7 Alle übrigen Angelegenheiten, welche durch die Landesgesetze dem Oberlandesgericht zugewiesen werden, sind in den nach dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze zu bildenden Senaten in der dort vorgesehenen Besetzung zu erledigen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Richtereid. Art. 17. Der Richter muß vor dem Amtsantritt eidlich verpflichtet werden. FHilfsrichter. Art. 18. Die bei den Landgerichten und den Amtsgerichten verwendeten Hülfsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Bestellung der Hülfsrichter erfolgt durch das Justizministerium. Die Mehrheit des entscheidenden Gerichts soll in jedem einzelnen Fall bei dem Ober= landesgerichte aus ständigen Mitgliedern desselben, bei den Landgerichten aus ständigen Mitgliedern eines Landgerichts bestehen. Schöffen und Geschworene. Art. 19. Zu Schöffen und Geschworenen sollen außer den in den 88. 34, 85 des Reichs- Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen nicht berufen werden: die Mitglieder und der Kanzleidirektor des Geheimenraths, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs, die Direktoren, Räthe, Kanzleidirektoren und Assessoren. bei den Ministerien, sowie die Vorstände der Landeskollegien, die Vorstände des evangelisch-theologischen Seminars in Tübingen, der der Oberstudienbehörde unmittelbar untergeordneten Gelehrten= und Realschulen und der Schullehrerseminarien. Es sollen ferner nicht berufen werden diejenigen Räthe und Assessoren bei den Landes- kollegien, deren Unentbehrlichkeit im Dienste von dem vorgesetzten Ministerium bezeugt wird. Art. 20. Der Vorstand des Oberamts ist Beisitzer des Ausschusses für die Wahl der Schöffen (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz S. 40).