13 das Gesetz, betreffend nachträgliche Bestimmungen zum Gesetze über die Ge- richtsverfassung, vom 7. März 1873, ferner der Art. 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur allgemeinen deutschen Wechsel- ordnung vom 6. Mai 1849 und das Gesetz über die Gerichtsferien vom 30. Mai 1858 außer Wirsamkeit. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 24. Januar 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. ####nredcauccn###d #####—