2 Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 9. Januar 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. gekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, betreffend die Vergütung für die Nakuralverpflegung der Truppen für das Jahr 1879. Vom 31. Dezember 1878. Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte erlassene Bekanntmachung vom 22. Dezember 1878, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1879, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 31. Dezember 1878. Sick. Wundt. Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften im §. 9. Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1879 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren int: mit Brot: ohne Brot: a) für die volle Tageskost 80— 65 b) „„Mittagskostt.. .. . . 40 35 c) „ „ Abendkt 25J 20 d) „ „ Morgenkt 15J3 10 5 Berlin, den 22. Dezember 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)