9 Staatsanwaltschaft. Art. 24. Die Staatsanwälte bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten sind nicht richterliche Beamte. Sie gehören zu den auf Lebenszeit angestellten Beamten (Art. 2 Abs. 2 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1870). Der erste Staatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte ist vor der Ernennung der ihm untergebenen Staatsanwälte gutächtlich zu vernehmen. Die Staatsanwälte können jederzeit auf ein anderes staatsanwaltliches oder ein rich- terliches Amt von nicht geringerem Rang und ohne Verlust an Gehalt versetzt werden. Art. 25. Mit zeitweiliger selbstständiger Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staats- anwälte bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten können nur zum Richteramt befähigte Personen beauftragt werden. Art. 26. Bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten wird das Amt der Staatsanwalt- schaft durch die Staatsanwälte an den betreffenden Landgerichten und deren Gehülfen oder durch besondere Amtsanwälte versehen. Die Amtsanwälte werden von dem Justizministerium aus der Zahl der zum Rich- teramt befähigten Personen oder der Rechtskundigen, welche die erste höhere Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Die Amtsverrichtungen der Amtsanwaltschaft können in Forstrügesachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle durch Beamte des betreffenden Dienstzweigs, in andern Straffällen durch Polizei- beamte wahrgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über diese Vertretung der Staatsanwaltschaft werden im Verordnungswege erlassen. Gemeindebeamten kann eine solche Vertretung ohne Zustimmung der Gemeindebehörde nicht übertragen werden. Art. 27. Für einzelne Amtsverrichtungen oder Fälle kann von den ersten Staatsanwälten an den Landgerichten die Vertretung der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten einer anderen hiezu geeigneten Person aufgetragen werden.