3 W 2. Regierungs--Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. Januar 1879. Inhalt. Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze. Vom 21. Januar 1879. Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesehze. Vom 24. Jannar 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 41 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Amtsgerichte. Art. 1. An die Stelle der Oberamtsgerichte treten Amtsgerichte, deren je eines für jeden Oberamtsbezirk und für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart besteht. Aus Gründen überwiegender Zweckmäßigkeit können für einzelne Bezirke im Wege Königlicher Verordnung mehrere Amtsgerichte errichtet werden. Die Abhaltung periodischer Gerichtstage außerhalb des Gerichtssitzes kann durch das Justizministerium angeordnet werden. Art. 2. Auf die Amtsgerichte gehen alle diejenigen Obliegenheiten über, welche außerhalb des Gebiets der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit der Oberamts-