46 Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Nentlingen zu Erhein# örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier und Fleisch. Vom 27. Februar 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Eesetzes vom 23. Juli 1877 über! steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verom und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Stadtgemeinde Reutlingen wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaber Stadtbezirk, mit Ausnahme der Theilgemeinde Achalm, von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, von Fleisch mit sechs Mark für einhundert Kilogramm, bis 31. März 1879 gestattet. S. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gess von dem im Stadtbezirk Reutlingen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gen zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung v Verordnung beanftragt. Gegeben Stuttgart, den 27. Februar 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.