths  vom  6.  Juli  d.  J.  geregelt  worden,
welcher  hiemit  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  9.  Dezember  1878.
Renner.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Juli  d.  J.  beschlossen:

1)  Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  18677)  dürfen  die  in  den
Salzbergwerken  vorkommenden  sogenannten  Abraumsalze  (Carnallit,  Kainit  u.  a.  m.)
von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ohne  Kontrole  von  der  Salzabgabe  freigelassen

*)  Dieses  Gesetz  (Bundesgesetzblatt  von  1867  Seite  41)  ist  identisch  mit  dem  in  Württemberg
unterm  25.  November  1867  (Regierungsblatt  Seite  114)  erlassenen  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung
einer  Abgabe  vom  Salz.
        <pb n="272" />
        270

werden,  wenn  ihr  Gehalt  an  Salz  (Kochsalz)  36  Prozent  ihres  Gewichts  nicht  übersteigt,
und  wenn  sie  vor  der  Entfernung  vom  Salzwerke  derart  vermahlen  sind,  daß  die  Ausscheidung
  der  etwa  vorhandenen  Salztheile  auf  mechanischem  Wege  unmöglich  erscheint.

An  Besitzer  von  Fabriken,  welche  auf  Grund  des  §.  6  a.  a.  O.  unter  Kontrole  der
Steuer-(Zoll-)  Verwaltung  stehen,  ist  die  abgabenfreie  Verabfolgung  von  Abraumsalzen

von  dem  vorbezeichneten  Kochsalzgehalte  auch  ohne  vorherige  Vermahlung  statthaft.

2)  Abraumsalze  und  andere  Produkte  der  Salzbergwerke,  welche  mehr  als  36,  jedoch
weniger  als  75  Prozent  Salz  (Kochsalz)  enthalten,  können  unter  der  von  der  Zolldirektivbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Empfänger  wohnt,  anzuordnenden  Kontrole  unmittelbar
an  Landwirthe  und  zum  Bezuge  steuerfreien  Salzes  berechtigte  Gewerbetreibende  (unter
Ausschluß  der  Salzhändler)  ohne  Denaturirung,  aber  nach  vorheriger  Vermahlung  abgabenfrei
  abgelassen  werden.

3)  Abraumsalze  u.  s.  w.  von  einem  Kochsalzgehalt  von  75  Prozent  oder  mehr  unterliegen
  der  Salzabgabe,  sofern  sie  nicht  nach  den  für  die  Denaturirung  von  Steinsalz
erlassenen  Vorschriften  denaturirt  werden.

4)  Die  mit  der  Kontrole  des  Salzbergwerks  betrauten  Oberbeamten  der  Zoll=  und
Steuer-Verwaltung  haben  periodisch  Durchschnittsproben  der  ohne  Denaturirung  zum
Absatz  gelangenden  Abraumsalze  zu  entnehmen  und  die  Ermittelung  ihres  Kochsalzgehalts
durch  chemische  Untersuchung  zu  veranlassen,  um  die  genaue  Innehaltung  der  vorbezeichneten
Grenzen  des  Kochsalzgehalts  zu  überwachen.

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschastlichen  und  gewerblichen
  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe.  Vom  9.  Dezember  1878.

Die  Bestimmungen  in  Betreff  der  abgabenfreien  Verabfolgung  von  Salz  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  (Art.  20  des  Gesetzes  vom  25.  November  1867,
betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  Reg.  Blatt  S.  114  ff.)  welche  der
Bundesrath  unterm  21.  Juni  1872  beschlossen  hat,  sind  in  der  Folge  durch  spätere  Beschlüsse
  des  Bundesraths  vom  12.  November  1874,  13.  November  1875,  18.  Oktober  1876
und  25.  März  1878  mehrfach  abgeändert  und  ergänzt  worden.
        <pb n="273" />
        271

Nachstehend  werden  nunmehr  die  Bestimmungen  im  bezeichneten  Betreff,  wie  sie
vom  1.  Januar  1879  ab  in  Wirksamkeit  sein  werden,  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  mit  Vollziehung  derselben  das  K.  Steuerkollegium  betraut  ist.

Stuttgart,  den  9.  Dezember  1878.

Renner.

Bestimmungen,
betreffend
die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
LSalzes  von  der  Salzabgabe.

Nach  Art.  20,  Abs.  1,  Nro.  2  und  4  und  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  November  1867,
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  114),  kann  Salz  unter
Beobachtung  der  von  der  Steuerverwaltung  angeordneten  Kontrolemaßregeln  abgabenfrei
verabfolgt  werden:

I.  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken,  d.  h.  zur  Fütterung  des  Viehs,  sowie  zur  Düngung;
II.  zu  gewerblichen  Zwecken,  mit  Ausnahme  des  Salzes  für  solche  Gewerbe,  welche
Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  bereiten,  namentlich  auch  mit  Ausnahme
des  Salzes  für  die  Herstellung  von  Tabaksfabrikaten,  Mineralwassern  und  Bädern.

Hinsichtlich  der  abgabenfreien  Verabfolgung  von  Salz  für  die  gedachten  Zwecke  sind
folgende  Bestimmungen  zu  beobachten:

1)  das  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz  kann  sowohl.
von  inländischen  Salzwerken  und  aus  Fabriken,  in  welchen  Salz  als  Nebenprodukt
gewonnen  wird,  als  auch  unter  Zollkontrole  aus  dem  Auslande  und  aus  Niederlagen
  für  unverzolltes  oder  unversteuertes  Salz  bezogen  werden  (Nr.  6).

Das  Salz  ist  vor  der  abgabenfreien  Verabfolgung  durch  Vermischung  mit  gecigneten
  Stoffen  zur  Verwendung  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen
untauglich  zu  machen  (zu  denaturiren).

2)  Als  Denaturirungsmittel.  sind  anzuwenden:
        <pb n="274" />
        272

A)  für  dasjenige  Salz,  welches  zu  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken
von  den  Salzwerkebesitzern  auf  Vorrath  bereitet  oder  das  an  Salzhändler  zum
weiteren  Vertrieb  überlassen  werden  soll  (das  sogenannte  Handelssalz),  und  zwar:
a)  bei  dem  zur  Viehfütterung  bestimmten  Salz
aa)  aus  Siedesalz:  ,  pCt.  Eisenoxyd  und  ,  pCt.  Pulver  aus  Wermuthskraut
  von  der  hienach  (bb)  näher  bezeichneten  Art,
bb)  aus  Steinsalz:  3/8  pCt.  Eisenoxryd)  und  ¼  pCt.  Wermuthskrautpulver,
dessen  Bereitung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  4  steueramtlich
  überwacht,  dessen  Identität  bis  zum  Augenblicke  der  Verwendung
  durch  amtlichen  Verschluß  festgehalten  und  bei  dessen  Verwendung
seit  der  Einlagerung  des  rohen  Krauts  ein  Zeitraum  von  zwei  Jahren
noch  nicht  verflossen  ist.
b)  bei  den  sogenannten  Viehsalz-Lecksteinen
aa)  aus  Siedesalz:  ¼/  pCt.  Eisenoxyd  und  /  péEt.  Holzkohlenpulver;
bb)  aus  Steinsalz!  86  pCt.  Eisenoryd  und  ½  pCt.  Holzkohlenpulver;
c)  bei  dem  Düngesalz:  1  pCt.  Ruß;
d)  bei  dem  für  gewerbliche  Zwecke  bestimmten  Salz:
aa)  aus  Siedesalz:  entweder  ½  pCt.  Thran  und  ½/6  pCt.  Eisenoxyd  oder
½  pCt.  Thran  und  ¼  pCt.  Kienruß.
bb)  aus  Steinsalz:  entweder  ½  pCt.  Thran  und  3/8  pCt.  Eisenoxyd  oder  1½  pCt.
Thran  und  ⅜/  pCt.  Kienruß.
für  dasjenige,  zu  gewerblichen  Zwecken  oder  zur  Düngung  bestimmte  Salz,  welches
  nach  vorheriger  Denaturirung  auf  einem  inländischen  Salzwerke  oder  bei
einem  Zoll=  oder  Steueramte  auf  Bestlellung  zur  eigenen  Verwendung  unmittelbar
  bezogen,  oder  das  in  den  Gewerbsräumen  des  Empfängers  unter  amtlicher
Aufsicht  denaturirt  werden  soll  (das  sogenannte  Bestellsalz),  nach  Wahl  der
Betheiligten  eines  der  vorstehend  unter  A.  c  und  d  angegebenen  Denaturirungsmittel,
  oder,  wenn  diese  Mittel  in  Rücksicht  auf  die  beabsichtigte  Verwendung  des
Salzes  für  die  Denaturirung  desselben  nicht  geeignet  sind,  eines  der  nachstehend
angegebenen  Denaturirungsmittel:
a)  1  pCt.  Braunstein,
b)  1  „  Schmalte,

8
        <pb n="275" />
        273

J#c)  31  pCt.  Mennige,

4)  2  „  feines  Holzkohlen-,  Torf-,  Braunkohlen=  oder  Steinkohlenmehl.
e)  u  7.  Kienruß,

1  „  Ruß,

8)  5  „  Palmöl,  Kokosöl  oder  Thran,
h)  1  „  feines  trockenes  Seifenpulver,
i)))  .  .  .  .  *)

k)4  —

1)  ½¼½  „  reine  wasserhelle  Karbolsäure,
m)  4  „  Eisen=  oder  Kupfervitriol,

n)  6  „  Alaun  mit  ½8  pCt.  Kienöl.

C)  Wenn  die  Denaturirung  des  Salzes  in  den  Gewerbräumen  der  Empfänger  unter
amtlicher  Aufsicht  stattfindet,  können  anstatt  der  unter  B.  angeführten  Denaturirungsmittel
  ¼  pCt.  Kienöl  oder  ½  pCt.  Erdöl  und  ausnahmsweise  auch  andere,
von  den  Betheiligten  vorgeschlagene  Mittel,  sofern  solche  von  der  Zolldirektivbehörde
  für  völlig  ausreichend  erachtet  werden,  und  die  Betheiligten  sich  den  von
der  Zolldirektivbehörde  angeordneten  besonderen  Kontrolen  unterwerfen,  in  Anwendung
  gebracht  werden.

In  den  Salinen  selbst  ist  endlich  die  Denaturirung  mit  solchen  Mitteln  unter
der  Bedingung  zuzulassen,  daß  das  auf  diese  Weise  denaturirte  Gewerbebestellsalz
schon  auf  der  Saline  amtlich  verschlossen  und  mit  einem  von  dem  betreffenden  Salzsteueramte
  auszufertigenden  Transportscheine,  in  welchem  Anzahl,  Verpackungsart,
Gewicht  der  Kolli  und  thunlichst  kurze  Gestellfrist  anzugeben  ist,  verschen  und  daß
am  Bestimmungsorte  die  Prüfung  und  Abnahme  des  Verschlusses  durch  einen
Steuerbeamten  bewirkt  werde,  unter  dessen  Aufsicht  das  Salz  in  den  Gewerberäumen
  des  Empfängers  ausgeschüttet  werden  muß.

3)  Salzabfälle  dürfen,  vorbehältlich  der  nach  Nro.  4  gestatteten  Ausnahmen,  nur  dann

 

 

 

*)  Die  allgemeine  Zulassung  der  Denaturirungsmittel,  die  unter  Ziffer  i  und  k  in  den  unterm
21.  Juni  1872  vom  Bundesrath  genehmigten  Bestimmungen  aufgeführt  waren,  ist  durch  spätere  Bundesrathsbeschlüsse
  vom  12.  November  1874,  13.  November  1875  und  vom  18.  Oktober  1876  wieder  beseitigt
  und  auf  die  unter  C,  nachstehend  angeführten  Fälle  beschränkt  worden.
        <pb n="276" />
        274
zu  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  abgabenfrei  verabfolgt  werden,
wenn  sie  zuvor  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  Nro.  2  denaturirt  worden  sind.
Aus  festen  Stücken  bestehende  Salzabfälle,  wie  Pfannenstein,  sind  nach  dem  für
Steinsalz  vorgeschriebenen  Verfahren  zu  denaturiren.

Schmutzsalz  oder  Fegesalz  ist,  je  nach  seiner  Gattung,  entweder  wie  Siedesalz
oder  wie  Steinsalz  zu  behandeln.  Gemische  dieser  Salze  aus  Siedesalz  und  Steinsalz
  sind  wie  Steinsalz,  —  Salzschlamm  und  Abfallsalz  in  chemischen  Fabriken  wie
Schmutzsalz  von  Siedereien  zu  denaturiren.

4)  Den  Zolldirektivbehörden  bleibt  es  überlassen,  bei  dem  aus  den  Siedepfannen  gewonnenen
  Pfannenstein,  sowie  bei  anderen  Salzabfällen,  welche  einen  Salzgehalt
von  weniger  als  75  Prozent  ihres  Gewichts  besitzen,  unter  Anordnung  der  erforderlichen
  Kontrolen,  von  der  Denaturirung  Umgang  nehmen  zu  lassen.

5)  Düngesalz  und  anderes  mit  fremden  Bestandtheilen  vermischtes  Salz,  welches  für
landwirthschaftliche  oder  gewerbliche  Zwecke  aus  dem  Auslande  bezogen  wird,  ingleichen
  das  in  chemischen  Fabriken  als  Nebenprodukt  gewonnene,  für  die  gedachten  Zwecke
bestimmte  Salz  ist  nach  den  hinsichtlich  der  Salzabfälle  getroffenen  Bestimmungen
(Nro.  3  und  4)  zu  behandeln.

6)  Die  Denaturirung  des  Handelssalzes  (Nro.  2  A.)  soll  in  der  Regel  auf  inländischen
Salzwerken  unter  Aufsicht  der  Salzsteuerämter  und  der  auf  den  Salzwerken  stationirten
  Aufsichtsbeamten  stattfinden.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Zolldirektivbehörde
  die  Denaturirung  des  gedachten  Salzes  auch  bei  Grenzzollämtern  und  an
Orten  im  Innern,  wo  sich  Niederlagen  für  unverzolltes  oder  unversteuertes  Salz
befinden,  unter  Aufsicht  der  daselbst  befindlichen  Zoll=  oder  Steurrämter  zulassen.

Die  Denaturirung  des  Bestellsalzes  (Nro.  2  B.)  soll,  soweit  thunlich,  und
namentlich  dann  in  den  Gewerberäumen  des  Empfängers  vorgenommen  werden,  wenn

a)  derselbe  an  einem  Orte  wohnt,  an  welchem  oder  in  dessen  Nähe  ein  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  1I  über  unverzolltes  oder  unversteuertes  Salz  befugtes

Amt  seinen  Sitz  hat;

b)  das  erforderliche  Dienstpersonal  zur  Beaufsichtigung  der  Denaturirung  verfügbar
  ist,

JD)  die  Menge  des  zu  denaturirenden  Salzes  mindestens  fünf  Zentner  beträgt,  oder
dem  sechsmonatlichen  Bedarf  des  Empfängers  entspricht,
        <pb n="277" />
        275

Die  näheren  Anordnungen  wegen  des  in  Fällen  dieser  Art  bei  der  Ablassung
des  Salzes  einzuhaltenden  Verfahrens  werden  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
  Verhältnisse  von  der  Zolldirektivbehörde  getroffen.

7)  Bei  den  auf  den  Salzwerken  stattfindenden  Denaturirungen  haben  die  Salzwerksbesitzer,
  in  anderen  Fällen  die  Personen,  auf  deren  Antrag  die  Denaturirung  des
Salzes  vorgenommen  wird,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Denaturirungsmittel,
  sowie  für  die  Bereitstellung  der  Verwiegungs-Apparate  und  sonst  nöthigen
Vorrichtungen  nach  Anleitung  der  Steuerbehörde  Sorge  zu  tragen.

8)  Das  zur  Bereitung  von  Vieh=  oder  Gewerbesalz  bestimmte  Siedesalz  darf  nur  in
luftfeuchtem  Zustande  mit  den  Denaturirungsmitteln  vermengt  werden.  Soweit
thunlich,  ist  zur  Denaturirung  feinkörniges  Siedesalz  zu  verwenden.

Insoweit  die  Vermischung  der  Denaturirungsmittel  mit  dem  Siedesalz  nicht
mit  Hilfe  von  zur  Herstellung  einer  gleichartigen  Beschaffenheit  geeigneten  Misch-Apparaten
  (rotirenden  Trommeln,  Fässern  rc.),  deren  Anwendung  die  Steuerbehörde
genehmigt  hat,  bewirkt  werden  kann,  ist  das  Salz,  nachdem  dasselbe  mittelst  Handschaufeln
  mit  den  Denaturirungsmitteln  gemengt  worden  ist,  behufs  Herstellung  einer
Möglichst  gleichartigen  Vertheilung  der  Denaturirungsmittel,  durch  Siebe  von  einer
der  Körnung  des  Salzes  entsprechenden  Weite  zu  schlagen.

9)  Steinsalz,  aus  welchem  Vieh=  oder  Gewerbesalz  hergestellt  werden  soll,  muß  zu  diesem
  Behufe  fein  gemahlen  werden.

Die  Denaturirungsmittel  sind  entweder  mit  dem  zu  denaturirenden  Steinsalze
zu  vermahlen,  oder,  wenn  dieß  die  Beschaffenheit  der  Denaturirungsmittel  nicht  gestattet,
  dem  gemahlenen  Steinsalze  nach  den  Bestimmungen  unter  Nro.  8  beizumengen.

10)  Die  Denaturirungsmittel  dürfen  nur  in  reiner  Beschaffenheit  und  nachdem  dieselben
von  den  kontrolirenden  Beamten  geprüft  und  als  geeignet  erkannt  worden  sind,  zur
Denaturirung  verwendet  werden.

11)  Bei  denjenigen  Denaturirungsmitteln,  welche,  wie  Alaun  u.  s.  w.,  in  zerkleinertem
Zustande  äußerlich  dem  Salz  ähnlich  sind,  ist  auf  Verlangen  der  kontrolirenden  Beamten
  die  zum  Zweck  der  Denaturirung  erforderliche  Zerkleinerung  in  deren  Gegenwart
  vorzunehmen.

Die  Steuerverwaltung  ist  befugt,  die  Herstellung  und  den  Bezug  der  Denaturirungs-
        <pb n="278" />
        276
mittel  unter  amtliche  Kontrole  zu  stellen  oder  solche  auf  Kosten  der  Betheiligten
selbst  anzuschaffen.

12)  Die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  haben  thunlichst  oft  an  den  Salzdenaturirungen
  Theil  zu  nehmen  und  dabei  die  Güte  und  Unverfälschtheit  der  Denaturirungsmittel
  zu  prüfen.

Die  Steueraussichtsbeamten  haben  von  Zeit  zu  Zeit  von  den  in  Anwendung
kommenden  Denaturirungsmitteln  und  dem  in  den  Salzmagazinen  der  Salzwerksbesitzer
  und  Salzhändler,  sowie  im  freien  Verkehr  befindlichen  denaturirten  Salz,  letzteren
Falls  gegen  Ersatz  des  Ankaufspreises,  Proben  zu  entnehmen.  Diese  Proben  sind  in
Gegenwart  der  Betheiligten  einzusiegeln  und  an  die  Zolldirektivbehörde,  welche  deren
Prüfung  durch  Sachverständige  veranlassen  wird,  einzusenden.

13)  Das  für  landwirthschaftliche  und  gewerbliche  Zwecke  denaturirte  Handelssalz  (Nro.  2  A.)
darf  sowohl  zur  Viehfütterung  und  zur  Düngung,  als  auch  in  allen  Gewerben,  denen
  nach  den  oben  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  der  abgabenfreie
  Bezug  von  Salz  gestattet  ist,  verwendet  werden.

Dagegen  darf  das  mit  den  nach  Nro.  2  B  gestatteten  Mitteln  denaturirte  Bestellsalz
  nur  für  den  speziellen  Zweck,  für  welchen  die  Denaturirung  zugelassen  worden
  ist,  Verwendung  finden.

14)  Sowohl  das  für  landwirthschaftliche  als  auch  das  für  gewerbliche  Zwecke  denaturirte
Handelssalz,  mit  Einschluß  der  Viehsalzlecksteine  (Nro.  2  A),  kann  an  Salzhändler
abgelassen  und  von  diesen  an  andere  Salzhändler  und  an  sonstige  Personen,  welche
zum  Bezuge  berechtigt  sind,  weiter  verkauft  werden  (Nro.  17).

Die  Empfänger  von  denaturirtem  Bestellsalz  (Nro.  2  B)  dürfen  dasselbe  an
andere  Personen  nicht  abgeben.

15)  Gewerbetreibende,  welche  denaturirtes  Bestellsalz  zu  gewerblichen  Zwecken,  ingleichen
Salzhändler,  welche  zu  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  bestimmtes
denaturirtes  Handelssalz  beziehen  wollen,  haben  das  Salz  bei  den  Lieferanten  (Salzwerksbesitzer
  oder  Salzhändler)  unter  Uebergabe  einer  ihre  Berechtigung  zum  Salzbezug
  nachweisenden  Bescheinigung  der  Steuerbehörde  ihres  Wohnorts,  woraus  das
Gewerbe,  welches  sie  betreiben,  hervorgeht,  schriftlich  zu  bestellen.

An  Stelle  der  bei  jeder  Salzbestellung  einzuholenden  Bescheinigung  über  die  Berechtigung
  zum  Salzbezug  kann  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  den  Salz-
        <pb n="279" />
        277
händlern  und  den  Besitzern  größerer  Gewerbeanstalten  eine  einmalige,  für  die  Dauer  eines
  Kalenderjahrs  auszustellende  Bescheinigung  für  alle  während  desselben  von  einem
und  demselben  Salzwerk  oder  Salzhändler  stattfindenden  Salzbezüge,  welche  dem  Bestellzettel
  über  die  erste  in  dem  betreffenden  Jahre  stattfindende  Salzbestellung  beizufügen
  ist,  ertheilt  werden.

In  den  Bestellzetteln  ist  der  Name,  der  Wohnort  und  das  Gewerbe  oder  Geschäft
  des  Empfängers,  die  Menge  des  Salzes  und  der  gewerbliche  Zweck,  für  welchen
  dasselbe  dienen  soll,  beziehungsweise  bei  den  Bezügen  der  Salzhändler  die  Art
des  zu  bestellenden  Salzes  (ob  Vieh-,  Düng=  oder  Gewerbesalz)  anzugeben.  Auch
ist  darin  der  Ort  der  Ausstellung  und  die  laufende  Nummer  der  Bescheinigung
über  die  Berechtigung  zum  Salzbezug  (vergl.  Nro.  16  Abf.  2)  ersichtlich  zu  machen.
Die  fraglichen  Bescheinigungen  können  auch  in  die  Bestellzettel  selbst  aufgeuommen
werden.

Der  schriftlichen  Bestellung  und  der  Uebergabe  einer  Bescheinigung  über  die
Berechtigung  zum  Salzbezug  bedarf  es  nicht,  wenn  Landwirthe  denaturirtes  Handelssalz
  für  landwirthschaftliche  Zwecke  unmittelbar  von  Salzwerken  oder  von  Salzhändlern
  zur  eigenen  Verwendung  beziehen  wollen.

16)  Die  Steuerbehörden  haben  über  die  von  ihnen  nach  Nro.  15  ausgestellten  Bescheinigungen
  Verzeichnisse  in  Jahresabschnitten  zu  führen,  aus  welchen  in  Beziehung
auf  jede  ertheilte  Bescheinigung  der  Tag  der  Ausstellung,  der  Name,  das  Gewerbe
und  der  Wohnort  des  Empfängers  und  des  Versenders  des  Salzes  zu  entnehmen  sind.

Die  einzelnen  Bescheinigungen  werden  in  den  gedachten  Verzeichnissen  unter
fortlaufenden  auf  den  Bescheinigungen  anzumerkenden  Nummern  eingetragen.

17)  Die  Salzwerksbesitzer  und  Salzhändler  dürfen  denaturirtes  Salz  nur  an  solche
Personen  abgeben,  welche  nach  den  oben  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,  beziehungsweise
  nach  Nr.  13  und  14  zum  Bezuge  desselben  berechtigt  sind  und  den
Vorschriften  unter  Nr.  15  Genüge  geleistet  haben.

18)  An  Personen,  welche  nach  Art.  11  des  Salzsteuergesetzes  vom  25.  November  1867
den  Anspruch  auf  abgabenfreien  Salzbezug  verloren  haben  und  als  solche  von  der
Steuerbehörde  einem  Salzwerksbesitzer  oder  einem  Salzhändler  speziell  bezeichnet
worden  sind,  darf  derselbe  denaturirtes  Salz  nicht  verabfolgen.
        <pb n="280" />
        278

19)  Die  Salzhändler  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  mit  der  Kontrolirung  des

Salzverkaufs  beauftragten  Beamten  denselben  ihre  Bücher  und  auf  den  Salzverkauf
Bezug  habenden  Papiere  vorzulegen,  die  Bestände  an  denaturirtem  Salz  vorzuzeigen
und  die  in  dieser  Hinsicht  etwa  noch  weiter  gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen.

20)  Die  Bestellzettel  oder  Auszüge  aus  denselben  und  die  zugehörigen  Bescheinigungen

21

22

)

)

über  die  Berechtigung  zum  Salzbezug  (Nr.  15,  Abs.  1  u.  3)  sind  von  den  damit
beauftragten  Beamten  monatlich,  nach  vorheriger  Vergleichung  mit  den  betreffenden
Registern  in  Empfang  zu  nehmen  und  den  Kameralämtern,  in  deren  Bezirken  die
Empfänger  des  Salzes  wohnen,  zu  übersenden.  In  gleicher  Weise  ist  nach  Ablauf
eines  jeden  Kalenderjahrs  mit  den  nach  Nro.  15  Abs.  2  ausgestellten,  für  die  Dauer
eines  Kalenderjahrs  giltigen  Bescheinigungen  zu  verfahren.

Die  Kameralämter  haben  auf  Grund  der  ihnen  nach  der  Bestimmung  unter  Nro.  20
zugehenden  Bestellzettel,  beziehungsweise  Auszüge  aus  den  Bestellzetteln  und  Bescheinigungen
  zu  prüfen,  ob  die  Entnehmer  des  denaturirten  Salzes  zum  abgabefreien
Bezuge  desselben  berechtigt  waren,  und  ob  sie  das  angegebene  Gewerbe  überhaupt
und  in  einem  der  Entnahme  entsprechenden  Umfange  betrieben  haben.  Nach  Umständen
  sind  von  Seiten  der  gedachten  Aemter  weitere  Ermittlungen  vorzunehmen,
um  eine  mißbräuchliche  Verwendung  des  über  den  Bedarf  bezogenen  denaturirten
Salzes  zu  verhüten  und  etwaige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  bestehenden  Vorschriften
  zur  Bestrafung  zu  bringen.

Von  dem  für  landwirthschaftliche  oder  gewerbliche  Zwecke  abgabefrei  verabfolgten
Salze,  mit  Ausnahme  des  zur  Natronsulphat=  und  Sodafabrikation  bestimmten,
kann  als  Ersatz  für  die  durch  die  Kontrole  erwachsenden  Kosten  eine  Kontrolgebühr
von  zwanzig  Pfennig  für  den  Zentner  erhoben  werden.“)

23)  Wird  die  Denaturirung  des  Salzes  an  anderen  Orten,  als  an  der  gewöhnlichen

Amtsstelle,  z.  B.  in  einem  Privatlager  für  Salz  oder  in  den  Gewerbsräumen  des
Empfängers  vorgenommen,  so  kann  von  Seiten  der  Steuerverwaltung  der  Ersatz

*)  Von  der  hier  vorbehaltenen  Befugniß  zum  Bezug  einer  Kontrolgebühr  wird  in  Württemberg

bis  auf  Weiteres  kein  Gebrauch  gemacht.
        <pb n="281" />
        279

der  Kosten  für  den  dadurch  bedingten  Mehraufwand  an  Beamtenkräften,  soweit  diese
Kosten  nicht  durch  die  Erhebung  der  unter  Nro.  22  erwähnten  Kontrolgebühr  von
dem  betreffenden  Salz  Deckung  finden,  in  Anspruch  genommen  werden.

24)  Hinsichtlich  der  Bereitung  und  des  Verkaufs  des  denaturirten  Salzes  auf  den  Salzwerken
  finden  außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  bezüglichen  Vorschriften  der
Instruktionen  in  Betreff  der  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzabgabe  auf  den
Staatssalzwerken  und  beziehungsweise  auf  den  Privatsalinen  Anwendung.  Die
Besitzer  chemischer  Fabriken,  in  welchen  Salz  als  Nebenprodukt  gewonnen  wird,
haben  in  fraglicher  Hinsicht,  außer  den  vorstehenden  Bestimmungen,  die  wegen  Kontrolirung
  dieser  Fabriken  ertheilten  besonderen  Vorschriften  zu  beobachten.
        <pb n="282" />
        Aulage  A.

Aestimmungen,
betreffend  die
Herstellung  von  Wermuthpulver  zur  Denaturirung  von  Salz.

1.
Wer  Wermuthpulver  zur  Denaturirung  von  Salz  mit  dem  Anspruche  auf  Ertheilung  des  steueramtlichen
  Zeugnisses  über  dessen  Reinheit  und  Brauchbarkeit  herstellen  will,  hat  bei  der  Direktivbehörde,
in  deren  Bezirk  die  Herstellung  erfolgen  soll,  einen  Zusageschein  nachzusuchen.

2.
Der  Zusageschein  wird  in  der  Regel  nur  dann  ertheilt,  wenn  die  Fabrikanlage  am  Sitze  einer
Steuerstelle  sich  befindet.  Die  Ertheilung  erfolgt  widerruflich  und  unter  der  Bedingung,  daß  der  Unternehmer
  sich  protokollarisch  den  nachfolgenden  Bestimmungen  unterwirft.

3.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

a)  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde  die  Lagerräume  für  das  Rohmaterial  und  das
fertige  Pulver,  sowie  die  Fabrikationsräume  (Dörranlage,  Mahlwerk  u.  s.  w.)  verschlußfähig  und
derart  übersichtlich  herzustellen,  daß  eine  sichernde  Aufsicht  über  den  Betrieb  geübt  werden  kann,
—  auch  die  erwähnten  Räume  in  diesem  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  festzustellenden  Zustande
  zu  erhalten;

b)  einen  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  geeigneten  Raum  zum  Aufenthalt  für  die  Sieuerbeamten
  und  zur  Verrichtung  ihrer  Arbeiten,  sowie  die  erforderlichen  Einrichtungsgegenstände  und
Wiegevorrichtungen  zu  gewähren  und  zu  unterhalten  und  die  hierdurch,  sowie  durch  die  steuerliche
Ueberwachung  der  Anlage  erwachsenden  Kosten  in  dem  von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Betrage
  zu  tragen  und  auf  Erfordern  dafür  Sicherheit  zu  bestellen.

4.

Die  Aufbewahrungsräume  für  das  Rohmaterial  und  das  fertige  Pulver  stehen  ununterbrochen,
die  Fabrikationsräume  während  der  Zeit,  in  welcher  nicht  gearbeitet  wird,  unter  amtlichem  Verschlusse
durch  Kunstschlösser.  So  lange  Wermuthkraut  oder  Wermuthpulver  in  den  Aufbewahrungsräumen  sich
befindet,  dürfen  in  diesen,  und  so  lange  die  Herstellung  solchen  Pulvers  betrieben  wird,  auch  in  den
übrigen  Räumen  der  Anlage  keine  anderen  Stoffe,  als  das  von  der  Steuerbehörde  zugelassene  Wermuthkraut
  und  die  Fabrikate  aus  demselben  sich  befinden.
        <pb n="283" />
        281
5.
Der  Unternehmer  hat  der  Steuerstelle,  zu  deren  Bezirk  die  Anlage  gehört,  bezüglich  jeder  zur  Verarbeitung
  bestimmten  Post  Wermuthkraut  anzumelden:
a)  die  Zeit  des  Bezugs,  Namen  und  Wohnort  des  Lieferanten;
b)  Zahl  und  Zeichen  der  Kolli  und  deren  Gewicht;
)  Die  Zeit  des  Beginns  und  der  voraussichtlichen  Beendigung  der  Verarbeitung,  —  sofern  eine  Post
nicht  auf  einmal  zur  Verarbeitung  gelangt,  —  auch  das  Gewicht  der  Theilpost.

6.

Bevor  Wermuthkraut  in  die  Gewerbsräume  aufgenommen  werden  darf,  muß  dasselbe  einer  sorgfältigen
  amtlichen  Prüfung  unterworfen  werden;  die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  den  Inhalt  aller  Kolli  und
ist  nach  Maßgabe  der  von  der  Direktivbehörde  zu  ertheilenden  Anleitung  darauf  zu  richten,  daß  die  Waare
in  nicht  zerkleinertem,  echtem,  unverdorbenem,  insbesondere  nicht  entöltem  Wermuthkraut  ohne  Beimischung
anderer  Stoffe  (Pflanzen,  Erde  u.  s.  w.)  besteht  und  in  jeder  Beziehung  zur  Herstellung  eines  wirksamen
Denaturirungsmittels  geeignet  ist.  Soweit  thunlich,  hat  ein  Oberbeamter  an  der  Prüfung  theilzunehmen.

In  Zweifelsfällen  kann  die  Direktivbehörde  auf  Kosten  des  Unternehmers  technische  Untersuchung
durch  Sachverständige  anordnen.

Wermuthkraut,  welches  den  Anforderungen  nicht  entspricht,  ist  zurückzuweisen.  Der  Befund  ist
auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  das  Kraut  von  der  Prüfung  ab  unter  amtlichem  Verschluß
zu  halten.

7.

Jede  Post  ist  von  den  anderen  gesondert  zu  lagern  und  gelangt,  soweit  die  Steuerstelle  nicht  Ausnahmen
  zuläßt,  nach  der  Zeitfolge  der  Einlagerung  zur  Verarbeitung,  die  unter  ununterbrochener  amtlicher
Aussicht  zu  erfolgen  hat.

In  Bezug  auf  das  Maß  der  Zerkleinerung  muß  das  Pulver  einem  vom  Reichskanzler-Amt  festzustellenden
  Muster  entsprechen.

Das  gewonnene  Pulver  ist,  nach  erfolgter  Prüfung  und  Verwiegung  in  verschlußfähige  und  bezeichnete
  Fässer  zu  verpacken  und  in  dem  Lager  gesondert  von  anderen  Posten  niederzulegen.

Ueber  das  Gewicht  des  gewonnenen  Pulvers,  sowie  Zahl,  Zeichen,  Brutto=  und  Nettogewicht  der
Fässer,  in  die  dasselbe  verpackt  ist,  ist  der  Steuerstelle  eine  mit  der  Bescheinigung  des  überwachenden
Steuerbeamten  versehene  Anmeldung  zu  übergeben.

#  8.

Die  Versendung  von  Wermuthpulver  zu  Denaturirungszwecken  ist  unter  Nachweisung  der  Bestellung
  der  Steuerstelle  anzumelden.  Dieselbe  legt  die  zu  versendenden  Fässer  unter  Verschlaß  und  ertheilt
  auf  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  Verwendung  erfolgen  soll,  einen  Transportschein  nach  dem

—  mliegenden  Muster.
        <pb n="284" />
        282

Der  Unternehmer  hat  sich  auf  der  Anmeldung  zu  verpflichten,  die  Waaren  in  unverändertem
Zustande  während  der  gestellten  Frist  dem  Empfangsamt  mit  dem  Transportschein  bei  Vermeidung  einer
Konventionalstrafe  vorzuführen,  welche  von  der  Direktivbehörde  bis  10.4  für  jeden  Zentner  des  Bruttogewichts
  der  Sendung  festgesetzt  werden  kann.

Das  Empfangsamt  hat  die  Uebereinstimmung  des  Transports  mit  dem  Transportschein  zu  prüfen.
Ergeben  sich  Verschlußverletzungen,  so  ist  die  Verwendung  des  Inhalts  der  betreffenden  Fässer  zur  Denaturirung
  in  der  Regel  nicht  zu  gestatten.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  die  Verwendung  desselben
  zulassen,  sofern  die  angestellten  Ermittelungen  die  Ueberzeugung  gewähren,  daß  die  Verschlußverletzung
  durch  Zufall  herbeigeführt  und  der  Inhalt  unverändert  geblieben.

9.

Auf  vorherige  Anmeldung  kann  der  Unternehmer  Wermuthpulver  auch  zu  andern  als  Denaturirungszwecken
  in  ganzen  Fässern  entnehmen.  Eine  amtliche  Bescheinigung  für  dasselbe  darf  nicht  ertheilt
  werden.

Wermuthkraut,  sowie  Wermuthpulver,  seit  dessen  Einlagerung  mehr  als  zwei  Jahre  verflossen
sind,  sind  aus  dem  Lager  zu  entfernen.

10.

Der  Unternehmer  hat  die  Einsicht  der  den  Bezug  des  Wermuthkrauts  und  den  Absatz  des  daraus
gefertigten  Pulvers  betreffenden  Schriften  und  Geschäftsbücher  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung
jederzeit  zu  gestatten.

11.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  und  die  Anordnungen  der  Steuerbehörde,
  mögen  diese  Zuwiderhandlungen  von  dem  Unternehmer  selbst  oder  von  seinen  Familienmitgliedern,
Dienern,  Lehrlingen,  Gewerbegehilfen  oder  Gesinde  begangen  sein,  unterwirft  sich  der  Unternehmer  einer
von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  festzusetzenden  Konventionalstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark.

12.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  steuerliche  Beaufsichtigung  der  Anlagen,  das  Verfahren  bei
den  Anmeldungen  und  die  Form  derselben,  die  Behandlung  der  Transporte  beim  Empfangsamte,  die
Registerführung,  die  Dienstanweisungen  für  die  betheiligten  Beamten  u.  s.  w.  erläßt  die  oberste  Landes-Finanzbehörde.
        <pb n="285" />
        283

Transportschein  Aro.  10.

über

Pulver  aus  Wermulhkraut  zur  Denaturirung  von  Salz.

Ausfertigungs-Amt:  Steueramt  Schönebeck.
Erledigungs-Amt:  Salzsteneramt  Friedrichshall.
Empfänger  der  Waare:  K.  Salzwerst  Friedrichsh.  K.

 

Der  Kolii  Art  des  Die

angelegten  Ver-Zahl
  und

Bruttogewicht.  Nettogewicht.  Transportfrist

 

-  schlusses,  bezw.  ,
Verpackung.  Bezeichnung.  Zahl  der  Bleie.  läuft  bis  zum
Fünf  Fässer.  S.  und  C.  je  55  kg,  zu-  je  50,  Kreuzweis  ver-  15.  Juli  1878.
Nro.  75  79.  sammen  zwei-  zusammen  schnürt  je  einschl.
hundert  fünf  250  kg.  2  Bleie,  Summe
und  siebenzig  kg.  10  Bleie.

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Unternehmers:  Dr.  Schmalz.

Das  in  den  oben  bezeichneten  Fässern  verpackte  Pulver  ist  ausschließlich  aus  echtem  und  reinem
am  3.  Mai  1878  eingelagerten  Wermuthkraut  unter  Beobachtung  der  Anforderungen  des  Beschlusses  des

Bundesraths  tvn.  ngefertigt  worden  und  zur  Denaturirung  von
Salz  brauchbar.

Schönebeck,  den  3.  Juli  1878.

Königliches  Untersteueramt
(I.  S.)  N.  N.
        <pb n="286" />
        284

Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Areisgerichtshofs  in  Ravensburg,  betreffend  das  Familienstatut
  der  Grasen  zu  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth.
Vom  28.  November  1878.

Der  Graf  Franz  Eberhard  zu  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth  hat
unter  dem  7.  Mai  1877  ein  Familienstatut  errichtet,  wodurch  alle  zu  der  vormaligen
Standesherrschaft  und  dem  nunmehrigen  Rittergute  Roth,  O.  A.  Leutkirch,  gehörenden
Realitäten,  sowie  alle  Gebäude,  Güter  und  dinglichen  Rechte,  welche  künftig  von  dem
gräflichen  Hause  zu  diesem  Gute  werden  erworben  werden  oder  bereits  erworben  sind,
für  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Linealerbfolge-Ordnung  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  unter  den  männlichen  und,  in  deren  Ermanglung,  den  weiblichen  Nachkommen,
welche  von  dem  Vater  des  Stifters,  dem  Grafen  Karl  aus  rechtmäßiger  und  ebenbürtiger
Ehe  abstammen,  sich  vererbendes  Familienfideicommiß  erklärt  worden  sind.

Nachdem  diesem  Familienstatute  nach  genommener  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
für  den  Donaukreis  unter  dem  Vorbehalt  bereits  erworbener  Rechte  Dritter  die  richterliche
  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  in  der  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Ravensburg  am

28.  November  1878.  ç
Der  Vorsitzende:

Obertribunalrath

Probst.

Die  am  23.  November  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  35  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  Vom  21.  November
  1878.
Die  am  5.  December  1878  ausgegebene  Nummer  36  enthält:
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  weitere  Berechtigung  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71  zum  Bezuge  der  gesetzlichen  Ehrenzulage.  Vom  19.  November  1878.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät
  den  Kaiser.  Vom  5.  December  1878.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="287" />
        285
N  32.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  24.  Dezember  1878.

Inhalt.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  über
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  19.  Dezember  1878.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesehzes  vom  17.  Juli  1678
über  die  Abänderung  der  Gewerbrordnung.  Vom  19.  Dezember  1878.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878,  Reichsgesetzblatt  S.  199,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  wird  nach  Außerkrafttreten  der  8§.  31
und  32  der  Ministerialverfügung  a  vom  14.  Dezember  1871  zu  Titel  VII  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  vom  21.  Juni  1869  Nachstehendes  verfügt:

I.  Allgemeines.

S.  1.

Als  Festtage  im  Sinne  des  §.  105  des  Reichsgesetzes  gelten  die  in  §.  1  Ziffer  2
der  K.  Verordnung  vom  27.  Dezember  1871,  Reg.-Blatt  S.  412,  betreffend  die  bürgerliche
  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage,  aufgeführten  Tage.

2

8.  2.

Die  in  §.  139  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  den  höheren  Verwaltungsbehörden  eingeräumten
  Befugnisse  kommen  den  Oberämtern  zu;  in  den  Fällen  des  §.  139  Abs.  2  daselbst
  sind  die  Kreisregierungen  zuständig.

Unter  der  Bezeichnung  „Gemeindebehörde“  sind  in  §.  129  die  Ortsvorsteher,  außerdem
  die  Gemeinderäthe  zu  verstehen.
        <pb n="288" />
        286

II.  Arbeitsbücher.
S.  3.

Eines  Arbeitsbuches  bedürfen  die  aus  der  Volksschule  (d.  h.  der  gewöhnlichen
Werktagsschule  mit  Ausnahme  der  Fortbildungs=  und  ähnlichen  Schulen)  entlassenen  gewerblichen
  Arbeiter  unter  21  Jahren  ohne  Unterschied  des  Geschlechts.

Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich  als  „Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  oder  Fabrikarbeiter“
angenommen  sind,  oder  nur  thatsächlich  als  solche  beschäftigt  werden,  ob  sie  von  Handwerkern
  oder  von  größeren  Gewerbe-Unternehmern  angenommen  sind,  ob  sie  in  deren  Behausung,
  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,  in  Fabriken,  im  Freien  insbesondere  auch
auf  Bauplätzen  und  bei  Bauten  arbeiten,  ist  unerheblich.

Die  Arbeiter  in  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  gehören  zu  den  gewerblichen
  Arbeitern  und  sind  demnach  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet.

S.  4.

Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  sind  ausdrücklich  entbunden

1)  Arbeiter  unter  14  Jahren,  welche  nach  Bestimmung  des  Gesetzes  eine  Arbeitskarte
  zu  führen  haben;  (zu  vergleichen  unten  §.  14).

2)  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften.

S.  5.

Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  unter  Anderen  nicht
zu  rechnen  und  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  verpflichtet:

1)  Kinder,  welche  bei  ihren  Eltern  und  für  diese  und  zwar  nicht  auf  Grund  eines
Arbeitsvertrages  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäftigt  sind;

2)  Personen,  welche  im  Gesindedienstverhältnisse  stehen;

3)  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten  beschäftigten
  Taglöhner  und  Handarbeiter;

4)  Personen,  die  in  der  Stellung  von  Angestellten  (Geschäftsführer,  Buchführer,
Werkmeister  und  dergleichen)  in  gewerblichen  Betrieben  beschäftigt  werden.

S.  6.

Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Art  ihrer  Beschäftigung
  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürfen,  ist  die  Ausstellung  eines  solchen,  wenn  sie  beantragt
  wird,  nicht  zu  verweigern.
        <pb n="289" />
        287

S.  7.

Die  Arbeitsbücher  müssen  nach  Format,  Papier  und  Druck  der  von  dem  Reichskanzleramt
  festgesetzten,  aus  dem  jeder  Gemeinde  zugestellten  Muster-Exemplar  ersichtlichen
Einrichtung  entsprechen  und  insbesondere  für  die  Eintragungen  der  Arbeitgeber  mindestens
die  in  der  Anlage  gewählte  Seitenzahl  enthalten.  Arbeitsbücher  mit  größerer  Seitenzahl
  sind  zuläßig,  doch  müssen  die  Angaben  der  Seitenzahl  sowie  die  Vordrucke  für  die
Eintragungen  und  deren  Nummerirung  bis  zur  letzten  Seite  fortlaufen.

Es  ist  hienach  das  Einheften  von  lecren  Blättern  nicht  gestattet.

§.  8.

Ueber  die  ausgestellten  Arbeitsbücher  ist  nach  dem  unten  abgedruckten  Formular  A  #

ein  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen,  dessen  Einträge  jahrgangweise  auseinander  zu
halten  und  zu  nummeriren  sind.
§.  9.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter  auszustellen,  welche
im  Bezirk  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  haben  (Gesetz  §.  108)  und  glaubhaft
machen,  daß  für  sie  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch  noch  nicht  ausgestellt  ist,  oder  daß  das
für  sie  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,  oder
verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist  (Gesetz  8§.  109.  112).

8.  10.

Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  nicht  von  dem  Vater  oder
Vormunde  gestellt,  so  ist  der  Nachweis  zu  fordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund  dem
Antrage  zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  beschafft  werden
kann,  daß  der  Gemeinderath  desjenigen  Ortes,  wo  der  Arbeiter  seinen  letzten  dauernden
Aufenthalt  gehabt  hat,  die  Zustimmung  des  Vaters  ergänzt  hat  (Gesetz  §.  108).

Daß  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen  sei,  wird  in  der  Regel  nur  anzunehmen
  sein,  wenn  der  letztere  körperlich  oder  geistig  unfähig  ist,  eine  Erklärung  abzugeben
  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  der  Art  ist,  daß  ein  mündlicher  oder
schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht  möglich  ist.

Bezüglich  der  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vormundes  bewendet  es  bei  den  diesfalls
  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  da  in  dieser  Beziehung  besondere  Bestimmungen
durch  das  Reichsgesetz  nicht  getroffen  sind.

4.
        <pb n="290" />
        288

Der  erforderliche  Nachweis  (Abs.  1)  ist  durch  Beibringung  einer  mündlichen  oder
schriftlichen  Erklärung  des  Vaters  oder  Vormundes,  beziehungsweise  durch  eine  schriftliche
  Bescheinigung  des  Gemeinderaths  zu  erbringen.

Soweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der  Volksschule  nicht
mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schulinspektors  desjenigen  Orts
zu  fordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule  entlassen  worden  ist.

Deßgleichen  ist,  wenn  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Geburt  des  Arbeiters  nicht  anderweitfeststeht,
  die  Beibringung  einer  Geburts-Urkunde  (Geburts-Tauf-Scheins)  zu  verlangen.

Letztere  Urkunde  kann  dem  Arbeiter  auf  Verlangen  wieder  zurückgegeben  werden,  die
anderen  Nachweise  dagegen  bilden  Belege  des  Verzeichnisses  und  sind  mit  der  Nummer
des  betreffenden  Eintrags  in  letzterem  zu  versehen.

S.  11.

Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der  beiden  ersten  Seiten
des  Formulars  nach  den  Proben,  welche  in  dem  Musterexemplar  (s.  oben  §.  7)  enthalten  sind.
Die  Nummer  des  Arbeitsbuches  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher
  (s.  oben  §.  8.)  übereinstimmen.

Das  Arbeitsbuch  ist  mit  dem  Siegel  der  ausstellenden  Behörde  zu  versehen.  (Gesetz
  §.  110).

Die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  sämmtliche  Spalten
des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  ausgefüllt  sind.

8.  12.

Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  früheren  beantragt,
so  ist  festzustellen,  von  welcher  Behörde  und  in  welchem  Jahre  das  letztere  ausgestellt
war,  sowie,  ob  dasselbe  vollständig  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar  geworden,  oder  verloren
gegangen,  oder  vernichtet  ist.

K  Das  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  in  das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten  und  im
Verzeichniß  der  Arbeitsbücher  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  einzutragen.  (Ges.  §.  109
Abs.  1.)

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,  so
ist  dasselbe  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  (s.  ebendaselbst.)

Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuchs  ist  derjenigen  Behörde,  von  welcher  die
Ausstellung  des  früheren  Arbeitsbuchs  erfolgt  ist,  unter  Angabe  des  Jahrs  der  letzteren
        <pb n="291" />
        289

anzuzeigen,  worauf  von  jener  Behörde  bei  dem  bezüglichen  früheren  Eintrage  in  ihrem
Verzeichnisse  der  Arbeitsbücher  unter  der  Spalte  „Bemerkungen“  die  Ausstellung  eines
neuen  Arbeitsbuches  vorzumerken  ist.

Die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann  auch  dann  nicht  verweigert  werden,
  wenn  das  frühere  Arbeitsbuch  von  dem  Inhaber  absichtlich  unbrauchbar  gemacht  oder
vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die  Bestrafung  des  Arbeiters  nach  Maßgabe  des
§.  150,  Ziffer  3  des  Gesetzes  herbeizuführen.

8.  13.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  hat  kosten=  und  stempelfrei.  zu  erfolgen.  Nur  für
die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  unbrauchbar  gewordenen,  verloren
  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennig  von
dem  Arbeiter  (Ges.  §.  109)  oder  Arbeitgeber  (Ges.  §.  112)  erhoben  werden.

Die  Höhe  dieser  Gebühr  wird  vom  Gemeinderathe  bestimmt.

Dieselbe  fließt  in  diejenige  Kasse,  welche  die  Kosten  der  Anschaffung  der  Arbeitsbücher
  bestreitet;  doch  bleibt  dem  Gemeinderath  überlassen  zu  beschließen,  daß  die  Gebühr
ganz  oder  theilweise  dem  die  Arbeitsbücher  ausstellenden  Beamten  zukommen  solle.

III.  Arbeitskarten.

S.  14.

Einer  Arbeitskarte  bedürfen  alle  Kinder  unter  14  Jahren,  welche  in  Fabriken,  in
Werkstätten,  in  deren  Betriebe  eine  regelmäßige  Benützung  von  Dampfkraft  stattfindet,
in  Hüttenwerken,  Bauhöfen  und  Werften,  sowie  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,
  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigt  werden.  (Ges.  S.  137,
Abs.  1,  §.  154,  Abs.  2  u.  3.).  Auch  diejenigen  derselben,  welche  vor  zurückgelegtem  14.
Lebensjahre  aus  der  Schule  entlassen  werden,  bedürfen  bis  zur  Erlangung  dieses  Alters
nur  einer  Arbeitskarte  und  nicht  auch  eines  Arbeitsbuchs  (Ges.  §.  107,  Abs.  2  vergl.  mit
§.  137,  2.  Satz).

Für  Kinder,  welche  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  dürfen  Arbeitskarten
  nicht  ausgestellt  werden.  (Ges.  §.  135,  Abs.  1).

§.  15.

Für  die  auszustellenden  Arbeitskarten  sind  Formulare  zu  benützen,  welche  in  Format,

Papier  und  Druck  mit  dem  jeder  Gemeinde  zugestellten  Muster-Exemplar  übereinstimmen.
        <pb n="292" />
        vrleg-  7—

290

§.  16.

Ueber  die  ausgestellten  Arbeitskarten  ist  nach  dem  unten  abgedruckten  Formular  B
ein  fortlaufendes  Verzeich  niß  zu  führen,  dessen  Einträge  jahrgangweise  auseinander  zu
halten  und  zu  nummeriren  sind.

8.  17.

Die  Arbeitskarten  sind  kosten=  und  stempelfrei  von  denjenigen  Ortspolizei-Behörden
auszustellen,  in  deren  Verwaltungsbezirk  die  Kinder,  für  welche  sie  bestimmt  sind,  Beschäftigung
  annehmen  oder  während  dieser  Schftigung  sich  aufhalten  sollen.

8.  1

Die  Bestimmung  oben  unter  8.  10,  Abs  1  bis  4  findet  auch  auf  die  Ausstellung
von  Arbeitskarten  Anwendung.  (Ges.  §.  137  Abs.  2.)

Für  jedes  Kind,  für  welches  die  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  beantragt  wird,  ist
die  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Tauf-Scheines)  zu  fordern.

Letztere  ist  auf  Verlangen  dem  Antragsteller  zurückzugeben;  die  anderen  Nachweise
dagegen  bilden  Belege  des  Verzeichnisses  und  sind  mit  der  Nummer  des  betreffenden  Eintrags
  in  letzterem  zu  versehen.

§.  19.

Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  hat  nach  den  Proben,  welche  in  dem  Muster-Exemplar
  (s.  oben  §.  15)  enthalten  sind,  zu  erfolgen.

Die  Nummer  der  Arbeitskarte  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses
der  Arbeitskarten  (s.  oben  §.  16)  übereinstimmen.

Unter  „Schulverhältnisse“  sind  die  Schule,  welche  das  Kind  während  der  bevorstehenden
  Beschäftigung  zu  besuchen  hat,  sowie  die  Tage  und  Stunden,  an  welchen  dies
zu  geschehen  hat,  einzutragen.  Soweit  diese  Verhältnisse  der  Ortspolizeibehörde  nicht
bereits  amtlich  bekannt  sind,  ist  darüber  eine  Erklärung  des  Ortsschul-Inspectors  derjenigen
  Schule  zu  fordern,  welche  das  Kind  zu  besuchen  hat.

Unter  „Bemerkungen“  sind  diejenigen  Verhältnisse  einzutragen,  von  welchen  die  Anwendung
  besonderer,  auf  Grund  der  88.  139  Abs.  2  und  139c.  des  Gesetzes  erlassener
Vorschriften  abhängt.  (Siehe  übrigens  auch  den  folg.  §.)

§.  20.

Vor  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  thunlichst  festzustellen,  ob  für  dasselbe  Kind

bereits  früher  eine  Arbeitskarte  ausgestellt  worden  ist.  In  diesem  Falle  ist  darauf  zu
        <pb n="293" />
        291

halten,  daß  die  bisherige  Arbeitskarte  vor  Aushändigung  der  neuen  abgeliefert  wird,  es
sei  denn  jene  verloren  gegangen,  vernichtet  oder  von  dem  Arbeitgeber  nicht  wieder  ausgehändigt.
  Nicht  mehr  brauchbar  ist  eine  Arbeitskarte  namentlich  dann,  wenn  die  Angabe
derselben  über  die  Schulverhältnisse  in  Folge  eines  Wechsels  des  Arbeitgebers  oder  des
Aufenthaltsortes  oder  sonstiger  Veränderungen  unzutreffend  geworden  ist.

Die  Ausstellung  einer  neuen  Arbeitskarte  unterliegt  denselben  Vorschriften,  wie  diejenige
  der  ersten;  jedoch  bedarf  es  der  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde  nicht,  wenn  die
bisherige  Arbeitskarte  eingeliefert  wird.  Daß  eine  Arbeitskarte  an  Stelle  einer  früheren,
unbrauchbar  gewordenen,  verloren  gegangenen  ꝛc.  ausgestellt  ist,  hat  die  ausstellende

Behörde  unter  „Bemerkungen“  in  die  Arbeitslarte  und  in  das  Verzeichniß  der  Arbeitskarten
  einzutragen.

8.  21.
Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  erfolgt  nicht  an  das  Kind,  sondern  an  den
Vater  oder  Vormund,  oder  an  den  Arbeitgeber  desselben,  und  zwar  erst  nachdem  sämmtliche
  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten  ausgefüllt  sind.

IV.  Peschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.
§.  22.

Die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Ges.  §.  135)  in  Fabriken  und  denselben  gleichstehenden
  Anlagen  (vergl.  oben  §.  14)  darf  nicht  stattfinden,  bevor  der  Arbeitgeber  der  Orts-Polizeibehörde
  die  in  §.  138  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  hat.

Die  Anzeige  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  betreffenden  Anlage  Kinder  zwischen  12
und  14  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  oder  nur  eine  von  beiden
Altersklassen  beschäftigt  werden  sollen.  Jede  eingehende  Anzeige  ist  darauf  zu  prüfen,
ob  sie  sämmtliche  in  §.  138,  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Angaben  enthält,  und
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  zur  Vervollständigung  zurückzugeben.

Die  eingehenden  Anzeigen,  sowie  die  etwa  später  eingehenden  Veränderungsanzeigen
sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Fabrik  r2c.  besonders  zu  führen  und  fortlaufend
  zu  nummeriren  sind.

§.  23.

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen  ist  nach  dem
unten  abgedruckten  Formular  C  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  gelegenen  —
Fabriken  2c.,  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigen,  zu  führen.
        <pb n="294" />
        veilagt  B

wWeilagt  V.

292

Jeder  Fabrik  ist  für  die  fortlaufenden  Einträge  eine  Seite  des  Verzeichnisses  einzuräumen.

§.  24.
Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Ortspolizeibehörden  auf  Grund  dieses
Verzeichnisses  (§.  23)  dem  vorgesetzten  Oberamt  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Gemeindebezirk
  vorhandenen  Fabriken  2c.,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach

dem  unten  abgedruckten  Formular  D  einzusenden.

Sämmtliche  Uebersichten  sind  unter  Beifügung  einer  auf  Grund  derselben  für  jeden
Oberamtsbezirk  herzustellenden  Gesammt-Uebersicht  von  den  Oberämtern  den  Kreisregierungen
  vorzulegen,  welche  dieselben  dem  zuständigen  auf  Grund  des  §.  1396  des  Gesetzes
  bestellten  Aufsichtsbeamten  zuzustellen  haben,  dem  obliegt,  die  Gesammt-Uebersicht
seinem  Jahresbericht  beizufügen.

§.  25.

Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §.  138  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene
Anzeige  erstmals  gemacht  hat,  ist  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  in  den
Arbeitsräumen,  wo  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  das  in  §.  138  Abs.  3  des  Gesetzes
erwähnte  Verzeichn  iß  nach  dem  unten  abgedruckten  Formular  E,  ferner  den  ebendaselbst
erwähnten  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
und  zwar  mit  dem  von  dem  Ministerium  festgesetzten  in  der  Beilage  F  abgedruckten  Inhalt
  auszuhängen  habe.

8.  26.

1)  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  nach  §.  139  Abs.  1  des  Gesetzes  für  den  Fall,
daß  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrochen
  haben,  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und  auf  besonderen  Antrag  zulässig.

2)  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden,
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

3)  Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  ihrer  Befugniß,  Ausnahmen  auf  die  Dauer
von  höchstens  vierzehn  Tagen  zu  gestatten,  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch  zu  machen.
Solche  Fälle  sind  in  der  Regel  nur  anzunehmen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  mit
Hülfe  der  außerordentlichen  Verwendung  jugendlicher  Arbeiter  eine  durch  Naturereignisse
oder  Unglücksfälle  herbeigeführte  wesentliche  Betriebsstörung  einer  Anlage  schleunigst  wie-
        <pb n="295" />
        293

der  zu  beseitigen  oder  einen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erforderlichen  außerordentlichen
  Betrieb  zu  ermöglichen.  Werden  in  Fällen  dieser  Art  Ausnahmen  für  länger
als  vierzehn  Tage  beantragt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  zwar  schleunigst  an  das  Oberamt
  zu  berichten,  kann  aber  die  ihr  erforderlich  erscheinenden  Ausnahmen  vorläufig  bis
zur  Dauer  von  vierzehn  Tagen  gestatten.

4)  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  den  durch  die  Unterbrechung  verursachten
  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzubringen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  stets
die  Entscheidung  des  Oberamts  einzuholen.  Sie  hat  zu  dem  Ende  die  Thatsachen,  auf
welche  sich  der  Antrag  stützt,  insonderheit  auch  den  Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem
Unternehmer  durch  die  Unterbrechung  erwachsen  ist,  festzustellen  und  die  darüber  aufgenommenen
  Verhandlungen  mit  ihrem  gutächtlichen  Berichte  dem  Oberamt  vorzulegen.

5)  Letzteres  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  nicht  übersteigenden
Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag  die  Entscheidung  zu  treffen,  und  zwar,
sofern  es  ohne  Verzögerung  derselben  thunlich  ist,  nach  Anhörung  des  zuständigen,  in
Gemäßheit  des  §.  1395  des  Gesetzes  angestellten  Aufsichtsbeamten.

6)  Bei  Bemessung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses  geboten
und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  jugendlichen  Arbeiter  zulässig  erscheint,  und
daß  sie  nicht  für  längere  Zeit  gestattet  werden,  als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung
oder  zur  Abwendung  eines  Unglücksfalles  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit
  erforderlich  ist.

7)  Die  Verfügungen,  wodurch  Auträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  genehmigt
werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen,  sowie  deren
Dauer  genau  angeben.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Abschrift  der  von  ihr  erlassenen
Verfügungen  sofort  nach  dem  Erlaß  derselben  dem  Oberamt  einzusenden,  welches  davon
sowie  von  den  seinerseits  erlassenen  Verfügungen  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  Abschrift
  zugehen  läßt.

8)  Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  überschreitenden
  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  das  Oberamt  nach  vollständiger  Instruirung
mit  gutächtlichem  Bericht  dem  Ministerium  zur  weiteren  Veranlassung  vorzulegen.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  die  Anträge  für  begründet  erachtet,

2
        <pb n="296" />
        294

kann  es  die  erforderlichen  Ausnahmen  vorläufig  bis  zur  Dauer  von  vier  Wochen  gestatten.
Ob  dies  geschehen,  ist  in  dem  zu  erstattenden  Bericht  anzugeben.

9)  Die  Verhandlungen  über  die  auf  Grund  des  8.  139  Abs.  1  des  Gesetzes  eingebrachten
  Anträge  sind  in  allen  Instanzen  aufs  Aeußerste  zu  beschleunigen.

10)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahrs  ist  von  dem  Oberamt  eine  Uebersicht  der  im
abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  8.  139  Abs.  1  des  Gesetzes  zugelassenen  Ausnahmen
  den  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (§  1395  des  Gesetzes)  mitzutheilen,  welcher  dieselbe
  seinem  Jahresbericht  beizufügen  hat.

S.  27.

1)  Abweichungen  von  der  in  §.  136  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Regelung  der
Arbeitszeit  und  der  Pausen  jugendlicher  Arbeiter  (ebendaselbst  §S.  139  Abs.  2)  kann  nur
für  einzelne  Anlagen  und  nur  auf  Antrag  gestattet  werden.

2)  Derartige  Anträge  sind  unter  Angabe  der  Zahl  der  in  der  betreffenden  Fabrik
beschäftigten  Kinder  und  jungen  Leute,  der  Abänderungen,  welche  gewünscht  werden,  und
der  Gründe,  welche  den  Antrag  veranlassen,  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

3)  Letztere  hat  dieselben  unter  Aeußerung  über  die  in  der  Begründung  angeführten
Thatsachen  und  über  die  Rathsamkeit  der  beantragten  Abweichungen  dem  Oberamt  zu
übergeben,  welches  dieselben  mit  einem  Gutachten  der  vorgesetzten  Kreisregierung  vorzulegen
  hat.

4)  Die  Kreisregierung  hat  unter  Vernehmung  des  zuständigen  Aufsichtsbeamten  die
Anträge  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterziehen,  welche  sich  namentlich  darauf  zu
erstrecken  hat,  ob

a)  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  zutreffen;

b)  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,  welche  im
Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  der  jugendlichen  Arbeiter  zu
stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume  den
in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,  und  ob  die  Leitung
des  Betriebes,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt  werden,  im  Uebrigen  eine  wohlwollende
  Fürsorge  für  den  jugendlichen  Arbeiter  erwarten  läßt.

5)  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  über  die  Pausen  handelt,  ist  die  anderweite  Regelung,  sofern  sie  zulässig  erscheint,
        <pb n="297" />
        295

von  der  Kreisregierung  mittelst  schriftlicher  Verfügung  „bis  auf  Weiteres“  zu  gestatten.
Die  letztere  muß  enthalten:

a)  die  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  und  eventuell  derjenigen  Theile  derselben,
für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,

5bö  die  gestattete  Regelung  der  Beschäftigung,

J)  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  der  anderweiten
Regelung  abhängig  gemacht  wird,

d)  die  Vorschrift,  daß  in  den  auszuhängenden  Verzeichnissen  der  jugendlichen  Arbeiter
(§.  138  Abs.  3  des  Gesetzes)  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
wie  sie  durch  die  Verfügung  geregelt  sind,  angegeben  werden  müssen,

)  die  Bemerkung,  daß  die  gestattende  Verfügung  zurückgenommen  werden  würde,
falls  die  Bedingungen  nicht  innegehalten  würden  oder  Unzuträglichkeiten  daraus
entstehen  sollten.

6)  Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  eine  Abschrift

zu  ertheilen.

7)  Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  soll  eine  anderweite  Regelung  nur  gestattet  werden,
wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  es  wünschenswerth
machen.  Daß  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  die  anderweite  Regelung  wünschenswerth
machen,  ist  nur  anzunehmen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  den  Arbeitern,  sei  es  durch
Abkürzung  der  Arbeitszeit,  sei  es  in  anderer  Weise,  eine  Erleichterung  zu  gewähren,
welche  bei  Innehaltung  der  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pausen
in  dem  konkreten  Falle  nicht  durchführbar  sein  würde.  Namentlich  kommen  hier  die
Fälle  in  Betracht,  in  denen  Arbeitern,  welche  von  der  Fabrik  so  weit  entfernt  wohnen,
daß  sie  nicht  zum  Mittagessen  nach  Hause  gehen  können,  durch  Abkürzung  der  Pausen
und  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Möglichkeit  verschafft  werden  soll,  einen  größeren  Theil
des  Tages  zu  Hause  zuzubringen,  als  es  bei  regelmäßiger  Eintheilung  der  Arbeitszeit
möglich  sein  würde.

Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweite  Regelung  wünschenswerth
  macht,  können  vorbehaltlich  einzelner  im  Voraus  nicht  zu  übersehender  Ausnahmen
nur  solche  gelten,  in  welchen  ein  rationeller  Betrieb  es  nicht  gestattet,  den  erwachsenen
Arbeitern  neben  den  durch  den  Betrieb  selbst  gebotenen  Unterbrechungen  noch  die  für  die
jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Vor=  und  Nachmittags-
        <pb n="298" />
        296

Pausen  zu  gewähren  und  in  denen  zugleich  eine  Beschäftigung  junger  Leute  —  namentlich
  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Heranbildung  tüchtiger  Arbeiter  —  unentbehrlich  und
nur  dann  möglich  ist,  wenn  dieselben  gemeinsam  mit  den  erwachsenen  Arbeitern  beschäftigt
  werden.  In  der  Regel  werden  diese  Voraussetzungen  nur  bei  solchen  Betrieben
zutreffen,  in  welchen  bei  der  eigentlichen  Fabrikation  nur  oder  vorzugsweise  gelernte  Arbeiter,
  die  jugendlichen  Arbeiter  aber  als  Lehrlinge  beschäftigt  werden.  In  Fällen  dieser
Art  ist  die  beantragte  anderweite  Regelung  auf  die  als  Lehrlinge  beschäftigten  jugendlichen
Arbeiter  zu  beschränken  und  zur  Sicherstellung  der  Innehaltung  dieser  Beschränkung  an
die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  die  Lehrverträge  schriftlich  abgeschlossen,  und  das
Datum  derselben  unter  der  Rubrik  „Beschäftigung“  in  die  Arbeitsbücher  eingetragen  werden.

8)  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  beantragten  Abweichungen  nicht  auf  die
Arbeitspausen  beschränkt  sind,  hat  die  Kreisregierung  die  Anträge  nach  den  unter  Ziffer
4  und  7  oben  hervorgehobenen  Gesichtspunkten  vollständig  zu  instruiren  und  sofort  mit
dem  Gutachten  des  zuständigen  Aufsichtsbeamten  und  der  eigenen  gutächtlichen  Acußerung
dem  Ministerium  zur  weiteren  Veranlassung  vorzulegen.

9)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahres  ist  von  der  Kreisregierung  eine  Uebersicht
der  im  abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  §.  139  Abs.  2  des  Gesetzes  zugelassenen
Ausnahmen  und  anderweiten  Regelungen  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  mitzutheilen,
welcher  dieselbe  seinem  Jahresberichte  beizufügen  hat.

V.  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Arbeitsbücher,  die  Arbeitsharten
  und  die  Peschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter.
§.  28.

Die  Ausfsicht  über  die  Ausführung  der  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschäftigung  der
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  betreffenden  Bestimmungen  liegt  den  Ortspolizeibehörden
  ob  und  zwar  hinsichtlich  dieser  letzteren  Bestimmungen  —  unter  Ausschluß
der  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  stehenden  Anlagen  —  auch  da,  wo  besondere  Aufsichtsbeamte
  auf  Grund  des  §.  1396  des  Gesetzes  angestellt  sind.

§.  29.

Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist  von  den  Ortspolizeibehörden
  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit,  sowie  noch  besonders  dadurch  zu
überwachen,  daß  die  Vorlegung  der  Arbeitsbücher  in  den  Geschäftsräumen  der  Gewerbeunter-
        <pb n="299" />
        297

nehmer  von  Zeit  zu  Zeit  verlangt  wird  (§.  107  des  Gesetzes),  wobei  die  Größe  der  Zwischenräume
  zwischen  den  einzelnen  Revisionen  wesentlich  durch  die  lokalen  Verhältnisse
und  die  bei  denselben  gemachten  Erfahrungen  zu  bestimmen  ist.

In  jeder  gewerblichen  Anlage,  auf  welche  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  Anwendung  finden,  ist  jedenfalls  jährlich  mindestens
eine  Revision  vorzunehmen.  Bei  derselben  sind  folgende  Punkte  festzustellen:

1)  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten  Arbeiter

a)  zwischen  16  und  21  Jahren?
p)  zwischen  14  und  16  Jahren?
Jc)  zwischen  12  und  14  Jahren?

Zub  und  e  sind  die  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern  festzustellen.

2)  Sind  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  14  und  21  Jahren  mit  vorschriftsmäßig  ausgefüllten
  Arbeitsbüchern  und  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  12  und  14  Jahren  mit  Arbeitskarten
  versehen?  (oben  §.  3  und  14).

3)  Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  das  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter
  ausgehöngt?  (oben  §.  25.)

4)  Stimmen  die  Angaben  des  ausgehängten  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und  Pausen
  mit  den  der  Ortspolizeibehörde  gemachten  Anzeigen  überein?

5)  Stimmen  ferner  die  in  diesem  Verzeichniß  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter
mit  dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern  und  Arbeitskarten
  überein?

6)  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den  gesetzlichen
Vorschriften  und  den  auf  den  ausgehängten  Verzeichnissen  eingetragenen  Angaben  überein?

7)  Besuchen  die  jugendlichen  Arbeiter  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in  den  Arbeitskarten
  angegebenen  Einrichtung?

8)  Wird  die  Vorschrift,  daß  Wöchnerinnen  während  drei  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft
  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  eingehalten?

Soweit  die  Ortsvorsteher  größerer  Gemeinden  die  Revisionen  in  Fabriken  nicht  selbst
vornehmen  können,  sind  von  dem  Gemeinderathe  hiezu  geeignete  Stellvertreter  zu  wählen.
S.  30.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßgabe  der  §§.139  und
        <pb n="300" />
        298

1394  Abs.  2  des  Gesetzes  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des  8.  1394
Abs.  1  vorgeschrieben  sind,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,  ob  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinstimmung  mit  den  erlassenen  besonderen
Bestimmungen  stattfindet.

Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  8½  Uhr  Abends  und  5½  Uhr  Morgens
oder  au  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  einer  bei  Nacht
oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

8.  31.

Ueber  jede  Revision,  welche  in  einer  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  unterworfenen  Anlage  stattgefunden  hat,  ist  auf  den  in  den  Arbeitsräumen
  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisionsvermerk  zu  machen.  Das  Datum  derselben
  und  die  dabei  vorgefundene  Anzahl  der  jugendlichen  Arbeiter  sind  in  das  nach  §.  23
oben  zu  führende  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.  einzutragen.

8.  32.

Die  gegen  Besitzer  von  Fabriken  2c.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  bezüglich  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  ergangenen  und  zur  amtlichen
Keuntniß  des  Ortsvorstehers  gelangten  Strafen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Fabriken
(§.  23)  kurz  einzutragen.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1878.
Sick.
        <pb n="301" />
        Oberamt

Gemeinde

Verzeichniß

der  vom  1.  Januar  1879  bis

ausgestellten  Arbeitsbücher.

1)  In  Spalte  4.  ist  Name  und  Wohnort  des  Vaters  oder  eventuell  des  Vormundes
einzutragen.
2)  In  Spalte  5.  ist  je  nach  Lage  der  Sache  einzutragen:
„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vaters  vom  (Datum)“
„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vormundes  vom  (Datum)“
„nach  schriftlicher  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vaters  durch  die  Gemeindebehörde
  zu  M.  vom  (Datum)“
3)  In  Spalte  6.  ist  kurz  zu  vermerken,  in  welcher  Weise  die  Beendigung  der  Schulpflicht
festgestellt  worden  ist.
4)  Zu  Spalte  7.  vergl.  §.  12  der  Ministerial-Verfügung  vom  19.  Dezember  1878.
5)  Wird  im  Fall  des  §.  109  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  eine  Gebühr
erhoben,  so  ist  der  Betrag  derselben  in  Spalte  7  „Bemerkungen“  einzusetzen.
        <pb n="302" />
        1.  2.  «  3.  4.
S  es  Inhabers  oder  der  Inhaberin
2  de  Des  Inh  Inh  Des  Baters  odet
S  e  #
a.  b.  .  .3  .  u
.  Aus-  —  —  —  —  —  —  c  r“*  **.  |  *  -
sstellung.  Vor-  und  Zuname.  Geburts-  Letzter  dauernder
5  8  Tag.  Jahr.  Ort.  Aufenthaltsort.  Name.  #

 

!.—
"

S#

 

 

 

l
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        —  —

301

 

 

E  6.  6.  7,
Angabe,
.  .
Vormundes  des  ob  das  Arbeitsbuch  auf  Antrag  oder  ng  abe
habers  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  eingetretene
Vormundes,  oder  nach  Ergänzung  der  Beendigun  Bemerkungen.
fehlenden  Zustimmung  des  Vaters  durch  der  gung
Wohnort.  die  Gemeindebehörde  ausgestellt  ist.  Schulpflicht
.  108  des  Gesetzes.)  ofli
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        Oberamt

Gemeinde

Verzeichniß
der  vom  1.  Januar  1879  bis

ausgestellten  Arbeitskarten.
        <pb n="306" />
        304

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —
1I.  .  VMW  2.
Der  Arbeitskarte  Des  Inhabers  oder  der  Inhaberin  der  Arbeitskarte  Des  Fater“
————.——„))r)Ir  A.
Datum  Geburts-  Aufenthaltsort  Vor=  und  3“
2  der  Vor=  und  Zu-  Religion.  während  Name.
Ausstellung.  Name.  Tag.  Jahr.  Ort.  dert  kösenctele
8  eschäftigung.
i  —
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.  i
9.
        <pb n="307" />
        305

 

44  6.  2.
oder  es.  Angabe,
oder  Vormund  ob  die  Arbeitskarte  auf  An—  Angabe  Angabe
trag  oder  mit  Zustimmung  der  ruen  welche  das
des  Vaters  oder  Vormundes.  ind  während  der
1½  letzter  o  oder  nach  Ergänzung  der  Fabrik  rc.,  in  welcher  Dauer  der  Beschäfil.  Bemerkungen.
Stan  Wohnort.  fehlenden  Zustimmung  des

aters  durch
Behörde  ausgestellt  ist.

die  Gemeindedas

  Kind  beschäftigt
werden  soll.

gung  zu  besuchen
hat.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        7

Verzeichniß
der  im  Gemeinde-Bezirke  Oberamts
gelegenen  Fabriken,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  Den  Fabriken  stehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung
von  Dampfkraft  stattfindet,  Hüttenwerke,  Bauhöfe,  Werften  und  die  nicht  unter
der  Aufsicht  der  Bergbehörden  stehenden  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten
  und  unterirdisch  betriebene  Brüche  und  Gruben.

2)  In  Spalte  2.  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Corporation,  Genossenschaft
  oder  dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  rc.)  des  Betriebes
  anzugeben.

3)  In  Spalte  3.  ist,  wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitze  der  Fabrik  rc.  wohnhaft,
  auch  dessen  Wohnort  in  Klammer  anzugeben.

4)  In  Spalte  4.  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  Revision  vorgefundene  Zahl  der  jugendlichen
Arbeiter  einzutragen.

5)  Die  Einträge  in  den  Spalten  5.—8.  sind  nach  den  etwa  eingehenden  Veränderungs-Anzeigen
  zu  berichtigen.  «

6)  In  Spalte  9.  sind  die  Data  der  nach  §.  138.  Absatz  1.  u.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juli  1878  zu  erstattenden  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen,  sowie  deren  Akten-Nummer
  einzutragen.

7)  In  Spalte  10.  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  einzutragen.

8)  In  Spalte  11.  sind  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  die
Arbeitsbücher  und  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  ergangenen  Strafen  einzutragen,
  soweit  sie  amtlich  zur  Kenntniß  der  Ortsbehörde  gelangen.

9)  In  Spalte  12.  ist  namentlich  zu  vermerken,  ob  für  die  betreffende  Fabrik  2c.  Ausnahmen
  auf  Grund  der  8§.  139.  u.  139a.  des  Gesetzes  zugelassen  sind.
        <pb n="310" />
        308

 

 

 

—  —  —  .—
1.  2.  3.  —
s  s  '
EYezeichuungdetJabtißxc.  Anzahl  der  beschäftigten  Arbeits-Zeit
e  und  O  rt
S  der  «
*  ame  des  Be  5  jungen  Leute  Kinder
2  *  Leit  *  Fabrik  2c.  von  1116  Jahren)  svon  1214  Jahren)  und  zwar
"-  iters  derselben.  z
S  männlich.  weiblich.  männlich.  weiblich.  *

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  der  Arbeitszeit
b)  der  Vormittags-Pol
J)  der  Mittags-Paust
d)  der  Nachmittags-Pa
        <pb n="311" />
        *
—  —

309

 

—.

 

und  PFausen

 

er  jungen  Leute

ufang.  Ende.  Anfang.  Ende.

6.  7.  8.  9.
Datum  und  Acten-  Datum
—  Hunmer  der  lue  Vorgekommene  Bemerkungen.
der  Kinder  Auseigen  und  Ver.i  orgenommenen  Bestrafungen.
änderungs-Anzeigen.  Revisionen.
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        der  in  den.  Fabrik  —

beschäftigten  jugendl

(.  138.  Abs.  3.  der  Gewerbe

I.  Junge  Leute  von  14—16  Jahren.  II.  Kin
Beginn:  Ende:  .  ...

derArbeitszeit..................,  Uhr  Uhr.  4  Bormittags  beschäftigte.

der  Vormittags-Pause  Uhr  -  Uhr.  Beginn:  Ende
der  Mittags-Pause  ..  Uhr  Uhr.  der  Arbeitszeit  Uhr

der  Nachmittags-Pause  .  Uhr  Uhr.  der  Pause  Uhr  ..

 

Laufende  Nr.

Geburts-Vor=

  und  Zu-—
  Wohnort.

Name.  Tag.  Jahr.

Vor=  und  Zu-Name.


Geburts-Laufende

  Nr.

Tag.  1  Jahr.

 

 

l
l
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        ichen  Arbeiter.

Ordnung.)

der  von  12—14  Johren.
3  B.  Rachmittags  beschäftigte.

 

Wohnort.

Beginn:  Ende:
Uhr.  der  Arbeitszieitt  Uhr  ..  Uhr.
Uhr.  der  Pause  Uhr  Uhr.
E
S  Vor.  und  Zu-  Geburts
3  Wohnort.
5

 

Name.

 

Tag.

Jahr.

Revisions-Vermerke.
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        Aus

aus

VBestimmungen  der

über

Beschäftigung  jug

(ogl.  Art.  1.  .  138.  Abs.  3.  des  9

I.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
(6.  135.  Abs.  1.)

II.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt
  werden,  wenn  dem  Arbeitgeber  zuvor  eine  von  der  Ortspolizei-Behörde
ausgestellte  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  (G.  O.  §.  137.  Abs.  1.)  Diese
Karte  hat  der  Arbeitgeber  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit
vorzulegen.  (G.  O.  §.  137.  Abk.  3.

Am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  ist  die  Arbeitskarte  dem  Vater  oder  Vormunde,
  oder  wenn  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  der  Mutter
oder  dem  sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes  auszuhändigen.  (§.  137.  Abs.3.)

IIlI.  Fersonen  zwischen  14  und  21  Jahren  dürfen  nur  beschäftigt  werden,
  wenn  sie  mit  einem  durch  die  Polizei-Behörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes
  ausgestellten  Arbeitsbuche  versehen  sind,  welches  von  dem  Arbeitgeber
  einzufordern,  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen  jeder  Zeit
vorzulegen  ist.  (G.  O.  §.  107.  und  108.)  (Vergl.  auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche
  abgedruckten  §§.  111.  und  112.  der  Gewerbe-Ordnung.)

IV.  Wer  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  oder  junge  Teute
zwischen  14  und  16  Jahren  in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß  hievon
der  Ortspolizei--Behörde  vorher  schriftlich  anzeige  machen.  (G.  O.  §S.  138.  Abs.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen
die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der
Pausen,  Art  der  Beschäftigung.  —  Soll  hierin  eine  Renderung  eintreten,  so
muß  davon  vorher  der  Behörde  weitere  Anzeige  gemacht  werden.  (G.  O.
8.  138.  Abs.2.)

 

 

V.  In  jedem  Arbeitsraume,  in  we
ren  beschäftigt  werden,  muß  an  einer  in
zeichnih  der  darin  beschäftigten  jugem
beitstage,  des  Beginns  und  End.
Endes  der  PFausen  ausgehängt  sein.

VI.  Kinder  unter  14  Jahren  d
lich  beschäftigt  werden.  (§.  135.  Abs.

Die  Arbeitsstunden  müssen  in  ?
8½  Uhr  Abends  fallen.  (§.  136.  Abs

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß
Pause  von  der  Dauer  einer  halben  5

Schulpflichtige  Kinder  dürfen  i
sie  in  der  auf  ihrer  Arbeitskarke  angegel
Abs.  3.;  §.  137.  Abs.  2.)

VII.  Junge  Teute  zwischen  1
als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  w

Die  Arbeitsstunden  müssen  in  d
8⅛  Uhr  Abends  fallen.  (§.  136.  Abs

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müsse
ßige  Pausen  und  zwar  Mittags  eine
eine  halbe  Stunde  gewährt  werden.

VIII.  Wöährend  der  Pausen  de
schen  12  und  16  Jahren  eine  Beschäf
und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräur

—  —  —
Gedruckt  bei  G.  Hasse
        <pb n="316" />
        zug

 

die

endlicher  Arbeiter

keichs-Gesetzes  vom  17.  Juli  1878).

S

lchem  jugendliche  Arbeiter  unter  16  Jah-1
  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Ver-#lichen
  Arbeiter  unter  Angabe  der  Ares
  der  Arbeitszeit,  des  Beginns  und
(G.  O.  S.  138.  Abs.  8.)

ürfen  nicht  länger  als  6  Stunden  täg-".)


zie  Zeit  zwischen  5½  Uhr  Morgens  und
1.)

an  jedem  Arbeitstage  eine  regelmäßige
lunde  gewährt  werden.  (§.  136.  Abs.  1.)
n  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn
senen  Weise  die  Schule  besuchen.  (§.  135.

4  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger
erden.  (I.  135.  Absatz  4.)

ie  Zeit  zwischen  5½  Uhr  Morgens  und
atz  1.)

iimn  ihnen  an  jedem  Arbeitstage  regelmä-Stunde,
  und  Vor-  und  Nachmittags  je
(§.  136.  Absatz  1.)

uf  den  ingendlichen  Arbeitern  zwitigung
  im  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht
nen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn

(brink.  (Ehr.  Scheufele.)

—

ewerbe-  Orbusg

in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  eingestellt  werden.  (§.  136.  Absatz  2.)

IX.  An  Sonn-  und  Zesttagen,  sowie  während  der  vom  ordentlichen
Seelsorger  für  den  Katechumenen-,  Konsirmanden.,  Beicht-  und  Kommnnion-Anterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  zwischen  12
und  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  (§.  136.  Absatz  3.)

X.  Wenn  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb
einer  Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  Punkt  VI
bis  IX  enthaltenen  Vorschriften  des  §.  139  Abs.  2  bis  4  und  des  §.  136  des
Gesetzes  nachgelassen  werden.  Gleiches  gilt  für  Spinnereien,  für  Fabriken,  welche
mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art
des  Betriebs  auf  eine  regelmäßige  Tag=  und  Nacht-Arbeit  angewiesen  sind,  sowie
für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  Arbeits-Schichten
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte
Jahreszeiten  beschränkt  ist.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder
  die  Dauer  von  60,  in  Spinnereien  von  66  Stunden  wöchentlich  nicht  überschreiten
  (§.  139  und  139#  des  Gesetzes.)

In  jedem  Arbeitsraume,  wo  jugendliche  Arbeiter  zwischen  12  und  10  Jahren
  beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift
enthält,  auszuhängen.  (§S.  138.  Absatz  3.)
        <pb n="317" />
        Nachweisung

der  Zahl  der  in  dem  Gemeindebezirk

beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter

18

Bemerkung.  Die  Nachweisung  ist  nach  den  folgenden  Industriezweigen  aufzustellen.  Industriezweige,
  welche  im  Bezirke  nicht  vertreten  sind,  brauchen  nicht  aufgeführt  zu  werden;
jedoch  sind  die  vorhandenen  Industriczweige  in  der  hierunter  angegebenen  Reihenfolge  und
unter  Beibehaltung  der  Nummer  eines  jeden  aufzuführen:

II.

Bergwerke,  Brüche  und  Gruben,  soweit  sie  nicht  unter  die  Aufsicht
der  Berg-Behörden  fallen.

Metall-Industrie  (Hütten-,  Hammer-,  Walz--Werke,  Gießereien,  sonstige  Metall-Waarens-Industrie
  einschließlich  der  Maschinen-Fabriken  und  Lokomotivbau-Anstalten).


Glas=  und  Thon-Industrie  (Glas-,  Thon-Waaren,  Kalk,  Cement,  Gips).
Textil-Industrie.

Chemische  Fabriken  und  Fabriken  für  Zünd-,  explodirende  und  Beleuchtungs-Stoffe.


Landwirthschaftliche  Gewerbe  (Brauereien,  Brennereien,  Zucker=  und  Stärke-Fabriken).


Mühlen  (Getreide-,  Oel-,  Holz-).

Papier=  und  Leder-Industrie.

Bauhöfe  und  Werften.

Sonstige  Industriezweige.

Sämmtliche  Industriezweige  zusammen.
        <pb n="318" />
        312

—  —

 

No.

Bezeichnung

der

Industriezweige.

Anzahl  der  Anlagen.

Anzahl
der
beschäftigten  jungen
Leute
von  14  bis  16  Jahren

männl.  weibl.  Lumma

Anzahl
der
beschäftigten  Kinder
von
12  bis  14  Jahren

mannl.  weibl.  Summa

Anzahl
sämmtlicher
jugendlicher
Arbeiter.

männl.  weibl.  Zumms

 

 

 

 

1
I
I
s

 

 

 

 

 

l

i
        <pb n="319" />
        318

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  30.  Dezember  1878.

Inhalt.

Verfügung  des  K.  Medicinal-Collegiums,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  Vom  14.  Dezember  1878.

 

Versügung  des  K.  Medicinal-Collegiume,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Amneitare.
Vom  14.  Dezember  1878.

Mit  Rücksicht  auf  die  seit  der  letztmaligen  Festsetzung  der  Arzneitaxe  eingetretene
Aenderung  in  den  Preisen  verschiedener  Arzneistoffe  ist  die  am  20.  Dezember  1876  eingeführte
  Arzneitaxe  umgearbeitet  worden.

Das  K.  Ministerium  des  Innern  hat  die  Einführung  dieser  neuen  Taxe  vom
1.  Januar  1879  an  genehmigt,  daher  dieselbe  nachstehend  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
  wird.

Stuttgart,  den  14.  Dezember  1878.
Jäger.

Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker
mehr  Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  können  dieselben  bei  der  Expedition  des  Regierungsblattes
  abgelangt  werden.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  neuen  Taxen  treten  mit  dem  1.  Januar  1879  ausschließend
  in  Wirksamkeit.

2)  Wemn  in  der  Taxe  der  Preis  für  einzelne  Gewichtspositionen
nicht  ausgesetzt  ist,  so  findet  die  Berechnung  in  folgender
Weise  statt:

a)  Für  kleinere  Gewichtsmengen  berechnet  sich  der  Preis  direkt
nach  der  niedrigsten  Taxposition  (z.  B.  1  Gramm  Jocdolormium
  —=  30  Pf.,  daher  0,5  Grm.  —  15  Pf.,  0,1  Grm.
3  Pf.);

5)  bei  größeren  Gewichtsmengen  wird  der  Taxpreis  in  der
Weise  berechnet,  daß  für  1  Grm.  das  achtfache  von  0,1  Grim.,
für  10  Grm.  das  achtfache  von  1  Grm.,  für  100  Grm.
das  achtfache  von  10  Grm.,  für  500  Grm.  das  dreifache.
von  100  Grm.  genommen  wird  (z.  B.  10  Grm.  Acid.
sulfur.  dil.  =  3  Pf.,  100  Grm.  =  24  Pf.,  500  Grm.
72  Pf.).

3)  Sind  bei  einem  Arzneimittel  für  verschiedene  Quantitäten
die  Preise  normirt,  so  kommt  bei  der  Berechnung  die  für
das  nächst  kleinere  Gewicht  gegebene  Taxe  in  Anwendung,
bis  der  Preis  der  nächst  höheren  Gewichtsabstufung  erreicht
ist;  so  kostet  0001  Gramm  Atropinum  sulfur.  10  Pf.  0,07
Gramm  kosten  60  Pf.  nicht  70  Pf.,  da  der  Preis  von  0,1
Gramm  zu  60  Pf.  angesetzt  ist.

4)  Das  Minimum  eines  einzelnen  Preis-Ansatzes  sind  drei
Pfennige.  Pfennigbrüche  werden  in  jeder  Position  zu  einem
vollen  Pfennig  berechnet.

5)  Bei  dem  Taxiren  aller  ärztlichen  Ordinationen  ist  der  aus
dem  Summiren  der  einzelnen  Positionen  sich  ergebende  Taxpreis
  —  wenn  #derselbe  1  Mark  nicht  übersteigt  —  auf  die
        <pb n="322" />
        Weise  abzurunden,  daß  1  bis  4  Pfennige  auf  5  Pfennige
und  6  bis  9  Pfennige  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.

Wenn  jedoch  der  Taxpreis  einer  ärztlichen  Ordination
1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  abgerundet,  daß  z.  B.
1  Mark  1  bis  4  Pfennige  auf  1  Mark  und  1  Mark  6  bis  9
Pfennige  auf  1  Mark  5  Pf.  zu  reduciren  find.

6)  Sind  in  der  Pharmacopöe  von  einem  Arzneimittel  verschiedene
  Sorten  aufgeführt  und  hat  der  Arzt  im  Recept  nicht
eine  bestimmte  Sorte  vorgeschrieben,  so  ist  die  wohlfeilere
Sorte  zu  nehmen  und  diese  in  Anrechnung  zu  bringen.

7)  Die  thierärztlichen  Heilmittel,  wie  auch  die  hiefür  zur  Anwendung
  kommenden  Gefäße  (grüne  Gläser,  graue  oder
gelbe  Töpfe)  werden  nach  den  allgemeinen  Taxen  berechnet.
Für  die  hiebei  vorkommenden  Arbeiten  gilt  dagegen  die  besondere
  auf  Seite  40  f.  abgedruckte  Taxe.  Von  der  darnach
berechneten  Gesammtsumme  werden  sodann  20  Procent  in
Abzug  gebracht.

8)  Die  bestehende  Verfügung  specificirter  Taxirung  der  Arzneimittel
  auf  den  Recepten  ist  strenge  einzuhalten  und  zwar
in  nachstehender  Reihenfolge:

a)  die  einzelnen  Arzneimittel,

b)  Wägungen  und  Tropfenzählung,

P)  die  einzelnen  Arbeiten  in  der  durch  das  Recept  gegebenen

  Reihe,

d)  die  Gefässe.

Ueberschreitung  der  Taxe  ist  verboten,  eine  Ermäßigung
ist  jedoch  zuläßig  (Gewerbe-Ordnung  des  Deutschen  Reichs
§.  80,  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  Nr.  30  S.  24).

9)  Von  den  fetten  und  den  specifisch  schwereren  ätherischen  Oelen
und  von  den  Tinkturen  werden  20  Tropfen,  von  den  übrigen
ätherischen  Oelen,  dem  Chloroform,  Essigäther  und  von
wässrigen  Flüssigkeiten  25  Tropfen,  vom  Aether  50  Tropfen
auf  1  Gramm  berechnet.

10)  In  allen  Fällen,  wo  auf  dem  Recepte  bestimmte,  auf  die
Taxe  Bezug  habende  Angaben  fehlen,  müssen  diese  durch
eine  Bemerkung  des  Apothekers  ergänzt  werden.

Wenn  daher  z.  B.  zu  einem  geistigen  Infusum  zu  60
        <pb n="323" />
        3

Gramm  Colatur  80  Gramm  Wein  oder  Weingeist  genommen
  sind,  oder  bei  einer  Pillen-Masse  eine  dem  Apotheker
anheimgestellte  Menge  irgend  eines  Mittels  zugesetzt  worden
ist,  so  muß  dies  auf  dem  Recepte  bemerkt  werden.

11)  Bei  allen  auf  Recepten  vorkommenden,  in  der  Taxe  nicht
befindlichen  Arzneimitteln  wird,  wenn  diese  Arzneimittel
  Droguen  oder  käufliche  chemische  Präparate  sind,  der
Preis  gleichwerthiger  oder  ähnlicher  Droguen  und  Präparate
nach  Anleitung  eines  Preiscourants  zur  Norm  genommen;
wenn  es  sich  aber  um  nicht  käufliche  pharmazeutische  Präparate
  handelt,  so  wird  aus  der  Reihe  derartiger  in  der
Taxe  ausgenommener  Präparate  ein  in  der  Zusammensetzung
  und  Bereitung  ähnliches  ausgewählt,  und  nach  diesem
der  Taxpreis  für  das  verordnete  Medicament  festgestellt,
in  beiden  Fällen  aber  das  als  Norm  genommene  Arzneimittel
  auf  dem  Recepte  bemerkt.

12)  Bei  sämmtlichen  Recepten,  deren  Gewichtsgrößen  in  dem
alten  Medicinalgewicht  ausgedrückt  sind,  hat  der  Apotheker
vor  Anfertigung  derselben  jene  Gewichtsgrößen  in  die  entsprechenden
  Gewichtsabstufungen  des  Grammgewichts  nach
Maßgabe  der  amtlichen  Tabelle  (s.  R.  Bl.  1871,  S.  271)
umzusetzen  und  die  letzteren  dem  Recept  in  deutlicher  Zahlenschrift
  beizufügen.

13)  Die  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  November  1871
angehängte,  im  Reg.  Blatt  S.  271  abgedruckte  Tabelle  über
das  Verhältniß  zwischen  dem  bisherigen  Medicinalgewicht
und  dem  Grammgewicht  muß  in  jeder  Apotheke  vorhanden
und  für  den  Gebrauch  stets  zur  Hand  sein.

14)  Bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an
öffentliche  Anstalten,  sowie  bei  Epidemien  findet  bei  rechtzeitiger,
  d.  h.  binnen  3  Monaten  nach  Uebergabe  beziehungsweise
  Richtigstellung  der  mangelhaft  übergebenen  Rechnung
erfolgender,  Bezahlung  ein  Abzug  von  mindestens  10  Procent
  statt.
        <pb n="324" />
        I.  Taxe  der  Arzneimittel.

 

 

 

 

Granm.

0,01  1  2  100  500

pf.  pf.  pf.  pf.  pf.  pt.

Acetum..  ..  —  —  —5—  1040
—  aromatiem  ———  —  —  60  200
—  Colchiienn  —  10  —
—  Digitalis..  ——  10  —  —
—  punmmmmm  ———
—  Ppyrolignos.  crup.——  15  50
—  —  kectificatum..————2080
—scillae.......-——.—10———
Acidumaceticum.......———15——
—  —  aromatiiem  ——  —  —  60  250  —
—  —  dilutum...  .  —  —  —  5  —  —
—  arsenicosum  bis.  10  Gr.  nc  ——  —  10|  —
—  benzoien—  10|—  —
—  borieren  ——  115——
—  CFarbolicum  cruuu  ——  5—  —
—  —  erystallisatum.  —  —  —  20  110—
—  cchromiiiien—  5——  —
—  c-oitricum  erystal.  —  —20  160  700
—  —  paulven.  —  30  200  800
—  hydrochloriim—  5—  —
—  —  cruahum  M——  —  —  10  40
—  —  dilutum..  —  —  —  5—  —
—  lactiinnnnnnn—  10|0—  —
—  mitrinr  ——  5—  —
—  —  crudmnnm.  —  ——  30  120
—  —  dleluttun—  55  ——
—  —  fumans..  —  —  —  10  —  —
—  phosphorliern—  10  —
—  Salicylien—  8  60  400  1600
—  succinlilisind—  8  60|——
        <pb n="325" />
        Gramm.
o  0,1  110  %  500
pf.  pf.  pfs.  pf.  pf.  pl.
Acidum  sulfuricum  .  —  —  5  —
—  —  crudum  ——  ——  —  10
—  —  dilutum.  —  —  —  3———1—
—  —  fumans.  —  —  3020
—  tannicrrmn  320  180  600
—  tartaricum  cryst.  —  —  15  —
—  —  subt.  pulv.  —  —320  H
—  valerianicum.  .  ——15———
Aconitinum  5—  ——  —1
Adeps  suillus  ——  100
Aerugo  subt.  pulv.  —  15—  —
Aether.  .  ———-1070—
—  aceticus.  ——  —  320  MH|:
—  Petrolei.  .  ———5——
Aethylenum  chloratum  —  —  10  HH
Alos  pulv.  gross.  ——  —  55  40  50
—  suhbt.  pulv.  ——  ——  10
Alumen  gross.  mod.  pulv.  —  —  —  20  80
—  Ssaubt.  pulv.  —  581
—  ustum  bur.  —  100  60  200
Alumina  hydrantnt—3120
Ammoniacum  subt.  prvv.3  20  1—
Ammonium  carbonicum  ..  —  —  —  10  ——
—  —  pyrooleosum  ——  0  150—
—  chloratum  gr.  mod.  palv...—OO
—  —  subt.  pulv.  —  —  110  60—
—  —  ferratum  —  ——  15—
—  phosphoricum  —  —3  20  1200  750
Amygdalae  amarrssse  ——  5  50  200
—  —  ercort.  —  ——10
—  dulcrces  ——  ———  5  50  200
—  —  kkxcort.  —  —  —  10  H.,.
        <pb n="326" />
        Gramm.

ooron  1  100  500
pf.pf.pf.  f..pf.
Amylum  Marantae  .  —  —  —65  40  200
Amylum  Tritiei..  ..  —  —  —5—  35360  120
Aqus  Amygdalarum  amaranm  —
—  —  —  dilut  —  —/100  —
—  aromatica  —  ——  530  —
—  Calcariase  W.—.——.  20
—  Chamomillae.  —  ——  —  —  2—
—  chloraat  —  —  —  5  30  100
—  Cinnamomi  ..  ———-lö-—
  —  spikltuosa.  ———-Zo-—
  destillata  ———-—  520
—  fervida  —  —  ——  52P20
—  Florum  Aurantüf.  —  ——  3O
—  Foenicull  —K0O
—  (oetida  antihysterica  —  OCH
—  Kreosoti.  —  —  310  —
—  Lauro-Cerasi.  .  —  —  —  15—
—  Melissae  .  ———-lö-—
  Menthae  crispae  —  —  —  115
——  piperitae  ..  ——H
—  —  —  gÊpirituosa..  ——  —30
—  Opii  .  ———-—60——
—  Petroselini  –——  NJ  110  —
—  Picis  —  ——  —  —  10
—  Plumbl  .  .————1040
—  —  Goulardi  —  —  —  —520
—  Rosae.  ..  —  —  —  —  15—

—  RHubi  Jdaei  ———  20
—  Salviae  —  —’  —  15—
—  Sambuci.  —  —  ——  15—
—  Tiliae  .  ————20—
—Valcklsnae....  ———-lä-
        <pb n="327" />
        Gramm.

0,01101411—0  500

pPfPpff..

Aqua  vulneraria  spirituos  ——  —300  —
Argentum  foliatum  2  Blatt  8  ys.  —  ——————
—  nitricum  crpst.  —4  80  24000  —

—  —  fuswv.  —33|——  I—

—  —  cum  kali  nitril—  ——1  —  —
Argilla  (s.  Bolus  alboheeee——  115  60
Asa  foelida  subt.  plr..——20
Atropiinn  10  60  —
—  sulkukicum.....1060———-Auro-Natrium
  chloratum  4830  0  —
Aurum  soliatum.  .  .  1Blatt  b  rl  —  —  —  ——
Balsamum  Copaivae.  .  ..  —  —52  1201150  —
—  Peruvianum.  ——  5  30  2400

—  Tolutanum.  —  —  6240  320  11500
Baryum  chlorauaummmm  ——  57
Benzinum  —830
Benzo  gross.  mod.  pulr.  —90%00  2500
—  Subt.  puuwww.——  100  1U11
Bismuthum  subnitricnnn——  6  50  00  300
—  valerianin——20  JB
Rorax..  —’—55„
—  pulverat.  ..  --———10——
Bromum..  .  lus  zu  11.  —  —1100  ——HH
Bulbus  Scillae  conc.  ei  gr.  mod.  pulv.  —  —  —  5.—
—  —  Subt.  burlr.—  10  1
Cadmium  sulsurieum...  —  100—H  H
Calcaria  carbonica  pracchh  ——
—  chloratttt4t———  20  UL

—  phosphoriienn—  ———-  20|0
—  usta...  .  —  —  —  ——  l20
Camphora  iit  110ä½
—  trlit.  345  LH□
        <pb n="328" />
        Gramm.
0,01,1  110  1%
pf.  pf.  pt.  pt.  ps.  pt.
Cantharides  pulv..  —1—  650  —  —
Carbo  animalis.  —  —  6  ——
—  hulveratus  —  5  —
Carboneum  sulfnratum.  —  ——  —  6  —
Caricae  inter..  .  —  W30  —
—  cone.  ————40—
Carrageen  cone.  .———  650.-Cskyophylll.
  ———15——
—  pulv..  ..  —  —  —  20  —  —
Castoreum  Canadense  pulv.  subt.—5  30||—T1
Castoreum  Sibiricum  pulv.  subt.  10  60  —  —  —  —
Catechu  subt.  pulv..  —  ——  8H
Cera  alba  —  —  15
—  fslava  ..·  ———12100-—
ceratumAcruginis....  ———15100-—
—  Cetacei  —  —M—  —20  1
—  —  rubrum  —  —  —  20  —  —
—  Myristice  .——  OO00O  —
—  Resinae  Pini  —  —  —  10  ——
Cerussa  pull.  —  —  —  5)
Cetaceum  ..  -———10——
—  saccharatum  ..  ———15——
Charta  nitrata  400  ctm.  6  p.—  –  BN
—  resinoss  100  Cctm.  6b..————i—
Chininum  ..·.  ..—15120——-.
—  bisulfukicum...  —1290—.-—
—  serro-citricum.  —  3  25  —  —  —
—  hydrochloricum  —  1510——
—  sullurieum  —  1290Q
—  tannicum  —  4  30  —  —  —
—  Valerianicum  —  15  120  H
Chinoidinum  ....  ——1530——
Chloralum  hydratum  cryst.  —  425  200
        <pb n="329" />
        Gramm.

0,0,01  110  5%  500
Pf.  pf.pf.  pf.f..
Chloroformium.  ..  —  —  —  15100  —
Cinchoniinmn  .  —  —  0  00  000  —
—  sulfuricum  .  ———8———
coccioucllasubt.pulv.....  ——4«50——
Codemum  ....  320————
cockcknum....  —10—————
Collapisciumconc..  ——-10—--——
Collodium  ..  .  —-—15100—
—  cantharidatum  —  —18  70  —  —
—  elasticum  —  —  15  —  —
Colophonium  .  ..  ——  ——  —20—
—  pulv.  —  —  —  5  ——  —
Conchae  praeparalse  .  ———530—

ConiinumlTkopfcnöpf«  —15—.-—
coktexcascakillaegnmod.pulv..———z--—
  —  subt.  pulv.  —  110  H.
—  Cdhinae  Calisayae  gr.  m.  pulv.  —  —  —  5360  250  1200
—  —  —  Subt.  hulv—  56  40  320  4400
—  —  ültuscus  gr.  mod.  Dulv—  |  5  200  800
—  —  —  ubt.  pbull—  5  30  240  40
—  —  ruber  gr.  mod.  palv.,||D  —  —
—  —  suht.  pulv.  —  —  8  60—
—  Ceinnam.  Cassiac  c.et  grlm.ppr  H  1  —  —
—  —  —  subt.  pulv..  —  —  —  120  —  1—
—  —  Zeyl.  conc.  et  gr.  m.  p.  —G  ——  25—q
—  —  —  subt.  pulv.  —  —  5  30
—  Frangulae  cone.  —  —  O
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  B8  —
—  Fructus  Aurantüc.  el  gr.m.y..0
—  —  —  Subt.  pulv.|,  —  25  —  —
—  —  Ctstriconc.  et  gr.em  ——  —10  H
—  —  Juglandis  conne  ——  —  —30—
—  Mezerei  integer.  —  —  ——  0
        <pb n="330" />
        10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
0,010,,11  5%  500
pf.pfpf.bf.Pf.
Corter  Mezerei  conc.  —  —  —  5—
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  10|  —
—  Quercus  conc.  et  gr.  mod.  —  —  P  f
—  —  SSaubt.  pulU.  —  ———  5
—  Raadicis  Granati  (ver.)

gr.  mod.  p.  —  —  15  120  500
—  —  —  Ssubt.  paoll.  —  25  —  —
Croeus  integer.  ...  ——302401600—
—Suht.pulv......  —5———-—
cubcbacsuht.1)ulv......  ———10——
Cuprum  aceticum  —  —  —  15—  —
—  aluminatum  —  —  —5  —
—  olydatum  —  43300  H
—  KLulfuricum  ammomatum  —  —  320  —
—  —  crudum  —  —  —  5  40  1150
—  —  buru.%%%  —  —
—.—————.
compos.  fortius  2500  Gr.  =  5400  UJUIIIH
Decoct.  Sarsapar.  5000  Gr.  =  600  JU  U  IN
compos.  mitius!  2500  Gr.  =  3001%
Dextrinum  EIIIIIIEIIE

Wenn  1  Gramm  des  zu  ver-Elaeosac-

  wendenden  Oels  bis  zu  25  pf.
char#a  e  1Gramm  des  Oels  2  3  255
bis  zu  50  pf.  kostet  —---e  650  —  —
Electuarium  e  Senna  —  —  —  10o  —
—  Theriaca  C  i20  L0
ln-.  42  53
Elixir  amarum.  .  ..  ..  20  TIU
—  Aurantü  conmpositum  ——30  250—
—  Proprietatis  Paracelsi.  N30  250
—  e  Succo  Liquiritiae  —  ½5  t1oo—
Emplastrum  ad  fonticulos.  ..  —-10...-—

  —  —  extens.

100  □ctm.  =  10pf!  —  ——  —
        <pb n="331" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
—  1  10  oo  500
–  pf.pf.f.f..
Emplaslrum  adhaesivum  4  ——  1000
100  Detm.  —  iopt  ——1-—
  —  ext.  Gorich  -60p.
—  —  Angl.  50)  -20  v#t.  ——
—  Ammoniaci.  .  —-25-·—
—  aromaticum  —  —30  —
—  Belladonnae.  —  —20—
—  Cantharidum  ordinarium  —  —  250  —
—  perpetuum  —  —  21—
—  Cerussse  —  —  10  70—
—  Coill  —  —20H
—  —  ammoniacatum.  —  —  300
—  foetidum  —  —  2——
—  luscum  ...  ——1070—
—  —  Camphoralum  —  18
—  Galbani  crocatum  —  —  30  —  —
—  Hydrargyri  —  —255—
—  Hyoscyami  —  —220  —
—  Lithargyri  conposilum  —  —  2050  #
—  —  molle  —  115—
—  —  simplex.  —  —  110  70  —
—  Meliloti.  —  —  20—

—  Mezerei  cantharidalum

10  Octm.  Pl.,  —  —
100  Cctm.  =  60  pf.  —  ——  ———
—  Mint  rubrum.  .  ——15—-—
  os)i-ilum.....  ——40——
—  oxycroceum  —  —  30  ——
—  Picis  irritans  —  —  15  —
—  saponatum.  ...  —15—-Eupbokbimsubt.s)ulv...;.
  —10—-thkactuasAhsintlsii.
  15100--—
—  Aconiti  *  15  100  S—
—  —  siege.  12  80  —
        <pb n="332" />
        12

 

 

Gramm.

0,01  „:  1  10  10%%

pf.  pt.  pf.  Ipt.  pf.  pt.

Extractum  Alosss.  —  6—  ——
—  —  acido  sullur  correet.—00  H  H
—  Aurantil  Corticis.  ——  —  15—  —
—  Belladonnae  —  —20  10  —
—  —  sicc.  —  —  12  —  —  —
—  Calami  .  ——15———
—  Cannabis  Indicae.  —  —  160  —  —  —
—  Cardul  benedicti  —  —  650  —
—  camlshleblg.  ——5——--—
—  Cascarillee  —  10  0  —
—  Centaurll.  —  ——  8  60  H
—  Chamomillae  —  —  20
—  Chelidonii  —  —  15  —  —  —
—  Chinae  fuscaæ.  —  —  30  —  —  —
—  —  frigide  paratum.  —  —  40  —  —  —
—  Cinae  ——  40  —  ——
—  Colocymhidis  —630  —  —
—  —  compositunL—330O  —  —  —
—  Colombo  —  —  40.
—  Conii  —  20  110  ——
—  —  Sicc.  —  —  15—  —  —
—  Cubebarum.  —  —  30  —  —
—  Digitalis  —  —  20  120  —  —
—  —  sicc.  —  —  15  —  —  —
—  Dulcamarae  —  —  6  4  —  —
—  Fabae  Calabaricae  —  —
—  Ferri  pomatum  —  10—  ———
—  Filicis,  .  —  —  60  —  ——  —
—  Gentianae  —  —  5  —  —  —
—  Graminis  —  40  ——
—  Gratiolae  —  —  20  —  —
—  Helenlsi.  —  5
—  Hyoscyami  —  —20  120  —
—  —  sicc.  —  —  12—  —  —
        <pb n="333" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
b%  0,1  1  10  100  5600
pf.  pf.  pf.  pf.  pt.  Ipt.
Extractum  Lackucae  virosae  —  —  15—
—  Ligni  Campechiani  —  —  10  —+
—  Liquiritiae  Radicis  —  —  5—  ——
—  Malli  .  —  —  —  640|
—  —  lerratum  —  —  —  1070
—  Mezerei  —  —  20  —
—  Millefolik  —  —  159  —  —
—  Myrrhae  —  —  10  —
—  Opil  —  8  606
—  Pulsatillae  —  —  20—  —  4
—  CQuassiae  —  —  20.
—  Ratanhae  —  5
—  Rhei  —  i  2  UU
—  —  coupositum.  —  —  30  —M  —  -cB
—  Sabinae  —  —20  .II
—  Scillae  ——  10  —  —  /Ar
—  Secalis  cornull.  —  6  40  G
—-  Senegae  —  W  25□—11
—  Stramonii.  .  —-20-—»
—  Strychni  aduosum  —  —10  lHHll
—  —  Spiriluosam  —  535  %äU
—  Taraxaci.  ——  535  lT
—  Trifolii  sibrĩni  .  535  —hl
—  Valerianae  ——330A
Farina  Hordei  praeparata  —  —  —%N  l120
Fel  Tauri  depuratum  siccum  204A
—  —  inspissatum  ——  5  □
Ferrum  carbonicum  saccher.  2050  III
—  chloratum  .  —--20——
—citkicumoxyclatum.  565  —NUu
—  —  amoniatum  —  —  41——
—  iodat.  rec.  par.  bis  zu.  20  SCGnnIU
—  —  Saccharatum  89
—  lacticum  —  320
        <pb n="334" />
        14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.

ron  „  1  10  %  500

bf.bfppfpf.p.

Ferrum  oxydatum  fuscum  ——  —  —  20  J—
—  —  Sacch.  solub.  ——  155
—  phosphoricum  —  —  —  1201150  —
—  pulveratum  ..  —  —  —  10  ——
—  ppyrophosph.  e.  Ammon.  eitrie.  —  —5—  ——
—  reductum  —  —  +—
—  Sesquichloratum  —  —  5  10000
—  Ssaualfuricum  crudum  ——100  —
—  —  oKyFdat.  ammoniat.———  —  —
—  —  purum  —  —  5830  —
—  —  siccum  ———5  —
Flores  Arnicae  conc.  et  gr.  m.  7——OH
—  —  Sauhbt.  pulv.  ——  —  115—
—  Aurantü  conc.  et  gr.  w.  Pb...—  20  ——
—  Chamomill.  Rom.  c.  et  gr.m.p.——  —  1.
—  —  I-ulgakisisitg..————650200
—-  —  conc.  et  gr.m.p..  —  —18  70  250
—  —  subt.  pulv..  —  115
—  Ceinae  Integr.  —  ——  540  5
—  —  Subt.  pulv.  —  —  —  10  —
—  Kosso  conc.  .  ———25——
—  —  Subt.  pulv.  —  —N30
—  Lavandulae  conc.  —  ——  —  5—
—  Malvse  arboreae  conc.  —  —  TD  UU—O
—  —  vulgaris  conc.  —  —lH□—
—  Millefolii  Kone.  —  ——  00  1
—  Primulae  integ.  —  —  —  15  1400
—  —  conc.  —  —OH  10!
—  Rhoeados  conc.  —  —10  —
—  Hosae  conc.  —  —  —  15
—  —  subt.  pulv.  —  220  UH
—  Sambuck  inttte.  ——00
—  —  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  —  80  —
—  VIlillae  conc.  —  ——  10H.
        <pb n="335" />
        15

 

 

 

Gramm.

0,0010  1  1100  500

Pfl.pf.  pPf.pf.Pf..

Flores  Verbasci  integ.  —  —  15  —
—  —  conc.  et  gr.  m.  d  —  ——  20  150—
Folia  Althaeae  conc.  et  gr.  m.  Mbb.——  —5
—  Aurantü  conc.  10100H
—  ZBelladonnae  conc.  et  g.  m.  .  p.  —  ——  1000
—  —  subt.  pulv.  —  115  —
—  Digitalis  conc.  ei  gr.  m.  p.  —  —
—  —  subt.  pub.  —  ——  —  110
—  Farlarae  conc.  —  530
—  Hyoscyami  conc.  et  gr.  m.  ——  5  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  ——  5  —
—  Juglandis  conc.  —  5—
—  Malvae  conc.  et  gr.  m.  *  —  —  ——  5  —
—  Melissae  conc.  et  gr.  m.  P.  ——  —0  600  H0
—  Menthae  crisp.  c.  et  gr.  m.  DhlU“  OO  0!
—  —  piperii.  c.  et  gr.  m.  p..  —  ——  110  660  1240
—  Nicotianae  conc..  1050
—  KRosmarini  conc.  —W—  —  5  —
—  Rutae  conc.  ——5
—  Salviae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  s—  600
subt.  pulv.  —  —  10  —

—  Sennase  conc.  et  gr.  m.  b.  —  ——1112  500
—  —  saubt.  pulv.  —  Ull  20  160  600
—  —  Spiritu  extracta  cone.  1  —  —
—  —  —  —  sbt.  prp.ä  L  —
Stramonü  conc.  et  gr.  m.  V.  B114  5—  —

—  —  subt.  pulv.  —  WZ%  —
—  Torxicodendri  cone.  "3135——
—  Trikolil  fbbrini  conc.  et  gr.  m.  p.  —  5  30
—  Upvae  Ursi  conc.  et  gr.  wm.  UIlll30
Frnctus  Anisi  stellati  gr.  w.  M.  10J
—  —  —  subt.  pall..  200
—  —  vulgaris  .  —,  5
—  —  —  gr.  m.  p.  —  —  640  50
        <pb n="336" />
        16

 

 

Gramm.

0,01  0.1  1ä0  100  b%
Pfpf.  pf.  pPffl.  pf.p.
Fructus  Anisi  vulgaris  subt.  pillr.  —  —  10|0
—  Aurantil  immaturi.  —  ———  3—
—  —  subt.p.———6——

—  Cannabis  ..  ———)—  120
—  Capsici  cone.  —  20  1150—
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  2555—
—  Cardamomi  minores  —  —50|  —
—  —  —  Ssubt.  p——  —  1H
—  □arwyyy3
—  —  Fr.  mod.  pulv.  —  ——  —40  150
—  —  Subt.  pulv.  ——  —  10
—  Ceratoniae  conc.  .———  40—
—  Colocynthidis  c.  el  gr.  m.  p  .
—  —  praeparati  —  —  10  —  —  —
—  Corlandri.  .  ———3——
—  —  gr.  m.  p..  ————0
—  —  Sabt.  pulv.  —10  H1
—  Foeniculi  ...  ———J——
—  —  gr.  in.  pulv..  —  —  —  140  150
—  —  subt.pulv..  ———10——
—Jtsnipeki  ..  ————1560
—  —  Fgr.  m.  pulv.  —  —  —  —  25  1100
—  —  subt.  pulv..  —  —  6H
—  Lauri  gr.  m.  p.  —  —  —  40  50
—  —  subt.  pulv.  —  ——  —410  —
—  HMyrtill  —  ———  6  45—
—  Papaveris  conc.  ,  —-——6——

—  Petroselini  gr.  m.  pulv.  —  —  —3—
—  —  subt.  puly.  —  —  6——
—  Phellandrü  gr.  m.  p.  —  ——2  535—
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  10  —
—  Sabadillae  subt.  pulv.  ——  —  15H—
—  Vanlllae  conc.  —  40  —  —
        <pb n="337" />
        Fungus  igniarius  praeparatus

Laricis  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Saubt.  pulv.

Galbanum  subt.  pulv.
Gallae  conc.  et  gr.  m.  p.

subt.  pulv.

Gelalina
Gelatina  Lichenis  Ieland.  sacch.  siccs.

Gemmae  Populi  conc.  et  gr.  m.  p.

Glandulae  Lupull

Glycerinm

Gummi  Arabicum  sobt.  pulv..

Gutta  Percha  depurata-Gutti
  subt.  palb.
Herba  Absinthü  conc.  ei  er.  m.  p.

—  subt.  pulv...
Cannabi#s  Indicae  c.  et  gr.  m.  p.
Cardui  benedicti  c.  et  gr.  m.  p.

—  —  pulv.  subt.
Centauri  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Ssaubt.  pull.
Chenopodli  ambrosioidis  conc.
Conü  conc.  et  gr.  m.  b.
—  Subt.  pulv.  4
Galeopsidis  conc.  et  g..  m.  p.
Gratiolae  conc.  et  gr.  m.  p..
—  subt.  pulv.
Linariae  conc.
Lobelise  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Subt.  pulv.
Majoranse  conc.  et  gr.  m.  P
—  subt.  pulv.

Meliloti  conc.  et  gr.  m.  p.  —
        <pb n="338" />
        18

 

 

 

Gramm.
0,01101  110  100  500
pf.  pf.  pf.  pf.  pf.  pt.
Herba  Meliloti  subt.  pulv..  —  ——100
—  Millefolii  conc.  —  —5  35—
—  —  subt.  pulv.  ——10  +—
—  Polygalae  cone.  —  —  10  ——  —
—  —  Sauhbt.  pulv.  —  ——  +15
—  Serbpylli  conc.  —  —  45  35—
—  Spilanthis  conc.  —  —  —20  H4  44
—  Thymi  coe  —  —  ——5
—  Violae  tricoloris  conc.  535
Lirudines  1  St.  —2000
Hydrargyrum  bichloratum  corrvrvs.  ——  4300HZ
—  büodatum  rubrum.  —  —  10
—  chloratum  mite.  pparppp——5  —
—  —  —ovap.par———  5
—  depuratum  ——  ++5
—  iodatum  flavum  —  ——  10
—  nickicumoxydulalum.——535—-—
  oxydatum  rubrum  —  430  —
—  —  via  hum.  par  —+——  5  +——
—  Draecipitatum  albun  ——  410
—  sulluratum  nigrum  —  —  41  30  —
—  —  rubrum  —  i430  —  —
Infusum  Sennae  compositum.  —  —  110  —  —
Jodoformium  —  —  30|  .
Jodum  —  —5  110.
Kali  aceticum  —  AAA%
—  bilcarbonicum  —  ——  10  —  —
—  carbonicum  crudum  ——  ———  20  80
—  —  depuratum  —  —  —  5  40  150
—  —  —  —  —  15  —  —
—  Causticum  fusum  —  —  —  15—
—  chloricum.  .  ..  —  —  115—
—  —  subt.  pulv..  —  —  —  2—
        <pb n="339" />
        19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm

00,,1  1  10  100  „

Pf.  pf.  pff.  pf.pf.f.

Kali  hypermanganicum  —  —  3  20—  —
—  mitricum  pulv.  gr.  —  —  —  35100
—  —  Saubt.  pulv.  —  —  5
—  —  venale  (pr.  usu  veter.)  —  —  —  —00
—  Sulfuricum  pulv.  gr.  —  —  35  100
—  —  subt.  pulv.  —  —  5
—  —  venale  (pr.  usu  velcr.  —  —  —  —  20180
—  tartaricum  subt.  pulv.  —  115
Kalium  bromatum.  —  —  3200
—  lerrocyanatum  —  —  —  15—
iodatum  —  TW  700

—  Sulfuratum.  ...  ———20———
—  —adbalnoum  —————40150
Kamala  .  —  —  —  30  —  —
Kino  subt.  pulv.  —  —  —20  —
Kreosotum  —  ——  5  ——
Lactucarium.  —  —  10  —1—
Laminaria  —  —
Lichen  Islandieus  c  conc.
—  —  ab  amaritie  li.  —  êj•  OO  —
Lignum  Campechianum  rasp.  —  —  —115  —
—  Gusjaci  conc.  —  —  5  —

—  Quassiae  conc.  .  —  ——  5.

—  subt.  pulv.  —  ½0  I  10  —

—  Sassafras  conc.  5#5„
Linimentum  ammoniatum  —  —  —  100  H0
—  #ammonialo-Camphoratum  —'  110  —

—  saponato-ammoniatum  —  ——  ——  30  U

—  camphoratumm10  60J  —

—  —  lis.—  —  10  —
Liquor  Ammonli  acetick  —  —  —535,
—  —  anlsatus  —  —  10
—  —  Carbonici  —  TSO0
—  —  —  pyro-  oleosi  —  %LI
        <pb n="340" />
        Gramm.
roolo!i  [ds  oo  soo
Pf.  Pff  pf.  Pf.pf..
Liquor  Ammonü  caustici  5  830  100
—  —  —spikituosus———1060—
—  -—succinici.  ———15——
—Fekkiacetici.  ———15——
—  chlorati  —  —  —  10  60  —
—  —  Sesquichlorali  —  —  —  10  60  240
—  —  Sulfurici  oyydati  —  —  —  1060  —
—  Kali  acetici  —  —  —010  —
—  —  arsenicosl  —  —  320  100  —
—  —  Carbonieci  —  —  —  6  40—
—  —  Caustici.  —  [äOSOD
—  Jatlri  caustici  —  6  "40
—  —  chchlorali  —  —  —  25  100
—  Plumbi  subacetici  —  —  5  30  100
—  Seriparus  —  ——  15  —  —
—  Sptibü  chlorati.  —  —  10  —  —
Lithargyrum  subt.  pulv.  —  ————  —30—
Lithium  carbonicum  —  —  15—  —
Lycopodium  —  10  A
Macis  subt.  pulv.  .  ——530—-Magnesia
  carbonica  pulv.  —  ——  10
Magnesin  Citrica  effervescens  —  —  —20  160  650
—  lactics  .  ——10-——
—sulkukicackyst..  ——.-.-1550
—  —  sicca  —  6—
—  usta  .  ...  ——-.15——
Manganum  hyperoxydatum  pulv.  —  ——  20  50
Manna  canell.  ...  ...--.20150—
—  geracin  —  ———  10  —
Mastik  subt.  pulv.  —  —  10  ——
Mel  —  —  —  —  40  1
—  depuratum.  —  —  —  10  70H#-—
  rosatum.  —  —  —  10  70  —
Minium  pulv.  —  V  —  —
        <pb n="341" />
        Gramm

0,01  r.  1  10  10%%

—  pPfpfpf.f.f.i.
Mixtura  oleoso-balsamicn  —  —115  —
—  sulfurica  acida  —  —  110
—  vulneraria  acida-  —  —  5
Morphinum  .  320  14%
—  acelicum  215  t1000  —

—  hydrochloricum  2  15100  MM

—  laclicum  520  —  —

—  sullfuricum  215  1000  —  5
Moschus  .  10100-———
Mucilago  Gummi  Arabici  —  ——  —11000
Myrrha  subt.  pulv.  —  —  —  3200  —
Natrium  chloratum  pur.  pulv.  —  —  525—
—  clVhloralum  venale  n  us.  vel.VN%  25
Natrum  acelicum  100%
—  bicarbonicum  bulr.  —  5  45
—  bicarbontc.  venale  (pr.  us.  vet.  —  —  —  —  2
—  Carbon.  crudum  10
—  —  purum  —  —  4

—  —  Ss8iccum.  —  —  —  10  U0

—  ustricum  —  5.—

—  —  pulv..  —  —  8  s
—  phosphoricum  ceryst.  —  .  SB  ——
—  —  pulv.  —  —4100

—  Ppyrophosphoricum  –—  —15  —

—  —  serratum)  —  40300U
—  Salicylicum  —  —88860  550  2000
—  antonicum  —  2  —
—  subsuflfurosum  rgstall.  "  vren—  ——  40

—  —  bur.  bhhb.  6——  ——  1u0fB
—  Sulluricum  cryst.  .  ————1550
—  —  vVenale  (Pr.  us.  vet.]—H  40
—  —  Siccum  —  —  5
Oleum  Amygdalarum  dulc.  —  ——  10%0  1360
—  aAnimale  aethereum  rect.  —  60  —
—  —  —  -crud.  —  ——  1010
        <pb n="342" />
        22

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.

0,00101411  100  500

pf.  pf.  pf.  pf.  pf.  pt.

Oleum  Anisi.  .  ——10———
—  Aurantii  Corticis  —  ——  10—  b□
—  —  Florum  —  10  80  700  1tt.  5
—–  Bergamottae  —  115H
—  Cacso  .  ———15—-—cajeputi.....
  ————30—-.
—  —  rectisicatum  —  —5.
—  Calami  —  —1  —  ——
—  Camphoralum  —  —AI
—  Carvi  ..  ——540380-—
  Caryophyllorum  —  —W10%0  I
—  Chamomillae  acthereum  —  32B1½15
—  —  infusum  —  ——  —5  —
—  Ceinnamomi  Cassiae  —  J  5
—  —  Zeylaniei  —  10%½  18  5
Citri  —  —0—  DLll-—

  Ooccis  .  —--10—-—

  Crotonis...  —  —5140  300

2gtt.  —  3

—  Fogeniculi  —  540  3660
Hyoscyami  infusum  —  —  —154

—  Jecoris  Aselli.  —  ——680
—  Juniperi  aett.  10·GU
—  —  —  venale  (pr.  us.  vet0  —,1  A
—  —  empyreumaticum.  —
—  Lauri  —  10680  300
—  Lavandulae.  —  4  400
—  Lini  —
—  —  Sulfuratum  —  416004·9·  11
Macidis  —  TDHD1

—  Majoranae  —  —  3o  l
—  Menthae  crispae  —  —  15  —  2—
—  —  piperitae  —  5—
—  Myristicse  —%
        <pb n="343" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
5%o  —  10  %  soo
pf.  pf.  pf.  pf.  pf.  pt.
Oleum  Olivarum  Provine.  —  —  100  70  250
—  Ollvarum  Commue  —  —  50  200
—  Papaveris  —  —  55
—  Petrae  ltalicum  —  ——10  —
—  Ricini.  ——  —  6  50  200
—  Rosse.  —30  —1gtt.20
—  Rosmarini  ———2  1
—  Sabinae  —  —  5—  —
–  Sinabdbt  —  330  —  —
—  Srurccini  rectillcatum.  —  —  —  15  —
—  Terebinthinac  crud.  .  ————25100
--  —  rectisicatum  —  —io  60I1
—  —  sulfuratum  —  —’  00  BU
—  Thymi  ——
—  Valerianaa  —  325  -
Ollbanum  subt.  pulv.  —  —  —10  UH
Opium  subt.  pulv.  .  —  30  200  —
Oxymel  Colchiei  —  —  —20  0H|
—  Seillae#  —  —  5K  ÄBGBZ
—  Simplernrn  —  —  —  10  —
Pasta  Guarana  subt.  pulv.  —  ——40  n
—  gummosa  —  ——  15  —
—  Leigquiritiae  —  %
Phosphorus  .  ·44WMWVh
Pllul.  alost.  fr.  10  St.  10  pf.  NNSNMÜBÜZ
—  (err.  carbon.  10  St.  20  plt.G—Bié6é/I
—  —  —  100  St.  150  plaaasllÜ“
—  Jalapaa  10  St.  20  pf.  JUI  011  U"  U
—  odontalg  10  St.  15  pf.—TB  I|0C  HLM
Pla  Uquida  H—20
—  nayalis  ....  ————20-Placenta
  Seminis  Lini  pulv.  —
Plumbum  acelicum  pur.  .  ——  JT  8  Tl
—  acet.  pr.  us.  vet.  pulv..  —  —  —12164  100
        <pb n="344" />
        24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.

olclul  lo  100  500

pf.  pPfl.  pf.  pf.f..

Plumbum  jodatum  —  —  12  —  —  —
Pulpa  Tamarindorum  erud.  —  —  —  —  30  —
—  —  depurata  —  —  —  11060
Puwis  abrophorus  —  ——  —  10
—  —  Anglicus  1  pos.  10p  .  —  —  —
10  60  pf.  —  ———  ————

Pulvis  akrophorus  lak.  1  Dos.  200f.....  —  —
10  „  150pf..  —  —  —  —  —  —

—  aromaticus  —  —40  5
—  arsenicalis  Cosmi  —  F  3—
—  gummosus  —  —  20—
—  lopecacuanhae  opiat.  —  —  6—  ——

—  Ligquiritiae  composit.  —  ———  12—

—  Magnesiae  cum  Rheo.  —  —  320
—  temperans  —  100
Radix  Alkannae  conc.  ——  5—
—  Althaese  conc.  et  gr.  m.  p.  —E4
—  —  Saubt.  pulv.  —E110  H
—  Angelicae  conc.  et  gr.  m.  H—  —5  150
—  —  Sabt.  pulv.  —  ——  10
—  Arnicae  conc.  et  gr.  m.  P  —  50
—  Artemisiae  conc.  et  gr.  m.  p—  5  40  150
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  10  —  —
—  Asari  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  540  150
—  Bardange  conc.  —  —  —  5——
—  Belladonnae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —26150  200
—  —  subt.  pulv.  —  ———10
—  Carlinse  conc.  et  gr.  mw.  v1].——  30  100
—  Colombo  conc.  et  gr.  m.  p...——  10  —
—-  —suht.pulv..  —-——-15—-—
  Gentianae  conc.  et  gr.  m.  p.N30  1100
—  —  subt.  pulv.  —  —  8  —
—  Helenü  conc.  et  gr.  m.  p.  —RS830  100
—  —  subt.  pulv.  —  —
        <pb n="345" />
        Gramm.
0,1  1  100  100
i
pkpfpfpk.Pkpk
Radixllelleborivikickisc.ctgk.m.p·———30——
—  —-  —subt.pulv..———40——
—Ipccacuanlmecetgtamp——750400—
—  —  subt.pulv..  —-—14100—-—
—  Levistici  conc.  5
—  Liquiritiaeglabrae  c.et  grlm.p—  5  400
—  —  mundat.  c.  etgr.  m..  ..H  —
—  —  —  Subt.  bulv10  —
—  Ononidis  conc.  ———  30|
—  Pimpinellae  conc.  et  gr.  m.  .  ——  —  100  —
—  —  subt.  pulv.  .  —  —  15  —  —
—  Pyrethri  conc.  et  gr.  m.  v.  —  —  20  —  —
—  —  Saubt.  pulv.  +  125—  —
—  Ratanhae  conc.  et  gr.  m  p.-—
  —  subt.  pulv.  —  —  —20  H
—  Rhei  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  860  40
—  —  Subt.  pulv  —  —  10  0  600
—  Saponarise  conc.  —  —  5  —
—  Sarsaparillae  conc.  ——  20  600
—  Senegae  conc  et  gr.  m.  Vv.  H—  —  —
—  —  Subt.  pulv.  —  —  —  5  —  1—
—  Serpentarise  conc.  et  gr.  w  —.  ê,#fiB0½
—  —  subt.pulv..  ———20-——
—Taraxaciconc.etgk.m.p..————  40-.
—  Valerianse  conc.  et  ———D  6  50  200
—  —  subt.pulv..  —--10.--..
Resina  draconis  ...  ——-30--—
  Guajaci  subt.  pulv..  —  —20  —
—  Jalapse.  ..  ——20120——
—Pini.  ....  ——-—-20—
—  Scammoniae  subt.  pulv..  —  —  20  T
Rhizoma  Calami  cone.  et  gr.  m.  pP..  —  ——  30  120
—  —  Subt.  pulv.  —  ——  —  5AI
—  Caricis  cnee.  ——  30—
        <pb n="346" />
        Gramm
o,0110,1  1  10  1100

Pli.  pf.pf.  Tpf.pf..

Rhizoma  Chinae  conc.  —  ——5
—  Curcumae  conc.  et  gr.  m.  .  p.  —  —  5—

—  Fllicis  subt.  pulv.  —  ——  5
—  Galangae  conc.  et  gr.  pm-e)—  —+——5

—  Gualangae  subt.  pulv.  —  ——  10  0—
—  Graminis  conc.  ——  ——  —  320—

—  Inperatorise  c.  et  gr.  m.  p.  ——  ———  40
—  Prdis  conc.  et  gr.  m.  p.—  —  540150
—  —  sSubt.  pulv.  —  —  —110  —  —
—  Tormentillae  c.  et  gr.  m.  hODK.

—  —  subt.  pullll  ————  10  D  —
—  Veratri  conc.  et  gr.  m.  p———  —

—  —  Subt.  pulv.  —  ——  —  10,
—  Zecoariae  conc.  et  gr.  m.P——  !  H

—  —  sulbt.  pulv.  —110—
—  SZingiberis  conc.  et  gr.  pp———  —  J5  —

—  —subt.pulv..  —-———10——
Rotulae  Menthae  piperitae  —  —  —10%%  300
Saccharum  subt.  pulv.  —  —  850
—  Lactis  subt.  pulv.  —  —  —H500
Sal.  therm.  Carolin.  artif.  cryst.  —  —A0O%
Sandaraca  subt.  pul.  —  —  15  —
Santoninum  —  4130  —  —  —
Sapo  domestlcus  subt.  ulv.  —  —  —  10
—  jalapinus  —  —  5  —  —
—  medicatus  subt.  zur  —  ——  5
—  olesceus  .  -—.—5—-——-
  subt.  puiv.  .  —  —  —  10  ——
—  terebinthinatus  .  ———10——
—viklckls.......  ———-2070
Sebum  depuratnm.  —  —  —  6—
Secale  cornutum  gr.  m.  P.  —  ——  1  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  0|
Semen  Colchici  gr.  m.  b.  ——  5—
—  Cydonia  ..  ———15——
        <pb n="347" />
        Gramm

—  R

0,0101¼10  1100OO

pf.  ps.  pf.  pf.  pf.  pt

Semen  Foeni  Grseci  gr.  m.  -..  —  ———  20  70
—  Hyoscyaim  .——  —
—  Lini  intte.  ————200
—  Leini  gr.  m.  paoltv.———30100
—  Mhyristice  ..  —  —  —  20  —  —
—  —  pulv.  2  —  —330HO  ——
—  Papaveris  ——O%
—  Qauercus  tostum  pull.  ——980  100
—  Sinapis  gr.  m.  builv.  ———  SoäA00
—  Stramh  ——  —  5—
—  —  subt.  pll.10  —
—  Supchni  gr.  w.  5-.  5—
—  —  pualv.  Suit——  —10|—
Serum  Lacis——560
—  —  acidmmmm  ——60
—  —  almminaun——  W—  —  60
—  —  tamarindinaurn—-Species
  aromatiche  —  —  800
—  ad  Decoctum  Lignorum.  ——  —  540

—  cemollientes——  70o—

—  ad  Gargarisma  —  70

—  laxantes  St.  German—0

—  bectorahes.—60220
—  —  cum  Fructibus..  —  ———6o0  220
Spiritus.  .  ————640  —
—  aetheresss  5—  —

—  dKietheris  chloraiti  dIHO  M  —

—  —  mitros  —0  T  U

—  Angelicae  compositus  MO  7on

—  Camphorsts—L  5000

—  Cochleariee—H  B

—  (dilutsss  30  100

—  FormicaunA14  70  —

—  Juniperer——  40450
        <pb n="348" />
        Gramm.

—.  100  500

Pfppf.f.  Ipf.  f.

Spiritus  Lavandulae.  —  6  40  15
—  Mielissae  compositus.  —  —  —  10  —  —
—  Menthae  crispae  Anglicus———  2
—  —  piperitae  Anglicus——30—

—  Rosmarini  —  —  —  6  40

—  Saponattssssss  ——  ——  500200

—  Serpylli  —  —  6  40  5

—  Sinapis  —  —  —  100
Spongiae  cerata  —15  %%
—  compressse  —  —  20  1100  —
Stibium  sulfuratum  aurantiacum.  —  31  —  —
—  —  crudum  gr.  m.  pr———  40—
—  —  —  lavigat  —]  10I1
—  —  rubeum  —  —  5)
Stlpites  Dulcamarae  conc.  —  —  —  320—
Strychniuiwmnmn.100  |H
—I  nitricum  ....  —  10  60  —  —  —
Styrax  liquidus  —  ——  5
Succiuum.  ...  ————  5——
—-  subt.  pulv.  —  —  —  10—
Succus  Citri.  .  ———1060—

Succus  Juniperi  inspiss.  —  —  —  1080  250
—  ULigquiritae  crudus  .—  —  —  —  80
—  —  —  subt.  pulv..  —  —  —  120  —  —

—  —.  depuratus  —  H  H  2  —

—  —  —  subt.  pP  .  —  —  5130  —  —
—  Sambueci  inspissatus  —  —  —  15  —  —
Sulfur  depuratu  —  —  —  5  —
—  jodato  —  155—
—  praecipitatn  —  1110  —
—  sublimauunnnnmn.—  15  50
Summitates  Sabinae  conc.  et  gr.m  ph—.t  —  5  —  —
—  —  subt.pulv...———10—-—

syku1)usAlth-eac......———650170
—Amygdalsrum.....———10——
        <pb n="349" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
ooion  110  b%%%
pf.  pf.Pf.f.f..
Syrupus  Aurantü  Corticss  ———i1i—  5
—  Aurantü  Flowo#.  ——  ——  6  50170
—  Balsami  Peruvan—  ——  —  100H
—  Cerasi.  ——  —10  0
—  Chamomilleeeee6  50  170
—  Cinnam  ———  -10H
—  Croci..  .  —  —  15  —
—  Perri  jodati..  .  ——  —  20  —  —
—  —  odydati  solubills——  —  10  u
—  Foenicueell  ——  6  50  170
—  gummosus..  —  6  50  170
—  I-opecacuanhaae  —  —  —110
—  Legquiritieo  ———56  50  570
—  Mameee  ———K  5070
—  Menthae  crispnpse—  —  50
—  —  Pideriteoo———50
—  opiatus.  ——  101
—  Papaveris  10
—  RBhamni  cathartiche  ———  100
—  RBhe  ——04
—  Rhoease—  6  170
—  Rubi  Idaei.  ..  .6  50
—  Sarsaparillae  compos.  —  —10  1100  1400
—  Senegase  —  ———100
—  Sennae  cum  Manna  ..  —1110  H1
—  Simbpller  54  150
—  Succi  Ciirrrr.  100H
Tartarus  boragxatus  —  %O0HH

—  depuratus  gr.  m.  pulv.  %70
—  —  Satt.  *  10  80  800
—  lerratus  ———  ——  ———7  SO
—  nmatronatus  gr.  m.  puler  —  ——  —110%%
—  —  subt.  puv.  —15
—  Stibfatus  subt.  paoal.  11f4  20  —
        <pb n="350" />
        Gramm.

0,01  0,1  110  %  500

bf.pf.  Ppf.pf..

Terebintha  —  —  5830  100

—  laricina  —  —  —  100
Tinctura  Absinthii  —  —  15  —
—  Aconlti.  —  ——  ——  10  —
—  Aloes  .  —  —  —  10  —
—  —  (-omposita  —  —  15100
—  amarraga  —  —  —  5100
—  Arnicae  ...  ———10-———
—  aromatica  .  —  —  15H
—  —  acida.  —  ——  ——  —
—  Asae  foetie  —  —  15  —
—  Aurantü  Corticis  —  ——  —  15—  —
—  Belladonnaa  —  ——  15  —
—  Benzos  —  ——  —  15—
—  Calami  ...  ———15———
—  Cannabis  Indlcae  .  ——6———
—  Cantharlidum  —  —  —  20  50
—  Capsici  —  18  —
—  Cascarillae.  ..  —  —  —5  1—
—  Castorei  Canadensis  —  —  5—
—  —  Siblrici  ..  —  —  7  —  1—
—  Catechu.  ..  ————15——
—ctslnae..  ..  ———20—-—
—  —  (omposita  —  ——  —  2050
—  Cechinoldin!  .  ———1060—
—  Ohms-nomi.  ———10——
—  Colchici  —  —6SCO0Z
—  Colocynthidis  —  —  —  15  —  —
—  Crool  —  5—  —
—  Dicitalls.  —  ——  20——
—  —  aetherea  —  15
—  Euphorbil  .  —  —  —  10  —  1
—  Ferri  acetici  aetherea.  —  —  55
Tinctura  Ferri  chlorati.  —  H  10  —
        <pb n="351" />
        Tinctura  Ferri  chlorati  aetherea

—  pomata
Formicarnuun
Gallarum
Gentianse
Gusjaci

—  ammoniata
Hellebori  viridis.
Jodi  .

—  dlecolorata
Ipecacuanhae.
Kino

Lobeliae.
Macidis.

Moschi

Myrrhac

Opü  benzoic

—  Crocala

—  simplex
Pimpinellae
Pini  composita
Ratanhae
Resinse  Jalapae
Rhei  aquosa
vinosa
Seillae

kalina
Secalis  cornuti
Spilanthis  composita
Stramonü

Strychni

Adetherea
Thusse
Toxicodendri

6

Gramm.
0osn.  1  1%

7

 

31

100  500
        <pb n="352" />
        32

 

 

 

Gramm.
%%  oa  1  10  100  500
*  .
Tinctukavalekimmc.  .  et  —  vv  15  v
—  —  aetherea  ——20  L.uEëwu
—  Vanilleeee  1145
—  Zingiberis  ——  —  10  H
Tragacantha  subt.  pulv.  .  -—-.30  —
Trochisci  Ipecacuanhae  10  St.  20  p.
—  Magnesis  uste  „  „  20  Pt.
—  Jatri  bicarb.  „„  „„  20  pf.
tseev  i  itt
Tubera  Aconiti  conc.  —  —  —5  —
—  —  pulv.  subt.  —  —10  Ul  □
—  Jalapae  subt.  pulv.  —  —  —  15  100  400
—  Salep  subt.  pulv.  —  —  —  201  —  —
Turiones  Pini  conc.  —  ———  5
Unguentum  acre  .  ———20120480
—  arsenicale  Hellmundi  —  —  10  70  —  —
—  basilicum.  —  ü#o
—  Belladonnse  —  —  40  .
—  Cantharidum  —  m—  30  200—
—  cereum  —  OOOH|
—  Cerussae  ..  ———1070--—
  —  eawphoratun  —  NDI
—.  Conii  440
—  Diachyl.  Hebrae  —  %-IUI
—  Digitalis  —  ——  44.
—  Elemi.  —  1100  H
—  flavum.  —  J.  10  701U
—  Glycerini.  —’  ——  10
—  Hydrargyri  cinereum.  ——200H|
—  Hyoscyam  —  —  140  —  —
—  Kalll  iodati.  —  —  25
—  leniens  —  —  —15  —
—  Linariae  —  —%
—  Majoranae  —  —  ——  21  —
        <pb n="353" />
        33

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
o  0,1  110  100  soo
pf.  ptf.  pf.
Unguentum  narcotico-bals.  Hellmundi  40  —  —
—  ophthalmicum.  .  30——
—  —  composit.  20  —  —
—  oxygenatum  20  150  —
—  Plumbi  10070—
—  —  tannici  50  —
—  Populi  10  ——
—  rosatum  .  10——
—  Rosmarini  comp.  200  —
—  sulfuratum  compos.  10  70  —
—  —  simpl.  1070  %
—  Terebinthina  1070—
—  —  compos.  10  70—
—  Zinci  15  100—
Vanilla  saccharatsssa  5050——
Veratrinmn  ———
Vinum  aromaticum  15100  —
—  Camphoratum  10770  q
—  Chcinae  15100  40
—  Colchici.  20  0
—  lopecacuanhae.  20—
—  Pepsini.  15  s100  —
—  Stibjatum  12——
—  Terense  —  60  1250
Zincum  aceticum  10  —
—  chloratum.  20  —
—  (errocyanatum  —  —
—  lacticum  .  —  —
oxydatum  purum  —  —  —
—  —  venale  —  —  Ü

sulfocarbolicumC
sulfuricum  cryst.
valerfanicum
        <pb n="354" />
        II.  Taxe  der  Arbeiten.

Abdampfen.
Pfennig.
Für  das  Abdampfen  im  Wasserbad,  für  iede  zu  verdampfenden
  100  Gramm  .  .  .  ..  W  .  10

Auflösen.

I.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  mehreren  Extracten
(mit  Ausnahme  der  Extracte  von  Syrupconsistenz),  von  Oelzucker
(incl.  das  Mischen  desselben),  für  Auflösen  von  Arabischem  Gummi
in  einer  Flüssigkeit,  wobei  eine  Colirung  oder  Filtration  nicht  stattfindet,
  deßgleichen  für  das  Zerreiben  von  Latwergen,  Pulpen  und  weichen
Seifen,  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern  mit  Flüssigkeiten,  wenn
diese  Pulver  sich  gar  nicht  oder  nur  zum  Theil  in  der  Flüssigkeit  lösen

Anmerkung.  Wenn  in  einer  Mischung  eine  Extractlösung  zugleich  mit  einer

Zerreibung  oder  Anreibung  vorkommt,  ist  für  letztere  nichts  zu  berechnen.

II.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  von  mehreren  Salzen,
von  Zucker,  von  festen  Säuren,  Alkaloiden,  Manna  und  ähnlichen
Substanzen  in  Wasser  oder  in  einer  andern  Flüssigkeit,  incl.
Colieen

Anmerkung.  1.  Sind  die  Salze  u.  s.  w.  im  krystallisirten  und  im  gepulverten
Zustand  in  der  Taxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis
des  krystallisirten  Salzes  u.  s.  w.  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Anmerkung.  2.  Für  das  Auflösen  von  Salzen  oder  Extracten  zur  Bereitung  von
Pillenmassen,  Salben  und  dergleichen  darf  nichts  in  Anrechnung  gebracht
werden.

Anmerkung.  3.  Wenn  mehrere  der  unter  1I.  genannten  Substanzen  die  Bestandtheile
  einer  Auflösung  ausmachen  sollen,  so  darf  für  die  Bereitung
derselben  nur  der  Preis  einer  Lösung  in  Rechnung  kommen.

—

Kv

15
        <pb n="355" />
        35

Pfennig.
III.  Für  das  Auflösen  des  Phosphors  in  fetten  oder  ätherischen
  Oelen,  in  Aether  oder  Alcohol  20

Contundiren  und  Zerreiben.

Für  das  Contundiren  und  Zerreiben  einer  oder  mehrerer
Substanzen  ohne  Rücksicht  auf  die  Gewichtsmenese  10

Anmerkung:  Das  Zerreiben  von  Präparaten  darf  nur  bei  solchen  in  Anwendung
kommen,  welche  in  der  Pharm.  German.  als  Krystalle  bezeichnet  sind.

Decocta  und  Infusa.

Für  ein  im  Dampfapparat  zu  bereitendes  Decoct  oder  Infusum
  (incl.  der  Wägung  des  Wassers  oder  andrer  Flüssigkeit  und
der  Colatur)  EQ
Wenn  ein  Decoct  verordnet  wird,  welchem  gegen  Ende  der
Bereitung  noch  eine  weitere  Substanz  hinzugefügt  werden  soll,
so  darf  hiefür  nur  der  Preis  eines  einfachen  Decocts  berechnet
werden.  Soll  jedoch  eine  weitere  Substanz  mit  dem  kolirten  Dekokt
infundirt  werden,  so  wird  das  Dekokt  um  die  Hälfte  höher  berechnet.
Wenn  für  die  Darstellung  eines  Decocts  oder  Infusums
destillirtes  Wasser  vorgeschrieben  iit  30

Digestionen.

Geistige  und  wässerige  Digestionen  werden  bis  zur  Dauer
von  24  Stunden  berechnet  (incl.  der  Wägung  der  Colatur)  mit  25

Bei  mehr  als  24stündiger  Dauer  wird  für  jeden  folgenden
Zeitraum  von  24  Stunden  die  Hälfte  des  obigen  Arbeitspreises
hinzugerechnet.

Dispensation  nicht  flüfiger  Arzneimittel.
Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen  Arzneimittels,
G.  B.  einer  Quantität  Spezies,  eines  einzelnen  Pulvers  u.  s.  w.)
wobei  die  Anwendung  eines  Gefässes  nicht  stattfindet,  sind  incl.
Abwägen,  Convolut  und  Signatur  zu  berechngen  10
        <pb n="356" />
        36

Pfennig.

Für  die  Dispensation  eines  nicht  gestrichenen  Pflasters,  einer
Salbenmenge  oder  eines  oder  mehrerer  Suppositorien  incl.  Abwägen,
  Einwickeln,  Wachspapier,  Convolut  und  Signatur

Für  die  Dispensation  eines  gestrichenen  Pflasters  werden
nebst  Convolut  und  Signatur  berechnet

Das  anzuwendende  Wachspapier  wird  besonders  (#  Vogen

von  etwa  12  Quadratdecimeter  zu  15  Pf.)  in  Rechnung  gebracht.

Für  das  *  von  Blutegeln  sind  bei  ieder  e

.  10

10

zu  berechnen.  5
Emulsionen.

Für  die  Bereitung  einer  Samen-,  Oel-,  Gummihar,  F#t
Campher-,  Wachs=  und  Balsam-Emulsion  .  20
Filtration.

Für  eine  Filtration  bis  incl.  200  Gramm  .  5

„  „  505050  10

Bei  größeren  Quantitäten  für  jede  weitere  Menge  von  je
500  Gramm.  .  ..  .  ...  .  5

Die  Filtration  darf  nur  in  Anrechnung  kommen,  wenn  se  vorgelcrieden  ist.

Gelatinen.

Für  eine  im  Dampfapparat  zu  bereitende  Gelatine  aus  isländischem
  Moos,  Hirschhorn,  Hausenblase,  Carrageen  und
dergl.  50

Tatwergen.
Für  die  Bereitung  einer  Latwerge  15
Wacerationen.
Macerationen  bis  zu  der  Dauer  von  24  Stunden  10
Bei  längerer  Dauer  derselben  für  jede  weitere  24  Stunden  je  5
        <pb n="357" />
        Basten.
Für  Bereitung  einer  Paste  Pfennig.
bis  incl.  50  Gramm  20
„  „110  J300
„  „206000  4140
Für  größere  Mengen.  50
Ptaster.

Für  die  Bereitung  eines  Pflasters  durch  Mischen,  Malaxiren
oder  Schmelzen  20
Für  die  Bereitung  eines  Rlasters  zuns  *  incl.
etwaigen  Mischens  und  Malaxirens  .  40

Für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zu  einer  Grüße  von
100  Quadratcentimeter  incl.  des  etwa  nothwendigen  Erweichens
oder  Schmelzenns  .  15
Bei  größeren  Pflastern  werden  jede  weitere  10  Quodrateentimeter
  mit  einem  Pfennig  berechnet.
Für  das  anzuwendende  Zeug  werden  berechnet
bei  Leder  oder  Seidenzeug  für  je  100  Quadratcentimeter
  10
bei  Shirting  oder  Leinwand  für!  je  10  □  Centimeter  5
Das  Bestreichen  des  Randes  mit  Heftpflaster  darf  nicht  als  eine
besondere  Arbeit,  sondern  nur  als  eine  Vergrößerung  des  ganzen
Pflasters  berechnet  werden.

Pillen,  Boli,  und  Trochisci.

Für  die  Anfertigung  und  Formation  von  Pillen,  incl.  Pulvern
  oder  Mischung  der  Bestandtheile,  und  Anstoßen  der  Masse,
sowie  incl.  der  nöthigen  Bestreuung  mit  Lycopodium  oder  einem
andern  gleichwerthigen  Pulver

für  bis  zu  30  Stüke  30
für  je  weitere  30  Stüück  10
Anmerkung.  Die  etwa  nothwendige  Auflösung  von  Salzen,  oder  das  Zusammenschmelzen

von  Wachs  u.  dgl.  mit  Balsamen,  Oelen  u.  s.  w.  darf  nicht  besonders  berechnet
werden.
        <pb n="358" />
        38

Pfennig.

Für  das  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Gelatine,  sowie  für

das  Versilbern  derselben  für  je  30  Stück  .  20
Für  Vergolden  der  Pillen  für  je  30  Stück  ..  30
Für  Bereitung  und  Formation  von  Boli  und  Trochisci  ist

das  anderthalbfache  wie  für  Pillen  zu  berechnen.

Pulver  und  Species.
Für  die  Mengung  eines  feinen  Pulvers  10
Bei  einer  Didvision  oder,  was  gleichviel  ist,  bei  einer  in  vervielfältigter
  Dosis  erfolgten  Verabreichung  feiner  Pulver  werden

für  die  Dispensation  incl.  Abwägen,  Kapseln,  Convolut  und

Signatur  bis  zu  10  Stück  für  jede  Dosis  berechnet  4
Für  jede  weitere  Dosis  wird  berechnet  2
Sind  Wachskapseln  vorgeschrieben  oder  ist  deren  Anwendung

unumgänglich  nothwendig,  so  wird  obiger  Satz  um  den  fünften

Theil  erhöht;  es  müssen  demnach  z.  B.  10  Stück  solher  Pulver

taxirt  werden  mit.  ..  .48
Für  die  Mengung  eines  groben  T  cder  von  Species

sammt  Convolut  und  Signatur  .  10
Bei  Divisionen  von  groben  Pulvern  oder  von  Speries  werden

für  Dispensation  jedes  einzelnen  Pakets  incl.  Abwägen,  Kapsel,

Convolut  und  Signatur  berechnet  bis  incl.  200  Gramm.  5

bei  größeren  Mengen  ..  10
Reiben.
Anhaltendes  Reiben,  als  Extinction  des  Jelsilberst  in  icder

Menge  u.  s.  w.  für  die  Stunde.  .  ..  80

Salben.

Für  Bereitung  einer  aus  mehreren  Bestandtheilen  zusammengesetzten
  Salbe,  incl.  etwa  erforderlichen  Zerreibens  einzelner  Be-
        <pb n="359" />
        39

Pfennig.

standtheile  oder  der  Anreibung  von  Pulvern  mit  Flüssigkeit,  des
Auflösens  von  Salzen  oder  Extracten,  sowie  nothwendigen  Erwärmens
  oder  Zusammenschmelzens.

Für  die  Division,  sowie  für  die  in  mehrfacher  Dosis  erfolgte
Verabreichung  einer  Salbe  incl.  des  Einwickelns  in  Wachepanier
jede  Dosis  .  ..  ..

Saturationen.
Für  die  Bereitung  einer  Saturation  incl.  der  hiebei  etwa
erforderlichen  Auflösungen.

Suppokttorien.
Für  die  Bereitung  eines  Suppositorium  .
Bei  der  Bereitung  mehrerer  Suppositorien  wird  jedes  weitere
Suppositorium  berechnet  mit

Wägungen.

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur  Anfertigung
  oder  Dispensation  einer  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch
  bestimmten  Arznei  erforderlich  ist,  wird  mit  3  Pf.,  2  Wägungen
  werden  mit  6  Pf.,  3  Wägungen  mit  9  Pf.,  4  und  mehr
Wägungen  mit  12  Pf.  berechnet.

Mehr  als  4  Wägungen  dürfen  in  keinem  Fall  berechnet  werden.

Das  Abzählen  jeder  Menge  der  in  die  Ph.  E.  aufgenommenen
  Pillen  wird  berechnet  mit  3  Pf.

.  20

20

10

5
        <pb n="360" />
        40

III.  Taxe  der  Arbeiten  für  thierärztliche  Heilmittel.

Für  eine  Abkochung  oder  einen  Aufguß  Pfennig.
bis  zu  2  Pfund  .  .  .25
über  2  Pfund  für  jedes  weitere  Pfund.  5
Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen  Arzneimittels,
wenn  hiebei  die  Verwendung  eines  Gefässes  nicht  stattfindet,
z.  B.  von  Species,  eines  einzelnen  Pulvers  u.  s.  w.  incl.  Abwägen,
  Convolut  und  Signatur  10
Für  die  Bereitung  einer  Latwerge
bis  zu  1  Pfund  20
für  größere  Mengen  für  iedes  weitere  Pfund.  5
Für  das  Anstoßen  einer  Masse  zur  Anfertigung  von  Pillen
(Bissen,  Boli)
bis  zu  100  Gramm  .  15
für  jede  weitere  50  Gramm.  3
Für  die  Formirung  von  Pillen  GBissen,  Boli)  incl.  das
Mehl  zum  Bestreuen
bis  zu  4  Stück  für  1  Stück  5
für  jedes  weitere  Stück  .  .  3
Für  die  Mengung  eines  Pulvers  oder  von  Species
bis  zu  1  Pfund  10
bei  größeren  Mengen  für  jedes  weitere  Pfund  je.  3
Für  das  Theilen  von  Pulvern  und  Species  inel.  Abwägen,
Convolut  und  Signatur
das  einzelne  Paket  bis  zu  200  Gramm  5
bei  größeren  Mengen  für  jede  weitere  200  Gramm  je  3
Für  die  Bereitung  einer  Salbe  .  20

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur
Anfertigung  oder  Dispensation  einer  zum  innern  oder  äußern
        <pb n="361" />
        41

Pfennig.
Gebrauch  bestimmten  Arznei  erforderlich  ist,  wird  mit  3  Pf.,
2  Wägungen  werden  mit  6  Pf.,  3  Wägungen  mit  9  Pf.,  4  und
mehr  Wägungen  mit  12  Pf.  berechnet.
In  keinem  Fall  dürfen  mehr  als  4  Wägungen  berechnet  werden.

.  Taxe  der  Gefässe.

Eläser,  grüne  und  halbweiße.
Grüne  und  halbweiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und  Signatur

kosten  das  Stück  bis  zu  20  Gramm  10
über  20  Gramm  „  „  100  „  15
?7“  100  »  »»  200  »  -·O20

«  200  st  11  11  300  7!  "  *  *  25
11  300  7!  11  11  400  11  *  *  *  30
„  400  »  »»500»...40
Ueber  1  Pfund  wird  für  jedes  weitere  Pfund  berechnet.  5

Eläser,  starke  weiße.

Starke  weiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und  Signatur  kosten
das  Stück

bis  zu  15  Graaam  135

über  15  Gramm  „  „  100  „  20
»  100  »  »»  200  »  ....-.30
„  200  »  „  „  300  »  ......35
„  300  „  „  „  400  „  40
?r  400  7'’  11  11  500  "  50

Ueber  1  Pfund  wird  für  jede  weitere  250  Gramm  berechnet  10

Anmerkung.  Obige  Preise  gelten  nur  für  starke  weiße  Gläser.  Dünnere  weiße  Gläser
dürfen  nur  wie  halbweiße  berechnet  werden.
        <pb n="362" />
        42

Pfennig.

Starke  weiße  Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln  werden
incl.  Tektur  und  Signatur  das  Stück
bis  incl.  100  Gramm
?„  ?„  200  7
„  „  1  Pfund
theurer  berechnet.

Weiße  Pulvergläser,  Hyalithgläser  oder  geschwärzte  Gläser
werden  wie  starke  weiße  Gläser  berechnet.

Holz-Korkstöpsel  oder  hohle  Glasstöpsel  zu  den  weißen
  Pulvergläsern  und  Holzdeckel  zu  Salbentöpfen  kosten  mit
Signatur  das  Stück

zu  Gefässen  bis  zu  100  Gramm  Inhalt

J7“  7.  7  200  7  77
z  größeren  Gefässen
Kautschuckstöpsel  kosten  das  Stück
zu  Gläsern  bis  zu  100  Gramm  Inhalt
1  »  »»  200  7“  »-»
  »  »»  300  »  »
»  »  »  500  »  »

Anmerkung.  Starke  9  elmiel  Gläser  mit  —sn  —s  Hoalittgläser
  und  geschwärzte  Gläser,  so  wie  Holzkorkstöpsel,  hohle  Glasstöpsel
oder  Kautschuckstöpsel,  dürfen  nur  zur  Anwendung  resp.  Berechnung  kommen,
  wenn  sie  verlangt  werden,  oder  wenn  sie  vermöge  der  Natur  des
Arzneimittels  nothwendig  sind.

Vappschachteln  (mit  Falz).
Pappschachteln  kosten  mit  Signatur  das  Stück
bis  zu  20  Gramm.
über  20  Gramm  „  „  100  5
11  100  11  1  11  200  11
1  200  77  7.  ½%  300

„  300  7  „  „  1  Pfund

Anmerkung.  Schachteln  mit  Goldrand  dürfen  nicht  zuher  als  oben  '  ungegeben
berechnet  werden,

15
20
40

15
20

-
        <pb n="363" />
        43
Filverschieber  (Convolutkäsichen)  Plenni
ennig.

kosten  bis  zu  5  Pulvreen  10
von  6  bis  10  Pulvern.  .....  15
„  von  11  bis  20  20
„  bei  mehr  als  20  Pulvern.  ..  .  .  25

7?

Pulver-Convolute
in  Brieftaschenform  kosfern  5

Anmerkung:  Pulverschieber  oder  Convolutkästchen  dürsen  bei  Abgabe  von  Arzneien  für
öffentliche  Kassen  nicht  berechnet  werden.

Töpfe,  graue  oder  gelbe.  (Steinzeug).

Graue  oder  gelbe  Töpfe  kosten  incl.  Tektur  und  Signatur
das  Stück

bis  zu  50  Gremmm  10
über  50  Gramm  „  „  100  „  12
100  »  »»  200  »  -««--«18
„  200  »  »»400»......25
„  400  «  »,,  1annd......30
UeberIPfundwerdenfürjedesweiterePfundberechnet..10

Töpfe,  weiße.  (Porzellan).

Weiße  Töpfe  kosten  incl.  Tektur  und  Signatur  das  Stück
bis  zu  10  Graum  15

Von  10  Gramm  „  „  50  „  .  .  20

7  50  7,  „  „  100  „  30
77  100  »  „  „  200  )  40
7  200  7.  7.  „½  300  7  60
7  300  7“  „  „  400  5%  .  70
„  400  »  «»  1  Pfund  .  80

Anmerkung:  Für  die  thierärztlichen  Heilmittel  werden  die  zu  verwendenden  grünen  Gläler
  und  grauen  oder  gelben  Töpfe  zu  den  vorstehend  angesetzten  Preisen  berechnet.
        <pb n="364" />
        44

Für  die  der  Berechnung  zu  Grund  zu  legende  Größe  der  Gläser  gibt  das  absolute
Gewicht  der  durch  sie  aufzunehmenden  Flüssigkeit,  ohne  Rücksicht  auf  das  spezifische
Gewicht  derselben  den  Maßstab  ab,  so  daß  demnach  z.  B.  für  100  Gramm  Syrup,
Wasser,  Oel,  Spiritus  oder  Aether  stets  ein  Glas  zu  100  Gramm  zu  berechnen  ist-Dasselbe

  gilt  für  die  Schachteln  und  Töpfe.

Sollen  Gläser  oder  Töpfe  trockene  Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Größe
derselben  nach  der  Menge  destillirten  Wassers  berechnet,  welches  sie  zu  fassen  vermögen.


Wenn  zur  Aufnahme  der  Arznei  mit  dem  Recepte  leere  Gläser,  Schachteln
ober  Töpfe  in  die  Apotheke  gebracht,  oder  bei  Reiteraturen  wieder  mitgebracht
werden,  so  darf  nur  die  Hälfte  der  vorstehenden  Preise  in  Anrechnung  kommen.
        <pb n="365" />
        V.

Taxe  der  homöopathischen  Arzneimittel.

45

 

1.  Muttertinkturen.
A.  Essenzen  aus  gleichen  Theilen  ausgepressten
  frischen  Saftes  und
Weingeistes  zusammengesetzt

B.  Tinkturen  aus  1  Theil  trockener
Arzneisubstanz  und  20  Theilen
Weingeistes  bereilet.

2.  Verdünnungen.

A.  Mit  Weingeist  bereitet  von  der  1.
bis  30.  Verdilnnung

B.  Streukligelchen,  welche  mit  einem
Arzneimittel  beleuchtet  sind

Reine  unbefeuchtete  Streukligelchen,
reiner  präparirter  Milchzucker.

 

 

1  bis  30  Tropfen

31  bis  100  Tropfen  oder
5  Gram

Jede  weltere  100  Tropfen
oder  5  Gramm.

1  bis  20  Troplen

31  bis  100  Troplen  oder
5  Gramm.

jede  weltere  100  Tropfen
oder  5  Gramm.

1  bis  30  Tropfen.

31  bis  100  Tropfen  oder
5  Gramm  .·

jede  weitere  100  Tropfen
oder  5  Gramm.

bis  zu  1  Gramm

über  1  Gr.  bis  zu  2  Gr.
ülber  2  Gr.  bis  zu  5  Gr.

5  Gramm.

 

Pf.

15

30
        <pb n="366" />
        46

 

3.  Verreibungen.  Pr.

Aus  1  Theil  trockenen  Arzneistoffes
und  100  Theilen  Milchzuckers  durch
einstündiges  Zusammenreiben  bereitet..
  bhmnemnmnis  1  Gram  20
jedes  weitere  Gramdm.  10

 

Bei  Verreibungen,  welche  im  Verhältniss  von  1  zu  10  bereitet  sind.,
darf  für  die  erste  Verreibung  der  Preis  des  angewendeten  Arzneistoffes
noch  besonders  in  Rechnung  gebracht  werden.

Wenn  ausser  den  gewöhnlichen  Verreibungen  ein  Pulver  verordnet.
wird,  welches  durch  längeres  Verreiben  bereitet  werden  muss,  so  dilrsen
für  jede  Viertelstunde  Reibens  noch  10  pf.  in  Rechnung  gebracht
werden.

Die  ausser  den  Streukligelchen  und  dem  Milchzucker  zur  Bereilung
homöopathischer  Arzneien  gebräuchlichen  Vehikel  wic

destillirtes  Wasser,  Weingeist,  Süssholzwurzelpulver  u.  s.  W.,

sowie

die  Wägungen,  das  Mengen  und  Austheilen  der  Pulver  und  sonstige

  Arbeiten,  dann

Gliser,  Schachteln  und  andere  Gefisse
sind  nach  der  gewöhnlichen  Tase  zu  berechnen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="367" />
        315
N34.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  31.  Dezember  1878.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
mit  Italien.  Vom  28.  Dezember  1878.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
den  Titel  und  Rang  der  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  angestellten  Vorstände.  Vom  24.  Dezember  1878.
—  Bekanntmachung  des  Oberbergamtes,  betreffend  die  Erlangung  der  juristischen  Persönlichkeit  durch  den  Friedrichshaller
  Knappschaftsverein.  Vom  21.  Dezember  1878.

SBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
  mit  Italien.  Vom  28.  Dezember  1878.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  vor.  Mts.,  betreffend  die
Verlängerung  des  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  bestehenden  Handels=  und  Schifffahrtsvertrags
  (Reg.  Blatt  von  1866  S.  129  und  von  1878  S.  14)  wird  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Dezember  1878.
Sick.  Renner.

Bekanntmachung.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen
Regierung  getroffenen  Vereinbarung  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien
geschlossene  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember  1865  und  die  Schifffahrts-Konvention
vom  14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Dezember  1879  in  Kreft.

Berlin,  den  29.  November  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Hofmann.
        <pb n="368" />
        316

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  nnd  Schnlwesens,  betreffend  den  Titel  und  Rang  der
an  ãffentlichen  höheren  Mädchenschulen  angeslellten  Vorstände.  Vom  24.  Dezember  1878.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  24.  d.  Mts.  haben  Seine  Königliche
Majestät  gnädigst  verfügt,  daß  bei  denjenigen  höheren  Mädchenschulen,  welche  als
öffentliche  Schulen  im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1877,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen
sowie  die  Aufsicht  über  die  letzteren  (Reg.  Blatt  S.  294  ff.),  anerkannt  sind,  die  Vorstände,
mögen  sie  von  der  Staatsbehörde  angestellt  oder  bestätigt  worden  sein,  den  Titel  eines
Rektors  mit  dem  Rang  auf  der  VIII.  Stufe  der  Rangordnung  zu  führen  haben.

Stuttgart,  den  24.  Dezember  1878.
Geßler.

Bekanntmachung  des  Oberbergamtes,  betreffend  die  Erlangung  der  juristischen  Persönlichkeit  durch
den  Friedrichshaller  Knappschaftsverein.  Vom  21.  Dezember  1878.

Der  für  die  Königl.  Salinen  Friedrichshall  und  Clemenshall  und  das  Königl.
Steinsalzbergwerk  Friedrichshall  unter  dem  Namen  „Friedrichshaller  Knappschaftsverein“
gegründete  Knappschaftsverein  hat  gemäß  Art.  151  des  Berggesetzes  vom  7.  Oktober  1874
durch  die  heute  erfolgte  Bestätigung  seiner  Statuten  die  Eigenschaft  einer  juristischen
Person  erlangt,  was  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der
Verein  seinen  rechtlichen  Wohnsitz  in  Friedrichshall,  Gemeinde  Jagstfeld,  Oberamts
Neckarsulm,  hat.

Stuttgart,  den  21.  Dezember  1878.
Königl.  Oberbergamt:
Rüdinger.

Wom######——##e

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  CChr.  Scheufele).
        <pb n="369" />
        Register
über
das  Regierungs-Blatt  für  das  Kzuigreich  Württemberg
vom  Jahr  1878.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1878  des  Regierungsblattes  enthalteuen
Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1877.

29.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung
  und  zu  den  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten.
  1.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  deutschösterreichischen
  Handels=  und  Zollvertrag.  5.

Januar  1878.

2.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung
einer  Samenprüfungsanstalt  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.  6.

10.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsvertrag
  mit  Italien.  14.

—  Ebendieselben.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  gewaltsam  beschädigter  vollwichtiger
Reichsmünzen.  15.

11.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1878.  13.

18.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  juristischer  Persoͤnlichkeit
  an  die  Evangelische  Brüder=  und  Kinderanstalt  „Karlshöhe“  bei  Ludwigsburg.  9.

—  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  des  Namens  und  der  Statuten  der
juristischen  Person  „Evangelisches  Frauenstift  in  Göppingen.“  10.
        <pb n="370" />
        318

28.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Crailsheim  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  17.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ausbezahlung  der  Volksschullehrergehalte
  durch  die  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  sonstige  örtliche  Kassen,  sowie  durch  die  K.  Kameralämter.
  10.

—  Berichtigung  der  auf  S.  219  ff.  des  Regierungsblatts  von  1874  abgedruckten  K.  Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  der  Notare,  vom  7.  Oktober  1874.  15.

30.  Mininisterien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
das  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der
provisorisch  berechtigten  Anstalten.  18.

Februar.
4.  Sämmtliche  Ministerien.  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Correspondenz
zwischen  inländischen  und  schweizerischen  Behörden.  38.
18.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  39.
26.  K.  Verordnung,,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ravensburg  zur  Erhebung
einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier  und  Fleisch.  37.
—  K.  Verordnun,,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer
  örtlichen  Abgabe  von  Bier.  135.
27.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom
31.  Dezember  1874.  39.
—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Außerkurssetzung
  verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.  43.

März.

4.  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Hall.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Bestätigung  des  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  binsichei  des
Ritterguts  Wachbach  O.A.  Mergentheim,  vereinbarten  Stammgutserneuer  statuts

5.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  aie  sssf  errt  5  zwischen
dem  deutschen  Reiche  und  Italien  vom  31.  Oktober  1871.  40.  Berichtigung  48.

12.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  ber  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  45.

15.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  das  Frauenstift  von  Carl  Möricke  zu  Neuenstadt  an  der  Linde.  47.

17.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Weingarten  zur
Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier.  46.
        <pb n="371" />
        27.

28.

□

lr

17.
18.

20.
26.

2

VO

*5

□#

*l

319

u.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Oesterreichische  Hagelversicherungsgesellschaft

  in  Wien.  47.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.
  Verfügung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preubischen
  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  50.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  §8.  89  und  91

der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  von  1871  Seite  107.)  50.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  statistische
Ermittlung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenützung  und  des  Ernteertrags.  57.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.  53.

April.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  aus
Anlaß  des  25jährigen  Dienstjubiläums  des  Stiftspredigers,  Prälaten  Dr.  von  Kapff  in  Stuttgart
errichtete  Stiftung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter  Töchter  von  evangelischen  Pfarrern.  56.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte.  74.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer  örtlichen
  Abgabe  von  Bier.  73.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  84.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  87.
K.  Verordnung,,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Cannstatt  zu  Erhebung  einer
ortlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  und  Fleisch.  85.

Mai.

.  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Bestätigung  des  von  dem  verstorbenen  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Dotternhausen
über  die  Herrschaft  Plettenberg  errichteten  Familienstatuts.  111.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen
  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  89.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Militärpflichtige.  106.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  den  Koloradokäfer.

  107.

.  Ministerium  des  Kirchen-und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pensionen

  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  109.
        <pb n="372" />
        14.

15.

16.

S

2

-

24.

27.

28

31.

2

21.

26.

2

S

320

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  beim  Tode
von  Volksschullehrern  an  die  Oberschulbehörden  einzusendenden  Todesurkunden.  110.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Gmünd  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Bier  und  Fleisch.  113.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
die  Anfertigung  der  Meßurkunden  und  Handrisse  über  Veränderungen  in  der  Bodeneintheilung  zum
Zwecke  der  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.  105.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Maß=  und  Gewichtswesen.  114.

K.  Verordnun,,  betreffend  die  Gleichstellung  des  Etats=  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,
  Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen  mit  dem  Etats=  und  Rechnungstermin  des
Staats.  121.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend
  die  Einführung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom
20.  März  1837  und  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der  dem
Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835.  125.

Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  am  Polytechnikum
  in  Stuttgart  ab  demathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfungfür  Ingenieure  124.
Ministerium  des  J1  nnern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom
24.  Mai  1878  über  die  Gleichstellung  des  Etats-  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,
Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen  mit  dem  Etats=  und  Rechnungstermin  des  Staats.  122.

Juni.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des
Handels  und  der  Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.
  131.
Oberamt  Balingen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  veränderte  Klasseneintheilung  der  Gemeinden
  Bitz  und  Thieringen.  137.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  find.  136.
Ebendieselben.  Verfügung,  betreffend  die  Verlegung  des  Stationsortes  eines  Bezirksfeldwebels.
  137.

A  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung
der  Eisenbahnen  Deutschlands;  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung;
  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  vom  4.  Januar  1875;  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;
Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.  139.
        <pb n="373" />
        321
Juli.

8.  Fin  an  zministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  184.

16.

17.

24.

29.

2

12.
16.
18.

29.

24.

do

Steuerkollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll--,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879.  185.

Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.  Verfügung,
betreffend  die  Auszahlung  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen
  Flurbeschädigungen.  193.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Branntweins

durch  Kupfer.  181.
Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.  Verfügung,

betreffend  Bezahlung  von  Marschgebührnissen  an  einberufene  Heerespflichtige.  196.

Ministerien  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,
  betreffend  eine  neue  Regelung  der  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Vorständen  oder  Lehrern
  an  Unterrichts-Anstalten  im  Sinn  des  Art.  16.  des  Gesetzes  A  vom  16.  Juli  1842.  209.

August.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Eintrag  der  neuen

Gebäudesteuerkapitale  in  die  Güterbücher,  den  Eintrag  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerkapitale
in  die  summarischen  Steuervermögensregister  und  den  örtlichen  Steuersatz.  197.
Ebendieselben.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  der  Ministerialverfügung
  vom  3.  Dezember  1832  über  den  Eintrag  des  Brandversicherungsanschlags  der  Gebäude
in  die  Güterbücher.  201.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  203.

Deßgleichen,  betreffend  den  Schutz  der  Vögel.  205.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Gefindevermiether.
  211.

Finanzministerium.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
  213.

September.
Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil.  Bekanntmachung,  betrefsend
  die  Aushebung  des  Freiherrlich  von  Wiederholdschen  Familienstatuts.  232.  Druckfehlerberichtigung.
  246.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  den  Kostenersatz
  der  Konvikts-Zöglinge.  231.

Oktober.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstel-
        <pb n="374" />
        —
—

25.

26.

27.
26.

#

20.

22.

23.

r

322

lung  giltiger  Zeugnifse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  227.

.  Ministerium  des  Kirchen  -und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Organisation

  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim.  237.

K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung
  des  Termins  für  Einsendung  der  Kirchenopfer  an  die  Staatswaisenhäuser.  240.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die
gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  237.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung
neuer  Formulare  zu  den  von  den  Oberämtern  auszustellenden  Legitimationsscheinen  für  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen.  236.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Dienst-Eide.  233.

Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  in  Ellwangen.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Bestätigung  des  von  den  Freiherrn  August  und  Ferdinand  von  König  errichteten
Familienstatuts.  242.

November.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.

  241.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Berichtigung  des  mit  Bekanntmachung  vom  2.Oktober  1878  veröffentlichten  Nachtrags-Verzeichnisses
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  243.

.  Finanzministerium.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Spielkortenstempel.

  244.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
für  das  Jahr  1879.  247.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt
  und  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1879.  247.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Feststellung  der
Impfformulare.  248.

Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg.  Bekanntmachung,  betreffend
  das  Familienstatut  der  Grafen  zu  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth.  234.

Dezember.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Hall.  265.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  steuerliche  Behandlung  der  sogenannten

Abraumsalze.  269.
        <pb n="375" />
        323

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe.  270.

14.  Medicinalkollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Axzneitaxe.  313.

19.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom

17.  Juli  1878  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  285.

Oberbergamt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlangung  der  juristischen  Persönlichkeit  durch

den  Friedrichshaller  Knappschaftsverein.  316.

24.  Ministerium  des  Kirchen  -und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel

und  Rang  der  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  angestellten  Vorstände.  316.
28.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handels=
  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien.  315.

21.

—

II.
Alphaobetisches  Sachregister.
A.

Abgeordnet  enwa  hlen.  "  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Hall.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Dezember  1878.  265.

Abraumsalze.  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  steuerliche  Behandlung  der  sogenannten
  Abraumsalze.  Vom  9.  Dezember  1878.  269.

Adelsheim,  Freiherren.  Stammgutserneuerungsstatut  hinsichtlich  des  Ritterguts  Wachbach
O-A.  Mergentheim.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Hall  vom
4.  März  1878.  48.

Aerzte.  Prüfung  der  Thierärzte.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  Apil  1878.  74.

.  Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Militärpflichtige.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
8.  Mai  1878.  106.

Arzneitaxe.  Verfügung  des  Medicinalkollegiums,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Axzneitaxe.
Vom  14.  Dezember  1878.  313.

Auslieferungs  verträge.  Ausführung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  deutschen  Reiche
und  Italien  vom  31.  Oktober  1871.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  5.  März  1878.  40.
Berichtigung  48.

2
        <pb n="376" />
        324
B

Banknoten.  Aufruf  und  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.
  a)  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
  und  der  Finanzen  vom  19.  März  1878.  50.  b)  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
  und  der  Finanzen  vom  26.  April  1878.  87.

Bezirksfeldwebel.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  28.  Juni  1878,
betreffend  die  Verlegung  des  Stationsorts  des  Bezirksfeldwebels  von  Wildbad  nach  Neuenbürg.
  137.

Biersteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

BitzO.NA.  Balingen.  Versetzung  dieser  Gemeinde  von  der  dritten  in  die  zweite  Klasse.  Bekanntmachung
des  Oberamts  Balingen  vom  20.  Juni  1878.  137.

Brandversicherung.  Abänderung  der  Vorschriften  der  Ministerialverfügung  vom  3.  Dezember  1832
über  den  Eintrag  des  Brandversicherungsanschlags  der  Gebäude  in  die  Güterbücher.  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  August  1878.  201.

Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1879.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  20.  November  1878.  247.

Branntwein.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Branntweins

  durch  Kupfer.  Vom  18.  Juli  1878.  181.

C.

Cannstatt.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Cannstatt  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  und  Fleisch.  K.  Verordnung  vom  27.  April  1878.  85.

Classeneintheilun  g'der  Gemeinden  Bitz  und  Thieringen  O.  A.  Balingen.  Bekanntmachung  des
Oberamts  Balingen  vom  20.  Juni  1878,  betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde  Bitz  von
der  dritten  in  die  zweite  Classe  und  der  Gemeinde  Thieringen  von  der  zweiten  in  die  drilte
Classe.  137.

Consumsteuern  s.  Verbrauchsabgaben.

Cotta.  Freiherr  Georg  Astolph  v.  Cotta'sches  Familienstatut  über  die  Herrschaft  Plettenberg.  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil  vom  2.  Mai  1878.  111.

Crailsheim.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Crailsheim  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  K.  Verordnung  vom  28.  Januar  1878.  17.

D.
Dienst-Eide.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Diensteide.  Vom  27.  Oktober  1878.  233.

E.
Eichwesen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zur
Eichordnung  und  zu  den  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate
für  Flüssigkeiten.  Vom  29.  Dezember  1877.  1.
        <pb n="377" />
        325

Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  von
1871  S.  107.)  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  März  1878.  50.

Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,  zur  Instruktion  vom  10.  Dez.  1869
und  zur  Eichgebührentaxe  vom  12.  Dezember  1869.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  20.  Mai  1878.  114.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  find;  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  30  Januar  1878.  18.

Ergänzung  und  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses.  Bekanntmachungen  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  a)  vom  28.  März  1878.  53.  b)  vom  21.  Juni  1878.  136.
c)  vom  2.  Oktober  1878.  227.  d)  vom  7.  November  1878.  243.

Eisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten.

Erbach-Erbach  Graf.  Bekannntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg,
betreffend  das  Familienstatut  der  Grafen  zu  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth.  Vom
28.  November  1878.  284.

Etatswesen  s.  Rechnungswesen.

Evangelisches  Frauenstift  in  Göppingen.  Aenderung  des  Namens  und  der  Statuten.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1878.  10.

F.
Familienstatute.  Bestätigung  des  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim
hinsichtlich  des  Ritterguts  Wachbach  O.  A.  Mergentheim  vereinbarten  Stammgutserneuerungsstatuts.
  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Hall  vom  4.  März  1878.  48.
Bestätigung  des  von  dem  verstorbenen  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Dotternhausen
  über  die  Herrschaft  Plettenberg  errichteten  Familienstatuts.  Bekanntmachung  der
Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil  vom  2.  Mai  1878.  111.
Aufhebung  des  Freiherrlich  von  Wiederhold'schen  Familienstatuts.  Bekanntmachung  der
Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil  vom  2.  September  1878.  232.  Berichtigung  246.
Bestätigung  des  von  den  Freiherren  August  und  Ferdinand  von  König  errichteten  Familienstatuts.
  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ellwangen  vom
2.  Oktober  1878.  242.
Familienstatut  der  Grafen  zu  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth.  Bekanntmachung
der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg  vom  28.  November  1878.  284.
Fleisch-Steuer  s.  Verbrauchsabgaben.
Flüssigkeiten.  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten.
s.  Eichwesen.
Flurbeschädigungen.  Auszahlung  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen
        <pb n="378" />
        326

vorgekommenen  Flurbeschädigungen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens
  und  der  Finanzen  vom  17.  Juli  1878.  193.

Flurkarten.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  16.  Mai  1878,
betreffend  die  Anfertigung  der  Meßurkunden  und  Handrisse  über  Veränderungen  in  der
Bodeneintheilung  zum  Zwecke  der  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.  105.

Forstliche  Versuchsstation  in  Hohenheim.  Deren  Organisation.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  14.  Oktober  1878.  237.

Frauenstift  von  Karl  Mörike  zu  Neuenstadt  a.  d.  Linde.  Juristische  Persönlichkeit.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  März  1878.  47.

Friedrichshaller  Knappschaftsverein.  Juristische  Persönlichkeit.  Bekanntmachung  des
Oberbergamts  vom  21.  Dezember  1878.  316.

G.

Gebäude=  und  Gewerbesteuerkapitale.  Eintrag  der  neuen  Gebänudesteuerkapitale  in  die
Güterbücher,  Eintrag  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerkapitale  in  die  summarischen  Steuervermögensregister
  und  der  örtliche  Steuersatz.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und
des  Innern  vom  3.  August  1878.  197.

Gebäudebrandversicherung.  f.  Brandversicherung.

Gebühren  der  Notare.  Berichtigung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Oktober  1874.  15.

Gesindevermiether.  Deren  Gewerbebetrieb.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
18.  August  1878.  211.

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  s.  Legitimationsscheine.

Gewerbeordnung.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  über  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Dezember  1878.  285.

Gmünd.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Gmünd  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier
und  Fleisch.  K.  Verordnung  vom  15.  Mai  1878.  113.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  solchen
an  der  Eisenbahnstation  Hessenthal.  Verfügung  des  Finanzministeriums  v.  18.  Februar  1878.  39.
an  den  Stationen  Oppenweiler,  Sulzbach  und  Murrhardt.  Verfügung  des  Finanzministeriums

vom  20.  April  1878.  84.
an  den  Stationen  Frommern,  Laufen  und  Ebingen.  Verfügung  des  Finanzministeriums
vom  8.  Juli  1878.  184.

Grund-  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Umlage  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878
bis  31.  März  1879.  Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  16.  Juli  1878.  185.

Güterbücher.  Eintrag  der  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in  die  Güterbücher,  Eintrag  der  Gebäudeund
  Gewerbesteuerkapitale  in  die  summarischen  Steuervermögensregister  und  der  örtliche
Steuersatz.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  August  1878.  197.

Abänderung  der  Vorschriften  der  Ministerialverfügung  vom  3.  Dezember  1832  über  den
        <pb n="379" />
        327

Eintrag  des  Brandversicherungsanschlags  der  Gebäude  in  die  Güterbücher.  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  August  1878.  201.

H.
Hagelversicherung.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  März  1878,  betreffend
  die  Oesterreichische  Hagelversicherungsgesellschaft  in  Wien.  47.
Hall.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier.  K.  Verordnung
  vom  18.  April  1878.  73.
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Hall.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Dezember  1878.  265.
Handel  und  Gewerbe.  Bildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des  Handels  und
der  Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.
K.  Verordnung  vom  4.  Juni  1878.  131.
Einführung  neuer  Formulare  zu  den  von  den  Oberämtern  auszustellenden  Legitimationsscheinen
  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  26.  Oktober  1878.  236.
Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Dezember  1878.  285.
Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich.  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1877.  5.
Handelsvertrag  mit  Italien.  Bekanntmachungen  derselben  Ministerien
a)  vom  10.  Januar  1878.  14.
b)  vom  28.  Dezember  1878.  315.
Handrisse  s.  Meßurkunden.
Hegezeit  des  Wildes.  K.  Verordnung  vom  12.  August  1878.  203.
Hohenheim.  Errichtung  einer  Samenprüfungsanstalt  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  2.  Januar  1878.  6.  .—4
Organisation  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim.  Verfügung  desselben
Ministeriums  vom  14.  Oktober  1878.  237.

J.
Impfwesen.  Veränderte  Feststellung  der  Impfformulare.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  23.  November  1878.  248.
Ingenieure.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  am  Polytechnikum
  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch=  naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für
Ingenieure.  Vom  28.  Mai  1878.  124
Italien.  Verlängerung  des  Handelsvertrags  und  des  Schifffahrtsvertrags  zwischen  Deutschland  und
Italien.  Bekanntmachungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
        <pb n="380" />
        328

a)  vom  10.  Januar  1878.  14.

b)  vom  28.  Dezember  1878.  315.
Ausführung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Italien  vom

31.  Oktober  1871.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  5.  März  1878.  40.  Berichtigung.  48.

Juristische  Persönlichkeit.  Verleihung  derselben  an

die  Evangelische  Brüder=  und  Kinder-Anstalt  „Karlshöhe“  bei  Ludwigsburg.  (Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1878.)  9.

den  Verein  für  die  evangelischen  Frauenstifte  in  Württemberg.  (Bekanntmachung  vom
18.  Januar  1878)  10.

das  Frauenstift  von  Karl  Mörike  zu  Neuenstadt  a.  d.  Linde.  (Bekanntmachung  vom
15.  März  1878.)  47.

die  aus  Anlaß  des  25jährigen  Dienstjubiläums  des  Stiftspredigers,  Prälaten  Dr.  v.  Kapff
in  Stuttgart  errichtete  Stiftung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter  Töchter
von  evangelischen  Pfarrern.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  2.  April  1878.  56.

den  Friedrichshaller  Knappschaftsverein.  Bekanntmachung  des  Oberbergamts  vom  21.  Dezember
  1878.  316.

K.

Karlshöhe  bei  Ludwigsburg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung
  juristischer  Persönlichkeit  an  die  Evangelische  Brüder=  und  Kinder-Anstalt  „Karlshöhe“
bei  Ludwigsburg.  Vom  18.  Januar  1878.  9.

Kirchenopfer.  Verlegung  des  Termins  für  Einsendung  der  Kirchenopfer  an  die  Staatswaisenhäuser.
Bekanntmachung  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  vom  14.  Oktober  1878.  240.

Knappschaftsverein  in  Friedrichshall.  Juristische  Persönlichkeit.  Bekanntmachung  des
Oberbergamts  vom  21.  Dezember  1878.  316.

v.  König,  Freiherren  August  und  Ferdinand.  Bestätigung  des  von  denselben  errichteten
  Familienstatuts.  Bekanntmachung  der  Civilkammmer  des  Kreisgerichtshofs  in
Ellwangen  vom  28.  Oktober  1878.  242.

Koloradokäfer.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  den
Koloradokäfer.  Vom  11.  Mai  1878.  107.

Konviktszöglinge.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  betreffend  den
Kostenersatz  der  Konviktszbglinge.  Vom  24.  September  1878.  231.

L.
Landwirthschaft.  Statistische  Ermittlung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenützung  und  des  Ernteertrags.
  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  27.  März  1878.  57.
Maßregeln  gegen  den  Koloradokäfser.  Verfügung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom
11.  Mai  1878.  107.
        <pb n="381" />
        329

Bildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des  Handels  und  der  Gewerbe
sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.  K.  Verordnung
vom  4.  Juni  1878.  131.
Legitimationsscheine  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Einführung  neuer  Formulare.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  26.  Oktober  1878.  236.

M.
Maaß-und  Gewichts-Ordnung.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung
  und  zu  den  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für
Flüssigkeiten.  Vom  29.  Dezember  1877.  1.
Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Reg.  Bl.  von  1871.
S.  107.)  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  März  1878.  50.
Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember
1869  und  zur  Eichgebührentaxe  vom  12.  Dezember  1869.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  20.  Mai  1878.  114.
Mädchenschulvorsteher  s.  Schullehrer.
Marschgebührnisse.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Krigswesens  und  der  Finanzen,
betreffend  Bezahlung  von  Marschgebührnissen  an  einberufene  Heerespflichtige.  Vom  24.  Juli
1878.  196.
Medicinalwesen.  Prüfung  der  Thierärzte.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
17.  April  1878.  74.
Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Militärpflichtige.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesen  vom  8.  Mai
1878.  106.
Verunreinigung  des  Branntweins  durch  Kupfer.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
  vom  18.  Juli  1878.  181.
Veränderte  Feststellung  der  Impfformulare.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  23.  November  1878.  248.
Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  Verfügung  des  Medicinalkollegiums  vom  14.  Dezember
  1878.  313.
Meßapparate  für  Flüssigkeiten.  Vorschriften  über  die  Eichung  und  Stempelung  derselben.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Dezember  1877.  1.
Meßurkunden  und  Handrisse.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  16.  Mai  1878,  betreffend  die  Anfertigung  der  Meßurkunden  und  Handrisse
über  Veränderungen  in  der  Bodeneintheilung  zum  Zwecke  der  Fortführung  der  Flurkarten
und  Primärkataster.  105.
Militärwesen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1878.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Januar  1878.  13,
        <pb n="382" />
        330

Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —
deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Bekanntmachung  derselben  Ministerien
vom  30.  Januar  1878.  18.

Ergänzung  und  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses.  Bekanntmachungen  derselben  Ministerien
  a)  vom  28.  März  1878.  53.  b)  vom  21.  Juni  1878.  136.  c)  vom  2  Oktober
1878.  227.  d)  vom  7.  November  1878.  243.

Ermächtigung  von  Aerzten  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Militärpflichtige.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  8.  Mai
1878.  106.

Einführung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom
20.  März  1837  und  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der
dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justzz,
  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  Mai  1878.  125.

Verlegung  des  Stationsorts  des  Bezirksfeldwebels  von  Wildbad  nach  Neuenbürg.  Verfügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  28.  Juni  1878.  137.

Auszahlung  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen
Flurbeschädigungen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen
  vom  17.  Juli  1878.  193.

Bezahlung  von  Marschgebührnissen  an  einberufene  Heerespflichtige.  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  vom  24.  Juli  1878.  196.

Münzwesen.  Behandlung  gewaltsam  beschädigter  vollwichtiger  Reichsmünzen.  Verfügung  der  Ministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  10.  Januar  1878.  15.

Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.  Verfügung  der  Ministerien

  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  27.  Februar  1878.  43.

N.
Natura  lverpflegung  der  Truppen.  Vergütung  hiefür  auf  das  Jahr  1878.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Januar  1878.  13.
Notare.  Berichtigung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Oktober  1874,  betreffend  die  Gebühren  der  Notare.
  15.

O.
Oeffentliche  Ordnung.  Einführung  der  Preußischen  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
  Ordnung  und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835.  Verfügung
der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  Mai  1878.  125.
S.  auch  Waffengebrauch  des  Militärs.
Oesterreichische  Hagelversicherungsgesellschaft  in  Wien.  Bekanntmachung  des  Mi-
        <pb n="383" />
        331

nisteriums  des  Innern  vom  18.  März  1878,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  dieser  Gesellschaft.
  47.

Oesterreich.  Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich.  Bekanntmachung  der
Minsterien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1877.  5.

P.
Pensionen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom  14.  Mai  1878,
betreffend  die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  109.
Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  gleichen  Tage  betreffend  die  beim  Tode  von
Volksschullehrern  an  die  Oberschulbehörden  einzusendenden  Todesurkunden  110.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  vom
29.  Juli  1878,  betreffend  eine  neue  Regelung  der  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Vorständen
  oder  Lehrern  an  Unterrichtsanstalten  im  Sinn  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom
16.  Juli  1842.  209.
Plettenberg,  Herrschaft.  Bestätigung  des  von  dem  verstorbenen  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta
zu  Dotternhausen  über  die  Herrschaft  Plettenberg  errichteten  Familienstatuts.  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Rottweil  vom  2.  Mai  1878.  111.
Polizeiwesen.  Einführung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom
20.  März  1837  und  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  der
dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,
  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  Mai  1878.  125.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Juli  1878,  betreffend  die  Verunreinigung
  des  Branntweins  durch  Kupfer.  181.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  Vom  12.  August  1878.  203.
K.  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  der  Vögel.  Vom  16.  August  1878.  205.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindevermiether.
  Vom  18.  August  1878.  211.  ,
Verfügungen  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  betreffend  den
Spielkartenstempel.  a)  Vom  29.  August  1878.  213.  b)  vom  19.  November  1878.  244.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  Vom  25.  Oktober  1878.  237.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Einführung
neuer  Formulare  zu  den  von  den  Oberämtern  auszustellenden  Legitimationsscheinen  für  den
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Vom  26.  Oktober  1878.  236.
Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Dezember  1878.  285.
Portowesen.  Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  portopflichtige  Correspondenz
  zwischen  inländischen  und  schweizerischen  Behörden.  Vom  4.  Februar  1878.  38.
Postwesen.  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  31.  Dezember  1874.  Verfügung  des
3
        <pb n="384" />
        332

Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abth.  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  27.  Februar
  1878.  39.
S.  auch  Verkehrsanstalten.

Primärkataster.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
16.  Mai  1878,  betreffend  die  Anfertigung  der  Meßurkunden  und  Handrisse  über  Veränderungen
  in  der  Bodeneintheilung  zum  Zwecke  der  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.
  105.

Prüfungen  der  Thierärzte.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  April  1878.  74.

Der  Ingenieure.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
28.  Mai  1878  betreffend  die  am  Polytechnikum  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathematischnaturwissenschaftliche
  Vorprüfung  für  Ingenieure.  124.

R.

Rang  und  Titel  der  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  angestellten  Vorstände.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  24.  Dezember  1878.  316.
Ravensburg.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ravensburg  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe

von  Bier  und  Fleisch.  K.  Verordnung  vom  26.  Februar  1878.  37.
Rechnungswesen.  Gleichstellung  des  Etats=  und  Rechnungstermins  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden
  und  öffentlichen  Stiftungen  mit  dem  Etats=  und  Rechnungs-Termin  des  Staats.
K.  Verordnung  vom  24.  Mai  1878.  121.
Vollziehungsverfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  Mai  1878.  122.
Regierungsblatt  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreis  auf  das  Kalenderjahr  1879.  Bekanntmachung
  des  Justizministeriums  vom  22.  November  1878.  247.

S.
Salz.  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  steuerliche  Behandlung  der  sogenannten  Abraumsalze.
  Vom  9.  Dezember  1878.  269.
Verfügung  desselben  Ministeriums,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe.  Vom  9.  Dezember  1878.  270.
Samenprüfungsanstalt.  Errichtung  und  Organisation  derselben  in  Hohenheim.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  2.  Januar  1878.  6.
Schullehrer.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausbezahlung  der  Volksschullehrergehalte
  durch  die  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  sonstige  örtliche  Kassen,  sowie  durch
die  Kameralämter.  Vom  28.  Januar  1878.  10.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  14.  Mai  1878
betreffend  die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  109.
Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  14.  Mai  1878  betreffend  die  beim  Tode  von
Volksschullehrern  an  die  Oberschulbehörden  einzusendenden  Todesurkunden.  110.
Neue  Regelung  der  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Vorständen  oder  Lehrern  an
        <pb n="385" />
        333

Unterrichtsanstalten  im  Sinn  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  16.  Juli  1842.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  vom  29.  Juli
1878.  209.
Titel  und  Rang  der  an  bffentlichen  höheren  Mädchenschulen  angestellten  Vorstände.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-und  Schulwesens  vom  24.  Dezember  1878.  316.
Schweiz.  Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  portopflichtige  Correspondenz  zwischen
  inländischen  und  schweizerischen  Behörden.  Vom  4.  Februar  1878.  38.
Sozialdemokratie.  Ausführung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  Oktober  1878.  237.
Spielkarten.  Verfügungen  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  betreffend
den  Spielkartenstempel  a)  vom  29.  August  1878.  213.  b)  vom  19.  November  1878.  244.
Staatsbeamte.  K.  Verordnung  betreffend  die  Dienst-Eide.  Vom  27.  Oktober  1878.  233.

Staatsverträge.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den
deutsch-österreichischen  Handels=  und  Zollvertrag.  Vom  29.  Dezember  1877.  5.

Deßgleichen  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Italien.  Vom  10.  Januar  1878.  14.
und  vom  28.  Dezember  1878.  315.

Verfügung  des  Justizministeriums  vom  5.  März  1878,  betreffend  die  Ausführung  des
Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Italien  vom  31.  Oktober  1871.  40.
Berichtigung  48.

Ständeversammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  Vom  5.  November  1878.  241.

Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Hall.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Dezember  1878.  265.

Statistik.  Statistische  Ermittlung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenützung  und  des  Ernteertrags.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  27.  März  1878.  57.

Steuerwesen.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  die  Zeit  vom
1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879.  Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  16.  Juli  1878.  185.

Eintrag  der  neuen  Gebäudesteuerkapitale  in  die  Güterbücher,  Eintrag  der  Gebäude=  und
Gewerbesteuerkapitale  in  die  summarischen  Steuervermögensregister  und  der  örtliche  Steuersatz.
  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  August  1878.  197.

Einführung  neuer  Formulare  zu  den  von  den  Oberämtern  auszustellenden  Legitimationkscheinen
  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  26.  Oktober  1878.  236.

Steuerliche  Behandlung  der  sogenannten  Abraumsalze.  Verfügung  des  Finanzministeriums
  vom  9.  Dezember  1878.  269.

Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes
von  der  Salzabgabe.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  9.  Dezemher.  1878.  270.

Oertliche  Steuer  von  Bier  und  Fleisch  s.  Verbrauchsabgaben.
        <pb n="386" />
        334

Stiftungen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  2.  April  1878,
betreffend  eine  aus  Anlaß  des  25jährigen  Dienstjubiläums  des  Stiftspredigers,  Prälaten  Dr.
von  Kapff  in  Stuttgart  errichtete  Stiftung  zu  Unterstützung  verwaister  unverheiratheter
Töchter  von  evangelischen  Pfarrern.  56.

T.

Thierärzte  fs.  Aerzte.

Thieringen  O.A.  Balingen.  Versetzung  dieser  Gemeinde  von  der  zweiten  in  die  dritte  Classe.
Bekanntmachung  des  Oberamts  Balingen  vom  20.  Juni  1878.  137.

Truppen-Uebungen.  Auszahlung  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen
  Flurbeschädigungen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens
und  der  Finanzen  vom  17.  Juli  1878.  193.

Tübingen.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe  von
Bier.  K.  Verordnung  vom  26.  Februar  1878.  135.

U.

Ulm.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.
K.  Verordnung  vom  12.  März  1878.  45.
Umlage  der  Grund-,  Eefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis
31.  März  1879.  Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  16.  Juli  1878.  185.
des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1879.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  20.  November  1878.  247.

V.

Verbrauchsabgaben.  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  in  den  Stadtgemeinden
Crailsheim.  K.  Verordnung  vom  28.  Januar  1878.  17.
Tübingen.  „  „  „  26.  Februar  1878.  135.
Ulm.  „  „  12.  März  1878.  45.
Weingarten.  „  »  ,,17März187846
Hall.  „  18.  April  1878.  73.
Verbau  csabgaben“  von  Lier  und  Fleisch  in  den  Stadtgemeinden
Ravensburg.  K.  Verordnung  vom  26.  Februar  1878.  37.
Cannstatt.,  „  „  27.  April  1878.  85.
Gmünd  »  „15.  Mai  1878.  113.
Verein  für  die  evangelischen  Frauenstifte  für  Württemberg.  Juristische  Person.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1878.  10.
Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flur-
        <pb n="387" />
        335

beschädigungen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der
Finanzen  vom  17.  Juli  1878.  193.

Verkehrsanstalten.  Bildung  eines  berathenden  Ausschusses  von  Vertretern  des  Handels  und  der
Gewerbe  sowie  der  Landwirthschaft  bei  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.  K.  Verordnung
  vom  4.  Juni  1878.  131.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  betreffend  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
Deutschlands,  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung;  Abänderungen
  und  Ergänzungen  des  Bahnpolizeireglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
4.  Januar  1875;  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.  Vom
30.  Juni  1878.  139.

Vögel.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  der  Vogel.  Vom  16.  August  1878.  205.

Volksschullehrer.  Ausbezahlung  ihrer  Gehalte  durch  die  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  sonstige
örtliche  Kassen,  sowie  durch  die  Kameralämter.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Januar  1878.  10.

Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  14.  Mai  1878.  109.

Die  beim  Tode  von  Volksschullehrern  an  die  Oberschulbehörden  einzusendenden  Todesurkunden.
  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  14.  Mai  1878.  110.

W.

Wachbach,  Rittergut.  Stammgutserneuerungsstatut  der  Freiherrlich  von  Adelsheim'schen  Familie.
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Hall  vom  4.  März  1878.  48.

Waffengebrauch  des  Militärs.  Einführung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch
des  Militärs  vom  20.  März  1837  und  der  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Ordnung  und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835.  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  Mai  1878.  125.

Wartenberg-Roth,  Graf.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg,
  betreffend  das  Familienstatut  der  Grafen  Erbach-Erbach  und  von  Wartenberg-Roth.
Vom  28.  November  1878.  284.

Weingarten.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Weingarten  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe
von  Bier.  K.  Verordnung  vom  17.  März  1878.  46.

Wiederhold  v.,  Freiherrliches  Familienstatut.  Aufhebung  desselben.  Bekanntmachung  der  Civilkammer
  des  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil  vom  2.  September  1878.  232.  Druckfehlerberichtigung.
  246.

Z.
Zollwesen.  Bekanntmachungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  deutschösterreichischen
  Handels=  und  Zollvertrag.  Vom  29.  Dezember  1877.  5.
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        336

Den  Handelsvertrag  mit  Italien.  a)  Vom  10.  Januar  1878.  14.
b)  „  28.  Dezember  1878.  315.

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen
  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  Vom  6.  Mai  1878.  89.

Verfügungen  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern
an  den  Eisenbahnstationen

Hessenthal.  Vom  18.  Februar  1878.  39.

Oppenweiler,  Sulzbach  und  Murrhardt.  Vom  20.  April  1878.  84.

Frommern,  Laufen  und  Ebingen.  Vom  8.  Juli  1878.  184.

N  5
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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
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