62 Nachdem die Großherzoglich Badische Regierung der Königlich Württembergische Regierung die Erklärung abgegeben hat, daß sie von dem Rückkaufsrecht, welches in Artikel 2 des zwischen ihnen am 4. Dezember 1850 über die Verbindung der beiderseitige Eisenbahnen abgeschlossenen Vertrags an der Württembergischen Bahn zwischen Bruchsa und der Württembergischen Landesgrenze vorbehalten ist, bezüglich des zwischen Bruchsa und Bretten gelegenen Theils dieser Bahn Gebrauch zu machen beabsichtige, sind zun Behuf der näheren Vereinbarung über die Vollziehung des Rückkaufs und die dadurc bedingten Modifikationen des vorgedachten Vertrags von den beiden Regierungen Be vollmächtigte ernannt worden, welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation sich übe folgenden Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 4. Dezember 1850 geeinigt haben. Artikel I. Das Eigenthum und der Selbstbetrieb der Bahnstrecke von Bruchsal bis Brette geht mit dem Tage der Einführung des Fahrplanes für den Winter 1879/80 von Würt temberg an Baden über, während der übrige auf Badischem Gebiet gelegene Theil de Eisenbahn zwischen Bruchsal und Mühlacker im Eigenthum und Selbstbetrieb Würt tembergs verbleibt. Wegen Feststellung der von Baden vertragsmäßig zu bezahlenden Rückkaufssumm ist besondere Verabredung getroffen. Artikel II. Bezüglich der Württemberg verbleibenden Bahnstrecke von Bretten bis zur Württem bergischen Landesgrenze wird die Badische Regierung von dem in Artikel 2 Absatz 2 de Vertrages vom 4. Dezember 1850 vorbehaltenen Rückkaufsrechte nicht vor Ablauf eine 25jährigen, mit dem in Artikel 1 genannten Termine beginnenden Frist Gebrauch macher Der Ausübung dieses Rechts soll eine mindestens drei Jahre vorher eintretende Kündigun und der Abschluß eines neuen Uebereinkommens über die künftige Ordnung der Betrieb verhältnisse auf der Bahnlinie Mühlacker-Bretten vorausgehen. Artikel III. An Stelle von Bruchsal wird Bretten Wechselstation zwischen den beiderseitige Eisenbahnen. Am letzteren Ort wird ein neuer Bahnhof erstellt werden, welcher geeign ist, den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs d dort zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den Bedürfnissen der betheiligten Bah Verwaltungen zu genügen.