17 4. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 10. Februar 1879. Inhalt. Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichshafen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Februar 1879. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Prüsungstermin für die Apothekergehilsen. Vom 1. Februar 1879. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deß- gleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 30. Jannar 1879. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichehafen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von gier. Vom 2. Februar 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Stadtgemeinde Friedrichshafen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsab- gabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 gestattet. S. 2. Sovweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes bon dem im Stadtbezirk Friedrichshafen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben