8 Die in diesen Ausschuß zu berufenden Vertrauensmänner werden von der Amt versammlung gewählt. Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart tritt der Gemeindera an die Stelle der Amtsversammlung. Die Wahl erfolgt durch relative Stimmenmeh heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die den Vertrauensmännern des Ausschusses sowie den Schöffen und Geschwor nen zu gewährende Vergütung der Reisekosten (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz §§. 5 96) wird im Wege Königlicher Verordnung bestimmt. Handelsrichter. Art. 21. Die Ernennung der Handelsrichter erfolgt durch Königliche Entschließung auf d gutächtlichen Vorschlag der betreffenden Handels= und Gewerbekammern. Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden mindestens auf die Dau eines Geschäftsjahres durch den Justizminister bestimmt. Gerichtsschreiber. Art. 22. Die Gerichtsschreibereibeamten bei sämmtlichen Gerichten werden aus der Zahl de jenigen Personen bestellt, welche eine Prüfung in den Departements der Justiz, de Innern oder der Finanzen erstanden haben. Im Fall eines vorübergehenden Bedürfnisses kann von dem Amtsgerichte auch eir andere geeignete und eidlich zu verpflichtende Person als Stellvertreter des Gerichtsschreiber beigezogen werden. Die Stellung einer Caution liegt den Gerichtsschreibern ob, wofern ihnen d Führung einer Kasse übertragen wird. Dienstaufsicht über die Gerichte. Art. 23. Die Amtsgerichte stehen unter der Dienstaufsicht der Landgerichte, die Landgerich unter derjenigen des Oberlandesgerichts. Ueber alle Gerichte übt das Justizministeriu die Dienstaufsicht aus.