Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. Februar 1879. Inhalt. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Aalen zu Erhebung einer örtlichen Ver- brauchsabgabe von Bier. Vom 27. Januar 1879. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Voll- ziehung des Art. 17 des Auslieferungsvertrags zwischen dem deutschen Reiche und Brasilien vom 17. September 1877, und des Art. 16 des Auslieferungsvertrags zwischen dem deutschen Reiche und Spanien vom 2. Mai 1878. Vom 1. Februar 1879. Kfüönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Aalen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 27. Jannar 1879. Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der Art. 18, 19, 21 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Der Stadtgemeinde Aalen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 gestattet. 8. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes von dem im Stadtbezirk Aalen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.