55 Von diesem Zeitpunkt an treten die Strafprozeßordnung vom 17. April 1868, nebst Anlage, die Art. 14—20 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetz- buchs für das Deutsche Reich, der Art. 67 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828, der Art. 3 des Gesetzes über die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände vom 17. August 1849, der Art. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1874, betreffend Ausführungsbestim- mungen zu dem Reichsgesetz über die Presse außer Wirksamkeit. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart den 4. März 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadigemeinde Langenau, Oberamts Ulm, zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-Abgabe von Bier. Vom 7. März 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der Art. 18, 19, 21 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg.-Blatt S. 198) verordnen md verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Stadtgemeinde Langenau, Oberamts Ulm, wird die Erhebung einer örtlichen